Rechtsprechung
| EuG, 23.07.2025 - T-1095/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
OT/ Rat
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und ...
- Europäischer Gerichtshof
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
OT/ Rat
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
OT/ Rat
Verfahrensgang
- EuG, 23.07.2025 - T-1095/23
- EuGH - C-567/25 (anhängig)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (47)
- EuG, 15.11.2023 - T-193/22
OT/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Auszug aus EuG, 23.07.2025 - T-1095/23
Rn. 30 Die oben in Rn. 10 erwähnten Rechtsakte vom 15. März 2022 und die oben in Rn. 12 erwähnten Rechtsakte vom 14. September 2022 waren Gegenstand einer Nichtigkeitsklage, die mit Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat (T-193/22, EU:T:2023:716), abgewiesen wurde.Rn. 52 Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) vorgesehene Recht, in jedem Verfahren gehört zu werden, als integraler Bestandteil der Wahrung der Verteidigungsrechte jeder Person garantiert, dass sie die Möglichkeit hat, in einem Verwaltungsverfahren in sachdienlicher und wirksamer Weise ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine Entscheidung ergeht, die für ihre Interessen nachteilig sein kann (…Urteile vom 27. Juli 2022, RT France/Rat, T-125/22, EU:T:2022:483, Rn. 75, und vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 79).
Außerdem hat der Rat in seinem Schreiben vom 15. September 2023 darauf verwiesen, dass sich das Vorbringen des Klägers im Überprüfungsantrag und in der Rechtssache, in der die Urteile vom 15. November 2023, OT/Rat (T-193/22, EU:T:2023:716), und vom 11. September 2024, OT/Rat (T-286/23, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:606), ergangen seien, ähnelten, und hat auf die vom Kläger in dieser Rechtssache eingereichten Schriftsätze und Stellungnahmen verwiesen.
Rn. 82 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Rat zwar über ein gewisses Ermessen verfügt, um im Einzelfall festzustellen, ob die rechtlichen Kriterien, auf denen die fraglichen restriktiven Maßnahmen beruhen, erfüllt sind, doch müssen die Unionsgerichte eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit aller Rechtsakte der Union gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 121).
Dies setzt eine Überprüfung der tatsächlichen Umstände voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, und vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 122).
Der Rat genügt der ihm obliegenden Beweislast, wenn er vor dem Unionsgericht ein Bündel von Indizien anführt, die hinreichend konkret, genau und übereinstimmend sind, um die Feststellung zu ermöglichen, dass eine hinreichende Verbindung zwischen der einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern unterworfenen Person oder Organisation und dem bekämpften Regime oder allgemein den bekämpften Situationen besteht (…vgl. Urteil vom 20. Juli 2017, Badica und Kardiam/Rat, T-619/15, EU:T:2017:532, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 124).
Die vorgelegten Informationen oder Beweise müssen die gegen die betroffene Person oder Organisation angeführten Gründe stützen (…Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121 und 122, …und vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66 und 67; vgl. auch Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bei den Ermittlungen können somit dazu beitragen, die Beibringung präziser Beweise und objektiver Informationen zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 121 An erster Stelle ist zum ersten Teil des geänderten Kriteriums g festzustellen, dass der Begriff "führende Geschäftsleute" auf deren Bedeutung, etwa im Hinblick auf ihren beruflichen Status, die Bedeutsamkeit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten, den Umfang ihres Kapitalbesitzes oder ihre Funktionen innerhalb eines oder mehrerer Unternehmen, in denen sie diese Tätigkeiten ausüben, abstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 143).
Rn. 163 Zu der am 6. April 2022 vom Direktor von ABH Holdings erstellten Bescheinigung (Anlage A.30 zur Klageschrift), wonach der Kläger seit dem am 14. März 2022 erfolgten Verkauf seiner Anteile an dieser Gesellschaft an einen Dritten nicht mehr zu ihren Eigentümern gehöre, ist im Einklang mit der oben in Rn. 95 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass der Beweiswert dieser Bescheinigung, die vom Direktor der Gesellschaft stammt, deren Anteilseigner der Kläger war, zu relativieren ist (Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 153).
Da das bloße Halten erheblicher Kapitalbeteiligungen an einer oder mehreren wichtigen Gesellschaften ausreichen kann, um eine Person als führenden Geschäftsmann einzustufen, ist die Ausübung einer Exekutivfunktion nämlich keine notwendige Voraussetzung für eine solche Einstufung einer natürlichen Person (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 151).
Rn. 185 Nach der Rechtsprechung kann bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem restriktive Maßnahmen erlassen werden, in Anbetracht ihres präventiven Charakters, sofern das Unionsgericht zu der Auffassung gelangt, dass zumindest einer der angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, dass er nachgewiesen ist und dass er für sich genommen eine hinreichende Grundlage für den Beschluss darstellt, der Umstand, dass dies auf andere Gründe nicht zutreffen mag, die Nichtigerklärung des Beschlusses nicht rechtfertigen (…Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 72, und vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 186).
Rn. 200 Nach der Rechtsprechung kann bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem restriktive Maßnahmen erlassen werden, in Anbetracht ihres präventiven Charakters, sofern das Unionsgericht zu der Auffassung gelangt, dass zumindest einer der angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, dass er nachgewiesen ist und dass er für sich genommen eine hinreichende Grundlage für den Beschluss darstellt, der Umstand, dass dies auf andere Gründe nicht zutreffen mag, die Nichtigerklärung des Beschlusses nicht rechtfertigen (…Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 72, und vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 186).
- EuG, 11.09.2024 - T-286/23
OT/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
Auszug aus EuG, 23.07.2025 - T-1095/23
Rn. 38 Die oben in Rn. 12 erwähnten Rechtsakte vom 13. März 2023 waren Gegenstand einer Nichtigkeitsklage, die mit Urteil vom 11. September 2024, OT/Rat (T-286/23, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:606), abgewiesen wurde.Außerdem hat der Rat in seinem Schreiben vom 15. September 2023 darauf verwiesen, dass sich das Vorbringen des Klägers im Überprüfungsantrag und in der Rechtssache, in der die Urteile vom 15. November 2023, OT/Rat (T-193/22, EU:T:2023:716), und vom 11. September 2024, OT/Rat (T-286/23, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:606), ergangen seien, ähnelten, und hat auf die vom Kläger in dieser Rechtssache eingereichten Schriftsätze und Stellungnahmen verwiesen.
Rn. 127 Ferner sind in einer Präsentation des Konsortiums Alfa Group durch die Alfa Bank Ukraine vom Juni 2019, die der Klagebeantwortung als Anlage B.2 beigefügt ist, die Gesellschaften dieses Konsortiums aufgeführt, zu denen u. a. ABH Holdings, AlfaStrakhovanie, X5 Retail Group und A1 gehören; dies bestätigt Informationen, die im Schriftstück Nr. 2 des Dossiers WK 17621/2022 INIT enthalten sind (Urteil vom 11. September 2024, OT/Rat, T-286/23, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:606, Rn. 94).
Dazu genügt der Hinweis, dass der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" im Bereich der Mehrwertsteuer zu einem anderen rechtlichen Kontext gehört als dem des geänderten Kriteriums g, dessen erster Teil "in Russland tätige" führende Geschäftsleute erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2024, OT/Rat, T-286/23, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:606, Rn. 92).
Die Eigenschaft als Anteilseigner dieses Konsortiums kann sich nämlich auf alle Unternehmen beziehen, die ihm angehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2024, OT/Rat, T-286/23, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:606, Rn. 116).
russische Rubel (RUB) (etwa 967 Mio. Euro) entstanden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2024, OT/Rat, T-286/23, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:606, Rn. 126 und 127).
- EuGH, 18.07.2013 - C-584/10
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der …
Auszug aus EuG, 23.07.2025 - T-1095/23
Rn. 54 Überdies umfasst die Wahrung der Verteidigungsrechte auch das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta verankerte Recht auf Akteneinsicht unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 99, …und vom 12. Juni 2024, Shammout/Rat, T-649/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:376, Rn. 36).Rn. 72 Viertens verlangt das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch das Studium der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung der Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde ihre Übermittlung zu verlangen, damit er seine Rechte unter bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es angebracht ist, das zuständige Gericht anzurufen, und damit das Gericht umfassend in die Lage versetzt wird, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Entscheidung zu überprüfen (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 100).
Dies setzt eine Überprüfung der tatsächlichen Umstände voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, …und vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 122).
Die vorgelegten Informationen oder Beweise müssen die gegen die betroffene Person oder Organisation angeführten Gründe stützen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121 und 122, …und vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66 und 67;… vgl. auch Urteil vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 86 In diesem Fall hat das Unionsgericht die sachliche Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen anhand dieser Informationen oder Beweise zu prüfen und deren Beweiskraft anhand der Umstände des Einzelfalls und im Licht etwaiger Stellungnahmen, insbesondere der betroffenen Person oder Organisation, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 124).
- EuG, 10.04.2024 - T-301/22
Krieg in der Ukraine: Das Gericht erklärt die Aufnahme von Petr Aven und Mikhail …
Auszug aus EuG, 23.07.2025 - T-1095/23
Rn. 37 Mit Schreiben vom 10. April 2024 stellte der Kläger im Anschluss an die Verkündung der Urteile vom 10. April 2024, Aven/Rat (T-301/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:214), und vom 10. April 2024, Fridman/Rat (T-304/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:215), einen Antrag auf Überprüfung.Rn. 75 Der Kläger wirft dem Rat vor, nicht auf seinen Antrag auf Überprüfung geantwortet zu haben, mit dem er im Anschluss an die Verkündung der Urteile vom 10. April 2024, Aven/Rat (T-301/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:214), und vom 10. April 2024, Fridman/Rat (T-304/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:215), die Streichung seines Namens von den streitigen Listen beantragt habe.
Rn. 188 In Anbetracht der Urteile vom 10. April 2024, Aven/Rat (T-301/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:214), und vom 10. April 2024, Fridman/Rat (T-304/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:215), ist der Kläger der Ansicht, dass die Belassung seines Namens auf den streitigen Listen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung seiner persönlichen Situation und derjenigen der Kläger in den Rechtssachen darstelle, in denen diese Urteile ergangen seien.
Rn. 198 Darüber hinaus kann der Kläger nicht geltend machen, dass die Belassung seines Namens auf den streitigen Listen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der Situation von Herrn Fridman und Herrn Aven darstelle, weil die sie betreffenden Rechtsakte mit den Urteilen vom 10. April 2024, Aven/Rat (T-301/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:214), und vom 10. April 2024, Fridman/Rat (T-304/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:215), für nichtig erklärt worden seien.
Wie sich aus den Gründen der Urteile vom 10. April 2024, Aven/Rat (T-301/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:214), und vom 10. April 2024, Fridman/Rat (T-304/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:215), ergibt, beruhte die Aufnahme des Namens der jeweiligen Kläger in die Listen, um die es in den Rechtssachen ging, in denen diese Urteile ergangen sind, nämlich weder auf dem ursprünglichen Kriterium g noch auf dem geänderten Kriterium g.
- EuG, 10.04.2024 - T-304/22
Krieg in der Ukraine: Das Gericht erklärt die Aufnahme von Petr Aven und Mikhail …
Auszug aus EuG, 23.07.2025 - T-1095/23
Rn. 37 Mit Schreiben vom 10. April 2024 stellte der Kläger im Anschluss an die Verkündung der Urteile vom 10. April 2024, Aven/Rat (T-301/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:214), und vom 10. April 2024, Fridman/Rat (T-304/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:215), einen Antrag auf Überprüfung.Rn. 75 Der Kläger wirft dem Rat vor, nicht auf seinen Antrag auf Überprüfung geantwortet zu haben, mit dem er im Anschluss an die Verkündung der Urteile vom 10. April 2024, Aven/Rat (T-301/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:214), und vom 10. April 2024, Fridman/Rat (T-304/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:215), die Streichung seines Namens von den streitigen Listen beantragt habe.
Rn. 188 In Anbetracht der Urteile vom 10. April 2024, Aven/Rat (T-301/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:214), und vom 10. April 2024, Fridman/Rat (T-304/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:215), ist der Kläger der Ansicht, dass die Belassung seines Namens auf den streitigen Listen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung seiner persönlichen Situation und derjenigen der Kläger in den Rechtssachen darstelle, in denen diese Urteile ergangen seien.
Rn. 198 Darüber hinaus kann der Kläger nicht geltend machen, dass die Belassung seines Namens auf den streitigen Listen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der Situation von Herrn Fridman und Herrn Aven darstelle, weil die sie betreffenden Rechtsakte mit den Urteilen vom 10. April 2024, Aven/Rat (T-301/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:214), und vom 10. April 2024, Fridman/Rat (T-304/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:215), für nichtig erklärt worden seien.
Wie sich aus den Gründen der Urteile vom 10. April 2024, Aven/Rat (T-301/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:214), und vom 10. April 2024, Fridman/Rat (T-304/22, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:215), ergibt, beruhte die Aufnahme des Namens der jeweiligen Kläger in die Listen, um die es in den Rechtssachen ging, in denen diese Urteile ergangen sind, nämlich weder auf dem ursprünglichen Kriterium g noch auf dem geänderten Kriterium g.
- EuGH, 21.12.2011 - C-27/09
und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen …
Auszug aus EuG, 23.07.2025 - T-1095/23
Rn. 53 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass bei Rechtsakten, durch die der in Listen, mit denen restriktive Maßnahmen verhängt werden, bereits aufgeführte Name einer Person oder Organisation dort belassen wird, ein Überraschungseffekt nicht mehr erforderlich ist, um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu gewährleisten, so dass vor dem Erlass solcher Rechtsakte grundsätzlich die belastenden Umstände mitgeteilt werden müssen und der betreffenden Person oder Organisation Gelegenheit gegeben werden muss, gehört zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 62…, vom 1. Oktober 2020, Makhlouf/Rat, C-157/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:777, Rn. 44, …und vom 18. Mai 2022, Foz/Rat, T-296/20, EU:T:2022:298, Rn. 66 [nicht veröffentlicht]).Dies gilt umso mehr, wenn sich die fraglichen restriktiven Maßnahmen auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und Vereinigungen erheblich auswirken (Urteile vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 64, …und vom 18. Mai 2022, Foz/Rat, T-296/20, EU:T:2022:298, Rn. 67 [nicht veröffentlicht]).
Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes des Adressaten soll die Regel ihm insbesondere die Möglichkeit geben, einen Fehler zu berichtigen oder seine persönliche Situation betreffende Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (Urteile vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 65, …und vom 24. November 2021, Aman Dimashq/Rat, T-259/19, EU:T:2021:821, Rn. 69).
- EuGH, 28.11.2013 - C-348/12
Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive …
Auszug aus EuG, 23.07.2025 - T-1095/23
Rn. 185 Nach der Rechtsprechung kann bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem restriktive Maßnahmen erlassen werden, in Anbetracht ihres präventiven Charakters, sofern das Unionsgericht zu der Auffassung gelangt, dass zumindest einer der angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, dass er nachgewiesen ist und dass er für sich genommen eine hinreichende Grundlage für den Beschluss darstellt, der Umstand, dass dies auf andere Gründe nicht zutreffen mag, die Nichtigerklärung des Beschlusses nicht rechtfertigen (Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 72, …und vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 186).Rn. 200 Nach der Rechtsprechung kann bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses, mit dem restriktive Maßnahmen erlassen werden, in Anbetracht ihres präventiven Charakters, sofern das Unionsgericht zu der Auffassung gelangt, dass zumindest einer der angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, dass er nachgewiesen ist und dass er für sich genommen eine hinreichende Grundlage für den Beschluss darstellt, der Umstand, dass dies auf andere Gründe nicht zutreffen mag, die Nichtigerklärung des Beschlusses nicht rechtfertigen (Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 72, …und vom 15. November 2023, OT/Rat, T-193/22, EU:T:2023:716, Rn. 186).
- EuG, 26.04.2005 - T-110/03
Sison / Rat - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente zu …
Auszug aus EuG, 23.07.2025 - T-1095/23
Daraus folgt, dass die Verordnung den Zugang zu öffentlichen Dokumenten für alle gewährleisten soll und nicht nur den Zugang des jeweiligen Antragstellers zu den ihn betreffenden Dokumenten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, EU:T:2005:143, Rn. 50).Überdies ist das besondere Interesse, das ein Antragsteller am Zugang zu einem ihn persönlich betreffenden Dokument geltend machen kann, bei der Anwendung der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung vorgesehenen zwingenden Ausnahmen nicht zu berücksichtigen (Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, T-110/03, T-150/03 und T-405/03, EU:T:2005:143, Rn. 52).
- EuG, 30.11.2016 - T-720/14
Das Gericht der Europäischen Union bestätigt das gegen Herrn Arkady Rotenberg für …
Auszug aus EuG, 23.07.2025 - T-1095/23
Daher ist eine in diesen Bereichen erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des vom zuständigen Organ verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteil vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T-720/14, EU:T:2016:689, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 212 Zur Erforderlichkeit der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen ist festzustellen, dass alternative und weniger belastende Maßnahmen wie ein System vorheriger Genehmigung oder eine Pflicht, die Verwendung ausgezahlter Gelder nachträglich zu belegen, es nicht ermöglichen, die verfolgten, oben in Rn. 210 aufgeführten Ziele ebenso wirksam zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2016, Rotenberg/Rat, T-720/14, EU:T:2016:689, Rn. 182 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 11.09.2024 - T-644/22
Wirtschaftssanktionen gegen Russland: Der Rat ist für die Einführung von …
Auszug aus EuG, 23.07.2025 - T-1095/23
Da es sich bei den Beweisen für die Verfahren, die Modalitäten und die Bedingungen der Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften um Dokumente handelt, zu denen weder der Rat noch die Mitgliedstaaten Zugang haben, ist der Kläger am besten in der Lage, solche Beweise für die Änderung seiner persönlichen Situation vorzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2024, Timchenko und Timchenko/Rat, T-644/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:621, Rn. 64).Daraus folgt, dass der Rat den nationalen Behörden einen Ermessensspielraum bei der Definition von Art und Umfang der Einziehung eingeräumt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2024, Timchenko und Timchenko/Rat, T-644/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2024:621, Rn. 104).
- EuGH, 09.07.2020 - C-241/19
Haswani/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
- EuG, 26.10.2022 - T-714/20
Ovsyannikov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- EuG, 12.02.2020 - T-163/18
Amisi Kumba/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- EuG, 01.06.2022 - T-723/20
Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen, die der Rat gegen den …
- EuG, 23.09.2020 - T-510/18
Kaddour/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 27.04.2022 - T-108/21
Ilunga Luyoyo/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
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Foz/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen …
- EuG, 12.06.2024 - T-649/22
Shammout/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 29.01.2025 - T-1106/23
Vinokurov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 24.11.2021 - T-259/19
Aman Dimashq/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- EuGH, 28.03.2017 - C-72/15
Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber …
- EuG, 27.07.2022 - T-125/22
The Grand Chamber of the General Court dismisses RT France's application for …
- EuGH, 15.11.2012 - C-539/10
und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit …
- EuGH, 01.07.2008 - C-39/05
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- EuGH, 27.06.2024 - C-201/19
Der Gerichtshof entscheidet über die Frage, ob auf dem Markt für Perindopril …
- EuG, 08.03.2023 - T-212/22
The General Court annuls the restrictive measures applied to Ms Violetta …
- EuGH, 28.11.2013 - C-280/12
Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Rechtsakte des Rates der EU, mit …
- EuG, 23.10.2008 - T-256/07
und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES …
- EuG, 06.07.2006 - T-391/03
Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. …
- EuGH, 22.09.2016 - C-130/16
Gaki / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des …
- EuG, 14.03.2018 - T-533/15
Kim u.a./ Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
- EuGH, 25.06.2020 - C-731/18
Vnesheconombank/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der …
- EuG, 20.07.2017 - T-619/15
Das Gericht bestätigt das Einfrieren der Gelder der Unternehmen Badica und …
- EuG, 31.05.2018 - T-461/16
Kaddour/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuGH, 11.09.2019 - C-540/18
HX/ Rat
- EuG, 05.03.2025 - T-249/22
Ponomarenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
- EuGH, 12.05.2022 - C-242/21
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- EuGH, 01.10.2020 - C-157/19
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- EuG - T-264/16 (anhängig)
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- EuGH, 09.02.2023 - C-708/21
Boshab/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …
- EuGH, 06.09.2022 - C-113/21
Haikal/ Rat - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - …
- EuG, 20.09.2023 - T-248/22
Mordashov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 14.04.2016 - T-200/14
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- EuG, 09.06.2021 - T-580/19
Borborudi/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …
- EuG, 11.07.1996 - T-271/94
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- EuG, 20.12.2023 - T-496/18
OCU/ SRB - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zusammenhang …
- EuG, 19.07.2016 - T-169/16
Trajektna luka Split / Kommission
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