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Rechtsprechung
   EuG, 18.09.1997 - T-121/96 und T-151/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2037
EuG, 18.09.1997 - T-121/96 und T-151/96 (https://dejure.org/1997,2037)
EuG, Entscheidung vom 18.09.1997 - T-121/96 und T-151/96 (https://dejure.org/1997,2037)
EuG, Entscheidung vom 18. September 1997 - T-121/96 und T-151/96 (https://dejure.org/1997,2037)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan - Verpflichtung des Zuschlagsempfängers zur Zahlung eines Eilgeldes

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 1975/95; ; Verordnung Nr. 1975/95; ; Verordnung (EG) Nr. 449/96; ; Verordnung Nr. 2009/95; ; EGV Art. 173 Abs. 5

  • Europäischer Gerichtshof

    Mutual Aid Administration Services / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof

    Mutual Aid Administration Services / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Mutual Aid Administration Services NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 5
    1 Nichtigkeitsklage - Fristen - Zwingendes Recht - Prüfung von Amts wegen durch das Gericht

  • EU-Kommission

    Mutual Aid Administration Services NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan - Verpflichtung des Zuschlagsempfängers zur Zahlung von Eilgeld.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan; Verpflichtung des Zuschlagsempfängers zur Zahlung eines Eilgeldes; Berechnung der Eil- und Liegegelder des ...

  • Wolters Kluwer

    Maßnahmen zur unentgeltlichen Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung von Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kirgistan und Tadschikistan; Verpflichtung des Zuschlagsempfängers zur Zahlung eines Eilgeldes; Berechnung der Eil- und Liegegelder des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission über Beträge, die die Klägerin im Rahmen eines Zuschlags für die Lieferung einer Partie Roggenmehl nach Armenien und Georgien an die georgischen Behörden zu zahlen hat, der der Klägerin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2781/95 der ...

Papierfundstellen

  • Slg. 1997, II-1355
 
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Wird zitiert von ... (113)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 27.03.1980 - 133/79

    Sucrimex / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1997 - T-121/96
    Um zu beurteilen, ob das Telefax vom 6. Mai 1996 eine Entscheidung darstellt, ist zu prüfen, ob es Rechtswirkungen erzeugen kann (Urteil des Gerichtshofes vom 27. März 1980 in der Rechtssache 133/79, Sucrimex und Westzucker/Kommission, Slg. 1980, 1299, Randnr. 15).
  • EuGH, 11.01.1996 - C-480/93

    Zunis Holding u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1997 - T-121/96
    Dieses Telefax vom 4. Juni 1996, mit dem die Kommission es ablehnte, ihre im Telefax vom 6. Mai 1996 enthaltene frühere Entscheidung rückgängig zu machen, hat die Rechtsstellung der Klägerin nämlich nicht erheblich gegenüber derjenigen, die durch diese frühere Entscheidung begründet wurde, geändert, da die Kommission diese Entscheidung lediglich bestätigt hat, ohne irgendeinen neuen Gesichtspunkt anzuführen, der geeignet war, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen konnten (vgl. hierzu Urteil Cobrecaf u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 45, und Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-480/93 P, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1, Randnrn.
  • EuG, 03.06.1997 - T-196/95

    Beamte - Von Amts wegen erfolgte Versetzung in den Ruhestand - Einsetzung und …

    Auszug aus EuG, 18.09.1997 - T-121/96
    Für die ordnungsgemäße Bekanntgabe einer Entscheidung ist es erforderlich, daß sie ihrem Adressaten mitgeteilt wurde und dieser von ihr Kenntnis nehmen kann (vgl. zuletzt Urteil des Gerichts vom 3. Juni 1997 in der Rechtssache T-196/95, H/Kommission, Slg. ÖD 1997, II-403, Randnr. 31).
  • EuGH, 23.01.1997 - C-246/95

    Coen / Belgischer Staat

    Auszug aus EuG, 18.09.1997 - T-121/96
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Klagefrist gemäß Artikel 173 des Vertrages zwingenden Rechts und steht nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 223, Randnr. 11, und vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-246/95, Coen, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21).
  • EuGH, 15.01.1987 - 152/85

    Misset / Rat

    Auszug aus EuG, 18.09.1997 - T-121/96
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Klagefrist gemäß Artikel 173 des Vertrages zwingenden Rechts und steht nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 152/85, Misset/Rat, Slg. 1987, 223, Randnr. 11, und vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-246/95, Coen, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21).
  • EuG, 15.03.1995 - T-514/93
    Auszug aus EuG, 18.09.1997 - T-121/96
    Die Kommission habe daraufhin eine neue Entscheidung getroffen, die der Klägerin mit Telefax vom 4. Juni 1996 bekanntgegeben worden sei, in der diese neue Tatsache berücksichtigt worden sei (vgl. im Umkehrschluß Urteil des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-514/93, Cobrecaf u. a./Kommission, Slg. 1995, II-621, Randnr. 47).
  • EuGH, 10.03.1989 - 126/87

    Del Plato / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.1997 - T-121/96
    Aus der Rechtsprechung gehe hervor, daß die zwingenden Prozeßhindernisse wie der Ablauf der Klagefrist, die vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt werden könnten, von den Parteien unabhängig vom Stand des Verfahrens geltend gemacht werden könnten (vgl. hierzu Schlußanträge des Generalanwalts M. Darmon zum Urteil des Gerichtshofes vom 10. März 1989 in der Rechtssache 126/87, Del Plato/Kommission, Slg. 1989, 643, Nrn. 9 und 10).
  • EuG, 07.03.1995 - T-432/93

    Klage gegen eine Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Zuschusses …

    Auszug aus EuG, 18.09.1997 - T-121/96
    Diese Frist habe im vorliegenden Fall erst am 4. Juni 1996 begonnen, dem Tag, an dem die Kommission ihr durch ein neues Telefax den genauen Inhalt sowie die Begründung des Telefaxes vom 6. Mai 1996 bekanntgegeben habe, so daß sie erst von diesem Zeitpunkt an in der Lage gewesen sei, ihr Klagerecht auszuüben (Urteil des Gerichts vom 7. März 1995 in den Rechtssachen T-432/93, T-433/93 und T-434/93, Socurte u. a./Kommission, Slg. 1995, II-503, Randnr. 49).
  • EuG, 10.09.2019 - T-883/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Änderung der …

    Rn. 41 Zum einen sind die Klagefristen nach ständiger Rechtsprechung zwingenden Rechts und stehen nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurden (vgl. Urteil vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T-121/96 und T-151/96, EU:T:1997:132, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.09.1998 - T-188/95

    Waterleiding Maatschappij "Noord-West Brabant" NV gegen Kommission der …

    Denn der Rechtsprechung, nach der eine Entscheidung, mit der nur eine frühere Entscheidung bestätigt wird, nicht mit einer Nichtigkeitsklage anfechtbar ist (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1977 in der Rechtssache 26/76, Metro/Kommission, Slg. 1977, 1875, Randnr. 4, vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473, Randnr. 16, vom 11. Januar 1996 in der Rechtssache C-480/93 P, Zunis Holding u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1355, Randnr. 48, vom 27. November 1997 in der Rechtssache T-224/95, Tremblay u. a./Kommission, Slg. 1997, II-2215, Randnr. 49, und Beschluß des Gerichts vom 16. März 1998 in der Rechtssache T-235/95, Goldstein/Kommission, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 41), liegt der Gedanke zugrunde, daß einmal abgelaufene Klagefristen nicht wieder in Gang gesetzt werden dürfen.

    Andernfalls könnte ein Unternehmen durch die blosse Einreichung einer Beschwerde gegen bereits genehmigte Beihilfemaßnahmen die Frist für die Klage auf Nichtigerklärung der Genehmigungsentscheidung verlängern, wenn diese noch nicht abgelaufen ist, oder wiedereröffnen, wenn die Genehmigungsentscheidung im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde unanfechtbar geworden ist; die in Artikel 173 des Vertrages vorgesehene Klagefrist ist jedoch zwingenden Rechts (Urteil Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnr. 38).

  • EuG, 13.12.2016 - T-713/14

    IPSO / EZB - EZB - Personal der EZB - Leiharbeitnehmer - Begrenzung der …

    Rn. 68 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Frist für die Erhebung einer Klage nach Art. 263 AEUV zwingenden Rechts ist, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurde, und es ist Sache des Unionsrichters, ihre Einhaltung - auch von Amts wegen - zu prüfen (…Urteile vom 23. Januar 1997, Coen, C-246/95, EU:C:1997:33, Rn. 21, und vom 18. September 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T-121/96 und T-151/96, EU:T:1997:132, Rn. 38 und 39).
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