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Rechtsprechung
   EuG, 09.09.2011 - T-12/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5486
EuG, 09.09.2011 - T-12/06 (https://dejure.org/2011,5486)
EuG, Entscheidung vom 09.09.2011 - T-12/06 (https://dejure.org/2011,5486)
EuG, Entscheidung vom 09. September 2011 - T-12/06 (https://dejure.org/2011,5486)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deltafina / Kommission

    Wettbewerb - Kartelle - Italienischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Erlass von Geldbußen - Zusammenarbeit - Geldbußen - ...

  • EU-Kommission

    Deltafina SpA gegen Europäische Kommission.

  • Betriebs-Berater

    Kein endgültiger Bußgelderlass trotz Mithilfe bei der Aufdeckung eines Kartells

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission über die Verhängung einer Geldbuße von 30 Mio. Euro gegen Deltafina wegen deren Beteiligung an einem Kartell auf dem italienischen Rohtabakmarkt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldbuße trotz Kronzeugenregelung

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Kein endgültiger Bußgelderlass trotz Mithilfe bei der Aufdeckung eines Kartells

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 19. Januar 2006 - Deltafina / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin durch die Entscheidung C(2005) 4012 endg. der Kommission vom 20. Oktober 2005 bezüglich eines Verfahrens nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/C-38.281/B.2 - Rohtabak - Italien) betreffend eine ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (58)

  • EuG, 12.09.2007 - T-30/05

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt …

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-12/06
    Rn. 203 Zur dritten Rüge, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach diesem Grundsatz die Handlungen der Organe nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch verursachten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (Urteil des Gerichtshofs vom 5. Mai 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission, C-180/96, Slg. 1998, I-2265, Randnr. 96, und Urteil des Gerichts vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, T-30/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 223).

    Diese beiden Kriterien sind zwar bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, es handelt sich dabei aber um einzelne Kriterien neben anderen, die bei der Gesamtbeurteilung der Schwere zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnrn. 74 und 81, sowie Urteile des Gerichts Raiffeisen Zentralbank Österreich/Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnrn. 240 und 311, und vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 91).

    Rn. 224 Somit ergibt sich nach einer nunmehr ebenfalls gefestigten Rechtsprechung aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung von Preisen abzielen, allein aufgrund ihrer Art als "besonders schwer" eingestuft werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150), und zwar ohne dass der geringe Umfang des betreffenden räumlichen Marktes einer solchen Einstufung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne Urteile Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 103, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 91).

    Rn. 229 Im Rahmen der von der Kommission zur Ahndung der Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln eingeleiteten Verfahren bedeutet die Anwendung dieses Grundsatzes, dass die Geldbußen nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen - d. h. zur Beachtung dieser Regeln - stehen dürfen und die einem Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung im Bereich des Wettbewerbs auferlegte Geldbuße so zu bemessen ist, dass sie bei einer Gesamtwürdigung der Zuwiderhandlung unter besonderer Berücksichtigung ihrer Schwere in angemessenem Verhältnis zu ihr steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 203 angeführt, Randnrn. 223 und 224 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 232 Was erstens die Rüge anbelangt, die Geldbuße stehe außer Verhältnis zum Gesamtwert der Ankäufe auf dem betreffenden Markt, geht weder aus der Verordnung Nr. 1/2003 noch aus den Leitlinien hervor, dass die Höhe der Geldbußen unmittelbar nach Maßgabe der Größe des betroffenen Marktes festzusetzen ist, da dieser Faktor bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht obligatorisch, sondern nur ein relevanter Gesichtspunkt unter anderen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 132, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 55).

    Unter diesen Umständen kann Deltafina nicht geltend machen, dass der von der Kommission festgesetzte Ausgangsbetrag außer Verhältnis zur Größe ihres Unternehmens steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 146, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 203 angeführt, Randnr. 229).

    Rn. 263 Daher konnte die Kommission im vorliegenden Fall das Kartell als eine "besonders schwere" Zuwiderhandlung einstufen, ohne dass sie konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen musste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 76, und Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 103).

    Rn. 269 Nach ständiger Rechtsprechung können bei der Beurteilung der Höhe der Geldbuße Gesichtspunkte, die die Intention einer wettbewerbswidrigen Praxis betreffen, größere Bedeutung haben als solche, die deren Wirkungen betreffen, vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Preisfestsetzung handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 118, vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 96, und vom 12. November 2009, Carbonne-Lorraine/Kommission, C-554/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).

    Daher sind nach der Rechtsprechung bei der Festsetzung der Geldbuße die Marktanteile eines Unternehmens für die Bestimmung des Einflusses, den das Unternehmen auf den Markt ausüben konnte, relevant (Urteile des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 139, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 62).

  • EuG, 28.04.2010 - T-456/05

    Gütermann und Zwicky / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt …

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-12/06
    Die Art der Zuwiderhandlung spielt insbesondere bei der Einstufung der Zuwiderhandlungen als "besonders schwer" eine vorrangige Rolle (Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 101, und Urteil des Gerichts vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T-456/05 und T-457/05, Slg. 2010, II-1443, Randnr. 137).

    Rn. 225 Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 137; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 178, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 150).

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass je nach Fall die Größe des fraglichen Produktmarkts zu diesen die Schwere einer Zuwiderhandlung belegenden Gesichtspunkten zählen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 120, und Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 267).

    Rn. 238 Was zweitens die Rüge von Deltafina anbelangt, dass die Geldbuße außer Verhältnis zum Wert ihrer Ankäufe auf dem betreffenden Markt sowie zu den aus ihren eigenen nachgeordneten Tätigkeiten erzielten Umsätzen und zu dem im Zeitraum 1996 bis 2002 erzielten Gesamtgewinn stehe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das anzuwendende Recht keinen allgemein anwendbaren Grundsatz enthält, wonach die Sanktion in angemessenem Verhältnis zu dem von dem Unternehmen auf dem betreffenden Markt erzielten Umsatz (vgl. Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 277 und die dort angeführte Rechtsprechung) bzw. zu den auf dem nachgeordneten Markt erzielten Umsätzen oder zu dem während der Dauer des Kartells erzielten Gewinn stehen muss.

    Da das, was dann auf der Ebene der tatsächlich erzielten Marktpreise geschah, durch andere, von den Kartellmitgliedern nicht kontrollierbare Faktoren beeinflusst werden konnte, können die Kartellmitglieder externe Faktoren, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen (vgl. Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 287, Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 86, sowie Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es wäre unverhältnismäßig, eine solche Darlegung zu verlangen, die beträchtliche Ressourcen in Anspruch nehmen würde, weil sie den Rückgriff auf hypothetische Berechnungen anhand wirtschaftlicher Modelle erfordern würde, deren Genauigkeit nur schwer gerichtlich nachprüfbar und deren Unfehlbarkeit keineswegs erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 286, Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 85, und Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE …

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-12/06
    Rn. 224 Somit ergibt sich nach einer nunmehr ebenfalls gefestigten Rechtsprechung aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung von Preisen abzielen, allein aufgrund ihrer Art als "besonders schwer" eingestuft werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150), und zwar ohne dass der geringe Umfang des betreffenden räumlichen Marktes einer solchen Einstufung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne Urteile Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 103, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 91).

    Rn. 225 Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 137; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 178, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 150).

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt jedoch das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 28, und Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 150).

    Rn. 303 Außerdem ist darauf hizuweisen, dass nach der Rechtsprechung allein aus der Tatsache, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, nicht abgeleitet werden kann, dass sie verpflichtet wäre, dies in einer späteren Entscheidung ebenfalls zu tun (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002, LR AF 1998/Kommission, T-23/99, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 337, und Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 395).

  • EuG, 08.10.2008 - T-73/04

    Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-12/06
    Diese beiden Kriterien sind zwar bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, es handelt sich dabei aber um einzelne Kriterien neben anderen, die bei der Gesamtbeurteilung der Schwere zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnrn. 74 und 81, sowie Urteile des Gerichts Raiffeisen Zentralbank Österreich/Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnrn. 240 und 311, und vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, T-73/04, Slg. 2008, II-2661, Randnr. 91).

    Rn. 224 Somit ergibt sich nach einer nunmehr ebenfalls gefestigten Rechtsprechung aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung von Preisen abzielen, allein aufgrund ihrer Art als "besonders schwer" eingestuft werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150), und zwar ohne dass der geringe Umfang des betreffenden räumlichen Marktes einer solchen Einstufung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne Urteile Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 103, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 91).

    Da das, was dann auf der Ebene der tatsächlich erzielten Marktpreise geschah, durch andere, von den Kartellmitgliedern nicht kontrollierbare Faktoren beeinflusst werden konnte, können die Kartellmitglieder externe Faktoren, die ihre Bemühungen durchkreuzten, nicht zu ihren Gunsten anführen und zu Umständen umdeuten, die eine Herabsetzung der Geldbuße rechtfertigen (vgl. Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 287, Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 86, sowie Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es wäre unverhältnismäßig, eine solche Darlegung zu verlangen, die beträchtliche Ressourcen in Anspruch nehmen würde, weil sie den Rückgriff auf hypothetische Berechnungen anhand wirtschaftlicher Modelle erfordern würde, deren Genauigkeit nur schwer gerichtlich nachprüfbar und deren Unfehlbarkeit keineswegs erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 217 angeführt, Randnr. 286, Urteil vom 8. Oktober 2008, Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 85, und Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose …

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-12/06
    Rn. 232 Was erstens die Rüge anbelangt, die Geldbuße stehe außer Verhältnis zum Gesamtwert der Ankäufe auf dem betreffenden Markt, geht weder aus der Verordnung Nr. 1/2003 noch aus den Leitlinien hervor, dass die Höhe der Geldbußen unmittelbar nach Maßgabe der Größe des betroffenen Marktes festzusetzen ist, da dieser Faktor bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht obligatorisch, sondern nur ein relevanter Gesichtspunkt unter anderen ist (Urteile des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Randnr. 132, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 55).

    Unter diesen Umständen kann Deltafina nicht geltend machen, dass der von der Kommission festgesetzte Ausgangsbetrag außer Verhältnis zur Größe ihres Unternehmens steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Dalmine/Kommission, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 146, und Urteil vom 12. September 2007, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 203 angeführt, Randnr. 229).

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS …

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-12/06
    Aus ihrem Vorbringen geht jedoch hervor, dass der nach der Schwere der Zuwiderhandlung bemessene Betrag der Geldbuße beanstandet wird, so dass der Betrag, um den es im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes geht, der Ausgangsbetrag der Geldbuße ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 107).

    Rn. 300 Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte gleichzubehandeln, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1984, Sermide, 106/83, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28, und Urteil des Gerichts vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission, T-161/05, Slg. 2009, II-3555, Randnr. 79).

  • EuG, 27.07.2005 - T-49/02

    Brasserie nationale / Kommission - Kartelle - Luxemburgischer Biermarkt - …

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-12/06
    Rn. 224 Somit ergibt sich nach einer nunmehr ebenfalls gefestigten Rechtsprechung aus den Leitlinien, dass horizontale Kartelle, die insbesondere, wie hier, auf die Festsetzung von Preisen abzielen, allein aufgrund ihrer Art als "besonders schwer" eingestuft werden können, ohne dass die Kommission konkrete Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt nachweisen müsste (Urteil vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, oben in Randnr. 215 angeführt, Randnr. 75; vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Gerichts vom 27. Juli 2005, Brasserie nationale u. a./Kommission, T-49/02 bis T-51/02, Slg. 2005, II-3033, Randnr. 178, und vom 25. Oktober 2005, Groupe Danone/Kommission, T-38/02, Slg. 2005, II-4407, Randnr. 150), und zwar ohne dass der geringe Umfang des betreffenden räumlichen Marktes einer solchen Einstufung entgegenstünde (vgl. in diesem Sinne Urteile Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Randnr. 109 angeführt, Randnr. 103, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 223 angeführt, Randnr. 91).

    Rn. 225 Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass zwar in der Beschreibung der schweren Verstöße ausdrücklich erwähnt wird, dass sie Auswirkungen auf den Markt haben und in einem größeren Teil des Gemeinsamen Marktes zum Tragen kommen, die Beschreibung der besonders schweren Verstöße aber kein Erfordernis konkreter Auswirkungen auf den Markt oder auf ein besonderes geografisches Gebiet enthält (Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 137; vgl. in diesem Sinne auch Urteile Brasserie nationale u. a./Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 178, und Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 150).

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-12/06
    Nach ständiger Rechtsprechung stellt jedoch das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 28, und Urteil Groupe Danone/Kommission, oben in Randnr. 224 angeführt, Randnr. 150).
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-12/06
    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass je nach Fall die Größe des fraglichen Produktmarkts zu diesen die Schwere einer Zuwiderhandlung belegenden Gesichtspunkten zählen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 120, und Urteil Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Randnr. 222 angeführt, Randnr. 267).
  • EuGH, 22.10.2002 - C-94/00

    Roquette Frères - "Wettbewerbsrecht - Artikel 14 Absätze 3 und 6 der Verordnung …

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-12/06
    Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kommission, selbst wenn ihr für eine Zuwiderhandlung bereits Indizien oder gar Beweise vorliegen, wie im Fall eines Antrags auf Erlass der Geldbuße gemäß Randnr. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, es zu Recht für erforderlich halten kann, zusätzliche Nachprüfungen anzuordnen, die es ihr ermöglichen, die Zuwiderhandlung, ihre Dauer oder den Kreis der daran beteiligten Unternehmen genauer zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2002, Roquette frères, C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 78).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    DSM und DSM Kunststoffen / Kommission

  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit …

  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete …

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel …

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140 …

  • EuGH, 05.05.1998 - C-180/96

    Vereinigtes Königreich / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Landwirtschaft - …

  • EuG, 14.12.2006 - T-259/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IN WEITEN TEILEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER …

  • EuGH, 09.09.2003 - C-198/01

    CIF - "Wettbewerbsrecht - Wettbewerbswidrige nationale Rechtsvorschriften - …

  • EuG, 30.01.2007 - T-340/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER …

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER" …

  • EuGH, 03.09.2009 - C-322/07

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER EIN KARTELL AUF DEM MARKT DER …

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 …

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission - …

  • EuG, 17.12.1991 - T-7/89

    SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

  • EuGH, 03.09.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuG, 08.07.2004 - T-44/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION …

  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

  • EuGH, 19.03.2009 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuG, 11.03.1999 - T-141/94

    Thyssen Stahl / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 28.04.2010 - T-446/05

    Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro, …

  • EuGH, 05.05.1981 - 112/80

    Dürbeck / Hauptzollamt Frankfurt a. M.

  • EuGH, 13.12.1984 - 106/83

    Sermide

  • EuGH, 16.11.2000 - C-283/98

    Mo och Domsjö / Kommission - Prasymas priimti prejudicinį sprendima - Direktyva …

  • EuGH, 09.07.2009 - C-511/06

    DER GERICHTSHOF SETZT DIE GEGEN ARCHER DANIELS MIDLAND FESTGESETZTE GELDBUSSE VON …

  • EuG, 14.05.1998 - T-311/94

    BPB de Eendracht NV, vormals Kartonfabriek de Eendracht NV, gegen Kommission der …

  • EuG, 27.09.2006 - T-322/01

    Roquette Frères / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Natriumglukonat - Artikel …

  • EuG, 06.04.1995 - T-148/89

    Tréfilunion SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …

  • EuG, 18.07.2005 - T-241/01

    Scandinavian Airlines System / Kommission - Wettbewerb - Kartell - Luftfahrt - …

  • EuGH, 12.11.2009 - C-554/08

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT LETZTINSTANZLICH DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuG, 04.02.2009 - T-145/06

    Omya / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Auskunftsverlangen - Art. 11 …

  • EuG, 15.03.2000 - T-87/95

    Cementir / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 19.05.2010 - T-18/05

    IMI u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche - …

  • EuG, 30.04.2009 - T-13/03

    Nintendo und Nintendo of Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuG, 15.03.2000 - T-65/95

    Italcementi / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-104/95

    Tsimenta Chalkidos / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-71/95

    Scancem (vormals Euroc) / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-68/95

    Holderbank / Kommission - Wettbewerb

  • EuG, 15.03.2000 - T-88/95

    Blue Circle Industries / Kommission - Wettbewerb

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Group Bank u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Festlegung von …

  • EuG, 30.09.2003 - T-191/98

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO …

  • EuGH, 29.06.2006 - C-301/04

    Kommission / SGL Carbon AG - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - …

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen …

  • EuG, 12.12.2007 - T-101/05

    DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF …

  • EuG, 16.06.2015 - T-655/11

    FSL u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Bananen in …

    Rn. 109 Im Rahmen der Verfolgung von Verstößen gegen Art. 101 AEUV hat die Kommission ein Kronzeugenprogramm eingerichtet, mit dem Unternehmen, die mit ihr bei der Untersuchung von Kartellen, die die Union betreffen, zusammenarbeiten, Rechtsvorteile gewährt werden sollen (Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, T-12/06, Slg. 2011, II-5639, Rn. 103, bestätigt im Rechtsmittelverfahren durch Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2014, Deltafina/Kommission, C-578/11 P).

    Rn. 110 Dieses Kronzeugenprogramm, ursprünglich eingeführt durch die Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (…ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996), wurde später in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002, die auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, und noch später durch die Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (…ABl. 2006, C 298, S. 17, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006) erweitert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, Rn. 104).

    Als Gegenleistung für diese Zusammenarbeit können ihnen im Hinblick auf die Geldbuße, die andernfalls gegen sie verhängt worden wäre, Rechtsvorteile gewährt werden, sofern sie die in der Mitteilung über Zusammenarbeit genannten Voraussetzungen erfüllen (Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, Rn. 108).

    In den anderen Fällen hängt der Umfang der Ausnahmeregelung davon ab, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Bereitschaft zur Kooperation erklärt wurde und welche Qualität der Kooperationsbeitrag hat (Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, Rn. 109).

    Rn. 113 Aus der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 geht hervor, dass im Rahmen des in dieser Mitteilung vorgesehenen Kronzeugenprogramms, das im Wesentlichen in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006 übernommen wurde, das Verfahren, mit dem einem Unternehmen ein vollständiger Erlass der Geldbuße gewährt wird, drei unterschiedliche Phasen umfasst (Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, Rn. 111).

    Die Beweismittel müssen es der Kommission entweder - im Fall von Rn. 8 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 - ermöglichen, in einer Entscheidung eine Nachprüfung anzuordnen oder - im Fall von Rn. 8 Buchst. b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 - eine Zuwiderhandlung gegen Art. [101 AEUV] festzustellen (Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, Rn. 112).

    Wenn dieses Unternehmen das erste Unternehmen ist, das diese Bedingungen erfüllt, gewährt ihm die Kommission schriftlich einen bedingten Erlass der Geldbuße, wie dies in den Rn. 15 und 16 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorgesehen ist (Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, Rn. 113).

    Der bedingte Erlass der Geldbuße kann jedoch nicht mit dem endgültigen Erlass der Geldbuße, der erst am Ende des Verwaltungsverfahrens gewährt wird, gleichgestellt werden (Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, Rn. 114).

    Rn. 117 Insbesondere bescheinigt die Gewährung eines bedingten Erlasses der Geldbuße zum einen, dass das betreffende Unternehmen als erstes Unternehmen die Voraussetzungen von Rn. 8 Buchst. a oder b der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfüllt hat, so dass die Kommission andere Anträge auf Geldbußenerlass erst dann prüfen wird, wenn sie den Antrag dieses Unternehmens beschieden hat (…Rn. 18 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002), und gibt zum anderen diesem Unternehmen die Gewähr dafür, dass die Kommission ihm einen Erlass der Geldbuße gewähren wird, wenn sie am Ende des Verwaltungsverfahrens feststellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen von Rn. 11 Buchst. a bis c der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfüllt hat (Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, Rn. 115).

    Der endgültige Erlass der Geldbuße wird jedoch gemäß Rn. 19 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 nur gewährt, wenn das Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens und bis zu der endgültigen Entscheidung auch die drei kumulativen in Rn. 11 Buchst. a bis c dieser Mitteilung genannten Voraussetzungen erfüllt hat (Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, Rn. 117).

    Rn. 120 Aus der Systematik der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 ergibt sich daher, dass ein Unternehmen, das einen Erlass der Geldbuße beantragt, vor dem endgültigen Beschluss keinen eigentlichen Geldbußenerlass erhält, sondern dass ihm lediglich eine verfahrensrechtliche Stellung zuerkannt wird, die am Ende des Verwaltungsverfahrens zu einem Erlass der Geldbuße führen kann, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, Rn. 118, …und Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2013, Fluorsid und Minmet/Kommission, T-404/08, Rn. 134).

    Rn. 121 Aus dem Wortlaut von Rn. 11 Buchst. a der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 (…siehe oben, Rn. 118) und insbesondere daraus, dass die Zusammenarbeit "in vollem Umfang kontinuierlich und zügig" zu erfolgen hat, geht hervor, dass die Verpflichtung zur Zusammenarbeit eines Unternehmens, das einen Antrag auf Erlass der Geldbuße stellt, eine sehr allgemein gehaltene, nicht klar definierte Verpflichtung ist, deren genauer Umfang nur aufgrund ihres Zusammenhangs, nämlich des Kronzeugenprogramms, deutlich wird (Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, Rn. 124).

    Unter diesen Bedingungen ist es daher folgerichtig, dass ein Unternehmen, das einen Antrag auf Erlass der Geldbuße stellt, als Gegenleistung für die Gewährung eines vollständigen Erlasses der Geldbuße für sein rechtswidriges Verhalten mit der Kommission bei deren Untersuchung nach dem Wortlaut der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 "in vollem Umfang kontinuierlich und zügig" zusammenarbeiten muss (Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, Rn. 125).

    Der Umstand, dass die Zusammenarbeit "kontinuierlich" und "zügig" erfolgen muss, setzt voraus, dass diese Zusammenarbeit während des gesamten Verwaltungsverfahrens und im Prinzip sofort zu erfolgen hat (Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, Rn. 126).

    Rn. 124 Außerdem kann nach ständiger Rechtsprechung eine niedrigere Festsetzung der Geldbuße aufgrund der Mitteilung über Zusammenarbeit nur gerechtfertigt sein, wenn die gelieferten Informationen und allgemeiner das Verhalten des betreffenden Unternehmens insoweit als Zeichen einer echten Zusammenarbeit des Unternehmens angesehen werden können (…vgl. zur Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 Urteile des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Rn. 395, …und vom 29. Juni 2006, Kommission/SGL Carbon, C-301/04 P, Slg. 2006, I-5915, Rn. 68, …sowie Urteil Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 112 angeführt, Rn. 281; zur Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, Rn. 127).

    Rn. 125 Wie sich bereits aus dem Begriff "Zusammenarbeit" ergibt, wie er in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verwendet wird, kann eine niedrigere Festsetzung auf der Grundlage der Mitteilung nur gewährt werden, wenn das Verhalten des betreffenden Unternehmens von einem solchen Geist der Zusammenarbeit zeugt (…vgl. in diesem Sinne zur Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 124 angeführt, Rn. 396, und Erste Group Bank u. a./Kommission, oben in Rn. 112 angeführt, Rn. 282; zur Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, Rn. 128).

    Eine Zusammenarbeit, die "in vollem Umfang kontinuierlich und zügig" zu erfolgen hat, damit sie einen vollständigen Geldbußenerlass rechtfertigt, muss daher ernsthaft und umfassend sein und von einem echten Geist der Zusammenarbeit zeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, oben in Rn. 109 angeführt, Rn. 129 und 130).

  • EuG, 06.10.2015 - T-250/12

    Corporación Empresarial de Materiales de Construcción / Kommission - Wettbewerb - …

    Rn. 91 Nach der Rechtsprechung des Gerichts dient "[d]as Kronzeugenprogramm … damit der Untersuchung, Bekämpfung und Abschreckung von Praktiken, die zu den schwersten Verstößen gegen Art. 101 AEUV zählen" (Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, T-12/06, Slg, EU:T:2011:441, Rn. 107).

    Rn. 92 Das Gericht hat auch für Recht erkannt, dass die Gewährung eines bedingten Erlasses der Geldbuße voraussetzt, dass dem Unternehmen, das die Bedingungen nach Rn. 8 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 erfüllt, im Verwaltungsverfahren eine besondere verfahrensrechtliche Stellung zuerkannt wird, die bestimmte Rechtswirkungen entfaltet (Urteil Deltafina/Kommission, oben in Rn. 91 angeführt, EU:T:2011:441, Rn. 114).

    Rn. 93 Wie aus den Rn. 103 bis 118 des Urteils Deltafina/Kommission, oben in Rn. 91 angeführt (EU:T:2011:441), die sich auf das von der Kommission eingerichtete Kronzeugenprogramm beziehen, hervorgeht, trägt die Gewährung eines bedingten Geldbußenerlasses für einen Antragsteller auf Teilnahme am Kronzeugenprogramm dadurch zur vollen Wirksamkeit dieses Programms bei, dass den Unternehmen, die mit der Kommission bei der Untersuchung von Kartellen zusammenarbeiten, die Praktiken betreffen, die zu den schwersten Verstößen gegen Art. 101 AEUV zählen, Rechtsvorteile gewährt werden sollen (Urteil Deltafina/Kommission, oben in Rn. 91 angeführt, EU:T:2011:441, Rn. 103 und 105).

    Daher können diesen Unternehmen als Gegenleistung für ihre aktive und freiwillige Mitwirkung an der Untersuchung, mit der sie die Aufgabe der Kommission erleichtern, die in der Feststellung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln besteht, im Hinblick auf die Geldbuße, die andernfalls gegen sie verhängt worden wäre, Rechtsvorteile gewährt werden, sofern sie die in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 genannten Bedingungen erfüllen (Urteil Deltafina/Kommission, oben in Rn. 91 angeführt, EU:T:2011:441, Rn. 108).

  • EuG, 27.03.2014 - T-56/09

    Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen …

    Rn. 405 Das Gericht hat unlängst entschieden, dass im Rahmen des Kronzeugenprogramms, das in der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 vorgesehen ist, das Verfahren, mit dem einem Unternehmen ein vollständiger Erlass der Geldbuße gewährt wird, drei unterschiedliche Phasen umfasst, wobei die erste Phase darin besteht, dass das betroffene Unternehmen einen Antrag bei der Kommission stellt (Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, T-12/06, Slg. 2011, II-5639, Rn. 111 und 112).
  • EuG, 20.01.2021 - T-758/18

    ABLV Bank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …

    Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, T-12/06, EU:T:2011:441, Rn. 190 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-578/11

    Deltafina / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Italienischer Markt für den …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Deltafina Spa (im Folgenden: Deltafina) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Deltafina/Kommission (T-12/06, EU:T:2011:441, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung, hilfsweise auf Herabsetzung der gegen Deltafina mit der Entscheidung C(2005) 4012 def.
  • EuG, 13.07.2018 - T-58/14

    Stührk Delikatessen Import/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

    Hierzu genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung allein daraus, dass die Kommission in ihrer früheren Entscheidungspraxis bestimmte Gesichtspunkte bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße als mildernde Umstände angesehen hat, nicht abgeleitet werden kann, dass sie verpflichtet wäre, dies in einer späteren Entscheidung ebenfalls zu tun (Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, T-12/06, EU:T:2011:441, Rn. 303).
  • EuG, 15.07.2015 - T-413/10

    Socitrel/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl …

    Drittens müssen die Zusicherungen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsnormen stehen (vgl. Urteil vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, T-12/06, Slg, EU:T:2011:441, Rn. 190 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.06.2013 - T-404/08

    Fluorsid und Minmet / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für …

    Aus der Systematik der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 ergibt sich daher, dass ein Unternehmen, das einen Erlass von Geldbußen oder eine Ermäßigung der Geldbuße beantragt, vor der abschließenden Entscheidung keinen eigentlichen Erlass von Geldbußen und keine eigentliche Ermäßigung der Geldbuße erhält, sondern dass ihm lediglich eine verfahrensrechtliche Stellung zuerkannt wird, die am Ende des Verwaltungsverfahrens zu einem Erlass von Geldbußen oder einer Ermäßigung der Geldbuße führen kann, wenn die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission, T-12/06, Slg. 2011, II-5639, Randnr. 118).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2014 - C-578/11

    Deltafina / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Erlass und Ermäßigung von …

    {FN:2} - Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, Deltafina/Kommission (T-12/06, Slg. 2011, II-5639, im Folgenden: angefochtenes Urteil).
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