Rechtsprechung
| EuG, 17.12.2014 - T-201/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Si.mobil / Kommission
Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Slowenischer Mobilfunkmarkt - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Bearbeitung des Falles durch eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats - Fehlendes Unionsinteresse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Wettbewerb - Das Gericht äußert sich erstmals zur Zurückweisung einer Beschwerde durch die Kommission mit der Begründung, dass sich eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats bereits mit dem Fall befasse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Zurückweisung einer Beschwerde durch die Kommission
- mueller.legal (Kurzinformation)
Zur Zurückweisung einer Beschwerde von si.mobil. durch die Komission
- lehofer.at (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Kein Unionsinteresse bei Foreclosure im Mobilfunk? A1-Tochter Si.mobil will Präzedenzfall und klagt gegen EU-Kommission
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 4. April 2011 - Si.mobil/Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- EuG, 16.11.2012 - T-201/11
- EuG, 17.12.2014 - T-201/11
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (8)
- EuG, 13.07.2011 - T-144/07
ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
Auszug aus EuG, 17.12.2014 - T-201/11
Rn. 36 Jedenfalls ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach den Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1/2003 über parallele Zuständigkeiten bei der Anwendung von Art. 81 [EG] und 82 [EG] verfügen und dass die Systematik der Verordnung Nr. 1/2003 auf einer engen Zusammenarbeit zwischen diesen beruht (Urteil vom 16. Oktober 2013, Vivendi/Kommission, T-432/10, EU:T:2013:538, Rn. 26, vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u. a./Kommission, T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, Slg, EU:T:2011:364, Rn. 75 …und vom 6. Februar 2014, CEEES und Asociacíon de Gestores de Estaciones de Servicio/Kommission, T-342/11, Slg, EU:T:2014:60, Rn. 68).Im Allgemeinen begründet weder die Verordnung Nr. 1/2003 noch diese Bekanntmachung Rechte oder Erwartungen für ein Unternehmen dahin gehend, dass sein Fall von einer bestimmten Wettbewerbsbehörde behandelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u. a./Kommission, oben in Rn. 36 angeführt, EU:T:2011:364, Rn. 78).
- EuGH, 14.02.2012 - C-17/10
Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden …
Auszug aus EuG, 17.12.2014 - T-201/11
Rn. 43 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 13 und der 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 das weite Ermessen zum Ausdruck bringen, über das die in diesem Netzwerk der Wettbewerbsbehörden zusammengeschlossenen nationalen Behörden verfügen, um eine optimale Verteilung der Fälle innerhalb des Netzwerks sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, Slg, EU:C:2012:72, Rn. 90). - EuG, 09.09.2011 - T-257/07
Frankreich / Kommission - Gesundheitspolizei - Verordnung (EG) Nr. 999/2001 - …
Auszug aus EuG, 17.12.2014 - T-201/11
Folglich können Umstände, die nach dem Erlass des Rechtsakts der Union eingetreten sind, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Aktes nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 9. September 2011, Frankreich/Kommission, T-257/07, Slg, EU:T:2011:444, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 08.03.2007 - T-339/04
France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung …
Auszug aus EuG, 17.12.2014 - T-201/11
Rn. 39 Zum anderen heißt es in Ziff. 4 der Bekanntmachung über das Netz, dass Konsultationen und Informationsaustausch innerhalb des Netzes eine Angelegenheit zwischen den Wettbewerbsbehörden sind, und nach Ziff. 31 begründet die Bekanntmachung für Unternehmen keinerlei Rechte dahin gehend, dass sich eine bestimmte Behörde mit einem Fall zu befassen hat (Urteil vom 8. März 2007, France Télécom, T-339/04, Slg, EU:T:2007:80, Rn. 83). - EuG, 08.03.2007 - T-340/04
France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung …
Auszug aus EuG, 17.12.2014 - T-201/11
Rn. 38 Zum einen kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der 18. Erwägungsgrund und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 ein Kriterium für die Zuweisung oder die Aufteilung der Fälle oder der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und der bzw. den eventuell von demselben Fall betroffenen nationalen Behörde oder Behörden aufstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2007, France Télécom, T-340/04, Slg, EU:T:2007:81, Rn. 130). - EuG, 06.02.2014 - T-342/11
CEEES und Asociación de Gestores de Estaciones de Servicio / Kommission - …
Auszug aus EuG, 17.12.2014 - T-201/11
Rn. 36 Jedenfalls ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach den Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1/2003 über parallele Zuständigkeiten bei der Anwendung von Art. 81 [EG] und 82 [EG] verfügen und dass die Systematik der Verordnung Nr. 1/2003 auf einer engen Zusammenarbeit zwischen diesen beruht (…Urteil vom 16. Oktober 2013, Vivendi/Kommission, T-432/10, EU:T:2013:538, Rn. 26, vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u. a./Kommission, T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, Slg, EU:T:2011:364, Rn. 75 und vom 6. Februar 2014, CEEES und Asociacíon de Gestores de Estaciones de Servicio/Kommission, T-342/11, Slg, EU:T:2014:60, Rn. 68). - EuG, 16.10.2013 - T-432/10
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde …
Auszug aus EuG, 17.12.2014 - T-201/11
Rn. 36 Jedenfalls ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach den Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1/2003 über parallele Zuständigkeiten bei der Anwendung von Art. 81 [EG] und 82 [EG] verfügen und dass die Systematik der Verordnung Nr. 1/2003 auf einer engen Zusammenarbeit zwischen diesen beruht (Urteil vom 16. Oktober 2013, Vivendi/Kommission, T-432/10, EU:T:2013:538, Rn. 26, vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs u. a./Kommission, T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, Slg, EU:T:2011:364, Rn. 75 …und vom 6. Februar 2014, CEEES und Asociacíon de Gestores de Estaciones de Servicio/Kommission, T-342/11, Slg, EU:T:2014:60, Rn. 68). - EuG, 11.06.2014 - T-4/13
Communicaid Group Ltd gegen Europäische Kommission.
Auszug aus EuG, 17.12.2014 - T-201/11
Rn. 44 Da die Kommission daher über ein weites Ermessen zur Durchführung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1/2003 verfügt, ist die unionsgerichtliche Kontrolle auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten wurden, sowie ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2014, Communicaid Group/Kommission, T-4/13, EU:T:2014:437, Rn. 95).
- EuG, 14.09.2017 - T-751/15
Contact Software/ Kommission
Rn. 29 Was die im vorliegenden Fall anwendbaren Unionsvorschriften anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 773/2004 für den Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine abschließende Entscheidung der Kommission über das Vorliegen der geltend gemachten Zuwiderhandlung begründet und die Kommission jedenfalls nicht verpflichtet, das Verfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung fortzusetzen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Kommission ist insbesondere befugt, für die Bestimmung der Priorität, die den verschiedenen bei ihr anhängigen Beschwerden beizumessen ist, auf das Unionsinteresse Bezug zu nehmen (…Urteile vom 19. September 2013, EFIM/Kommission, C-56/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:575, Rn. 83, und vom 18. September 1992, Automec/Kommission, T-24/90, EU:T:1992:97, Rn. 77, vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Kommission muss nämlich alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam prüfen, die ihr die Beschwerdeführer zur Kenntnis bringen (…vgl. Urteile vom 19. September 2013, EFIM/Kommission, C-56/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:575, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Sie hat insbesondere, nachdem sie mit der erforderlichen Sorgfalt die vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geprüft hat, die Bedeutung der behaupteten Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Binnenmarkts, die Wahrscheinlichkeit des Nachweises ihres Vorliegens sowie den Umfang der notwendigen Ermittlungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen, um ihre Aufgabe, die Einhaltung der Art. 101 und 102 AEUV zu überwachen, bestmöglich erfüllen zu können (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 34 Schließlich ist festzustellen, dass mit der gerichtlichen Kontrolle eines Beschlusses, mit dem eine Beschwerde zurückgewiesen wird, überprüft werden soll, ob der streitige Beschluss nicht auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen beruht und ob er nicht mit einem Rechtsfehler, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 26.09.2018 - T-574/14
EAEPC/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Parallelhandel mit Arzneimitteln - …
Das Gericht darf nämlich die Beurteilung des Unionsinteresses seitens der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen, indem es prüft, ob die Kommission anhand anderer als der von ihr im angefochtenen Beschluss herangezogenen Kriterien ein Interesse der Union an der weiteren Prüfung der Rechtssache hätte bejahen müssen (vgl. Urteile vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 89 [nicht veröffentlicht], …und vom 30. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T-70/15, EU:T:2016:592, Rn. 76 [nicht veröffentlicht]).Das Gericht darf nämlich die Beurteilung des Unionsinteresses seitens der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen, indem es prüft, ob die Kommission anhand anderer als der von ihr im angefochtenen Beschluss herangezogenen Kriterien ein Interesse der Union an der weiteren Prüfung der Rechtssache hätte bejahen müssen (Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 89 [nicht veröffentlicht]).
Dagegen sieht weder die Verordnung Nr. 1/2003 noch die Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (…ABl. 2004, C 101, S. 43) eine Regelung für die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten vor oder begründet Rechte oder Erwartungen für ein Unternehmen dahin gehend, dass sein Fall von einer bestimmten Wettbewerbsbehörde behandelt wird (…Urteile vom 13. Juli 2011, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs/Kommission, T-144/07, T-147/07 bis T-150/07 und T-154/07, EU:T:2011:364' Rn. 78, und vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096' Rn. 38 und 39).
Rn. 125 Somit hätten beschwerdeführende Unternehmen wie die Klägerin selbst dann, wenn ihr beizupflichten wäre, dass die Kommission besonders gut geeignet ist, sich des Falles anzunehmen, und die nationalen Behörden hierfür weniger gut geeignet sind, keinen Anspruch darauf, dass sich die Kommission mit ihrem Fall befasst (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 40, …und vom 30. September 2016, Trajektna luka Split/Kommission, T-70/15, EU:T:2016:592, Rn. 43 [nicht veröffentlicht]).
Somit kann das Erfordernis der Wirksamkeit nicht - da die Gefahr bestünde, die Tragweite von Art. 13 der Verordnung Nr. 1/2003, wonach die Kommission eine Beschwerde mit der Begründung zurückweisen kann, dass sich bereits eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats mit ihr befasst, in Frage zu stellen - zur Verpflichtung der Kommission führen, im Rahmen der Durchführung dieser besonderen Bestimmung zu prüfen, ob die betreffende Wettbewerbsbehörde über institutionelle, finanzielle und technische Mittel verfügt, um die ihr durch die Verordnung Nr. 1/2003 übertragene Aufgabe zu erfüllen (Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096' Rn. 56 und 57).
- EuG, 26.10.2017 - T-431/16
VIMC/ Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt …
Die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 kann daher von keinen anderen als den oben genannten Kriterien abhängig gemacht werden (Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 33 und 34).Die Kommission muss daher, wenn sie eine Beschwerde in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung zurückweist, auf der Grundlage der Informationen, die ihr zum Zeitpunkt des Erlasses ihres Beschlusses vorliegen, sich insbesondere vergewissern, dass die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats den Fall untersucht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 48 und 50, …und vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 29).
Angesichts der Rolle, die der Kommission nach dem AEU-Vertrag zukommt, um die Wettbewerbspolitik festzulegen und auszuführen, verfügt die Kommission erst recht auch dann über ein weites Ermessen, wenn sie Art. 13 der Verordnung Nr. 1/2003 anwendet (Urteile vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 43, …und vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 17).
Rn. 25 Da die Kommission über ein weites Ermessen zur Durchführung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1/2003 verfügt, ist die unionsgerichtliche Kontrolle jedoch auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten wurden, sowie ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und keine Rechtsfehler, keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 19 und 20).
Dagegen sehen weder die Verordnung Nr. 1/2003 noch irgendeine andere Vorschrift des Unionsrechts eine Bestimmung über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Weder die Verordnung Nr. 1/2003 noch irgendeine andere Vorschrift des Unionsrechts begründen also für ein Unternehmen Rechte oder Erwartungen dahin gehend, dass sein Fall von einer bestimmten Wettbewerbsbehörde behandelt wird (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 16.05.2017 - T-480/15
Agria Polska u.a./ Kommission - Wettbewerb - Kartell - Missbrauch einer …
Rn. 64 Selbst wenn man davon ausgeht, dass auch die Kommission in gewissem Maß in der Lage gewesen wäre, sich mit dem Fall zu befassen, da das in der Beschwerde gerügte Verhalten mehrere Mitgliedstaaten betraf, und wenn man die Tatsache berücksichtigt, dass das UOKiK die entsprechende nationale Beschwerde aus einem mit einer nationalen Verjährungsbestimmung zusammenhängenden Grund zurückgewiesen hat, hatten die Klägerinnen jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass sich die Kommission mit dem Fall befasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 40), denn wie aus der Akte hervorgeht, betraf im vorliegenden Fall dieses Verhalten im Wesentlichen nur zwei Mitgliedstaaten, und die Kommission hat ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler festgestellt, dass die Möglichkeit, einen eventuellen Verstoß nachzuweisen, begrenzt sei, eine Feststellung, die schon an sich den Schluss auf das Fehlen eines Interesses der Union an der Prüfung der Beschwerde zuließ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 78 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der Wirksamkeit nicht dazu führen kann, dass die Kommission, wenn sie das Fehlen des Unionsinteresses an der Einleitung einer Untersuchung feststellt, verpflichtet ist, zu prüfen, ob die betreffende Wettbewerbsbehörde über die institutionellen, finanziellen und technischen Mittel verfügt, um die ihr durch die Verordnung Nr. 1/2003 übertragene Aufgabe zu erfüllen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 57).
Jedenfalls begründet weder die Verordnung Nr. 1/2003 noch die Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (…ABl. 2004, C 101, S. 43) Rechte oder Erwartungen für ein Unternehmen dahin gehend, dass sein Fall von einer bestimmten Wettbewerbsbehörde behandelt wird (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), damit sich das Unternehmen gegebenenfalls die Beweise zunutze machen kann, die von dieser Behörde kraft ihrer Ermittlungsbefugnisse erhoben wurden.
- EuG, 14.10.2021 - T-19/21
Amazon.com u.a./ Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Missbrauch einer …
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach den Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1/2003 über parallele Zuständigkeiten bei der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV verfügen und dass die Systematik der Verordnung Nr. 1/2003 auf einer engen Zusammenarbeit zwischen ihnen beruht (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 47 Das Gericht hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003, der es einer Wettbewerbsbehörde gestattet, ein Verfahren auszusetzen oder einzustellen, wenn eine andere Behörde denselben Fall bearbeitet oder bearbeitet hat, und der 18. Erwägungsgrund, wonach es "Ziel ist …, dass jeder Fall nur von einer Behörde bearbeitet wird", ein Kriterium für die Zuweisung oder die Aufteilung der Fälle oder der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und der bzw. den eventuell von demselben Fall betroffenen nationalen Behörden aufstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 38).
Im Allgemeinen begründet weder die Verordnung Nr. 1/2003 noch diese Bekanntmachung Rechte oder Erwartungen für ein Unternehmen dahin gehend, dass sein Fall von einer bestimmten Wettbewerbsbehörde behandelt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 01.06.2022 - T-628/17
Aeris Invest/ Kommission und SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - …
Folglich können Umstände, die nach dem Erlass des Rechtsakts der Union eingetreten sind, bei der Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).Demzufolge können Umstände, die nach dem Erlass des Rechtsakts der Union eingetreten sind, bei der Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 02.10.2024 - T-589/22
Silgan Holdings u. a./ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
Im Allgemeinen begründet weder die Verordnung Nr. 1/2003 noch diese Bekanntmachung Rechte oder Erwartungen für ein Unternehmen dahin gehend, dass sein Fall von einer bestimmten Wettbewerbsbehörde behandelt wird (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Beschluss vom 14. Oktober 2021, Amazon.com u. a./Kommission, T-19/21, EU:T:2021:730, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 02.10.2024 - T-587/22
Crown Holdings und Crown Cork & Seal Deutschland/ Kommission - Wettbewerb - …
Im Allgemeinen begründet weder die Verordnung Nr. 1/2003 noch diese Bekanntmachung Rechte oder Erwartungen für ein Unternehmen dahin, dass sein Fall von einer bestimmten Wettbewerbsbehörde behandelt wird (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung …und Beschluss vom 14. Oktober 2021, Amazon.com u. a./Kommission, T-19/21, EU:T:2021:730, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 01.06.2022 - T-481/17
The actions seeking annulment of the resolution scheme in respect of Banco …
Folglich können Umstände, die nach dem Erlass des Rechtsakts der Union eingetreten sind, bei der Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2014, Si.mobil/Kommission, T-201/11, EU:T:2014:1096, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 03.06.2026 - T-1119/23 Rn. 207 À cet égard, s'il est vrai que la légalité d'un acte de l'Union s'apprécie en fonction des éléments de fait et de droit existant à la date à laquelle l'acte a été pris (voir arrêt du 17 décembre 2014, Si.mobil/Commission, T-201/11, EU:T:2014:1096, point 64 et jurisprudence citée), il n'en demeure pas moins que l'intérêt à agir d'une partie requérante doit exister au stade de l'introduction du recours et perdurer jusqu'au prononcé de la décision juridictionnelle (voir, en ce sens, arrêt du 30 avril 2020, 1zba Gospodarcza Producentów i Operatorów Urządzeń Rozrywkowych/Commission, C-560/18 P, EU:C:2020:330, point 38 et jurisprudence citée).
- EuG, 09.02.2022 - T-791/19
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit der eine …
- EuG, 01.06.2022 - T-523/17
Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - …
- EuG, 01.06.2022 - T-510/17
Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-855/24
Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Metallverpackungen - Einleitung …
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Rechtsprechung
| EuG, 16.11.2012 - T-201/11 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Si.mobil / Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 16.11.2012 - T-201/11
- EuG, 17.12.2014 - T-201/11
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- EuG, 25.02.2003 - T-15/02
BASF / Kommission - Streithilfe
Auszug aus EuG, 16.11.2012 - T-201/11
Il convient, notamment, de vérifier que l'intervenant est touché directement par l'acte attaqué et que son intérêt à la solution du litige est certain (voir ordonnance du Tribunal du 25 février 2003, BASF/Commission, T-15/02, Rec. - EuG, 16.12.2004 - T-410/03
Hoechst / Kommission - Streithilfeantrag - Berechtigtes Interesse am Ausgang des …
Auszug aus EuG, 16.11.2012 - T-201/11
Par ailleurs, il ressort de la jurisprudence qu'il convient d'établir une distinction entre les demandeurs en intervention justifiant d'un intérêt direct au sort réservé à l'acte spécifique dont l'annulation est demandée et ceux qui ne justifient que d'un intérêt indirect à la solution du litige, en raison de similarités entre leur situation et celle d'une des parties (ordonnance du Tribunal du 16 décembre 2004, Hoechst/Commission, T-410/03, Rec. - EuG, 20.03.1998 - T-191/96
CAS Succhi di Frutta SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Auszug aus EuG, 16.11.2012 - T-201/11
Rn. 7 Selon une jurisprudence également constante, le seul fait qu'un opérateur économique se trouve dans une situation analogue à celle de la requérante, notamment en ce qu'il estime avoir subi un préjudice causé par le même acte de l'Union, ne suffit pas, à lui seul, pour justifier un intérêt à intervenir au sens de l'article 40, deuxième alinéa, du statut de la Cour (voir, en ce sens, ordonnance du président de la deuxième chambre du Tribunal du 20 mars 1998, CAS Succhi di Frutta/Commission, T-191/96, Rec.
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