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Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 06.03.2014

Rechtsprechung
   BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,43236
BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 (https://dejure.org/2013,43236)
BVerfG, Entscheidung vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 (https://dejure.org/2013,43236)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 (https://dejure.org/2013,43236)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • DFR

    Rückwirkende Klarstellung

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots partiell nichtig - klarstellende Gesetzesänderung entfaltet ggf echte Rückwirkung - abweichende Meinung: Loslösung des Rückwirkungsverbots vom Vertrauensschutz - Schmälerung der parlamentarischen ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 40a Abs 1 S 2 KAGG vom 22.12.2003, § 43 Abs 18 KAGG vom 22.12.2003, § 8b Abs 2 S 2 KStG 1977 vom 20.12.2000
    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots partiell nichtig - klarstellende Gesetzesänderung entfaltet ggf echte Rückwirkung - abweichende Meinung: Loslösung des Rückwirkungsverbots vom Vertrauensschutz - Schmälerung der parlamentarischen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Feststellung des Inhalts geltenden Rechts durch den Gesetzgeber mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Festsetzung; Ansehen einer nachträglichen und klärenden Feststellung des geltenden Rechts durch den ...

  • Betriebs-Berater

    Unzulässige Rückwirkung bei "Klarstellung" durch den Gesetzgeber

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Feststellung des Inhalts geltenden Rechts durch den Gesetzgeber mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Festsetzung; Ansehen einer nachträglichen und klärenden Feststellung des geltenden Rechts durch den ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Klarstellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber kann als echte Rückwirkung verfassungsrechtlich unzulässig sein

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Klarstellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber kann als echte Rückwirkung verfassungsrechtlich unzulässig sein

  • heise.de (Pressebericht, 07.03.2014)

    Rückwirkende Gesetzesänderungen nur begrenzt möglich

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rückwirkungsverbot - Klarstellung von geltendem Recht kann unzulässig sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Klarstellung des Gesetzgebers als unzulässige Rückwirkung

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur echten Rückwirkung eines Gesetzes (hier: § 43 Abs. 18 KAGG) zur Klarstellung einer in der Fachgerichtsbarkeit offenen Auslegungsfrage

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    KAGG § 43 Abs. 18, § 40a Abs. 1 Satz 2; GG Art. 20 Abs. 3
    Verfassungswidrige Rückwirkung eines Gesetzes (hier: § 43 Abs. 18 KAGG) zur Klarstellung einer in der Fachgerichtsbarkeit offenen Auslegungsfrage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    § 43 Absatz 18 KAGG verfassungswidrig hinsichtlich rückwirkender Gewinnminderungen 2001 und 2002

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klarstellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber kann als echte Rückwirkung verfassungsrechtlich unzulässig sein

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unzulässige Rückwirkung bei "Klarstellung" durch den Gesetzgeber

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Auch eine rückwirkende "Klarstellung" kann unzulässig sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    § 43 Absatz 18 KAGG verfassungswidrig hinsichtlich rückwirkender Gewinnminderungen 2001 und 2002

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Unzulässige Rückwirkung bei Klarstellung durch den Gesetzgeber

  • blogspot.de (Kurzinformation)

    Keine unbegrenzte Rückwirkung von (Steuer-) Gesetzen

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Klarstellung des geltenden Rechts kann verfassungsrechtlich unzulässig sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Gesetzliche Klarstellung kann als echte Rückwirkung verfassungswidrig sein

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer: Der nächste Schritt zum weißen Zeitraum

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Klarstellung von Gesetzen durch den Bundestag erschwert

Besprechungen u.ä. (3)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    GG Art. 20 Abs. 2 und 3, Art. 100 Abs. 1; KAAG §§ 43 Abs. 18, 40a Abs. 1; KStG a.F. § 8b Abs. 3
    Rückwirkungsverbot und Handlungsspielraum des Gesetzgebers

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vom Recht, auf die Mehrdeutigkeit des Gesetzes vertrauen zu können

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nachträgliche Klarstellung von Gesetzen: Der feine Unterschied zwischen unklar und verworren

Sonstiges (2)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 20.07.2015)

    Teure Urteile: Firmen fordern rund sechs Milliarden Euro Steuern zurück

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 135, 1
  • NJW 2014, 1581
  • ZIP 2014, 17
  • ZIP 2014, 476 (Ls.)
  • NVwZ 2014, 577
  • WM 2014, 502
  • BB 2014, 536
  • DB 2014, 634
  • DÖV 2014, 445
  • DÖV 2015, 292
  • NZG 2014, 431
 
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Wird zitiert von ... (487)Zitiert selbst (61)

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem …

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08
    Rn. 34 4. Das vorlegende Gericht war nicht verpflichtet, den Vorlagebeschluss vom 22. Februar 2008 im Hinblick auf mehrere zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 126, 369; 127, 1; 131, 20; 132, 302) zu ergänzen, die auch für die Vorlage relevante Aussagen zu Fragen der Verfassungsmäßigkeit rückwirkender Gesetze enthalten.

    Rn. 43 b) § 43 Abs. 18 KAGG, der durch das am 27. Dezember 2003 verkündete Korb II-Gesetz eingeführt wurde, entfaltet für die beiden Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 in formaler Hinsicht echte Rückwirkung (vgl. BVerfGE 126, 369 ), soweit er noch nicht bestandskräftige Festsetzungen für diese Veranlagungszeiträume erfasst.

    Sie schränkt weder die Kontrollrechte und -pflichten der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts ein noch relativiert sie die für sie maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. BVerfGE 126, 369 ).

    Rn. 48 Zur verbindlichen Auslegung einer Norm ist letztlich in aller Regel die rechtsprechende Gewalt berufen (vgl. BVerfGE 65, 196 ; 111, 54 ; 126, 369 ).

    Der Gesetzgeber kann diese Bindung und die Prüfungskompetenz der Gerichte nicht durch die Behauptung unterlaufen, seine Norm habe klarstellenden Charakter (vgl. BVerfGE 126, 369 ).

    Es besteht keine Befugnis des Gesetzgebers zur authentischen Interpretation gesetzlicher Vorschriften (vgl. BVerfGE 126, 369 ; 131, 20 ).

    Rn. 64 b) aa) Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; stRspr).

    Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ).

    Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 126, 369 ), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ).

    Rn. 70 Außerdem würde eine über besondere Ausnahmefälle hinausgreifende Befugnis des Gesetzgebers zur rückwirkenden Präzisierung von Normen, die sich als auslegungsbedürftig erweisen, die vom Grundgesetz der rechtsprechenden Gewalt vorbehaltene Befugnis zur verbindlichen Auslegung von Gesetzen unterlaufen (vgl. BVerfGE 126, 369 ).

    Anderes ergibt sich auch nicht aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 zum Fremdrentenrecht (BVerfGE 126, 369) und vom 2. Mai 2012 zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz (BVerfGE 131, 20), in denen das Gericht jeweils rückwirkende Gesetzesänderungen als verfassungsgemäß beurteilt hat.

    Rn. 80 In dem Beschluss zum Fremdrentenrecht sah das Gericht, unabhängig von der Frage, ob die in Streit stehende rückwirkende Gesetzesänderung konstitutiv wirkte, das Vertrauen in ein geändertes Verständnis der alten Rechtslage, das durch eine Rechtsprechungsänderung des Bundessozialgerichts in Abweichung von der bis dahin in Rechtspraxis und Rechtsprechung gefestigten Rechtsauffassung herbeigeführt worden war, als von vornherein nicht gerechtfertigt an (vgl. BVerfGE 126, 369 ).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08
    Rn. 34 4. Das vorlegende Gericht war nicht verpflichtet, den Vorlagebeschluss vom 22. Februar 2008 im Hinblick auf mehrere zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 126, 369; 127, 1; 131, 20; 132, 302) zu ergänzen, die auch für die Vorlage relevante Aussagen zu Fragen der Verfassungsmäßigkeit rückwirkender Gesetze enthalten.

    Es kann auch einen Ergänzungsbeschluss fassen, wenn es Mängel im ursprünglichen Vorlagebeschluss beseitigen will (vgl. z.B. BVerfGE 132, 302 ).

    Die Befriedungsfunktion des Normenkontrollverfahrens (vgl. dazu BVerfGE 132, 302 m.w.N.) spricht für diese Erweiterung der Vorlagefrage.

    Rn. 40 a) Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; jeweils m.w.N.), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302 m.w.N.).

    Rn. 41 Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 30, 367 ; 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ).

    Rn. 42 Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfGE 127, 1 ; 127, 31 ; 127, 61 ; 132, 302 ).

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum jedenfalls in formaler Hinsicht der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 Abgabenordnung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt des Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1 EStG; vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 132, 302 ; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 ; 13, 274 ; 19, 187 ; 30, 272 ).

    Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 132, 302 ).

    Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 132, 302 ).

    Wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung vor dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 132, 302 ).

    Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 114, 258 ; 127, 1 ; 132, 302 ).

    Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; stRspr).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08
    Rn. 40 a) Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; jeweils m.w.N.), und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfGE 132, 302 m.w.N.).

    Rn. 41 Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 30, 367 ; 101, 239 ; 123, 186 ; 132, 302 ).

    Rn. 63 a) Die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes ist nur dann fraglich, wenn es sich um ein den Bürger belastendes Gesetz handelt (vgl. BVerfGE 24, 220 ; 32, 111 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 131, 20 ).

    Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 132, 302 ).

    Ausgehend hiervon sind Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar (vgl. BVerfGE 45, 142 ; 101, 239 ; 132, 302 ; stRspr).

    Rn. 64 b) aa) Von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze bestehen jedoch Ausnahmen (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 30, 367 ; 50, 177 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 126, 369 ; 131, 20 ; stRspr).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 122, 374 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 122, 374 ) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt, vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ).

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Die Prüfung ist deshalb - auch mit Rücksicht auf die Befriedungsfunktion der Normenkontrollentscheidung (vgl. BVerfGE 44, 322 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 139, 285 ) - auf § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erstrecken.
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche …

    Dieses grundsätzliche Verbot der Rückbewirkung von Rechtsfolgen schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes indes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 126, 369 ; 135, 1 ; 156, 354 m.w.N.).

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist anerkanntermaßen gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 88, 384 ; 95, 64 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 m.w.N.).

    Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 367 ; 88, 384 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 m.w.N.), oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden (vgl. BVerfGE 13, 215 ; 30, 367 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 88, 384 ; 101, 239 ; 122, 374 ; 135, 1 ; 156, 354 ), wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 18, 429 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 135, 1 ; 156, 354 ) oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (sogenannter Bagatellvorbehalt; vgl. BVerfGE 30, 367 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 101, 239 ; 135, 1 ; 156, 354 ).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …

    Geschützt ist das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl. BVerfGE 101, 239 ; 132, 302 ; 135, 1 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.03.2014 - 1 BvR 3541/13, 1 BvR 3543/13, 1 BvR 3600/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,5622
BVerfG, 06.03.2014 - 1 BvR 3541/13, 1 BvR 3543/13, 1 BvR 3600/13 (https://dejure.org/2014,5622)
BVerfG, Entscheidung vom 06.03.2014 - 1 BvR 3541/13, 1 BvR 3543/13, 1 BvR 3600/13 (https://dejure.org/2014,5622)
BVerfG, Entscheidung vom 06. März 2014 - 1 BvR 3541/13, 1 BvR 3543/13, 1 BvR 3600/13 (https://dejure.org/2014,5622)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 406e Abs. 2 StPO; § 474 Abs. 1 StPO; § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 477 Abs. 4 StPO; § 273 Abs. 2 ZPO; § 299 Abs. 1 ZPO; § 112 Abs. 4 TKG
    Übersendung von Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft an ein Zivilgericht (vertraulicher Inhalt eines Kartellverfahrens; Zivilklage auf Ersatz des kartellbedingten Schadens; Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse; Antrag nach der Bonusregelung ["Kronzeugenantrag"] kein ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • rechtsinformationen.bund.de

    Nichtannahmebeschluss: Keine Grundrechtsverletzung durch Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten zu Kartelldelikten in einem Zivilverfahren gem § 273 Abs 2 Nr 2 ZPO, §§ 474, 477 Abs 4 S 1 StPO - Anwendung des "Doppeltürmodells" (BVerfGE 130, 151) - § 299 Abs 1 ZPO lässt Raum für ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG
    Nichtannahmebeschluss: Keine Grundrechtsverletzung durch Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten zu Kartelldelikten in einem Zivilverfahren gem § 273 Abs 2 Nr 2 ZPO, §§ 474, 477 Abs 4 S 1 StPO - Anwendung des "Doppeltürmodells" (BVerfGE 130, 151) - § 299 Abs 1 ZPO lässt Raum für ...

  • Wolters Kluwer

    Aktenübersendung der Staatsanwaltschaft an das Zivilgericht i.R.e. Schadensersatzprozesses bzgl. einer Kartellsache

  • Wolters Kluwer

    Aktenübersendung der Staatsanwaltschaft an das Zivilgericht i.R.e. Schadensersatzprozesses bzgl. einer Kartellsache

  • Wolters Kluwer

    Aktenübersendung der Staatsanwaltschaft an das Zivilgericht i.R.e. Schadensersatzprozesses bzgl. einer Kartellsache

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten im Zivilprozess

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 474 Abs. 1; StPO § 477 Abs. 4 S. 2
    Aktenübersendung der Staatsanwaltschaft an das Zivilgericht i.R.e. Schadensersatzprozesses bzgl. einer Kartellsache

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Keine Grundrechtsverletzung durch Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten zu Kartelldelikten in einem Zivilverfahren gem § 273 Abs 2 Nr 2 ZPO, §§ 474, 477 Abs 4 S 1 StPO - Anwendung des "Doppeltürmodells" (BVerfGE 130, 151) - § 299 Abs 1 ZPO lässt Raum für ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten im Zivilprozess nicht zur Entscheidung angenommen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten im Zivilprozess nicht zur Entscheidung angenommen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Aufzugskartell gescheitert - Staatsanwalt darf Zivilgericht Akteneinsicht gewähren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Akteneinsicht für den Schadensersatzprozess

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten im Zivilprozess nicht zur Entscheidung angenommen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten im Zivilprozess nicht zur Entscheidung angenommen

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten im Zivilprozess nicht zur Entscheidung angenommen

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Staatsanwaltschaften dürfen Kronzeugenanträge an Zivilgerichte herausgeben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1581
  • ZIP 2014, 990
  • StV 2015, 469
  • WM 2014, 766
 
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Wird zitiert von ... (32)Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2014 - 1 BvR 3541/13
    aa) Wenn auf der Grundlage des § 474 Abs. 1 StPO Einsicht in Akten gewährt wird, die - wie vorliegend vom Oberlandesgericht angenommen - von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, liegt ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG vor (vgl. BVerfGE 115, 205 ).

    Diese Abwägung muss die jeweiligen Vor- und Nachteile bei der Verwirklichung der verschiedenen betroffenen Rechtsgüter in ihrer Gesamtheit einbeziehen (vgl. BVerfGE 115, 205 ).

    Überträgt der Gesetzgeber die Bewältigung des Rechtsgüterkonflikts wie hier der gerichtlichen Abwägung, ohne Kriterien hierfür vorzugeben, muss die Darstellung der die Abwägung leitenden Gesichtspunkte in der gerichtlichen Entscheidung einen wesentlichen Beitrag zur Konkretisierung des Abwägungsprogramms, zur Rationalisierung des Abwägungsvorgangs und zur Sicherung der Richtigkeit des Abwägungsergebnisses leisten (vgl. BVerfGE 115, 205 ).

  • BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05

    Zuordnung dynamischer IP-Adressen

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2014 - 1 BvR 3541/13
    Dem "Doppeltürmodell" (vgl. BVerfGE 130, 151 ) entsprechend stützt sich das Ersuchen auf Aktenübermittlung des Landgerichts Berlin auf § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, der erlaubt, zur Vorbereitung jedes Termins Behörden um Mitteilung von Urkunden oder Erteilung amtlicher Auskünfte zu ersuchen, während § 474 und § 477 StPO als korrespondierende Rechtsgrundlagen die Gewährung der Akteneinsicht und Übermittlung der Akten seitens der aktenführenden Staatsanwaltschaft regeln.

    Dies entspricht dem "Doppeltürmodell" (vgl. BVerfGE 130, 151 ), das als Leitbild für den Datenaustausch zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung jeweils eigene Rechtsgrundlagen für die korrespondierenden Eingriffe verlangt.

    (3) Die Bedenken der Beschwerdeführerinnen, § 474 Abs. 1 und § 477 Abs. 4 StPO würden den Anforderungen nicht gerecht, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 130, 151 ) Voraussetzung für eine Datenübermittlung im Rahmen des ähnlich strukturierten § 112 Abs. 4 TKG seien, greifen nicht durch.

  • EuGH, 06.06.2013 - C-536/11

    Donau Chemie u.a. - Wettbewerb - Akteneinsicht - Gerichtsverfahren betreffend …

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2014 - 1 BvR 3541/13
    Werden wie im vorliegenden Fall Schadensersatzansprüche wegen Verstößen gegen das Kartellverbot geltend gemacht, trägt dies zur wirksamen Kartellbekämpfung bei und steht damit, wie auch der Europäische Gerichtshof anerkannt hat (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2011, Rs. C-360/09 , Slg 2011, I-5161 - Pfleiderer - Urteil vom 6. Juni 2013, Rs. C-536/11, juris - Donau Chemie -) im öffentlichen Interesse der Europäischen Union.

    Die sich hier stellenden Fragen hat der Europäische Gerichtshof bereits geklärt (zuletzt EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013, Rs. C-536/11, Rn. 34 - Donau Chemie -).

  • BGH, 12.11.2003 - XII ZR 109/01

    Verwirkung des Anspruchs auf rückständigen Unterhalt wegen einer Straftat gegen …

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2014 - 1 BvR 3541/13
    Ohne zur Amtsermittlung zu ermächtigen, ist die Beiziehung von Akten zulässig, wenn und soweit sich eine Partei unter Angabe der erheblichen Aktenteile auf diese Akten bezogen hat (BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 -, NJW 2004, S. 1324 ;… Greger, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 273 Rn. 7).Vorliegend haben die Schadensersatzklägerinnen das Landgericht um die Beiziehung der Ermittlungsakten ersucht, um zur Substantiierung ihrer Ansprüche die Vertreter, deren Handeln den Beschwerdeführerinnen zugerechnet werden soll, konkret benennen zu können.
  • EuGH, 14.06.2011 - C-360/09

    Pfleiderer - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Im Rahmen eines nationalen …

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2014 - 1 BvR 3541/13
    Werden wie im vorliegenden Fall Schadensersatzansprüche wegen Verstößen gegen das Kartellverbot geltend gemacht, trägt dies zur wirksamen Kartellbekämpfung bei und steht damit, wie auch der Europäische Gerichtshof anerkannt hat (EuGH, Urteil vom 14. Juni 2011, Rs. C-360/09 , Slg 2011, I-5161 - Pfleiderer - Urteil vom 6. Juni 2013, Rs. C-536/11, juris - Donau Chemie -) im öffentlichen Interesse der Europäischen Union.
  • OLG München, 08.11.2004 - 29 W 2601/04

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei fehlender Mitteilung der …

    Auszug aus BVerfG, 06.03.2014 - 1 BvR 3541/13
    Zwar wird darauf verwiesen, dass aus Gründen des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten rechtlichen Gehörs im Zivilprozess grundsätzlich keine Einschränkung der Einsicht in die Prozessakten nach § 299 Abs. 1 ZPO möglich sei (OLG München, Beschluss vom 8. November 2004 - 29 W 2601/04 -, NJW 2005, S. 1130 ;… Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 299 Rn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 18.10.1951 - IV ZR 152/50
    Auszug aus BVerfG, 06.03.2014 - 1 BvR 3541/13
    Beschränkt die übersendende Behörde die Einsicht der Prozessparteien in die übersandte Akte teilweise oder ganz (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1951 - IV ZR 152/50 -, NJW 1952, S. 305 ;… Sänger, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 299 Rn. 16), hat dies zur Konsequenz, dass der Teil der übersandten Akte, in die keine Einsicht gewährt werden kann, im Zivilprozess wegen Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht verwertet werden kann.
  • BayObLG, 06.08.2020 - 1 VA 33/20

    Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft durch das Betreuungsgericht

    Wegen des Gesetzesvorbehalts für Grundrechtseingriffe setzt die Gewährung von Amtshilfe durch Austausch personenbezogener Daten jedoch einfachgesetzliche Vorschriften voraus, die zum einen das Ersuchen und zum anderen die korrespondierende Übermittlung erlauben (sog. "Doppeltürmodell"; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 27. Mai 2020, 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 - Bestandsdatenauskunft II, juris Rn. 93; Beschluss vom 6. März 2014, 1 BvR 3541/13, NJW 2014, 1581 Rn. 18 und 25;… Beschluss vom 24. Januar 2012, 1 BvR 1299/05, BVerfGE 130, 151 - Bestandsdatenspeicherung, Zuordnung dynamischer IP-Adressen [184, juris Rn. 123];… OLG Hamburg, FamRZ 2019, 1730 [juris Rn. 8]; BayVGH…, Beschluss vom 20. Mai 2020, 12 B 19.1648, juris Rn. 46;… Beschluss vom 20. August 2019, 12 ZB 19.333, juris Rn. 30 m. Anm. Petri, ZD 2019, 521 f.;… Kölbel in Münchener Kommentar zur StPO, 2016, § 161 Rn. 28 f.).

    Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn die Doppelnatur der Vorschrift in einer dem Gebot der Normenklarheit genügenden Deutlichkeit hervorgeht (…zum Ganzen: BVerfGE 138, 33 Rn. 30;… BVerfGE 130, 151 [184, juris Rn. 123 mit Rn. 169 a. E.]; BVerfG, NJW 2014, 1581 Rn. 19 ["Zusammenspiel von ZPO und StPO"] mit OLG Hamm, Beschluss vom 26. November 2013, III-1 VAs 116-120/13, NZKart 2014, 107 [zu §§ 474, 477 StPO];… OLG Hamburg, FamRZ 2019, 1730 [juris Rn. 8 und 15];… Epping in BeckOK, Grundgesetz, 43. Ed. Stand: 15. Mai 2020, Art. 35 Rn. 9 und 11 m. w. N.; Zipperer, NZI 2002, 244 [245 unter II. 2.]).

  • BGH, 16.03.2023 - III ZR 104/21

    Zivilprozess, Beiziehung von Ermittlungs-/Strafakten - Beiziehung von …

    Die Beiziehung der Akten ist zulässig, wenn und soweit sich eine Partei unter Angabe der erheblichen Aktenteile auf diese Akten bezogen hat (vgl. BVerfG, NJW 2014, 1581 Rn. 22; BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324, 1325).
  • BGH, 21.05.2026 - V ZB 90/25

    Bietinteressant darf Namen des Grundstückseigentümers erfahren

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich ein legitimer Zweck ist, der den mit der Gewährung von Akteneinsicht verbundenen Eingriff rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, NJW 2014, 1581 Rn. 21 zu den von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen).
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