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Rechtsprechung
   EuGH, 01.03.2016 - C-443/14, C-444/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,2775
EuGH, 01.03.2016 - C-443/14, C-444/14 (https://dejure.org/2016,2775)
EuGH, Entscheidung vom 01.03.2016 - C-443/14, C-444/14 (https://dejure.org/2016,2775)
EuGH, Entscheidung vom 01. März 2016 - C-443/14, C-444/14 (https://dejure.org/2016,2775)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Alo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet am 28. Juli 1951 in Genf - Art. 23 und 26 - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für den Inhalt des internationalen Schutzes - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Alo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet am 28. Juli 1951 in Genf - Art. 23 und 26 - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für den Inhalt des internationalen Schutzes - ...

  • Wolters Kluwer

    Wohnsitzauflage für Personen mit subsidiärem Schutzstatus bei Bezug bestimmter Sozialleistungen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    RL 2011/95/EU Art. 29, RL 2011/95/EU Art. 33, RL 2011/95/EU Art. 26
    Wohnsitzauflage, subsidiärer Schutz, Vorabentscheidungsverfahren, Sozialleistungen, Sozialhilfebezug, Freizügigkeit, Alo, Osso

  • doev.de PDF

    Alo u. Osso - Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wohnsitzauflage für Personen mit subsidiärem Schutzstatus bei Bezug bestimmter Sozialleistungen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Der Gerichtshof äußert sich zum Verhältnis zwischen der Freizügigkeit von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, und den Maßnahmen, die darauf abzielen, die Integration dieser Personen zu erleichtern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Deutsche Wohnsitzauflage: Höchstens rechtmäßig, wenn sie die Integration fördern kann

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Subsidiärer Schutzstatus - und die Wohnsitzauflage zur Integrationserleichterung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verhältnis zwischen der Freizügigkeit von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, und den Maßnahmen, die darauf abzielen, die Integration dieser Personen zu erleichtern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einschränkung der Freizügigkeit durch eine Wohnsitzauflage

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Wohnsitzauflage zur besseren Integration bei Personen mit subsidiärem Schutzstatus zulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einschränkung der Freizügigkeit durch eine Wohnsitzauflage

  • spiegel.de (Pressebericht, 01.03.2016)

    Länder dürfen bestimmten Flüchtlingen den Wohnsitz vorschreiben

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wohnsitzauflagen für geduldete Flüchtlinge

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohnsitzauflage für Personen mit subsidiärem Schutzstatus zur besseren Integration zulässig - EuGH zur Erleichterung der Integration von Personen mit subsidiärem Schutzstatus

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge: Warten auf den EuGH

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Osso

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, unterzeichnet am 28. Juli 1951 in Genf - Art. 23 und 26 - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für den Inhalt des internationalen Schutzes - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1077
  • NVwZ 2016, 445
  • DÖV 2016, 485
 
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Wird zitiert von ... (77)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, …

    Auszug aus EuGH, 01.03.2016 - C-443/14
    Rn. 28 Hierzu ist festzustellen, dass die Genfer Konvention, wie aus den Erwägungsgründen 4, 23 und 24 der Richtlinie 2011/95 hervorgeht, einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und über deren Inhalt erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (vgl. entsprechend Urteil Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 42).

    Bei dieser Auslegung sind zudem, wie dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Rechte zu achten (vgl. entsprechend Urteil Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber …

    Auszug aus EuGH, 01.03.2016 - C-443/14
    Rn. 31 Diese Erwägungen sind, soweit sie sich auf die Genfer Konvention beziehen, grundsätzlich nur für die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und deren Inhalt relevant, da die in der Konvention vorgesehene Regelung nur für Flüchtlinge gilt und nicht für Personen mit subsidiärem Schutzstatus, der gemäß den Erwägungsgründen 6 und 33 der Richtlinie 2011/95 den in der Konvention festgelegten Schutz der Flüchtlinge ergänzen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Diakité, C-285/12, EU:C:2014:39, Rn. 33, und N., C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 31).
  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    N. - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der …

    Auszug aus EuGH, 01.03.2016 - C-443/14
    Rn. 31 Diese Erwägungen sind, soweit sie sich auf die Genfer Konvention beziehen, grundsätzlich nur für die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und deren Inhalt relevant, da die in der Konvention vorgesehene Regelung nur für Flüchtlinge gilt und nicht für Personen mit subsidiärem Schutzstatus, der gemäß den Erwägungsgründen 6 und 33 der Richtlinie 2011/95 den in der Konvention festgelegten Schutz der Flüchtlinge ergänzen soll (vgl. in diesem Sinne Urteile Diakité, C-285/12, EU:C:2014:39, Rn. 33, und N., C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 31).
  • EuGH, 09.04.2014 - C-74/13

    GSV - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - …

    Auszug aus EuGH, 01.03.2016 - C-443/14
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Rechtstexts der Union voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil GSV, C-74/13, EU:C:2014:243, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.09.2018 - 18 A 256/18

    Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen teilweise …

    Rn. 71 vgl. Urteil vom 1. März 2016 - C-443/14 und C -444/14 -, juris Rn. 22 ff.,.
  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und …

    Somit hat die Richtlinie 2011/95 nach diesen primärrechtlichen Vorschriften diese Regeln zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 80 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich, wie der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95 bestätigt, das gemeinsame europäische Asylsystem, zu dem diese Richtlinie gehört, auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens und des Protokolls sowie die Versicherung stützt, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 75, sowie vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 30).

    Rn. 88 Weichen die verschiedenen Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts voneinander ab, muss aber nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 27, …sowie vom 24. Januar 2019, Balandin u. a., C-477/17, EU:C:2019:60, Rn. 31).

  • EuGH, 21.11.2018 - C-713/17

    Ayubi - Gleiche Sozialhilfeleistungen für Flüchtlinge

    Rn. 19 In Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 wird eine allgemeine Regel aufgestellt, wonach Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist - zu denen nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie Flüchtlinge gehören -, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten (Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 48).

    Rn. 24 Zum anderen wäre eine solche Befugnis der Mitgliedstaaten bei den Leistungen für Flüchtlinge unvereinbar mit dem in Art. 23 der Genfer Konvention, in dessen Licht Art. 29 der Richtlinie 2011/95 auszulegen ist, aufgestellten Grundsatz, dass Flüchtlinge auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen ebenso zu behandeln sind wie die eigenen Staatsangehörigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 51).

    Rn. 25 Folglich muss ein Mitgliedstaat den Flüchtlingen, denen er diesen Status - sei es befristet oder unbefristet - zuerkannt hat, Sozialleistungen in gleicher Höhe gewähren wie seinen eigenen Staatsangehörigen (Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 48 und 50).

    Rn. 31 Erstens können, da diese Bestimmung eine Gleichbehandlung der Flüchtlinge und der Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, der ihnen Schutz gewährt hat, vorschreibt, nur objektive Unterschiede bei der Lage dieser beiden Personengruppen gegebenenfalls für ihre Anwendung relevant sein, nicht aber Unterschiede bei der Lage von zwei verschiedenen Gruppen von Flüchtlingen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 54 und 59).

    Insoweit ist daher kein Unterschied zwischen der Lage dieser beiden Personengruppen ersichtlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 55).

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