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Rechtsprechung
   EuG, 11.12.2012 - T-15/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,38397
EuG, 11.12.2012 - T-15/11 (https://dejure.org/2012,38397)
EuG, Entscheidung vom 11.12.2012 - T-15/11 (https://dejure.org/2012,38397)
EuG, Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - T-15/11 (https://dejure.org/2012,38397)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründungspflicht

  • Europäischer Gerichtshof

    Sina Bank / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründungspflicht

  • EU-Kommission

    Sina Bank / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründungspflicht“

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 6. Januar 2011 - Sina Bank/Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1), soweit der Name der Klägerin in die Liste der Personen, Institutionen ...

 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 16.11.2011 - C-548/09

    Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

    Auszug aus EuG, 11.12.2012 - T-15/11
    Rn. 55 Zunächst hat das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für die betroffenen Einrichtungen erhebliche Konsequenzen, weil es zur Beschränkung der Ausübung ihrer Grundrechte führen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 49).

    Rn. 56 Das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz setzt voraus, dass das Unionsorgan, das einen Rechtsakt erlässt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht, so weit wie möglich zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Rechtsakt erlassen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach die Gründe mitteilt, auf die der Rechtsakt gestützt wird, um diesen Personen oder Einrichtungen die Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 57 Im Hinblick auf das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz schreiben Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413 und Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 961/2010 dem Rat vor, die spezifischen Gründe im konkreten Fall anzugeben, die die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010 rechtfertigen, und die von diesen Maßnahmen betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen davon in Kenntnis zu setzen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 48).

    Nach der Rechtsprechung muss der Rat seiner Verpflichtung aus Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413 und Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 961/2010 im jeweiligen Fall durch eine individuelle Mitteilung nachkommen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 52).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 64 Um ihrer Funktion gerecht zu werden, nämlich die Wahrung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, muss die Begründung zum einen den Betroffenen so ausreichend unterrichten, dass er seine Rechte wahrnehmen und erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsgericht zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Rechtmäßigkeitsprüfung des Rechtsakts zu ermöglichen (Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 80).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 82).

    Rn. 68 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Rat, um seine Pflicht zur Begründung eines Rechtsakts, mit dem restriktive Maßnahmen verhängt werden, ordnungsgemäß zu erfüllen, die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen abhängt, sowie die Erwägungen anzugeben, die ihn zu deren Erlass veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.03.2012 - C-380/09

    Die Entscheidung des Rates, die Gelder der Melli Bank einzufrieren, wird …

    Auszug aus EuG, 11.12.2012 - T-15/11
    Rn. 65 Daher ist die Begründung der angefochtenen Rechtsakte unter Berücksichtigung der Bestimmungen zu bewerten, auf deren Grundlage sie angenommen worden sind, d. h. Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 961/2010, die ihrerseits unter Berücksichtigung ihres Wortlauts, des Kontexts, in dem sie erlassen worden sind, und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, ausgelegt werden müssen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C-380/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 66 Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 verpflichten den Rat, die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, "in Bezug auf die festgestellt wurde", dass sie entweder "an [der nuklearen Proliferation] … beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen" oder "im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Person, Organisation oder Einrichtung stehen - auch durch unerlaubte Mittel - oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln", einzufrieren, wobei der Rat in jedem Einzelfall prüft, ob diese Bedingungen für jede der betroffenen Personen, Organisationen oder Einrichtungen vorliegen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Melli Bank/Rat, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnrn.

    Rn. 67 Die spezifischen Gründe im konkreten Fall, die der Rat nach Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413 und Art. 36 Abs. 3 der Verordnung Nr. 961/2010 anzugeben hat (vgl. oben, Randnr. 55), beziehen sich folglich auf die Aufnahme der betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen in die streitigen Listen, d. h. je nach Fall auf die Beteiligung an der nuklearen Proliferation, die direkte Verbindung damit oder die Unterstützung dafür, oder bei einer im Eigentum, unter Kontrolle oder im Namen oder auf Anweisung handelnden Einrichtung darauf, weshalb er die Voraussetzung, dass sie im Eigentum oder unter Kontrolle steht oder im Namen oder auf Anweisung handelt, als erfüllt ansieht (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Melli Bank/Rat, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 43).

  • EuG, 16.09.2011 - T-316/11

    Kadio Morokro / Rat

    Auszug aus EuG, 11.12.2012 - T-15/11
    Rn. 86 Im vorliegenden Fall scheint die Gefahr einer ernsten und unwiderruflichen Beeinträchtigung der Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen, die Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 der Klägerin auferlegt, in Anbetracht des erheblichen Eingriffs dieser Maßnahmen in die Rechte und Freiheiten der Klägerin nicht hinreichend hoch, um die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieser Verordnung ihr gegenüber über die in Art. 60 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehene Frist hinaus zu rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 16. September 2011, Kadio Morokro/Rat, T-316/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).

    Rn. 89 Die Wirkungen von Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der Fassung des Beschlusses 2010/644 sind daher in Bezug auf die Klägerin bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung von Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 aufrechtzuerhalten (vgl. entsprechend Urteil Kadio Morokro/Rat, oben in Randnr. 86 angeführt, Randnr. 39).

  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG, …

    Auszug aus EuG, 11.12.2012 - T-15/11
    Die Begründung eines solchen Rechtsakts muss sich folglich grundsätzlich nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung der restriktiven Maßnahmen beziehen, sondern auch auf die spezifischen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines weiten Ermessens der Ansicht ist, dass der Betroffene solchen Maßnahmen zu unterwerfen ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnr. 146; vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T-49/07, Slg. 2010, II-5555, Randnr. 53, und vom 8. Juni 2011, Bamba/Rat, T-86/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).
  • EuG, 08.06.2011 - T-86/11

    Bamba / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen in …

    Auszug aus EuG, 11.12.2012 - T-15/11
    Die Begründung eines solchen Rechtsakts muss sich folglich grundsätzlich nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung der restriktiven Maßnahmen beziehen, sondern auch auf die spezifischen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines weiten Ermessens der Ansicht ist, dass der Betroffene solchen Maßnahmen zu unterwerfen ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnr. 146; vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T-49/07, Slg. 2010, II-5555, Randnr. 53, und vom 8. Juni 2011, Bamba/Rat, T-86/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).
  • EuG, 07.12.2010 - T-49/07

    Fahas / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Auszug aus EuG, 11.12.2012 - T-15/11
    Die Begründung eines solchen Rechtsakts muss sich folglich grundsätzlich nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung der restriktiven Maßnahmen beziehen, sondern auch auf die spezifischen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines weiten Ermessens der Ansicht ist, dass der Betroffene solchen Maßnahmen zu unterwerfen ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile des Gerichts vom 12. Dezember 2006, 0rganisation des Modjahedines du peuple d'Iran/Rat, T-228/02, Slg. 2006, II-4665, Randnr. 146; vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T-49/07, Slg. 2010, II-5555, Randnr. 53, und vom 8. Juni 2011, Bamba/Rat, T-86/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47).
  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen …

    Auszug aus EuG, 11.12.2012 - T-15/11
    Rn. 46 Zur Beantwortung der Frage, ob die Klägerin zur Begründung ihrer Klage gegen einen individuellen Rechtsakt die Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Entscheidung, auf der dieser beruht, geltend machen kann, ist jedoch zu prüfen, ob die Klägerin gegen diese allgemeine Entscheidung einen der vier Nichtigkeitsgründe gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV vorbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde, 9/56, Slg 1958, 11).
  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuG, 11.12.2012 - T-15/11
    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Weg der Einrede der Rechtswidrigkeit nur offensteht, wenn kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, Slg. 1994, I-833, Randnr. 17; vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, Slg 2001, I-1197, Randnr. 37, und vom 8. März 2007, Roquette Frères, C-441/05, Slg. 2007, I-1993, Randnr. 40; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001, Kik/HABM [Kik], T-120/99, Slg. 2001, II-2235, Randnr. 26).
  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus EuG, 11.12.2012 - T-15/11
    Rn. 30 Nach ständiger Rechtsprechung können nur Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen der klagenden Partei dadurch zu beeinträchtigen, dass sie ihre Rechtsstellung in eindeutiger Weise verändern, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV sein (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, 1BM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 16. Juli 1998, Regione Toscana/Kommission, T-81/97, Slg. 1998, II-2889, Randnr. 21).
  • EuGH, 16.12.1960 - 6/60

    Jean-E. Humblet gegen belgischen Staat.

    Auszug aus EuG, 11.12.2012 - T-15/11
    Rn. 41 Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden kann, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, zu denen nach der Rechtsprechung die Zuständigkeit des Unionsrichters (Urteile des Gerichtshofs vom 18. März 1980, Valsabbia u. a./Kommission, 154/78, 205/78, 206/78, 226/78 bis 228/78, 263/78, 264/78, 31/79, 39/79, 83/79 und 85/79, Slg. 1980, 907, Randnr. 7, und des Gerichts vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T-174/95, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 80) und die Fragen zur Zulässigkeit der Klage (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1960, Humblet/Belgischer Staat, 6/60, Slg. 1960, 1125, 1147) gehören.
  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von …

  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe - "Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - …

  • EuGH, 17.12.2009 - C-197/09

    Überprüfung des Urteils T-12/08 P - Überprüfung des Urteils T-12/08 P - …

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • EuGH, 18.03.1980 - 154/78

    Valsabbia / Kommission

  • EuG, 17.06.1998 - T-174/95

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, MIT DER DER ZUGANG …

  • EuGH, 06.10.1982 - 307/81

    Alusuisse / Rat und Kommission

  • EuGH, 08.03.2007 - C-441/05

    Roquette Frères - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker - Isoglukose - …

  • EuG, 12.07.2001 - T-120/99

    Kik / HABM (Kik)

  • EuG, 16.07.1998 - T-81/97

    Regione Toscana gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Integrierte …

  • EuGH, 04.10.2007 - C-457/06

    Rechtsmittel-Zurückweisung

  • EuG, 10.07.2002 - T-387/00

    Comitato organizzatore del convegno internazionale / Kommission - …

  • EuG, 04.06.2014 - T-67/12

    Sina Bank gegen Rat der Europäischen Union.

  • EuG, 18.10.2016 - T-418/14

    Sina Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    Die Rechtssache wurde unter dem Aktenzeichen T-15/11 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

    Rn. 20 Mit Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat (T-15/11, EU:T:2012:661), hat das Gericht Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung und Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 für nichtig erklärt, soweit sie die Klägerin betreffen.

    Da gegen das Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat (T-15/11, EU:T:2012:661), kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist dieses Urteil endgültig und rechtskräftig.

    Sie ist der Auffassung, sie könne zulässigerweise sowohl die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses als auch die des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 begehren, soweit dort ihr Name gemäß dem streitigen Beschluss und entgegen dem Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat (T-15/11, EU:T:2012:661), beibehalten worden sei.

    Rn. 49 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 275 Abs. 2 AEUV und Art. 263 Abs. 4 und 6 AEUV die Klägerin befugt ist, gegen den Beschluss, nach Überprüfung die Aufnahme ihres Namens in die streitige Liste aufrechtzuerhalten, der zur Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegen sie geführt hat, Klage auf Nichtigerklärung zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat, T-15/11, EU:T:2012:661, Rn. 34 und 38).

    Wie im Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat (T-15/11, EU:T:2012:661), festgestellt, sei diese Begründung zu knapp und zu allgemein.

    Rn. 75 Die gesamte Begründung, die oben in den Rn. 5 und 16 wiedergegeben wird, ist offensichtlich darauf ausgerichtet, auf die Klägerin zum einen das in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 genannte Kriterium der "Kontrolle" durch Personen und Einrichtungen, von denen festgestellt wurde, dass sie an der nuklearen Proliferation beteiligt sind, direkt damit in Verbindung stehen oder Unterstützung dafür bereitstellen, und zum anderen das in den genannten Bestimmungen genannte Kriterium der "Unterstützung für die nukleare Proliferation" anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat, T-15/11, EU:T:2012:661, Rn. 70).

    Rn. 77 Da die oben in Rn. 5 angeführte ursprüngliche Begründung bereits in Rn. 82 des rechtskräftigen (…oben, Rn. 20) Urteils vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat (T-15/11, EU:T:2012:661), für nicht hinreichend erachtet wurde, bleibt zu prüfen, ob die oben in Rn. 16 angeführte ergänzende Begründung im vorliegenden Fall geeignet war, die ursprüngliche Begründung so zu ergänzen, dass die Begründungserfordernisse beim Erlass des streitigen Beschlusses letztlich erfüllt waren.

    Im Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat (T-15/11, EU:T:2012:661, Rn. 72 bis 79), hatte das Gericht keine Gelegenheit, sich zu dieser letztgenannten Frage zu äußern, da es dort lediglich feststellte, dass der Rat, soweit er sich in den vor dem Gericht angefochtenen Rechtshandlungen auf diese ergänzende Begründung, die der Klägerin nach Erlass der genannten Rechtsakte übermittelt worden war, gestützt hatte, gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoßen und insbesondere das Recht der Klägerin auf vorherige Anhörung verletzt habe.

    Rn. 101 Anders als bei den Rechtsakten, die durch das Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat (T-15/11, EU:T:2012:661, Rn. 72 bis 79) (…oben, Rn. 77), für nichtig erklärt wurden, konnte die Klägerin bei dem streitigen Beschluss somit die Stichhaltigkeit der Begründung bezüglich der Anwendung des Kriteriums der "Kontrolle" auf die Klägerin und die ihr zugrunde liegenden Gesichtspunkte sachdienlich in Frage stellen, und zwar noch vor Erlass des genannten Beschlusses, insbesondere in den Schreiben vom 23. Januar 2012 (…oben, Rn. 17) und vom 14. April 2014 (…oben, Rn. 22).

  • EuG, 11.12.2014 - T-235/12

    CEDC International / OHMI - Underberg (Forme d'un brin d'herbe dans une …

    Rn. 71 Zunächst ist festzustellen, dass, soweit sich das HABM vor dem Gericht zur Stützung der angefochtenen Entscheidung auf darin nicht berücksichtigte Gesichtspunkte beruft, eine solche ergänzende Begründung vor dem Gericht nicht mit Erfolg angeführt werden kann, um die in der angefochtenen Entscheidung enthaltene - möglicherweise unzureichende - Begründung zu vervollständigen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat, T-15/11, EU:T:2012:661, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 72 Die Begründung eines Rechtsakts ist dem Betroffenen nämlich mit diesem Rechtsakt mitzuteilen, ehe er ein Rechtsmittel gegen diesen einlegt, und die Nichtbeachtung des Begründungserfordernisses kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Sina Bank/Rat, oben in Rn. 71 angeführt, EU:T:2012:661, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.06.2013 - T-128/12

    HTTS / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Rn. 75 Die Verordnung Nr. 267/2012 einschließlich ihres Anhangs IX hat die Rechtsnatur einer Verordnung, da ihr Art. 51 Abs. 2 vorsieht, dass sie in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, was den Wirkungen einer Verordnung entspricht, wie sie in Art. 288 AEUV vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45, und Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat, T-15/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 84).

    Rn. 79 Die Wirkungen von Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der Fassung des Beschlusses 2012/35 sind daher in Bezug auf die Klägerin bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung von Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufrechtzuerhalten (vgl. entsprechend Urteil Sina Bank/Rat, Randnr. 89).

  • EuG, 06.09.2013 - T-42/12

    Bateni / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Rn. 83 Die Verordnung Nr. 267/2012 einschließlich ihres Anhangs IX hat die Rechtsnatur einer Verordnung, da ihr Art. 51 Abs. 2 vorsieht, dass sie in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, was den Wirkungen einer Verordnung entspricht, wie sie in Art. 288 AEUV vorgesehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45, und Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat, T-15/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 84).

    Rn. 87 Die Wirkungen von Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der Fassung des Beschlusses 2011/783 sind daher in Bezug auf den Kläger bis zum Wirksamwerden der teilweisen Nichtigerklärung von Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufrechtzuerhalten (vgl. entsprechend Urteil Sina Bank/Rat, Randnr. 89).

  • EuG, 27.10.2016 - T-787/14

    EZB / Cerafogli - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Zugang …

    45 Zweitens ist, was das Wesen der Einrede der Rechtswidrigkeit betrifft, nach ständiger Rechtsprechung Art. 277 AEUV Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, der jeder Partei das Recht gewährleistet, zum Zweck der Nichtigerklärung eines Rechtsakts, gegen den sie Klage erheben kann, inzident die Gültigkeit eines von einem Unionsorgan erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung in Frage zu stellen, der die Rechtsgrundlage des angefochtenen Rechtsakts bildet, falls die Partei nicht das Recht hatte, unmittelbar gegen einen solchen Rechtsakt zu klagen, dessen Folgen sie nunmehr treffen, ohne dass sie seine Nichtigerklärung hätte beantragen können (Urteile Simmenthal/Kommission, 92/78, EU:C:1979:53, Rn. 39, Andersen u. a./Parlament, 262/80, EU:C:1984/18, Rn. 6, und Sina Bank/Rat, T-15/11, EU:T:2012:661, Rn. 43).
  • EuG, 15.09.2016 - T-392/13

    La Ferla/ Kommission und ECHA - REACH - Gebühr für die Registrierung eines …

    Rn. 42 Zur Beantwortung der Frage, ob die Klägerin zur Begründung ihrer Klage gegen einen individuellen Rechtsakt die Fehlerhaftigkeit eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung, auf dem dieser beruht, geltend machen kann, ist im Übrigen zu prüfen, ob die Klägerin gegen diesen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung einen der vier Nichtigkeitsgründe gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV vorbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat, T-15/11, EU:T:2012:661, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.07.2022 - T-388/19

    The action brought by Mr Carles Puigdemont i Casamajó and Mr Antoni Comín i …

    Darüber hinaus können Handlungen mit rein informativem Charakter weder die Interessen des Adressaten beeinträchtigen noch dessen Rechtsstellung gegenüber derjenigen vor Annahme dieser Handlungen ändern (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat, T-15/11, EU:T:2012:661, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.12.2020 - T-24/20

    The General Court declares the action brought by Mr Junqueras i Vies, against the …

    Darüber hinaus können Handlungen mit rein informativem Charakter weder die Interessen des Adressaten beeinträchtigen noch dessen Rechtsstellung gegenüber derjenigen vor Annahme dieser Handlungen ändern (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat, T-15/11, EU:T:2012:661, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Gemeinsame …

    {FN:6} - Unter den kürzlich ergangenen Urteilen des Gerichts vgl. insbesondere Urteile vom 26. Oktober 2012, CF Sharp Shipping Agencies/Rat (T-53/12), und Oil Turbo Compressor/Rat (T-63/12), vom 5. Dezember 2012, Qualitest/Rat (T-421/11), vom 11. Dezember 2012, Sina Bank/Rat (T-15/11), vom 29. Januar 2013, Bank Mellat/Rat (T-496/10), vom 5. Februar 2013, Bank Saderat Iran/Rat (T-494/10), vom 20. März 2013, Bank Saderat/Rat (T-495/10), vom 17. April 2013, TCMFG/Rat (T-404/11), vom 16. Mai 2013, 1ran Transfo/Rat (T-392/11), und vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T-128/12 und T-182/12).
  • EuG, 15.07.2026 - T-666/24
    Rn. 33 Par ailleurs, il convient de rappeler que, selon une jurisprudence constante, la motivation d'un acte doit être fournie à la personne intéressée par cet acte avant l'introduction par celle-ci d'un recours contre ledit acte et le non-respect de l'exigence de motivation ne peut être régularisé par le fait que la personne intéressée prend connaissance des motifs de l'acte au cours de la procédure devant le juge de l'Union (voir, en ce sens et par analogie, arrêt du 11 décembre 2012, Sina Bank/Conseil, T-15/11, EU:T:2012:661, point 56 et jurisprudence citée).
  • EuGöD, 18.09.2014 - F-26/12

    Öffentlicher Dienst - Aufhebung der Entscheidung der EZB, mit der der Antrag der …

  • EuG, 22.01.2015 - T-140/12

    Teva Pharma und Teva Pharmaceuticals Europe / EMA - Humanarzneimittel - …

  • EuG, 24.10.2018 - T-162/17

    Fernández González/ Kommission - Öffentlicher Dienst - …

  • EuG, 24.05.2016 - T-423/13

    Good Luck Shipping / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • EuG, 30.04.2015 - T-593/11

    Al-Chihabi / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • EuG, 14.09.2017 - T-504/16

    Bodson u.a./ EIB - Öffentlicher Dienst - Beschäftigte der EIB - Vergütung - …

  • EuG, 02.10.2014 - T-177/12

    Spraylat / ECHA - REACH - Gebühr für die Registrierung eines Stoffes - Ermäßigung …

  • EuG, 05.07.2023 - T-115/20

    Die Klage von Herrn Carles Puigdemont i Casamajó, Herrn Antoni Comín i Oliveres …

  • EuG, 14.03.2018 - T-424/16

    Gifi Diffusion/ EUIPO - Crocs (Chaussures) - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - …

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