Rechtsprechung
| EuGH, 01.02.2001 - C-237/99 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/37/EWG - Öffentliche Bauaufträge - Begriff. öffentlicher Auftraggeber'
- Judicialis
Richtlinie 93/37/EWG
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Frankreich
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/37/EWG - Öffentliche Bauaufträge - Begriff .öffentlicher Auftraggeber'"
- EU-Kommission
Kommission / Frankreich
Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b
Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Richtlinie 93/37 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Begriff - Sozialwohnungsaktiengesellschaften - Einbeziehung - Voraussetzungen - EU-Kommission
Kommission / Frankreich
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Öffentliche Bauaufträge; "Öffentlicher Auftraggeber" und öffentliche Bauaufträge
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
Art. 1 b); 11 Abs. 2 RL 93/37
Auftraggebereigenschaft bei Rechtsaufsicht - rechtsportal.de
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/37/EWG - Öffentliche Bauaufträge - Begriff "öffentlicher Auftraggeber"
- datenbank.nwb.de
Pflicht zur Ausschreibung öffentlicher Bauaufträge - Begriff "öffentlicher Auftraggeber"
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Wohnungsbaugesellschaft als öffentlicher Auftraggeber
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Richtlinie 93/37 EWG Art. 1 l . b
Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts; Begriff des öffentlichen Auftraggebers
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Französische Sozialwohnungsgesellschaften: Müssen sie Bauleistungen öffentlich ausschreiben? (IBR 2001, 324)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 93/37 EWG des Rates zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (Pflicht zur Veröffentlichung im ABl. EG) - Öffentliche Auftraggeber ("Einrichtung des öffentlichen ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2000 - C-237/99
- EuGH, 01.02.2001 - C-237/99
Papierfundstellen
- Slg. 2001, I-939
- NJW 2001, 1847 (Ls.)
- NVwZ 2001, 6 (Ls.)
- EuZW 2001, 184
- NZBau 2001, 215
- BauR 2001, 1006 (Ls.)
- VergabeR 2001, 118
Wird zitiert von ... (53) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 15.01.1998 - C-44/96
Mannesmann Anlagenbau Austria u.a. / Strohal Rotationsdruck - Öffentliche …
Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-237/99
Aufgrund der Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96 (Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Slg. 1998, I-73) und vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96 (BFI Holding, Slg. 1998, I-6821) schließt sie sich jetzt auch der Auffassung der Kommission an, dass es sich bei den OPAC um Einrichtungen des öffentlichen Rechts handelt.Auch müssen die in dieser Vorschrift genannten drei Tatbestandsmerkmale gleichzeitig vorliegen (Urteil Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Randnr. 21).
- EuGH, 03.10.2000 - C-380/98
University of Cambridge - "Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe …
Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-237/99
Außerdem hat der Gerichtshof hinsichtlich des Zweckes der Richtlinie entschieden, dass die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Gemeinschaftsebene die Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr beseitigen und somit die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen soll, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten (siehe zuletzt Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-380/98, University of Cambridge, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16). - EuGH, 10.11.1998 - C-360/96
DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS
Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-237/99
Aufgrund der Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96 (Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Slg. 1998, I-73) und vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96 (BFI Holding, Slg. 1998, I-6821) schließt sie sich jetzt auch der Auffassung der Kommission an, dass es sich bei den OPAC um Einrichtungen des öffentlichen Rechts handelt. - EuGH, 17.12.1998 - C-353/96
Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche …
Auszug aus EuGH, 01.02.2001 - C-237/99
Im Licht dieser Ziele ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers einschließlich des Begriffes der Einrichtung des öffentlichen Rechts funktionell zu verstehen (siehe in diesem Sinne zuletzt Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-353/96, Slg. 1998, I-8565, Randnr. 36).
- EuGH, 13.12.2007 - C-337/06
Bayerischer Rundfunk u.a. - Richtlinien 92/50/EWG und 2004/18/EG - Öffentliche …
Rn. 37 Der Gerichtshof hat diese Ziele später erneut genannt und hinzugefügt, dass der Begriff des "öffentlichen Auftraggebers" einschließlich des Begriffs der "Einrichtung des öffentlichen Rechts" im Licht dieser Ziele funktionell zu verstehen ist (Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-237/99, Slg. 2001, I-939, Randnrn.Rn. 38 Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Gemeinschaftsebene die Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr beseitigen und somit die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen soll, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten (Urteile University of Cambridge, Randnr. 16, und Kommission/Frankreich, Randnr. 41).
- EuGH, 27.02.2003 - C-373/00
Adolf Truley - "Richtlinie 93/36/EWG - Öffentliche Lieferaufträge - Begriff des …
21 bis 38, BFI Holding, Randnr. 29, vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-237/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-939, Randnr. 40, und vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 und C-260/99, Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, Randnr. 26).Wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat, soll die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Gemeinschaftsebene die Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr beseitigen und damit die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten (insbesondere Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-380/98, University of Cambridge, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 16, Kommission/Frankreich, Randnr. 41, vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-92/00, HI, Slg. 2002, I-5553, Randnr. 43, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-470/99, Universale-Bau u. a., Slg. 2002, I-0000, Randnr. 51).
Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Zweck der Gemeinschaftsrichtlinien über die Koordinierung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge ferner darin, die Gefahr einer Bevorzugung inländischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu vermeiden und zugleich zu verhindern, dass sich eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. insbesondere Urteile University of Cambridge, Randnr. 17, Kommission/Frankreich, Randnr. 42, und Universale-Bau u. a., Randnr. 52).
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteile University of Cambridge, Randnr. 20, und Kommission/Frankreich, Randnr. 44) geht hervor, dass jedes der alternativen Tatbestandsmerkmale in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinien 92//50, 93/36 und 93/37 die enge Verbindung einer Einrichtung mit dem Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts widerspiegelt.
Gerade zu dem Tatbestandsmerkmal der Aufsicht über die Leitung hat der Gerichtshof entschieden, dass es nur erfüllt ist, wenn diese Aufsicht eine Verbindung mit der öffentlichen Hand schafft, die der Verbindung gleichwertig ist, die besteht, wenn eines der beiden anderen alternativen Merkmale erfüllt ist, nämlich dass die Finanzierung überwiegend durch die öffentliche Hand erfolgt oder dass die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dieser Einrichtung, die es der öffentlichen Hand ermöglichen, die Entscheidungen dieser Einrichtung im Bereich öffentlicher Aufträge zu beeinflussen, von der öffentlichen Hand ernannt wird (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn.
- EuGH, 12.09.2013 - C-526/11
IVD - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 …
Eine solche Verbindung kann es den öffentlichen Stellen nämlich ermöglichen, die Entscheidungen der betreffenden Einrichtung im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beeinflussen, was die Möglichkeit mit sich bringt, dass andere als wirtschaftliche Überlegungen diese Entscheidungen leiten, und insbesondere die Gefahr, dass einheimische Bieter oder Bewerber bevorzugt werden, wodurch Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr geschaffen würden, die durch die Anwendung der Vergaberichtlinien gerade verhindert werden sollen (vgl. zu entsprechenden, der Richtlinie 2004/18 vorangegangenen Vorschriften, Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-237/99, Slg. 2001, I-939, Randnrn.Rn. 21 Im Licht dieser Ziele ist jedes dieser Kriterien funktionell auszulegen (vgl. zu entsprechenden, der Richtlinie 2004/18 vorangegangenen Vorschriften, Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Bayerischer Rundfunk u. a., Randnr. 40), d. h. unabhängig von den formellen Modalitäten seiner Anwendung (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 1998, BFI Holding, C-360/96, Slg. 1998, I-6821, Randnrn.
- VK Südbayern, 04.09.2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17
Vergabeverfahren: Privater Träger einer Einrichtung für soziale Leistung als …
Rn. 128 Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Leitung einer Aufsicht der öffentliche Hand untersteht, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen des Antragsgegners auch in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.02.2001, Az.: C-237/99 Tz. 48-49; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.06.2013, Az. Verg 55/12).Rn. 129 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers wie auch das Tatbestandsmerkmal der staatlichen Aufsicht über die Leitung eines potentiellen öffentlichen Auftraggebers funktional und damit unabhängig von den formellen Modalitäten seiner Anwendung zu verstehen (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 01.02.2001. Rs C-237/99 "OPAC", sowie Urteil vom 12.09.2013, Rs C-526/11 "Ärztekammer Westfalen-Lippe).
Dieser besteht darin, die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu vermeiden und zugleich die Möglichkeit auszuschließen, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als von wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 15.01.1998 - Rs C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria; Urteil vom 03.10.2000, Rs C-380/98 "University of Cambridge"; Urteil vom 01.02.2001, Rs C-237/99, "OPAC" sowie Urteil vom 13.12.2007, Rs C-337/06 "öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten).
Rn. 131 Es ist daher für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die der staatlichen Stelle eingeräumte Aufsicht eine Verbindung mit der staatlichen Stelle schafft, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen einer Einrichtung in Bezug öffentliche Aufträge zu beeinflussen (vgl. EuGH Urteil vom 01.02.2001, Rs. C-237/99 "OPAC").
Grund ist wiederum die Überlegung, dass eine Gleichstellung von juristischen Personen mit staatlichen Stellen nur dann stattfinden kann, wenn die juristische Person ähnlich wie eine staatliche Stelle handelt (in diesem Sinne auch EuGH Urteil vom 01.02.2001, Rs. C-237/99, Urteil vom 27.02.2003, Rs. C-373/00, "Adolf Truley, Urteil vom 12.09.2013, Rs. C-526/11, "Ärztekammer Westfalen Lippe").
Rn. 143 Gerade letztere Befugnisse sind vom EuGH als Indizien für eine qualifizierte Staatsnähe i.S.d. § 98 Nr. 2 GWB herangezogen worden (vgl. EuGH, Urt. v. 01.02.2001. Rs C-237/99 "OPAC").
- EuGH, 10.04.2008 - C-393/06
Ing. Aigner - Öffentliche Aufträge - Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG - …
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen diese drei Tatbestandsmerkmale gleichzeitig vorliegen (Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-237/99, Slg. 2001, I-939, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-373/00
Adolf Truley
So hat der Gerichtshof bei der Qualifikation der österreichischen Staatsdruckerei durchaus berücksichtigt, dass sie durch Gesetz gegründet wurde und mit dem Drucken von Reisepässen, Führerscheinen und Personalausweisen sowie dem Druck von Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Aufgabe wahrnimmt, die im Allgemeininteresse liegt.(24) In der Rechtssache Telaustria hat er sich darauf gestützt, dass die Telaustria durch Gesetz geschaffen wurde und ihr Geschäftsgegenstand im Angebot öffentlicher Telekommunikationsdienste besteht.(25) Und im Urteil in der Rechtssache C-237/99 hat er bei der Qualifikation der staatlichen Planungs- und Bauämter ("offices d'aménagement et de construction") und der Sozialwohnungsaktiengesellschaften ("sociétés anonymes d'habitations à loyer modéré") auch auf die sie betreffenden nationalen Rechtsvorschriften abgestellt.(26).Die Kommission verweist auf die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache C-237/99(53) und meint, die Kontrolle im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/36 sei durch eine enge Abhängigkeit der Einrichtung von der öffentlichen Gewalt gekennzeichnet.
Unter Berufung auf die Ausführungen Generalanwalts Mischo in der Rechtssache C-237/99(54) stellt sie darauf ab, ob die Kontrolle lediglich die zahlenmäßige Richtigkeit betrifft oder bewirkt, dass sich die Einrichtung in ihrem Geschäftsgebaren in einer bestimmten Weise verhält.
Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-237/99 festgestellt hat, geht es im Rahmen der Prüfung dieses Kriteriums darum, festzustellen, ob die Kontrolle eine Verbindung mit der öffentlichen Hand schafft, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen der betreffenden Einrichtung in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen.
26: - Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-939, Randnrn.
40: - Urteil in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 26, Randnrn. 45 und 47).
53: - Schlussanträge vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-941).
54: - Schlussanträge in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 53, Nr. 51).
55: - Urteil in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 26, Randnr. 48).
- OLG Brandenburg, 06.12.2016 - 6 Verg 4/16
Durchführungspflicht für ein Vergabeverfahren: Stellung einer Kommunalen …
Rn. 45 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers funktional zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil v. 01.02.2001, C-237/99, VergabeR 2001, 118 - OPAC). - EuGH, 03.02.2021 - C-155/19
Für einen nationalen Sportverband wie den italienischen Fußballverband können die …
Rn. 64 Was zweitens die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 15 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 sowie in Art. 20 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 1-bis und 1-ter der Satzung des CONI vorgesehene Befugnis des CONI angeht, gegenüber den italienischen Sportverbänden Leitlinien, Entscheidungen, Richtlinien und Anweisungen hinsichtlich der Ausübung der von ihnen betreuten sportlichen Aktivität zu erlassen, hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob mit diesem Vorschriftenkomplex - wie von der FIGC, dem CONI und der italienischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - den nationalen Sportverbänden nur allgemeine, weitgefasste und abstrakte Regeln bzw. allgemeine Leitlinien für die Organisation des Sports in seiner öffentlichen Dimension vorgegeben werden, so dass das CONI damit nicht so aktiv in die Leitung dieser Verbände eingreift, dass es deren Entscheidungen im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge beeinflussen kann, oder ob das CONI diesen Verbänden vielmehr detaillierte Leitungsregeln und ein bestimmtes Leitungsprofil, insbesondere im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, vorgeben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-237/99, EU:C:2001:70, Rn. 50 bis 52 und 57).Rn. 66 Was viertens die in Art. 15 Abs. 3 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 sowie in Art. 7 Abs. 5 Buchst. g2 und Art. 23 Abs. 2 der Satzung des CONI vorgesehene Befugnis des CONI anbelangt, die Jahresabschlüsse und -haushalte der nationalen Sportverbände zu genehmigen, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich das CONI insoweit auf eine rein buchhalterische Kontrolle der Abschlüsse und der ausgeglichenen Haushaltsführung beschränkt, was nicht auf eine aktive Aufsicht über die Leitung dieser Verbände hindeuten würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-237/99, EU:C:2001:70, Rn. 53, …und vom 12. September 2013, IVD, C-526/11, EU:C:2013:543, Rn. 29), oder ob diese Überprüfung auch die laufende Leitung der Verbände betrifft, insbesondere im Hinblick auf ziffernmäßige Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, was zeigen würde, dass eine aktive Aufsicht über die Leitung vorliegt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2003, Adolf Truley, C-373/00, EU:C:2003:110, Rn. 73).
Rn. 72 Was insbesondere die Befugnis des CONI anbelangt, nationale Sportverbände einer kommissarischen Leitung zu unterstellen, wenn es zu schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten bei der Leitung, schweren sportrechtlichen Verstößen, einer Funktionsunfähigkeit oder Problemen bei der ordnungsgemäßen Durchführung von Sportwettkämpfen kommt, wird das vorlegende Gericht, um eine aktive Aufsicht über die Leitung dieser Verbände ausschließen zu können, zu prüfen haben, ob - wie von der FIGC, dem CONI und der italienischen Regierung sowohl in ihren schriftlichen Erklärungen als auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - diese Fälle des Eingreifens des CONI, wie sie sich aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. e-ter und Art. 7 Abs. 2 Buchst. f des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 242 sowie aus Art. 6 Abs. 4 Buchst. f1, Art. 7 Abs. 5 Buchst. f und Art. 23 Abs. 3 der Satzung des CONI ergeben, zu einer bloßen Rechtmäßigkeitskontrolle und nicht zur Leitungspolitik der nationalen Sportverbände gehören und ob die Ausübung dieser Befugnis unabhängig vom Ausnahmecharakter der Anordnung der kommissarischen Leitung keine ständige Aufsicht über die Leitung dieser Verbände impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-237/99, EU:C:2001:70, Rn. 55 und 56).
Rn. 73 Zur Beurteilung der Frage, ob eine aktive Aufsicht des CONI über die Leitung der FIGC und eine Möglichkeit der Einflussnahme des CONI auf die Entscheidungen der FIGC im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge vorliegen, sind die verschiedenen Befugnisse des CONI, wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, im Wege einer Gesamtwürdigung zu prüfen, wobei es in der Regel ein Bündel von Indizien sein wird, aus dem sich diese Aufsicht und diese Möglichkeit ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2001, Kommission/Frankreich, C-237/99, EU:C:2001:70, Rn. 59).
- VK Südbayern, 27.03.2014 - Z3-3-3194-1-01-01/14
Bayerisches Rotes Kreuz ist öffentlicher Auftraggeber!
Bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 98 Nr. 2 GWB unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Leitung einer Aufsicht der öffentliche Hand untersteht, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen des Antragsgegners auch in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.02.2001, Az.: C-237/99 Tz. 48-49; Beschluss des OLG Düsseldorf vom 19.06.2013, Verg 55/12).Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des öffentlichen Auftraggebers wie auch das Tatbestandsmerkmal der staatlichen Aufsicht über die Leitung eines potentiellen öffentlichen Auftraggebers funktional und damit unabhängig von den formellen Modalitäten seiner Anwendung zu verstehen (vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 01.02.2001. Rs C-237/99 "OPAC" Rz. 43, …sowie Urt. v. 12.09.2013, Rs C-526/11 "Ärztekammer Westfalen-Lippe", Rz. 21).
Dieser besteht darin, die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu vermeiden und zugleich die Möglichkeit auszuschließen, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als von wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (…vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 15.01.1998 - Rs C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria …sowie Urt. v. 03.10.2000, Rs C-380/98 "University of Cambridge" sowie Urt. v. 01.02.2001, Rs C-237/99, "OPAC", …sowie Urt. v. 13.12.2007, Rs C-337/06 "öffentlich rechtliche Rundfunkanstalten).
Es ist daher für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die der staatlichen Stelle eingeräumte Aufsicht eine Verbindung mit der staatlichen Stelle schafft, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen einer Einrichtung in Bezug öffentliche Aufträge zu beeinflussen (vgl. EuGH Urt, v. 01.02.2001, Rs. C-237/99 "OPAC" Rz. 48; EuGH).
Grund ist wiederum die Überlegung, dass eine Gleichstellung von juristischen Personen mit staatlichen Stellen nur dann stattfinden kann, wenn die juristische Person ähnlich wie eine staatliche Stelle handelt (in diesem Sinne auch EuGH Urt, v. 01.02.2001, Rs. C-237/99, Urt. v. 27.02.2003, Rs. C-373/00, "Adolf Truley" Rz. 69, Urt. v. 12.092013, Rs. C-526/11, "Ärztekammer Westfalen Lippe", Rz. 20).
Gerade letztere Befugnisse sind vom EuGH als Indizien für eine qualifizierte Staatsnähe i.S.d. § 98 Nr. 2 GWB herangezogen worden (vgl. EuGH, Urt. v. 01.02.2001. Rs C-237/99 "OPAC").
- EuGH, 22.05.2003 - C-18/01
Korhonen u.a. - "Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …
Wegen ihres gewerblichen Charakters könne diese Tätigkeit auch nicht mit denen verglichen werden, die Gegenstand des Urteils BFI Holding und des Urteils vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-939) gewesen seien, nämlich dem Abholen und der Behandlung von Haushaltsabfällen und dem Bau von Sozialwohnungen. - OLG Düsseldorf, 30.04.2003 - Verg 67/02
Rechtsfolgen der Übertragung des Bekleidungswesens der Bundeswehr auf eine …
- EuG, 20.05.2010 - T-258/06
Deutschland / Kommission - Auf öffentliche Aufträge anwendbare Vorschriften - …
- EuGH, 12.12.2002 - C-470/99
Universale-Bau u.a. - "Richtlinie 93/37/EWG - Öffentliche Bauaufträge - Begriff …
- OLG Düsseldorf, 23.05.2007 - Verg 50/06
Ausschreibungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen
- OLG Düsseldorf, 19.06.2013 - Verg 55/12
Begriff des öffentlichen Auftraggebers i.S. von § 97 Abs. 1 GWB
- EuGH, 16.12.2008 - C-213/07
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE …
- EuGH, 03.02.2021 - C-156/19
Auch ein Sportverband kann öffentlicher Auftraggeber sein!
- Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2020 - C-155/19
FIGC und Consorzio Ge.Se.Av. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche …
- OLG Düsseldorf, 21.07.2006 - Verg 13/06
Vorlage an den EuGH: Vergabe von Reinigungsdienstleistungen durch …
- BayObLG, 21.10.2004 - Verg 17/04
Landesversicherungsanstalt als öffentliche Auftraggeberin - zwingender Ausschluss …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-393/06
Ing. Aigner - Öffentliche Aufträge - Vergabeverfahren - Wasser-, Energie- und …
- EuGH, 27.11.2001 - C-285/99
Impresa Lombardini - Richtlinie 93/37/EWG - Öffentliche Bauaufträge - Erteilung …
- OLG Brandenburg, 12.11.2024 - 19 Verg 2/24
Handeln bei dem sog. Pachtvertrag zum Zwecke des Betriebs eines Reha-Zentrums um …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-337/06
Bayerischer Rundfunk u.a. - Öffentliche Aufträge - Öffentlicher Auftraggeber - …
- EuGH, 15.05.2003 - C-214/00
Kommission / Spanien - "Vertragsverletzung - Richtlinie 89/665/EWG - …
- OLG München, 07.06.2005 - Verg 4/05
Rechtswidrige Vergabe eines Dienstleistungsauftrags durch Stiftung des …
- VK Südbayern, 30.05.2022 - 3194.Z3-3_01-21-70
Nachprüfungsverfahren, Vergütungsvereinbarung, Entscheidungen der Vergabekammer, …
- OLG Düsseldorf, 06.07.2005 - Verg 22/05
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung - öffentliche Auftraggeber
- VK Bund, 12.12.2002 - VK 1-83/02
Beschaffung von Schuhen
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2009 - C-91/08
Wall - Allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Dienstleistungskonzession …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2007 - C-147/06
SECAP und Santorso - Öffentliche Bauaufträge - Vergabeverfahren - Ungewöhnlich …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2001 - C-470/99
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- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-18/01
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- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2010 - C-271/08
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- Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2002 - C-214/00
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- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2009 - C-536/07
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- Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2004 - C-247/02
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- VK Mecklenburg-Vorpommern, 08.05.2007 - 3 VK 4/07
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- EuGH, 27.11.2001 - C-286/99
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- Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2001 - C-212/00
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- VK Sachsen, 23.01.2004 - 1/SVK/160-03
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- VK Brandenburg, 23.07.2007 - 1 VK 26/07
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- OLG Düsseldorf, 22.06.2005 - Verg 22
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- VK Sachsen, 26.01.2004 - 1/SVK/161-03
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2000 - C-237/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Frankreich
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/37/EWG - Öffentliche Bauaufträge - Begriff 'öffentlicher Auftraggeber'
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2000 - C-237/99
- EuGH, 01.02.2001 - C-237/99
Papierfundstellen
- Slg. 2001, I-939
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- EuGH, 20.09.1988 - 31/87
Beentjes / Niederlande State
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2000 - C-237/99
In diesem Urteil wird festgestellt, dass der Begriff ,öffentliche Auftraggeber im funktionellen Sinne zu verstehen [ist], um dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs seine volle Wirksamkeit zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 1988 in der Rechtssache 31/87, Beentjes, Slg. 1988, 4635, Randnr. 11).In einer Fußnote hat der Generalanwalt auf das bereits genannte Urteil Beentjes hingewiesen.
- Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2001 - C-223/99
Agorà
21: - Schlussanträge vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 5 und 6 passim).
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