Rechtsprechung
| EuGH, 20.02.2001 - C-205/99 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Freier Dienstleistungsverkehr - Seekabotage - Erteilung und Aufrechterhaltung einer vorherigen behördlichen Genehmigung - Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei gleichzeitigem Abschluss eines Vertrages über gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste
- Judicialis
EGV Art. 234
- Europäischer Gerichtshof
Analir u.a.
"Freier Dienstleistungsverkehr - Seekabotage - Erteilung und Aufrechterhaltung einer vorherigen behördlichen Genehmigung - Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei gleichzeitigem Abschluss eines Vertrages über gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste"
- EU-Kommission
Analir u.a.
Verordnung Nr. 3577/92 des Rates, Artikel 1 und 4
1. Verkehr - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Regelmäßige Seekabotagedienste - Erfordernis einer vorherigen behördlichen Genehmigung - Aufnahme einer Voraussetzung, die die Prüfung der Solvenz des Reeders erlaubt, unter die Voraussetzungen für die Erteilung ... - EU-Kommission
Analir u.a.
- Wolters Kluwer
Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage); Erteilung und Aufrechterhaltung einer vorherigen behördlichen Genehmigung; Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen; Gemeinwirtschaftliche ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EGV Art. 234
1. Verkehr - Seeverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Regelmäßige Seekabotagedienste - Erfordernis einer vorherigen behördlichen Genehmigung - Aufnahme einer Voraussetzung, die die Prüfung der Solvenz des Reeders erlaubt, unter die Voraussetzungen für die Erteilung ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo, Madrid - Auslegung des Artikels 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-205/99
- EuGH, 20.02.2001 - C-205/99
Papierfundstellen
- Slg. 2001, I-1271
Wird zitiert von ... (71) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 09.08.1994 - C-43/93
Vander Elst / Office des migrations internationales
Auszug aus EuGH, 20.02.2001 - C-205/99
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der freie Dienstleistungsverkehr nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96, Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 56, und vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33).Eine nationale Bestimmung wie Artikel 4 des Real Decreto Nr. 1466, die die Erbringung von Seekabotagediensten von der Erteilung einer vorherigen behördlichen Genehmigung abhängig macht, ist geeignet, die Erbringung dieser Dienstleistungen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen und stellt deshalb eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (in diesem Sinne auch Urteil Vander Elst, Randnr. 15, und Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 35).
- EuGH, 25.07.1991 - C-76/90
Säger / Dennemeyer
Auszug aus EuGH, 20.02.2001 - C-205/99
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der freie Dienstleistungsverkehr nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96, Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 56, und vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33).Ferner ist die fragliche nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, dieVerwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (in diesem Sinne auch Urteil Säger, Randnr. 15, Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Urteil Guiot, Randnrn.
- EuGH, 14.12.1995 - C-163/94
Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.
Auszug aus EuGH, 20.02.2001 - C-205/99
Zum anderen ist ein System vorheriger behördlicher Genehmigungen nur dann gerechtfertigt, wenn nachgewiesen wird, dass es zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erforderlich ist und in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, d. h., dass das gleiche Ziel nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die - wie ein System nachträglicher Anmeldungen - den freien Dienstleistungsverkehr weniger beschränken (in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94, Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821, Randnrn.Ein solches System kann jedoch keine Ermessensausübung der nationalen Behörden rechtfertigen, die geeignet ist, den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere wenn sie eine Grundfreiheit wie die hier in Rede stehende betreffen, ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen (in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Februar 1995 in den Rechtssachen C-358/93 und C-416/93, Bordessa u. a., Slg. 1995, I-361, Randnr. 25, und Urteil Sanz de Lera u. a., Randnr. 25).
- EuGH, 28.03.1996 - C-272/94
Strafverfahren gegen Guiot
Auszug aus EuGH, 20.02.2001 - C-205/99
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der freie Dienstleistungsverkehr nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96, Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 56, und vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33).Ferner ist die fragliche nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, dieVerwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (in diesem Sinne auch Urteil Säger, Randnr. 15, Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Urteil Guiot, Randnrn.
- EuGH, 30.11.1995 - C-55/94
Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano
Auszug aus EuGH, 20.02.2001 - C-205/99
Ferner ist die fragliche nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, dieVerwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (in diesem Sinne auch Urteil Säger, Randnr. 15, Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Urteil Guiot, Randnrn. - EuGH, 31.03.1993 - C-19/92
Kraus / Land Baden-Württemberg
Auszug aus EuGH, 20.02.2001 - C-205/99
Ferner ist die fragliche nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, dieVerwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (in diesem Sinne auch Urteil Säger, Randnr. 15, Urteil vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37, und Urteil Guiot, Randnrn. - EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
Arblade - Freier Dienstleistungsverkehr - Vorübergehender Ortswechsel von …
Auszug aus EuGH, 20.02.2001 - C-205/99
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der freie Dienstleistungsverkehr nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96, Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 56, und vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33). - EuGH, 23.02.1995 - C-358/93
Strafverfahren gegen Bordessa u.a.
Auszug aus EuGH, 20.02.2001 - C-205/99
Ein solches System kann jedoch keine Ermessensausübung der nationalen Behörden rechtfertigen, die geeignet ist, den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere wenn sie eine Grundfreiheit wie die hier in Rede stehende betreffen, ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen (in diesem Sinne auch Urteil vom 23. Februar 1995 in den Rechtssachen C-358/93 und C-416/93, Bordessa u. a., Slg. 1995, I-361, Randnr. 25, und Urteil Sanz de Lera u. a., Randnr. 25). - EuGH, 18.06.1998 - C-266/96
Corsica Ferries France / Gruppo Antichi Ormeggiatori del porto di Genova u.a. - …
Auszug aus EuGH, 20.02.2001 - C-205/99
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der freie Dienstleistungsverkehr nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90, Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14, vom 28. März 1996 in der Rechtssache C-272/94, Guiot, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96, Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 56, und vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33). - EuGH, 09.03.2000 - C-355/98
Kommission / Belgien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit …
Auszug aus EuGH, 20.02.2001 - C-205/99
Eine nationale Bestimmung wie Artikel 4 des Real Decreto Nr. 1466, die die Erbringung von Seekabotagediensten von der Erteilung einer vorherigen behördlichen Genehmigung abhängig macht, ist geeignet, die Erbringung dieser Dienstleistungen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen und stellt deshalb eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (in diesem Sinne auch Urteil Vander Elst, Randnr. 15, und Urteil vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-355/98, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-1221, Randnr. 35). - EuGH, 14.12.1995 - C-250/94
- EuGH, 14.12.1995 - C-165/94
- EuGH, 05.03.2009 - C-350/07
Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung …
Rn. 78 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der freie Dienstleistungsverkehr nach der Rechtsprechung nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten - verlangt, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, Slg. 2001, I-1271, Randnr. 21, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-202/04 und C-94/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 56, und vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 55). - EuG, 01.03.2017 - T-454/13
SNCM / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seekabotage - Beihilfen Frankreichs …
Sie vertrat u. a. die Auffassung, dass in Bezug auf den Umfang der öffentlichen Dienstleistung die Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (…ABl. 1992, L 364, S. 7, im Folgenden: Seekabotage-Verordnung) in ihren Auslegungen durch die Rechtsprechung, insbesondere durch den Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Februar 2001, Analir u. a. (C-205/99, EU:C:2001:107), eingehalten werden müsse, damit er einer Kontrolle anhand der Vorschriften über staatliche Beihilfen standhalten könne.- Zweiter und vierter Unterteil: Die Kommission habe den weiten Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten sowie die Tragweite des Urteils vom 20. Februar 2001, Analir u. a. (C-205/99, EU:C:2001:107), und der Seekabotage-Verordnung verkannt.
Rn. 105 Zweitens habe die Kommission die Tragweite des Urteils vom 20. Februar 2001, Analir u. a. (C-205/99, EU:C:2001:107), und der Seekabotage-Verordnung verkannt.
Insbesondere hänge die Erbringung von Seeverkehrsdiensten zwischen dem französischen Festland und Korsika - anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Februar 2001, Analir u. a. (C-205/99, EU:C:2001:107), ergangen sei - nicht von der Erteilung einer vorherigen Genehmigung ab.
Zudem seien die Kriterien der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit - zumindest so, wie sie sich aus der Seekabotage-Verordnung und dem Urteil vom 20. Februar 2001, Analir u. a. (C-205/99, EU:C:2001:107), ergäben - im Rahmen dieser Feststellung nicht zu berücksichtigen, da sie auf Konzepte im Zusammenhang mit dem freien Dienstleistungsverkehr zurückgingen.
Rn. 109 Ferner werde der den Mitgliedstaaten bei der Definition der DAWI eingeräumte Ermessensspielraum durch die Seekabotage-Verordnung, so wie sie vom Gerichtshof u. a. im Urteil vom 20. Februar 2001, Analir u. a. (C-205/99, EU:C:2001:107), ausgelegt worden sei, begrenzt.
Im Urteil vom 20. Februar 2001, Analir u. a. (C-205/99, EU:C:2001:107), gehe es nicht lediglich um die Frage, ob eine Seeverkehrstätigkeit von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden könne; dieses Urteil enthalte vielmehr sehr klare Ausführungen zu der Art und Weise, in der die Bestimmungen der Seekabotage-Verordnung unter Berücksichtigung ihres Ziels auszulegen seien, das darin bestehe, die Dienstleistungsfreiheit im Seeverkehr zu gewährleisten und Beschränkungen dieser Freiheit nur dann hinzunehmen, wenn sie durch einen wirklichen Bedarf an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen gerechtfertigt sowie zur Deckung dieses Bedarfs notwendig und verhältnismäßig seien.
Rn. 117 Darüber hinaus hat die Kommission im angefochtenen Beschluss - ebenfalls zu Recht - berücksichtigt, auf welche Weise der Gerichtshof die genannten Bestimmungen im Urteil vom 20. Februar 2001, Analir u. a. (C-205/99, EU:C:2001:107), ausgelegt hatte.
Rn. 119 Zwar ging es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 20. Februar 2001, Analir u. a. (C-205/99, EU:C:2001:107), ergangen ist, um ein System vorheriger behördlicher Genehmigungen und nicht, wie in der vorliegenden Rechtssache, um einen mit der Gewährung von Ausgleichsleistungen einhergehenden Vertrag.
Rn. 124 In Anbetracht des Vorstehenden, insbesondere der Auslegung der Seekabotage-Verordnung, die der Gerichtshof im Urteil vom 20. Februar 2001, Analir u. a. (C-205/99, EU:C:2001:107), vorgenommen hat (…vgl. oben, Rn. 118), ist der Schluss zu ziehen, dass die Kommission bei der Prüfung, ob das erste Altmark-Kriterium erfüllt war, im angefochtenen Beschluss zu Recht die Auffassung vertreten hat, dass "der durch einen Vertrag über öffentliche Dienstleistungen festgelegte Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Hinblick auf einen wirklichen Bedarf an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen notwendig und verhältnismäßig sein [müsse], was dadurch nachzuweisen [sei], dass unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs kein ausreichender Schiffslinienverkehr gewährleistet werden [könne]" (136. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).
Aus Rn. 34 des Urteils vom 20. Februar 2001, Analir u. a. (C-205/99, EU:C:2001:107), geht nämlich klar hervor, dass der Nachweis eines wirklichen Bedarfs an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen mit dem Nachweis eines solchen Fehlens zusammenhängt.
So hat die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob das erste Altmark-Kriterium im vorliegenden Fall erfüllt war oder nicht, lediglich die objektiven Vorschriften des Vertrags angewandt und die einschlägigen Bestimmungen der Seekabotage-Verordnung, so wie sie vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Februar 2001, Analir u. a. (C-205/99, EU:C:2001:107), ausgelegt worden waren, nämlich Grundsätze, die hinsichtlich ihres Wesensgehalts bereits bei Abschluss des Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bestanden, berücksichtigt.
- EuGH, 13.05.2003 - C-385/99
DER GRUNDSATZ DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS STEHT DER NIEDERLÄNDISCHEN …
23 bis 28, und vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 37).Daher ist ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung nur dann trotz des Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt, wenn es auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruht, die im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (Urteil Analir u. a., Randnr. 38).
- BGH, 06.10.2015 - KZR 17/14
Zentralverhandlungsmandat für Presse-Grosso bestätigt - zentrales …
Nur wenn er sie erbringt, muss er die dabei auferlegten Verpflichtungen beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Februar 2001 - C-205/99, Slg. 2001, I-1271 Rn. 64 - Analir;… EuG, Slg. 2005, II-2031 Rn. 189 - Olsen). - EuGH, 10.03.2009 - C-169/07
DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST …
Damit ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung trotz des Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt ist, muss es daher auf objektiven, nicht diskriminierenden im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen gesetzt werden (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, Slg. 2001, I-1271, Randnrn. - EuGH, 04.06.2002 - C-367/98
Diese nationalen Regelungen weichen von den Grundsätzen des freien …
23 bis 28, und Konle, Randnr. 44, sowie Urteil vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 35).Ein solches System muss auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die den betroffenen Unternehmen im Voraus bekannt sind, und jedem, der von einer derartigen einschränkenden Maßnahme betroffen ist, muss der Rechtsweg offen stehen (Urteil Analir u. a., Randnr. 38).
- EuGH, 09.03.2006 - C-323/03
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG) …
24 Folglich ist bei der Auslegung der Wendung "Beförderung … auf dem Seeweg zwischen Häfen", die zu den in Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a und c der Verordnung Nr. 3577/92 aufgeführten Definitionen der Festland- und der Inselkabotage gehört, das Ziel dieser Verordnung zu berücksichtigen, nämlich die Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs im Bereich der Seekabotage unter den Voraussetzungen und mit den Ausnahmen, die sie vorsieht (vgl. Urteil vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 19).43 Es ist daran zu erinnern, dass Artikel 1 der Verordnung Nr. 3577/92 klar zum Ausdruck bringt, dass in der Gemeinschaft der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs bei der Seekabotage gilt (Urteile Analir u. a., Randnr. 20, und vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-288/02, Kommission/Griechenland, Slg. 2004, I-10071, Randnr. 29).
Das Gleiche gilt für das Auswahlkriterium der im Bereich des Seeverkehrs in der Ria von Vigo erworbenen Erfahrung (vgl. in diesem Sinne Urteile Analir u. a., Randnr. 22, und Kommission/Griechenland, Randnr. 30).
Ferner ist die fragliche nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (Urteile Analir u. a., Randnr. 25 und die dort zitierte Rechtsprechung, und Kommission/Griechenland, Randnr. 32).
- EuGH, 12.07.2001 - C-157/99
Smits und Peerbooms - "Dienstleistungsfreiheit - Artikel 59 EG-Vertrag (nach …
23 bis 28, und vom 20. Februar 2001 in der Rechtssache C-205/99, Analir u. a., Slg. 2001, I-1271, Randnr. 37). - EuGH, 17.03.2011 - C-128/10
Naftiliaki Etaireia Thasou und Amaltheia I Naftiki Etaireia - …
Rn. 22 Unter Verweisung insbesondere auf Randnr. 34 des Urteils vom 20. Februar 2001, Analir u. a. (C-205/99, Slg. 2001, I-1271), führt das vorlegende Gericht ferner aus, dass das durch Art. 4 Abs. 4 Buchst. c des Gesetzes 2932/2001 eingeführte System der vorherigen Genehmigung ausnahmslos alle Schifffahrtslinien betreffe, die Inseln bedienten, ohne dass die zuständigen nationalen Behörden beim Erlass dieser Regelung für jede dieser Linien die Gefahr eines unzureichenden Liniendienstes für den Fall festgestellt hätten, dass dieser Dienst allein den Marktkräften überlassen bleibe.Rn. 33 Auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 2 EG, jetzt Art. 100 Abs. 2 AEUV, hat der europäische Gesetzgeber die Verordnung erlassen, mit der laut ihrem Art. 1 bezweckt ist, den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten anzuwenden (Urteile Analir u. a., Randnr. 20, sowie vom 9. März 2006, Kommission/Spanien, C-323/03, Slg. 2006, I-2161, Randnr. 43).
Rn. 38 Die Kommission ist ebenso wie das vorlegende Gericht der Ansicht, dass das durch das Gesetz 2932/2001 geschaffene System, wonach der Ypourgos Emporikis Naftilías die Anmeldungen der Schiffe durch die Schiffseigner für den Einsatz im Linienverkehr annehmen oder ablehnen kann, eine Genehmigungsregelung wie diejenige sei, um die es in der dem Urteil Analir u. a. zugrunde liegenden Rechtssache ging.
Rn. 43 Was die Frage betrifft, ob die Verordnung und insbesondere ihr Art. 1 einem System wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, aufgrund dessen zur Sicherheit der Schiffe und Aufrechterhaltung der Ordnung in den Häfen Fahrplanzeiten vorgeschrieben werden können, so ist eine nationale Regelung, die die Erbringung von Seekabotagediensten von einer vorherigen behördlichen Genehmigung abhängig macht, geeignet, die Erbringung dieser Dienste zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, und stellt deshalb eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. Urteile Analir u. a., Randnr. 22, sowie Kommission/Spanien, Randnr. 44).
Rn. 53 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung ein Mittel zur Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen sein (vgl. Urteil Analir u. a., Randnr. 34).
Rn. 54 Unter Berücksichtigung dessen, dass nicht alle Kabotagelinien notwendigerweise die Auferlegung von Gemeinwohlverpflichtungen erfordern, ist ein solches System nur zulässig, wenn die zuständigen nationalen Behörden für jede betroffene Strecke festgestellt haben, dass die Liniendienste nicht ausreichen würden, wenn ihre Erbringung allein den Marktkräften überlassen bliebe, und wenn dieses System notwendig ist und im rechen Verhältnis zu dem Zweck steht, einen ausreichenden Linienverkehr von, zwischen und nach den Inseln sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne neunter Erwägungsgrund der Verordnung sowie Urteil Analir u. a., Randnrn.
Daher muss sie auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen, die den betroffenen Unternehmen im Voraus bekannt sind, damit dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt sind, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil Analir u. a., Randnrn.
- EuGH, 11.01.2007 - C-208/05
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55 Zu der Frage, ob eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens eine nach Art. 49 EG verbotene Beschränkung enthält, ist darauf hinzuweisen, dass die Dienstleistungsfreiheit nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten - verlangt, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteile vom 18. Juni 1998, Corsica Ferries France, C-266/96, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 56, vom 23. November 1999, Arblade u. a., C-369/96 und C-376/96, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33, und vom 20. Februar 2001, Analir u. a., C-205/99, Slg. 2001, I-1271, Randnr. 21). - EuGH, 13.06.2019 - C-22/18
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- EuGH, 28.10.2010 - C-508/08
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- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-433/04
Kommission / Belgien - Freier Dienstleistungsverkehr - In Belgien nicht …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-168/04
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-246/01
Kommission / Niederlande
- EuGH, 13.10.2022 - C-437/21
Liberty Lines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Verordnung (EWG) Nr. …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-251/04
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzungsverfahren gegen einen …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2013 - C-17/13
Alpina River Cruises und Nicko Tours - Seeverkehr - Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.05.2004 - C-288/02
Kommission / Griechenland
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-205/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Analir u.a.
- EU-Kommission
Asociación Profesional de Empresas Navieras de Líneas Regulares (Analir) und andere gegen Administración General del Estado.
Freier Dienstleistungsverkehr - Seekabotage - Erteilung und Aufrechterhaltung einer vorherigen behördlichen Genehmigung - Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bei gleichzeitigem Abschluss eines Vertrages über gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-205/99
- EuGH, 20.02.2001 - C-205/99
Papierfundstellen
- Slg. 2001, I-1271
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 14.12.1995 - C-163/94
Strafverfahren gegen Sanz de Lera u.a.
- EuGH, 14.12.1995 - C-250/94
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-205/99
6: - Urteil vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94 (Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821). - EuGH, 14.12.1995 - C-165/94
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-205/99
6: - Urteil vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-163/94, C-165/94 und C-250/94 (Sanz de Lera u. a., Slg. 1995, I-4821). - EuGH, 30.11.1995 - C-55/94
Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-205/99
5: - Als Beispiel für eine ständige Rechtsprechung vgl. Urteil vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165). - EuGH, 18.06.1998 - C-266/96
Corsica Ferries France / Gruppo Antichi Ormeggiatori del porto di Genova u.a. - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-205/99
4: - Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96 (Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 60).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".