Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×

Rechtsprechung
   EuGH, 16.06.2016 - C-12/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,14160
EuGH, 16.06.2016 - C-12/15 (https://dejure.org/2016,14160)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2016 - C-12/15 (https://dejure.org/2016,14160)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - C-12/15 (https://dejure.org/2016,14160)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,14160) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Universal Music International Holding

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 3 - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Schädigendes Ereignis - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Universal Music International Holding

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 3 - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Schädigendes Ereignis - ...

  • ra.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Internationaler Gerichtsstand bei reinem Vermögensschaden am Wohnsitz des Beklagten ("Universal Music International Holding")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat rechtfertigt für sich genommen nicht die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gerichtszuständigkeit bei reinem Vermögensschäden: Bankkonto ist kein Anknüpfungspunkt

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Universal Music International Holding

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 3 - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Schädigendes Ereignis - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2167
  • ZIP 2016, 1894
  • GRUR Int. 2016, 858
  • EuZW 2016, 583
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (58)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-12/15
    Rn. 22 Zur Beantwortung dieser Frage, ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 das Brüsseler Übereinkommen ersetzt und deshalb die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Gemeinschaftsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (…Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, EU:C:2009:475, Rn. 18, und vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 38).

    Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie autonom und eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinausgeht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 43 bis 45, und vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 26 Nach ständiger Rechtsprechung beruht die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses die Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (…Urteile vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 47, und vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 27 Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (…Urteile vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 40, und vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 74).

    Rn. 28 Mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. zum Bereich der Umweltverschmutzung Urteil vom 30. November 1976, Bier, 21/76, EU:C:1976:166, Rn. 24 und 25, zum Bereich von Verletzungshandlungen Urteil vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 46, und zu einem den Vertrag als Geschäftsführer einer Gesellschaft betreffenden Fall Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 72).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-12/15
    Rn. 24 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich die Wendung "unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpft (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 44).

    Rn. 36 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), ergangen ist, hat der Gerichtshof in Rn. 55 seiner Ausführungen zwar eine Zuständigkeit zugunsten der Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs angenommen, wenn sich dieser Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto dieses Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht.

    Daher darf dieses Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach dieser Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den Voraussetzungen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, als erwiesen ansehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 50, und vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Auch wenn also das angerufene nationale Gericht im Fall des Bestreitens der Behauptungen des Klägers durch den Beklagten nicht verpflichtet ist, im Stadium der Ermittlung der Zuständigkeit ein Beweisverfahren durchzuführen, hat der Gerichtshof entschieden, dass sowohl das Ziel einer geordneten Rechtspflege, das der Verordnung Nr. 44/2001 zugrunde liegt, als auch die gebotene Achtung der Autonomie des Richters bei Ausübung seines Amtes erfordern, dass dieses Gericht seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegender Informationen prüfen kann, wozu gegebenenfalls auch die Einwände des Beklagten gehören (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 64).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/12

    Coty Germany - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen (EG) Nrn. …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-12/15
    Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie autonom und eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 43 bis 45, …und vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 26 Nach ständiger Rechtsprechung beruht die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses die Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteile vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 47, …und vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. zum Bereich der Umweltverschmutzung Urteil vom 30. November 1976, Bier, 21/76, EU:C:1976:166, Rn. 24 und 25, zum Bereich von Verletzungshandlungen Urteil vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 46, und zu einem den Vertrag als Geschäftsführer einer Gesellschaft betreffenden Fall Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 72).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-12/15
    Rn. 22 Zur Beantwortung dieser Frage, ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 das Brüsseler Übereinkommen ersetzt und deshalb die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Gemeinschaftsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, EU:C:2009:475, Rn. 18, …und vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 38).

    Angesichts dieser Ähnlichkeit ist entsprechend dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 die Kontinuität bei der Auslegung dieser beiden Rechtsakte zu wahren (Urteil vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, EU:C:2009:475, Rn. 19).

  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-12/15
    Daher darf dieses Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach dieser Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den Voraussetzungen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, als erwiesen ansehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 50, …und vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor …

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-12/15
    Rn. 27 Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteile vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 40, …und vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 74).
  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-12/15
    Rn. 35 Im Gefolge dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof ebenso klargestellt, dass sich diese Wendung nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des "Mittelpunkts seines Vermögens" - bezieht, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 21).
  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-12/15
    Rn. 28 Mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. zum Bereich der Umweltverschmutzung Urteil vom 30. November 1976, Bier, 21/76, EU:C:1976:166, Rn. 24 und 25, zum Bereich von Verletzungshandlungen Urteil vom 5. Juni 2014, Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 46, und zu einem den Vertrag als Geschäftsführer einer Gesellschaft betreffenden Fall Urteil vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 72).
  • EuGH, 19.09.1995 - C-364/93

    Marinari / Lloyd's Bank

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-12/15
    Rn. 34 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", nicht so weit ausgelegt werden darf, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort eingetretenen Schaden verursacht hat (Urteil vom 19. September 1995, Marinari, C-364/93, EU:C:1995:289, Rn. 14).
  • LG Ulm, 16.12.2019 - 4 O 202/18

    Glücksspielstaatsvertrag: PayPal zur Rückzahlung verurteilt

    Allein der Ort des Bankkontos reicht aber dann nicht aus, wenn das sonstige Tatgeschehen vollständig einem anderen Land zugeordnet werden kann und keine weiteren "spezifische Gegebenheiten" des Einzelfalls eine Zuordnung zum Land des Bankkontos ermöglichen (EuGH, Urt. 16.6.2016 - C-12/15, Tz. 34-39).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen …

    Rn. 15 Im Licht des Urteils vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449), spräche im Ausgangsverfahren einiges für eine Verortung des in Rede stehenden Schadenserfolgs in Deutschland.
  • OLG Stuttgart, 15.01.2021 - 5 U 11/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-Ia-Verordnung: …

    Rn. 34 Die Rechtsprechung des EuGH hat dies auch zu vermeiden versucht und den Wohnsitz des Klägers oder die Belegenheit seines allgemeinen Bankkontos als deliktischen Erfolgsort allenfalls unter Heranziehung zusätzlicher Gesichtspunkte zugelassen (EuGH…, Urt. vom 12.9.2018, C-304/17, Tz. 28, 30 - Löber; EuGH, 16.6.2016, C-12/15, Tz 35, 38 - Universal Music). Stattdessen ist im Allgemeinen auf den Lageort der konkret geschädigten Vermögensbestandteile abzustellen (…Mankowski in Magnus/ Mankowski, Brussels Ibis Regulation, 2016, Art. 7 Brussels Regulation Rn. 330).

    Denn der Schaden, der sich aus der Differenz zwischen dem vorgesehenen und dem in diesem Vertrag angeführten Verkaufspreis ergebe, sei im Zuge des Vergleichs, auf den sich die Parteien vor einer Schiedskommission in der Tschechischen Republik verständigt hätten, "mit Gewissheit eingetreten", und das Vermögen sei "unwiderruflich mit der Zahlungsverpflichtung belastet" worden (EuGH, Urt. vom 16.6.2016, C-12/15, Tz 31, 38 - Universal Music)..

    So bot sich in der Konstellation, die der Entscheidung Universal Music zugrunde lag, an, entweder auf den ursprünglichen Vertrag abzustellen, der die fehlerhafte Klausel enthielt und der in der Tschechischen Republik verhandelt und unterzeichnet worden war (in diesem Sinne Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen vom 10.3.2016 zur Rechtssache C-12/15, Tz. 33 - Universal Music/Schilling), oder auf den Vergleich zwischen den Parteien, der vor einer Schiedskommission sieben Jahre später zur Beilegung des Streits über den Kaufpreis ebenfalls in der Tschechischen Republik geschlossen wurde (in diesem Sinne EuGH, Urt. vom 16.6.2016, C-12/15, Tz 31 - Universal Music)..

    Die Rechtsprechung des EuGH hat entsprechend den Wohnsitz des Klägers als deliktischen Erfolgsort allenfalls unter Heranziehung zusätzlicher Gesichtspunkte zugelassen (EuGH…, Urt. vom 12.9.2018, C- 304/17, Tz. 28, 30 - Löber; EuGH, Urt. vom 16.6.2016, C-12/15, Tz 35, 38 - Universal Music).

    Das Konto bildete neben verschiedenen Kreditkarten auch im vorliegenden Ausgangsverfahren nur eine von mehreren Zahlungsquellen zur Aufladung des E-GeldKontos (zu diesem Argument auch EuGH, Urt. vom 16.6.2016, C-12/15, Tz 38 - Universal Music)..

    Rn. 57 Mit beachtlichen Argumenten hat Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen vom 10.3.2016 in der Rechtssache C-12/15 - Universal Music darauf hingewiesen, dass sich in einigen Konstellationen der unmittelbaren Vermögensschädigung ein Handlungsort und ein Erfolgsort nicht sinnvoll voneinander unterscheiden lassen (Tz. 38 seiner Schlussanträge).

    Der Grund für dieses Wahlrecht beruht vielmehr "auf der Notwendigkeit, dem Sachverhalt des Rechtsstreits so nahe wie möglich zu bleiben und das für die Urteilsfindung und in diesem Zusammenhang, die sachgerechte - beispielsweise durch Beweiserhebung und Zeugenvernehmung - Gestaltung eines Prozesses am besten geeignete Gericht zu bestimmen" (Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar vom 10.3.2016 in der Rechtssache C-12/15, Tz. 39 - Universal Music). Da dieses Ziel - ganz anders etwa als bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts - bei unmittelbaren Vermögensschädigungen durch die Suche nach einem deliktischen Erfolgsort bei typisierender Betrachtung nur schwer zu erreichen ist, drängt sich die Frage auf, ob der Rechtssicherheit nicht besser gedient wäre, wenn man es in solchen Konstellationen beim allgemeinen Gerichtsstand und beim besonderen Gerichtsstand am Ort des schadensursächlichen Geschehens belassen würde (…siehe hierzu aus dem deutschen Schrifttum etwa Stadler, Der deliktische Erfolgsort als internationaler Gerichtsstand bei reinen Vermögensschäden, in Festschrift für Reinhold Geimer, 2017, S. 715, 725 f.;… Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 7. Auflage 2017, Rn. 345 skeptisch gegenüber einer Notwendigkeit, stets einen Erfolgsort zu ermitteln, auch Generalanwalt Manuel Campos Sanchez-Bordona in seinen Schlussanträgen vom 17.12.2020 in der Rechtssache C-709/19, Tz. 68 - Vereniging van Effectenbezitters / BP plc)..

  • EuGH, 05.07.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Insoweit sei zu fragen, wie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu ausschließlich in finanziellen Einbußen bestehenden Schäden, illustriert durch die Urteile vom 19. September 1995, Marinari (C-364/93, EU:C:1995:289), vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364), und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449), dieser Schaden einzuordnen und an welchem Ort er eingetreten sei.

    Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001), oder die der Gerichte des Ortes, an dem sich eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung befindet (Art. 5 Nr. 5 der Verordnung Nr. 44/2001), besondere Zuständigkeitsregeln darstellen, sind sie autonom und eng auszulegen und erlauben keine Auslegung, die über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf den Betrieb einer Zweigniederlassung Urteil vom 22. November 1978, Somafer, 33/78, EU:C:1978:205, Rn. 7 und 8, sowie für die Haftung aus unerlaubter Handlung Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 27 Nach ständiger Rechtsprechung beruhen die Zuständigkeitsregeln in Art. 5 Nrn. 3 und 5 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den zur Entscheidung über sie berufenen Gerichten eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (…vgl. in diesem Sinne in Bezug auf den Betrieb einer Zweigniederlassung Urteile vom 22. November 1978, Somafer, 33/78, EU:C:1978:205, Rn. 7, und vom 6. April 1995, Lloyd's Register of Shipping, C-439/93, EU:C:1995:104, Rn. 21, sowie für den Bereich der Haftung aus unerlaubter Handlung Urteile vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 26, …und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 26).

    Rn. 28 Was insbesondere die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft, so ist damit nach ständiger Rechtsprechung sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (…vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2012, Wintersteiger, C-523/10, EU:C:2012:220, Rn. 19…, vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 45, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 54 Diese Prüfung wird nur durchgeführt, um die Anknüpfungspunkte an den Staat des Gerichtsstands zu ermitteln, die seine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 rechtfertigen (Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 44), wobei das vorlegende Gericht sich insoweit mit einer Prüfung des Rechtsstreits prima facie begnügen muss, ohne eine materiell-rechtliche Beurteilung vorzunehmen, da, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 89 bis 92 seiner Schlussanträge festgestellt hat, die Bestimmung der Anknüpfungspunkte für eine zivilrechtliche Haftung aus unerlaubter Handlung, darunter die für den Schaden ursächliche Handlung, dem geltenden innerstaatlichen Recht unterfällt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorabentscheidungsersuchen - Zusammenarbeit in …

    {FN:27} Urteile vom 5. Juni 2014, Coty Germany (…C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 43 bis 45), und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 25).

    {FN:36} Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449).

    Generalanwalt Szpunar hat in dieser Rechtssache jedoch nicht in Erwägung gezogen, dass der finanzielle Schaden unmittelbar war (Schlussanträge in der Rechtssache Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:161, Nrn. 30 bis 33).

    {FN:37} Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 40).

    {FN:38} Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 39).

    Das Urteil CDC steht offenbar auch in Widerspruch zu dem (später ergangenen) Urteil Universal Music.

    Der Gerichtshof benannte jedoch keinen besonderen zusätzlichen Anknüpfungspunkt, wie er ihn in seinem späteren Urteil Universal Music umschrieb und verlangte - vgl. Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 40).

    {FN:50} Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und …

    Vgl. z. B. Urteile vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba (…C-220/88, EU:C:1990:8, Rn. 10), vom 19. September 1995, Marinari (…C-364/93, EU:C:1995:289, Rn. 11), vom 10. Juni 2004, Kronhofer (…C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 16), vom 22. Januar 2015, Hejduk (…C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 18), vom 28. Januar 2015, Kolassa (…C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 45), vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (…C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 38), vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 28), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan(…C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:29} Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449).

    {FN:30} Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 40).

    {FN:31} Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 36 und 37).

    {FN:33} Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 36 bis 39).

    {FN:36} Vgl. z. B. Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer (…C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 14), oder vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 25).

    {FN:48} Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 31 und 32).

    {FN:52} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juni 2004, Kronhofer (…C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 20), oder vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 38).

  • BGH, 17.12.2024 - VIII ZR 213/23

    Begründung des Erfolgsorts im Sinne des Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die …

    Rn. 15 Bestehe jedoch der Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust, der sich auf dem Bankkonto des Klägers verwirkliche und der die unmittelbare Folge eines unerlaubten Verhaltens sei, das sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet habe, könne der Ort, an dem der Schaden eingetreten sei, nicht als zuständigkeitsbegründend angesehen werden (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-12/15; "anders wohl" BGH, Urteil vom 18. Oktober 2016 - VI ZR 618/15).

    Rn. 24 (3) Da die in Art. 5 Nr. 3 LugÜ II vorgesehene Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, als Ausnahme von dem Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie autonom und eng auszulegen (zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO EuGH, C-12/15, NJW 2016, 2167 Rn. 25 - Universal Music International Holding;… C-304/17, EuZW 2018, 998 Rn. 17 f. - Löber;… zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO EuGH, C-709/19, aaO Rn. 24 f.;… C-81/23, aaO Rn. 23).

    Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO EuGH, C-12/15, aaO Rn. 26 f.;… zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO EuGH, C-81/23, aaO Rn. 24 f.; jeweils mwN).

    Rn. 26 (4) Mit der Formulierung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 LugÜ II ist sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser Orte verklagt werden kann (…vgl. zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO EuGH, C-375/13, NJW 2015, 1581 Rn. 45 - Kolassa; C-12/15, aaO Rn. 28;… C-304/17, aaO Rn. 22;… zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO EuGH, C-343/19, NJW 2020, 2869 Rn. 23 - Verein für Konsumenteninformation;… C-709/19, aaO Rn. 26;… C-81/23, aaO Rn. 26).

    Rn. 28 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Formulierung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", nicht so weit ausgelegt werden darf, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort eingetretenen Schaden erfasst (zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO vgl. EuGH, C-12/15, NJW 2016, 2167 Rn. 34 - Universal Music International Holding;… C-304/17, EuZW 2018, 998 Rn. 23 - Löber;… zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO vgl. EuGH, C-709/19, WM 2021, 1184 Rn. 27 - Vereniging van Effektenbezitters;… C-343/19, NJW 2020, 2869 Rn. 26 - Verein für Konsumenteninformation).

    Ebenfalls bezieht sich diese Formulierung nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO vgl. EuGH, C-12/15, aaO Rn. 35;… C-304/17, aaO;… zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO vgl. EuGH, C-709/19, aaO Rn. 28).

    Rn. 29 Umgekehrt kann auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Zuständigkeit zugunsten der Gerichte am Wohnsitz des Klägers in Anknüpfung an die Verwirklichung des Schadenserfolgs angenommen werden, wenn sich dieser Schaden unmittelbar auf einem Bankkonto dieses Klägers bei einer Bank im Zuständigkeitsbereich dieser Gerichte verwirklicht (…zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO EuGH, C-375/13, NJW 2015, 1581 Rn. 55, 57 - Kolassa) und weitere spezifische Gegebenheiten vorliegen, welche zur Zuweisung der Zuständigkeit an diese Gerichte beitragen (EuGH, C-12/15, aaO Rn. 36 f.;… vgl. auch EuGH, C-304/17, aaO Rn. 28 ff.).

    Allein der Umstand, dass der Kläger in Erfüllung der Verpflichtung einen Geldbetrag durch Überweisung von einem in einem anderen Staat geführten Konto beglichen hat, vermag hieran nichts zu ändern (zu Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO vgl. EuGH, C-12/15, aaO Rn. 30 ff.;… zu Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO vgl. EuGH, C-81/23, NJW 2014, 1247 Rn. 38 - FCA Italy und FPT Industrial;… vgl. Stein/Jonas/Wagner, ZPO, 23. Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn. 157).

  • LG Düsseldorf, 26.02.2021 - 38 O 19/21

    Zum fliegenden Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht

    Rn. 33 [5] Unter dem Begehungsort ist nach dem zu § 32 ZPO entwickelten und für § 14 Abs. 2 S. 1 UWG a.F. gleichermaßen geltenden überkommenen deutschen zivilprozessualen Verständnis ebenso wie nach den für die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO, Art. 7 Nr. 2 EuGVVO und Art. 5 Nr. 3 LugܠI bzw. LugܠII anzuwenden Maßstäben (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-12/15 - Universal Music International Holding/Schilling u.a. [Rn. 28]; BGH, Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03 - Arzneimittelwerbung im Internet [unter II 1]) sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort gemeint (vgl. auch §§ 9 Abs. 1 StGB; 7 Abs. 1 OWiG).
  • EuGH, 12.09.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …

    Rn. 19 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich die Wendung "unerlaubte Handlung oder … Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung" auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 anknüpft (…Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, EU:C:1988:459, Rn. 17 und 18…, vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 20…, vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C-572/14, EU:C:2016:286, Rn. 32, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 24).

    Rn. 22 In Bezug auf die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist darauf hinzuweisen, dass sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (…Urteile vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 16…, vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 45…, vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 38, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 28).

    Rn. 23 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", nicht so weit ausgelegt werden darf, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar sind, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort eingetretenen Schaden verursacht hat (…Urteile vom 19. September 1995, Marinari, C-364/93, EU:C:1995:289, Rn. 14…, vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 19, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 34), und dass sich diese Wendung nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes - als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens - bezieht, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (…Urteile vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 21, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 35).

    Rn. 29 In seinem Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449), hat der Gerichtshof erläutert, dass sich dieser Befund in einen besonderen Zusammenhang eingefügt hat, der von Umständen geprägt war, die zur Zuweisung der Zuständigkeit an diese Gerichte beigetragen haben (Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 37).

    Rn. 30 So hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass als "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte nicht der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem ein Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der sich unmittelbar auf dem Bankkonto des Klägers verwirklicht und der die unmittelbare Folge eines unerlaubten Verhaltens ist, das sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat (Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 40).

  • LG München I, 21.01.2020 - 40 O 4474/18

    Schadensersatz, Fonds, Gerichtsstand, Mitgliedstaat, Anlageentscheidung, …

    Das schädigende Ereignis ist sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort eingetreten (…stRspr, vgl. etwa EuGH NJW 1977, S. 493 Rn. 8 ff. - Handelskwekerij Bier/Mines de Potasse d'Alsace;… EuZW 2013, S. 544 Rn. 22 - Melzer; EuZW 2016, S. 583 = NJW 2016, Seite 583 Rn. 25 - Universal Music International Holding).

    Zur Durchführung einer Beweisaufnahme sei das Gericht jedenfalls im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung nicht verpflichtet (Musielak/Voit/Stadler, 16. Aufl. 2019, EuGVVO n.F. Art. 4 Rn. 4, EuGH NJW 2016, S. 2167, Rs. Universal Music).

    Nach der Entscheidung in der Rechtssache Universal Music (EuGH NJW 2016, S. 2167 = EuZW 2016, S. 583 Rn. 40) müssen indes "andere Anknüpfungspunkte" hinzukommen, damit die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem sich ein reiner Vermögensschaden verwirklicht hat, begründet ist.

    Rn. 77 Der EuGH hat im Urteil v. 16.6.2016 - C 12/15 … hierzu ausgeführt:.

    Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der VO Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens als "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte nicht der Ort in einem Mitgliedstaat angesehen werden kann, an dem ein Schaden eingetreten ist, wenn dieser Schaden ausschließlich in einem finanziellen Verlust besteht, der sich unmittelbar auf dem Bankkonto des Kl. verwirklicht und der die unmittelbare Folge eines unerlaubten Verhaltens ist, das sich in einem anderen Mitgliedstaat ereignet hat." (EuGH, Zweite Kammer, Urteil vom 16.6.2016 - C-12/15 NZG 2016, 792, beck-online).

    Selbst wenn der Investor … die Überweisung des Anlagebetrages in … vorgenommen haben sollte, vermittelt der Sitz einer Online-Bank keine besondere Beweisnähe zum Ort des schädigenden Ereignisses, die der EuGH aber gerade fordert, wie etwa den Ort des schädigenden Vertragsschlusses (EuGH, 16.6.2016, C-12/15 Rn. 38).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • OLG Hamm, 13.08.2024 - 34 U 58/24

    Offensichtliche Erfolglosigkeit des Antrags des Beklagten auf Zulassung der …

  • LG Düsseldorf, 15.01.2021 - 38 O 3/21

    Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG gegen …

  • EuGH, 13.02.2025 - C-393/23

    Athenian Brewery und Heineken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …

  • LG Düsseldorf, 21.05.2021 - 38 O 3/21

    Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands in § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ist …

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo m.fl. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • EuGH, 22.02.2024 - C-81/23

    FCA Italy und FPT Industrial - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

  • OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20

    Haftung eines Autohändlers als Vermittler wegen Verletzung vorvertraglicher …

  • OLG München, 06.07.2021 - 5 U 710/20

    Zum Sitz der Hauptniederlassung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO

  • EuGH, 16.11.2016 - C-417/15

    Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …

  • KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20

    EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger …

  • EuGH, 09.03.2023 - C-177/22

    Wurth Automotive - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 31/16

    Wohnungseigentumssache: Qualität von Trittschallschutzmaßnahmen bei …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-168/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist für Streitigkeiten in Bezug …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024 - C-393/23

    Athenian Brewery und Heineken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

  • OLG Frankfurt, 01.12.2020 - 11 U 157/19

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadenersatz wegen …

  • OLG Hamburg, 02.05.2019 - 3 U 182/17

    Geltendmachung von Schadensersatz wegen missbräuchlicher Arrestierung eines …

  • EuGH, 12.05.2021 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-343/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Ein Unternehmen kann von Käufern der von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-77/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

  • EuGH, 27.04.2023 - C-104/22

    Lännen MCE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Verordnung (EU) …

  • EuGH, 06.06.2019 - C-361/18

    Weil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-618/15

    Concurrence - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • OLG Rostock, 30.09.2020 - 2 U 6/17

    Schadensersatz wegen Kündigung eines Händlervertrags: Internationale …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-345/25
  • OLG Köln, 15.03.2024 - 19 U 85/23

    Haftung bei Erfüllung des Risikos eines bekannten Produktfehlers bei Herausgabe …

  • EuGH, 07.04.2022 - C-645/20

    V A und Z A (Compétences subsidiaires en matière de successions) - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-172/18

    AMS Neve u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Gerichtliche …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2026 - C-300/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

  • OLG Hamm, 01.10.2019 - 34 U 175/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22

    MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

  • OLG Köln, 02.02.2024 - 19 U 85/23

    Haftung bei Erfüllung des Risikos eines bekannten Produktfehlers bei Herausgabe …

  • BayObLG, 09.02.2022 - 101 AR 173/21

    Unanfechtbare und bindende Wirkung von Verweisungsbeschlüssen - Örtliche …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-265/21

    AB und AB-CD (Titre de propriété sur des œuvres d'art) - Vorlage zur …

  • LG Münster, 12.04.2024 - 4 O 82/23
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU) …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2017 - C-467/16

    Schlömp - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-341/16

    Hanssen Beleggingen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …

  • LG Aachen, 29.06.2023 - 1 O 248/22
  • KG, 07.01.2022 - 21 U 1037/20

    Anwendbarkeit deutschen Rechts und Prospekthaftung eines Hintermanns bei Anlage …

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2023 - 14 U 119/22

    Darlegungs- und Beweislast eines Anlegers zur örtlichen Zuständigkeit des von ihm …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-645/20

    V A und Z A (Compétences subsidiaires en matière de successions) - …

  • LG Dessau-Roßlau, 01.04.2021 - 3 O 9/20

    Internationale Zuständigkeit für eine Widerklage gegen eine Klägerin mit Sitz im …

  • OLG Düsseldorf, 11.03.2021 - 20 U 269/20
  • LG Darmstadt, 24.10.2018 - 11 O 226/17
  • Einheitliches Patentgericht, Berufungsgericht, 13.03.2026 - UPC-COA-922/25
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht