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Rechtsprechung
   EuG, 09.09.1999 - T-110/98   

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EuG, 09.09.1999 - T-110/98 (https://dejure.org/1999,8688)
EuG, Entscheidung vom 09.09.1999 - T-110/98 (https://dejure.org/1999,8688)
EuG, Entscheidung vom 09. September 1999 - T-110/98 (https://dejure.org/1999,8688)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    RJB Mining / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    RJB Mining plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchstabe c; Allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93, Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9
    1 EGKS - Beihilfen für den Steinkohlenbergbau - Genehmigung durch die Kommission - Genehmigung nach der Auszahlung der Beihilfe - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    RJB Mining plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EGKS-Vertrag - Staatliche Beihilfen - Betriebsbeihilfen - Rückwirkende Genehmigung einer bereits ausgezahlten Beihilfe - Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der begünstigten Unternehmen im Sinne des Artikels 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätzliches Verbot von staatlichen Beihilfen zugunsten von Kohlenbergbauunternehmen; Staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus; Rückwirkende Genehmigung einer bereits ausgezahlten Beihilfe; Definition des Begriffs Betriebsbeihilfen; Mittel für die ...

  • Judicialis

    Allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus Art. 1 Abs. ... 1; ; allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus Art. 2 Abs. 1; ; allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus Art. 3; ; allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus Art. 9 Abs. 5; ; EG Art. 92 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.1999 - T-110/98
    Zwar habe der Gerichtshof unter dem EG-Vertrag entschieden, daß das Fehlen einer Notifikation die Beihilfe nicht in dem Sinne rechtswidrig mache, daß es die Kommission davon entbinde, die Beihilfe auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu überprüfen (Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307; im folgenden: Urteil Boussac).

    Zu diesem Ergebnis sei der Gerichtshof jedoch aufgrund einer Gegenüberstellung der jeweiligen Rechte und Pflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten gelangt (Urteil Boussac, Randnr. 12).

    Schließlich habe der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß der Rat noch keine Durchführungsverordnung zu den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag auf der Grundlage des Artikels 94 EG-Vertrag (jetzt Artikel 89 EG) erlassen habe (Urteil Boussac, Randnr. 14).

    Im übrigen habe der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag den durch diesen Artikel eingeführten Kontrollmechanismus sichere, der seinerseits für die Gewährleistung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes wesentlich sei (Urteil Boussac, Randnr. 17).

    Was die Folgerungen aus dem Urteil Boussac angeht, so bemerkt die Kommission, sie sei bis zur Verkündung dieses Urteils der Auffassung gewesen, das Unterbleiben einer Notifikation habe bereits für sich genommen und ohne weitere Prüfung die Pflicht zur Rückforderung der Beihilfe zur Folge.

    Das Urteil Boussac zeige jedoch, daß die vorzeitige Auszahlung der Genehmigung einer Beihilfe nicht entgegenstehe.

    Nun hat der Gerichtshof entschieden, daß eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Verpflichtungen des Artikels 93 Absatz 3 EG-Vertrag die Kommission nicht davon entbindet, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag zu prüfen, und daß die Kommission die Beihilfe nicht für rechtswidrig erklären kann, ohne sie auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt geprüft zu haben (vgl. Urteil Boussac, Randnrn.

  • EuG - T-111/98 (anhängig)

    UK Coal (anciennement RJB Mining) / Kommission - Nichtigerklärung von drei

    Auszug aus EuG, 09.09.1999 - T-110/98
    Diese Klage ist unter der Nummer T-111/98 eingetragen worden.

    Mit getrennten Schriftsätzen, die ebenfalls am 20. Juli 1998 eingegangen sind, hat die Klägerin in beiden Verfahren Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt (T-110/98 R und T-111/98 R).

    Im Anschluß an diese Stellungnahme hat die Klägerin mit Telefax vom 20. Oktober 1998 mitgeteilt, die beantragten Beweisaufnahmen und prozeßleitenden Maßnahmen sowie die Verfahren zum Erlaß einstweiliger Anordnungen würden entbehrlich, wenn das Gericht bereit wäre, Zwischenurteile über die folgenden reinen Rechtsfragen zu erlassen, die sich in den beiden Rechtssachen T-110/98 und T-111/98 in identischer Weise stellten: Ist die Kommission nach dem Kodex befugt, eine bereits ohne vorherige Genehmigung ausgezahlte Beihilfe rückwirkend zu genehmigen? Ist die Kommission nach Artikel 3 des Kodex befugt, Betriebsbeihilfen unter der alleinigen Bedingung zu genehmigen, daß sie den begünstigten Unternehmen erlauben, ihre Produktionskosten zu senken und einen Abbau der Beihilfen zu erreichen, auch wenn sie keine vernünftigen Aussichten haben, in absehbarer Zeit wirtschaftlich betrieben werden zu können?.

    Im Hinblick auf eine bevorstehende Einigung über das weitere Verfahren hat die Klägerin mit Telefax vom 22. Oktober 1998 ihre Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen in den beiden Rechtssachen T-110/98 und T-111/98 zurückgenommen.

    Die Parteien haben außerdem gemäß Artikel 77 Buchstabe c der Verfahrensordnung einen gemeinsamen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens in der Rechtssache T-111/98 gestellt, die mit dem vorliegenden Rechtsstreit weitgehend entsprechen.

    Durch Beschluß des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer vom 28. Oktober 1998 ist das Verfahren in der Rechtssache T-111/98 bis zum Erlaß des Urteils in der Rechtssache T-110/98 ausgesetzt worden.

  • EuG, 31.03.1998 - T-129/96

    EGKS

    Auszug aus EuG, 09.09.1999 - T-110/98
    Die Klägerin verweist dann auf das Urteil des Gerichts vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96 (Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609), das ebenfalls den Fünften Stahlkodex und insbesondere dessen Artikel 1 Absätze 1 und 3 betreffe, wonach alle in dem Kodex vorgesehenen Beihilfen "nur dann als Gemeinschaftsbeihilfen und somit als mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes angesehen werden [könnten], wenn sie den Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 [entsprächen]", wobei die Beihilfen "nur nach dem Verfahren des Artikels 6 gewährt werden [dürften]" und "[d]ie Frist für die [regionalen Investitions]beihilfen nach Artikel 5 ... am 31. Dezember 1994 [auslaufe]".

    Im Urteil Preussag Stahl/Kommission hat das Gericht schließlich aus der Tatsache, daß die streitgegenständlichen Beihilfen nur während eines beschränkten Zeitraums als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden konnten, geschlossen, daß eine Genehmigung dieser Beihilfen durch die Kommission ebenfalls während dieses Zeitraums erfolgen mußte (Randnrn. 38 bis 43).

    Die angefochtene Entscheidung, mit der diese Beihilfen 1998 genehmigt wurden, wird daher von der dem Urteil Preussag Stahl/Kommission zugrunde liegenden Problematik nicht berührt.

  • EuG, 25.09.1997 - T-150/95

    UK Steel Association / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.1999 - T-110/98
    Zunächst führt sie das Urteil des Gerichts vom 25. September 1997 in der Rechtssache T-150/95 (UK Steel Association/Kommission, Slg. 1997, II-1433, Randnrn. 95 und 101) an, mit dem eine auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 362, S. 57; im folgenden: Fünfter Stahlkodex) ergangene Entscheidung der Kommission zur Genehmigung staatlicher Beihilfe für nichtig erklärt worden sei, weil eine der sachlichen Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes im Umweltbereich nicht erfüllt gewesen sei.

    Was das Urteil UK Steel Association/Kommission angeht, so hat das Gericht in dieser Rechtssache die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt, weil die Kommission materielle Regelungen des Fünften Stahlkodex verkannt und eine Beihilfe genehmigt hatte, die in Wirklichkeit nicht als mit dem Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar betrachtet werden konnte.

    Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil UK Steel Association/Kommission.

  • EuGH, 28.02.1991 - C-234/89

    Delimitis / Henninger Bräu

    Auszug aus EuG, 09.09.1999 - T-110/98
    So habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89 (Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnrn.

    Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles, der die Beihilferegelung für den Steinkohlenbergbau betrifft, sind die Folgerungen, die die Klägerin aus den zu den Artikeln 85 EG-Vertrag und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) und zu den Gruppen- und Einzelfreistellungen ergangenen Urteilen Delimitis und Distillers Company/Kommission ziehen will, nicht stichhaltig.

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.1999 - T-110/98
    21 bis 23, sowie eingehender die Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 20 und vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1990, I-5505, Randnr. 13).
  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus EuG, 09.09.1999 - T-110/98
    21 bis 23, sowie eingehender die Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 20 und vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1990, I-5505, Randnr. 13).
  • EuGH, 10.07.1980 - 30/78

    Distillers / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.1999 - T-110/98
    In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auch auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 30/78 (Distillers Company/Kommission, Slg. 1980, 2229).
  • EuG, 08.06.1995 - T-459/93

    Beihilfen zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation ;

    Auszug aus EuG, 09.09.1999 - T-110/98
    Daher ist die Bedeutung des Begriffs der Wirtschaftlichkeit für die Regelung der Betriebsbeihilfen, d. h. nach der gewöhnlichen Definition der Beihilfen, mit denen ein Unternehmen ganz oder teilweise von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen (vgl. z. B. Urteil des Gerichts vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 48), im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Kodex zu ermitteln.
  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.1999 - T-110/98
    Die Klägerin bezieht sich schließlich auf den Beschluß vom 3. Mai 1996 in der Rechtssache C-399/95 R (Deutschland/Kommission, Slg. 1996, I-2441), in dem der Präsident des Gerichtshofes wiederum in bezug auf den Fünften Stahlkodex die besondere Sensibilität des Stahlsektors und die Bedeutung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hervorgehoben habe, ihre Beihilfevorhaben der Kommission mitzuteilen und die Gewährung von Beihilfen von der vorherigen Stellungnahme der Kommission abhängig zu machen (Randnrn. 53 bis 55 des Beschlusses).
  • EuG, 12.07.2001 - T-12/99

    DAS GERICHT WEIST DIE KLAGEN VON RJB MINING GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER

    Die Klägerin stützt ihre Klagen auf eine Reihe von Gründen, die sich teilweise überschneiden und von denen einige bereits in der Rechtssache T-110/98 vorgebracht wurden, in der sich dieselben Parteien gegenüberstanden und die mit Zwischenurteil des Gerichts vom 9. September 1999 (RJB Mining/Kommission, Slg. 1999, II-2585, im Folgenden: Zwischenurteil) sowie nachfolgendem Beschluss des Gerichts vom 25. Juli 2000 (RJB Mining/Kommission, Slg. 2000, II-2971, im Folgenden: Beschluss vom 25. Juli 2000) entschieden wurde.

    Mit den Ausführungen in ihrer Erwiderung, dass die Kommission das Kriterium der Kostensenkung in ihrer Entscheidung für 1999 verkannt habe, wiederholt die Klägerin ihre Argumentation in der Rechtssache T-110/98, in der sie erstmals mit Schriftsatz vom 1. März 2000 Rügen erhoben hatte, die sie in der Klageschrift weder unmittelbar noch mittelbar geltend gemacht hatte.

    Somit sind diese in der Erwiderung vorgebrachten Rügen, mit denen angeblich die Ziffer 4.2.14 der Klageschrift in der Rechtssache T-63/99 näher erläutert werden soll - die übrigens der Ziffer 4.3.24 der Klageschrift in der Rechtssache T-12/99 ähnelt und im Wesentlichen den Wortlaut der Ziffer 4.5.7 der Klageschrift in der Rechtssache T-110/98 wiedergibt -, als neue Angriffsmittel im Sinne von Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung zu qualifizieren, und zwar aus den Gründen, die bereits in den Randnummern 23 bis 40 des Beschlusses vom 25. Juli 2000 in der Rechtssache T-110/98 ausgeführt wurden.

  • EuG, 01.07.2004 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission

    Darüber hinaus ist das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot staatlicher Beihilfen streng formuliert (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. September 1999 in der Rechtssache T-110/98, RJB Mining/Kommission, Slg. 1999, II-2585, Randnr. 76).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    60: - Urteil in der Rechtssache "Tubemeuse" (zitiert in Fußnote 41, Randnrn. 20) und Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90 (Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 13); eingehend zu der parallelen Frage im Anwendungsbereich des Kodex über Beihilfen für den Steinkohlenbergbau: Urteil des Gerichts vom 9. September 1999 in der Rechtssache T-110/98 (RJB Mining/Kommission, Slg. 1999, II-2585, Randnr. 65 f. (noch nicht rechtskräftig).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2005 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich

    26 - Urteil vom 9. September 1999 in der Rechtssache T-110/98 (Slg. 1999, II-2585, Randnr. 78).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-390/98

    Banks

    49, 54 und 55); vgl. auch Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83 (Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053, Randnrn. 45 bis 47) und Urteil Falck, Randnr. 16.42: - Vgl. Urteil vom 9. September 1999 in der Rechtssache T-110/98 (RJB Mining/Kommission, Slg. 1999, II-2585).
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Rechtsprechung
   EuG, 25.07.2000 - T-110/98   

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EuG, 25.07.2000 - T-110/98 (https://dejure.org/2000,9635)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    EGKS-Vertrag - Staatliche Beihilfen - Betriebsbeihilfen - Genehmigungsvoraussetzungen - Begründungspflicht - Fortsetzung des Verfahrens nach einem Zwischenurteil - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

  • Europäischer Gerichtshof

    RJB Mining / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1998 über Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus 1997; Befugnis der Kommission zur rückwirkenden Genehmigung einer bereits ausgezahlten Beihilfe; Vorbringen eines ...

  • Judicialis

    EGKS-Satzung Art. 22 Abs. 1; ; EGKS-Vertrag Art. 15 Abs. 1; ; Entscheidung 98/687/EGKS; ; Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1998 über finanzielle Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Kohlenbergbaus im Jahr 1997, soweit darin eine Reihe von Maßnahmen genehmigt wird

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 20.02.1997 - C-166/95

    Kommission / Daffix

    Auszug aus EuG, 25.07.2000 - T-110/98
    Die Frage der fehlenden oder unzureichenden Begründung ist nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfen; sie können von den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens vorgebracht werden (Urteile des Gerichtshofes vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-166/95 P, Kommission/Daffix, Slg. 1997, I-983, Randnrn.
  • EuG, 27.02.1997 - T-106/95

    Fédération française des sociétés d'assurances (FFSA), Union des sociétés

    Auszug aus EuG, 25.07.2000 - T-110/98
    Nach der Rechtsprechung kann ein Urteil, das nur einen Rechtszustand bestätigt, der dem Kläger bei Klageerhebung grundsätzlich bekannt war, keinen neuen Gesichtspunkt darstellen, der ein neues Angriffsmittel rechtfertigen könnte (Urteile des Gerichtshofes vom 1. April 1982 in der Rechtssache 11/81, Dürbeck/Kommission, Slg. 1982, 1251, Randnr. 17, und in analoger Anwendung vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-279/89, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-5785, Randnr. 17, sowie des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, Randnr. 57, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache T-455/93, Hedley Lomas u. a./ Kommission, Slg. 1997, II-1095, Randnr. 32).
  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.07.2000 - T-110/98
    In der Begründung brauchen jedoch nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Begründung nichtnur im Hinblick auf den Wortlaut des Rechtsakts, sondern auch auf dessen Zusammenhang sowie auf sämtliche Rechtsvorschriften zu beurteilen ist, die für das betreffende Gebiet gelten (Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den verbundenen Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnr. 24, sowie des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-243/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnrn.
  • EuG, 28.04.1993 - T-85/92

    Paul de Hoe gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Fehlen

    Auszug aus EuG, 25.07.2000 - T-110/98
    90 bis 92, sowie zur Zulässigkeit der Klage die Beschlüsse des Gerichts vom 28. April 1993 in der Rechtssache T-85/92, De Hoe/Kommission, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20, und vom 9. März 1999 in der Rechtssache T-206/98, Clauni u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 14, in der Rechtsmittelinstanz bestätigt durch Beschluß des Gerichtshofes vom 20. Januar 2000 in der Rechtssache C-171/99 P, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 20).
  • EuG, 28.03.2000 - T-251/97

    T. Port / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.07.2000 - T-110/98
    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist ein Klagegrund nach den genannten Bestimmungen nur zulässig, wenn die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen er beruht, zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. April 2000 in der Rechtssache T-251/97, T. Port/Kommission, Slg. 2000, II-0000, Randnrn.
  • EuG, 25.03.1999 - T-37/97

    Forges de Clabecq / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.07.2000 - T-110/98
    159 und 160, und vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-37/97, Forges de Clabecq/Kommission, Slg. 1999, II-859, Randnr. 108).
  • EuG, 24.10.1997 - T-243/94

    British Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.07.2000 - T-110/98
    In der Begründung brauchen jedoch nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Begründung nichtnur im Hinblick auf den Wortlaut des Rechtsakts, sondern auch auf dessen Zusammenhang sowie auf sämtliche Rechtsvorschriften zu beurteilen ist, die für das betreffende Gebiet gelten (Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 1985 in den verbundenen Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Groep/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnr. 24, sowie des Gerichts vom 24. Oktober 1997 in der Rechtssache T-243/94, British Steel/Kommission, Slg. 1997, II-1887, Randnrn.
  • EuGH, 01.04.1982 - 11/81

    Dürbeck / Kommission

    Auszug aus EuG, 25.07.2000 - T-110/98
    Nach der Rechtsprechung kann ein Urteil, das nur einen Rechtszustand bestätigt, der dem Kläger bei Klageerhebung grundsätzlich bekannt war, keinen neuen Gesichtspunkt darstellen, der ein neues Angriffsmittel rechtfertigen könnte (Urteile des Gerichtshofes vom 1. April 1982 in der Rechtssache 11/81, Dürbeck/Kommission, Slg. 1982, 1251, Randnr. 17, und in analoger Anwendung vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-279/89, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-5785, Randnr. 17, sowie des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, Randnr. 57, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache T-455/93, Hedley Lomas u. a./ Kommission, Slg. 1997, II-1095, Randnr. 32).
  • EuG, 09.07.1997 - T-4/96

    S / Gerichtshof

    Auszug aus EuG, 25.07.2000 - T-110/98
    23 bis 25, sowie des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-534/93, Grynberg und Hall/Kommission, Slg. ÖD 1994, I-A-183 und II-595, Randnr. 59, vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache T-4/96, S/Gerichtshof, Slg. 1997, II-1125, Randnrn.
  • EuGH, 17.11.1992 - C-279/89

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuG, 25.07.2000 - T-110/98
    Nach der Rechtsprechung kann ein Urteil, das nur einen Rechtszustand bestätigt, der dem Kläger bei Klageerhebung grundsätzlich bekannt war, keinen neuen Gesichtspunkt darstellen, der ein neues Angriffsmittel rechtfertigen könnte (Urteile des Gerichtshofes vom 1. April 1982 in der Rechtssache 11/81, Dürbeck/Kommission, Slg. 1982, 1251, Randnr. 17, und in analoger Anwendung vom 17. November 1992 in der Rechtssache C-279/89, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1992, I-5785, Randnr. 17, sowie des Gerichts vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1997, II-229, Randnr. 57, und vom 9. Juli 1997 in der Rechtssache T-455/93, Hedley Lomas u. a./ Kommission, Slg. 1997, II-1095, Randnr. 32).
  • EuG, 09.03.1999 - T-212/97

    Hubert / Kommission

  • EuG, 09.07.1997 - T-455/93

    Hedley Lomas u.a. / Kommission

  • EuGH, 20.01.2000 - C-171/99

    Clauni u.a. / Kommission - Rechtsmittel gegen den Beschluß über die

  • EuG, 14.07.1994 - T-534/93
  • EuG, 23.11.1999 - T-129/98

    Enrico Sabbioni gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGH - C-418/98 (anhängig)

    De Persio / Kommission und Rat - Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts

  • EuG, 09.03.1999 - T-206/98

    Clauni u.a. / Kommission - Im Rahmen von Zolltransaktionen gestellter Antrag auf

  • EuG, 14.12.2005 - T-209/01

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT DAS VERBOT DER ÜBERNAHME VON HONEYWELL DURCH

    20 und 21, und ADT Projekt/Kommission, oben angeführt in Randnr. 55, Randnr. 66; Beschluss des Gerichts vom 25. Juli 2000 in der Rechtssache T-110/98, RJB Mining/Kommission, Slg. 2000, II-2971, Randnr. 23 und die angeführte Rechtsprechung; Urteile des Gerichts vom 10. April 2003 in der Rechtssache T-195/00, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, Slg. 2003, II-1677, Randnr. 26, sowie Danske Busvognmænd/Kommission, oben angeführt in Randnr. 55, Randnr. 45; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1961 in den Rechtssachen 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, Slg. 1961, 613, 644, und vom 5. März 1991 in der Rechtssache C-330/88, Grifoni/EAG, Slg. 1991, I-1045, Randnrn.
  • EuG, 09.09.2010 - T-359/04

    British Aggregates u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Umweltabgabe auf

    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 25. Juli 2000, RJB Mining/Kommission, T-110/98, Slg. 2000, II-2971, Randnr. 23; Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T-19/01, Slg. 2005, II-315, Randnr. 64).

    Nach der Rechtsprechung kann, wie sich aus Art. 48 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung ergibt, ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass es auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind (Beschluss RJB Mining/Kommission, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 24).

    Dagegen ist ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das eine Erweiterung eines zuvor in der Klageschrift unmittelbar oder mittelbar vorgetragenen Klagegrundes darstellt und in engem Zusammenhang mit diesem steht, zulässig (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. März 1999, Hubert/Kommission, T-212/97, Slg. ÖD 1999, I-A-41 und II-185, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Beschluss RJB Mining/Kommission, oben in Randnr. 81 angeführt, Randnr. 24).

  • EuG, 14.12.2005 - T-210/01

    General Electric / Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung der

    592 Zu dem Verweis der Klägerin auf die genannte Anlage in der Klageschrift ist festzustellen, dass es nach gefestigter Rechtsprechung zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich ist, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, jedoch zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Urteil des Gerichtshofes vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-178/00, Italien/Kommission, Slg. 2003, I-303, Randnr. 6, sowie Urteile des Gerichts vom 6. Mai 1997 in der Rechtssache T-195/95, Guérin automobiles/Kommission, Slg. 1997, II-679, Randnr. 20, und vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache T-145/98, ADT Projekt/Kommission, Slg. 2000, II-387, Randnr. 66, Beschluss des Gerichts vom 25. Juli 2000 in der Rechtssache T-110/98, RJB Mining/Kommission, Slg. 2000, II-2971, Randnr. 23 mit der dort zitierten Rechtsprechung, sowie Urteile des Gerichts vom 10. April 2003 in der Rechtssache T-195/00, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, Slg. 2003, II-1677, Randnr. 26, und vom 16. März 2004 in der Rechtssache T-157/01, Danske Busvognmænd/Kommission, Slg. 2004, II-917, Randnr. 45; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1961 in den verbundenen Rechtssachen 19/60, 21/60, 2/61 und 3/61, Fives Lille Cail u. a./Hohe Behörde, Slg. 1961, 613, 644, und vom 5. März 1991 in der Rechtssache C-330/88, Grifoni/EAG, Slg. 1991, I-1045, Randnrn.
  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

    Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit eines Arguments erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen das Argument beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 25. Juli 2000, RJB Mining/Kommission, T-110/98, Slg. 2000, II-2971, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 10. April 2003, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, T-195/00, Slg. 2003, II-1677, Randnr. 26).
  • EuG, 10.02.2009 - T-388/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG, MIT DER DIE KOMMISSION EINER

    Dagegen muss ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und das in engem Zusammenhang mit diesem steht, für zulässig erklärt werden (Urteil des Gerichts vom 9. März 1999, Hubert/Kommission, T-212/97, Slg. ÖD 1999, I-A-41 und II-185, Randnr. 87, und Beschluss des Gerichts vom 25. Juli 2000, RJB Mining/Kommission, T-110/98, Slg. 2000, II-2971, Randnr. 24).
  • EuG, 16.03.2004 - T-157/01

    Danske Busvognmænd / Kommission - Staatliche Beihilfen - Öffentlicher regionaler

    Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit eines Klagegrunds daher erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die er gestützt ist, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus dem Text der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts vom 25. Juli 2000 in der Rechtssache T-110/98, RJB Mining/Kommission, Slg. 2000, II-2971, Randnr. 23, und die dort zitierte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 10. April 2003 in der Rechtssache T-195/00, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 26).
  • EuG, 20.01.2021 - T-758/18

    ABLV Bank/ CRU

    Die Frage der fehlenden oder unzureichenden Begründung ist nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfen; entsprechende Rügen können von den Parteien in jedem Stadium des Verfahrens vorgebracht werden (Beschluss vom 25. Juli 2000, RJB Mining/Kommission, T-110/98, EU:T:2000:199, Rn. 46; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix, C-166/95 P, EU:C:1997:73, Rn. 23 bis 25).
  • EuG, 08.09.2016 - T-470/13

    Merck / Kommission

    Afin de garantir la sécurité juridique et une bonne administration de la justice, il faut, pour qu'un recours soit recevable, que les éléments essentiels de fait et de droit sur lesquels celui-ci se fonde ressortent, à tout le moins sommairement, mais d'une façon cohérente et compréhensible, du texte de la requête elle-même (voir, en ce sens, ordonnance du 25 juillet 2000, RJB Mining/Commission, T-110/98, Rec, EU:T:2000:199, point 23, et arrêt du 3 février 2005, Chiquita Brands e.a./Commission, T-19/01, Rec, EU:T:2005:31, point 64).
  • EuG, 24.10.2018 - T-435/12

    Bacardi/ EUIPO - Palírna U zeleného stromu (42 BELOW) - Unionsmarke -

    Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie sich stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Text der Klageschrift selbst ergeben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. Juli 2000, RJB Mining/Kommission, T-110/98, EU:T:2000:199, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil vom 10. April 2003, Travelex Global and Financial Services und Interpayment Services/Kommission, T-195/00, EU:T:2003:111, Rn. 26).
  • EuG, 17.12.2009 - T-567/08

    Nijs / Rechnungshof

    Verweisung auf: Gericht, 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T-85/92, Slg. 1993, II-523, Randnr. 20; Gericht, 25. Juli 2000, RJB Mining/Kommission, T-110/98, Slg. 2000, II-2971, Randnr. 23; Gericht, 11. Juli 2007, Asklepios Kliniken/Kommission, T-167/04, Slg. 2007, II-2379, Randnrn.
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Rechtsprechung
   EuG, 09.11.1999 - T-110/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,42043
EuG, 09.11.1999 - T-110/98 (https://dejure.org/1999,42043)
EuG, Entscheidung vom 09.11.1999 - T-110/98 (https://dejure.org/1999,42043)
EuG, Entscheidung vom 09. November 1999 - T-110/98 (https://dejure.org/1999,42043)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus; Weites Ermessen der Kommision für die ausnahmsweise Genehmigung von Beihilfen; Begriff der Wirtschaftlichkeit; Rückwirkende Genehmigung einer bereits ausgezahlten Beihilfe; Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der ...

Verfahrensgang

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