Rechtsprechung
| EuG, 06.02.2007 - T-23/03 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Republik Türkei - Erlass von Einfuhrabgaben - Fruchtsaftkonzentrat aus der Türkei - Zollkodex der Gemeinschaften - Verkehrsbescheinigungen - Besonderer Fall - Verteidigungsrechte
- Judicialis
Assoziierungsabkommen Türkei
- Europäischer Gerichtshof
CAS / Kommission
Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Republik Türkei - Erlass von Einfuhrabgaben - Fruchtsaftkonzentrat aus der Türkei - Zollkodex der Gemeinschaften - Verkehrsbescheinigungen - Besonderer Fall - Verteidigungsrechte
- EU-Kommission
CAS / Kommission
Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Republik Türkei - Erlass von Einfuhrabgaben - Fruchtsaftkonzentrat aus der Türkei - Zollkodex der Gemeinschaften - Verkehrsbescheinigungen - Besonderer Fall - Verteidigungsrechte
- EU-Kommission
CAS / Kommission
Außenbeziehungen , Assoziierung , Freier Warenverkehr , Zollunion
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verletzung der Verteidigungsrechte mangels Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren; Einfuhr von Waren aus der Türkei in die Gemeinschaft; Bestimmung des Warenursprungs; Interessenberechtigung an der Nichtigkeitserklärung einer Entscheidung wegen eines Formfehlers wegen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
CAS / Kommission
Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Republik Türkei - Erlass von Einfuhrabgaben - Fruchtsaftkonzentrat aus der Türkei - Zollkodex der Gemeinschaften - Verkehrsbescheinigungen - Besonderer Fall - Verteidigungsrechte
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (19)
- DK der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, 29.05.1996 - 1/96
Amtspflichtverletzung, Disziplinarrecht
Auszug aus EuG, 06.02.2007 - T-23/03
Rn. 19 Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/96 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 20. Mai 1996 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 (…ABl. L 200, S. 14) bestimmt, dass die Ausstellung der Bescheinigung, die für den freien Verkehr der betreffenden Waren erforderlich ist, eine Einfuhrzollschuld entstehen lässt.Rn. 20 Art. 15 des Beschlusses Nr. 1/96 sieht Folgendes vor:.
Rn. 21 Art. 13 Abs. 2 des Beschlusses Nr. 1/96 lautet:.
Rn. 22 Anhang II Abschnitt II Nr. 12 des Beschlusses Nr. 1/96 sieht vor, dass die Angaben in Feld 12 der Verkehrsbescheinigung A.TR.1 von der zuständigen Behörde einzutragen sind.
Rn. 23 Schließlich bestimmt Art. 4 des Beschlusses Nr. 1/96:.
Art. 4 des Beschlusses Nr. 1/96 verweise entgegen der Ansicht der Kommission auf Art. 93 der ZK-Durchführungsverordnung und passe ihn insofern an, als es anstelle von "Formblatt A" "A.TR.1" heißen müsse.
Rn. 140 Außerdem gelte die Pflicht zur Mitteilung der Muster nicht nur für Bescheinigungen, die nach dem in Art. 12 Abs. 5 des Beschlusses Nr. 1/96 vorgesehenen vereinfachten Verfahren ausgestellt würden, sondern generell; zudem sei sie Grundlage für die Überprüfung der genannten Bescheinigungen auf ihre Echtheit und Richtigkeit.
Rn. 156 Darüber hinaus schreibe Art. 8 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/96 vor, dass die Warenverkehrsbescheinigung A.TR.1 von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt werde.
In Anhang II Abschnitt II Nr. 12 des Beschlusses Nr. 1/96 sei vorgesehen, dass das Feld 12 durch die zuständige Behörde auszufüllen sei.
Rn. 157 Schließlich zeige eine Überprüfung der 32 streitigen Bescheinigungen, dass sie den geltenden gesetzlichen Mustern entsprächen (Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 2 und Anhang I des Beschlusses Nr. 1/96).
Allerdings ist in Anhang II Abschnitt II Nr. 12 des Beschlusses Nr. 1/96 vorgesehen, dass in Feld 12 der A.TR.1-Bescheinigungen die Dokumentennummer einzutragen ist.
Eine nachträgliche Ausstellung erfolge nur unter besonderen Umständen (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/96 und Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 5/72).
Insoweit sei auf Art. 15 des Beschlusses Nr. 1/96 und Art. 26 sowie Anhang 7 des Beschlusses Nr. 1/95 zu verweisen.
Zu dem Argument der Kommission, dass die Beschlüsse Nrn. 1/95 und 1/96 erst seit dem 31. Dezember 1995 gälten, sei zum einen zu bemerken, dass die Amtshilferegelung bereits nach den vorangegangenen Beschlüssen gegolten habe; zum anderen handele es sich bei den Beschlüssen Nrn. 1/95 und 1/96 um formelles Recht, das auch für die Vergangenheit Anwendung finde.
Rn. 185 Erstens sei zur Amtshilfepflicht zunächst zu bemerken, dass die Beschlüsse Nrn. 1/95 und 1/96, denen die Klägerin entnehme, dass die türkischen Behörden von Amts wegen zur Zusammenarbeit verpflichtet seien, erst in der Endphase des Assoziierungsregimes gälten und auf diejenigen der streitigen Bescheinigungen, die während der Übergangsphase ausgestellt worden seien, keine Anwendung fänden.
- EuG, 27.02.2003 - T-329/00
Bonn Fleisch Ex- und Import / Kommission
Auszug aus EuG, 06.02.2007 - T-23/03
Rn. 87 Einleitend ist darauf zu verweisen, dass insbesondere angesichts des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission beim Erlass einer Entscheidung in Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Art. 239 ZK verfügt, das Recht auf Anhörung in einem Verfahren des Erlasses von Einfuhrabgaben gewährleistet sein muss (Urteile des Gerichts vom 10. Mai 2001, Kaufring u. a./Kommission, "Türkische Fernsehgeräte", T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 152, und vom 27. Februar 2003, Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission, T-329/00, Slg. 2003, II-287, Randnr. 45).Ist der Betroffene der Auffassung, dass solche Unterlagen nützlich sind, um zu belegen, dass bei ihm besondere Umstände und/oder keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorliegen, obliegt es ihm, entsprechend den von den Gemeinschaftsorganen auf der Grundlage des Art. 255 EG erlassenen Vorschriften Einsicht in diese Unterlagen zu beantragen (Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2002, Hyper/Kommission, T-205/99, Slg. 2002, II-3141, Randnr. 63, und Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission, Randnr. 46).
In Ermangelung eines solchen Antrags gibt es daher keinen automatischen Zugang zu den im Besitz der Kommission befindlichen Unterlagen (Urteile des Gerichts vom 19. Februar 1998, Eyckeler & Malt/Kommission, T-42/96, Slg. 1998, II-401, Randnr. 81, vom 17. September 1998, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, T-50/96, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 64, und Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission, Randnr. 46).
Das Gericht habe im Urteil Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission (Randnr. 77) festgestellt, dass die Kommission auf die Erklärungen der spanischen Behörden hinsichtlich der Echtheit von Einfuhr-Teillizenzen habe abstellen dürfen und es insoweit keiner weiteren Untersuchung durch die Kommission bedurft habe.
Rn. 144 Auch nach Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (…ABl. L 331, S. 1), so wie er im Urteil Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission ausgelegt worden sei, bestehe keine derartige Mitteilungspflicht, da Art. 1 dieser Verordnung deren Geltungsbereich beschränke.
- EuGH, 14.05.1996 - C-153/94
Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla
Auszug aus EuG, 06.02.2007 - T-23/03
Diese Regelung rechtfertigt sich dadurch, dass die Behörden des Ausfuhrstaats am besten in der Lage sind, die für den Ursprung maßgebenden Tatsachen unmittelbar festzustellen (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465, Randnr. 19).Rn. 121 Dieser Mechanismus kann nur funktionieren, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 20).
Der Abgabenschuldner kann nämlich nach ständiger Rechtsprechung kein geschütztes Vertrauen in die Gültigkeit von Bescheinigungen daraus herleiten, dass sie von den Zollstellen eines Mitgliedstaats zunächst angenommen wurden, denn die Rolle dieser Dienste bei der ersten Entgegennahme der Erklärungen steht späteren Prüfungen nicht entgegen (vgl. Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 27.06.1991 - C-348/89
Mecanarte-Metalurgica da Lagoa / Alfandega do Porto
Auszug aus EuG, 06.02.2007 - T-23/03
Erstens muss die Nichterhebung auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen, zweitens muss es sich dabei um einen Irrtum handeln, der für einen gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar war, und drittens muss dieser alle geltenden Vorschriften betreffend seine Zollerklärung eingehalten haben (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1989, Binder, 161/88, Slg. 1989, 2415, Randnrn. 15 und 16, vom 27. Juni 1991, Mecanarte, C-348/89, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 12, vom 4. Mai 1993, Weis, C-292/91, Slg. 1993, I-2219, Randnr. 14, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 83, Beschlüsse des Gerichtshofs vom 9. Dezember 1999, CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission, C-299/98 P, Slg. 1999, I-8683, Randnr. 22, und vom 11. Oktober 2001, William Hinton & Sons, C-30/00, Slg. 2001, I-7511, Randnrn.Somit begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein aktives Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sind und von einem verständigen Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnten, einen Anspruch darauf, dass von der Nacherhebung abgesehen wird (Urteil Mecanarte, Randnrn.
- EuG, 11.07.2002 - T-205/99
Hyper / Kommission
Auszug aus EuG, 06.02.2007 - T-23/03
Ist der Betroffene der Auffassung, dass solche Unterlagen nützlich sind, um zu belegen, dass bei ihm besondere Umstände und/oder keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht vorliegen, obliegt es ihm, entsprechend den von den Gemeinschaftsorganen auf der Grundlage des Art. 255 EG erlassenen Vorschriften Einsicht in diese Unterlagen zu beantragen (Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2002, Hyper/Kommission, T-205/99, Slg. 2002, II-3141, Randnr. 63, und Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission, Randnr. 46).Rn. 148 Aus gefestigter Rechtsprechung ergibt sich, dass bei der Prüfung, ob Pflichtverletzungen der Behörden von Drittstaaten und/oder der Kommission vorliegen, die besondere Fälle im Sinne von Art. 239 ZK darstellen könnten, in jedem Einzelfall die tatsächliche Natur der diesen Behörden und der Kommission jeweils durch die anwendbare Regelung auferlegten Pflichten zu untersuchen ist (Urteil Hyper/Kommission, Randnr. 117).
- FG Hamburg, 11.02.1972 - V 4/72
Auszug aus EuG, 06.02.2007 - T-23/03
Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4115/86 galten dabei als Waren mit Ursprung in der Türkei diejenigen Waren, die die Voraussetzungen erfüllten, die in dem der Verordnung (EWG) Nr. 428/73 des Rates vom 5. Februar 1973 über die Anwendung der Beschlüsse Nr. 5/72 und Nr. 4/72 des Assoziationsrats (…ABl. L 59, S. 73) beigefügten Beschluss Nr. 4/72 des Assoziationsrats vom 29. Dezember 1972 über die Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in …" oder "Ursprungserzeugnisse" der Türkei zur Anwendung von Anhang Nr. 6 Kapitel I des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen in der Fassung des der Verordnung (EWG) Nr. 1431/75 des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 428/73 (…ABl. L 142, S. 1) beigefügten Beschlusses Nr. 1/75 des Assoziationsrats vom 26. Mai 1975 festgelegt waren.Rn. 10 Gemäß Art. 1 des Beschlusses Nr. 4/72 gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei:.
- EuGH, 07.09.1999 - C-61/98
De Haan - Zölle - Externes Versandverfahren - Betrug - Entstehung und Erhebung …
Auszug aus EuG, 06.02.2007 - T-23/03
Rn. 260 Die Klägerin wirft der Kommission vor, ihrer sich aus dem Urteil De Haan (Urteil des Gerichtshofs vom 7. September 1999, C-61/98, Slg. 1999, I-5003, Randnr. 36) ergebenden Pflicht zur rechtzeitigen Warnung der Importeure nicht nachgekommen zu sein. - EuG, 03.12.2003 - T-16/02
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE VON AUDI GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES …
Auszug aus EuG, 06.02.2007 - T-23/03
Rn. 132 Denn ein Kläger hat kein berechtigtes Interesse an der Nichtigerklärung einer Entscheidung wegen eines Formfehlers, wenn nach der Nichtigerklärung der Entscheidung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die für nichtig erklärte Entscheidung ergehen könnte (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, Slg. 2003, II-5167, Randnrn. 97 und 98 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 10.05.2001 - T-186/97
Elta / Kommission
Auszug aus EuG, 06.02.2007 - T-23/03
Rn. 87 Einleitend ist darauf zu verweisen, dass insbesondere angesichts des Beurteilungsspielraums, über den die Kommission beim Erlass einer Entscheidung in Anwendung der auf Billigkeitserwägungen beruhenden Generalklausel des Art. 239 ZK verfügt, das Recht auf Anhörung in einem Verfahren des Erlasses von Einfuhrabgaben gewährleistet sein muss (Urteile des Gerichts vom 10. Mai 2001, Kaufring u. a./Kommission, "Türkische Fernsehgeräte", T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Slg. 2001, II-1337, Randnr. 152, und vom 27. Februar 2003, Bonn Fleisch Ex- und Import/Kommission, T-329/00, Slg. 2003, II-287, Randnr. 45). - EuGH, 12.07.1989 - 161/88
Binder / Hauptzollamt Bad Reichenhall
Auszug aus EuG, 06.02.2007 - T-23/03
Erstens muss die Nichterhebung auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen, zweitens muss es sich dabei um einen Irrtum handeln, der für einen gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar war, und drittens muss dieser alle geltenden Vorschriften betreffend seine Zollerklärung eingehalten haben (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juli 1989, Binder, 161/88, Slg. 1989, 2415, Randnrn. 15 und 16, vom 27. Juni 1991, Mecanarte, C-348/89, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 12, vom 4. Mai 1993, Weis, C-292/91, Slg. 1993, I-2219, Randnr. 14, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 83, Beschlüsse des Gerichtshofs vom 9. Dezember 1999, CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission, C-299/98 P, Slg. 1999, I-8683, Randnr. 22, und vom 11. Oktober 2001, William Hinton & Sons, C-30/00, Slg. 2001, I-7511, Randnrn. - EuG, 19.02.1998 - T-42/96
Eyckeler & Malt / Kommission
- EuGH, 09.12.1999 - C-299/98
CPL Imperial 2 und Unifrigo / Kommission
- EuG, 17.09.1998 - T-50/96
Primex Produkte Import-Export u.a. / Kommission
- EuGH, 11.10.2001 - C-30/00
William Hinton & Sons - "Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Nacherhebung von …
- EuGH, 04.05.1993 - C-292/91
Weis / Hauptzollamt Würzburg
- EuGH, 12.07.1984 - 218/83
Les Rapides Savoyards / Directeur des douanes und droits indirects
- EuG, 05.06.1996 - T-75/95
Günzler Aluminium GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuG, 16.05.2001 - T-68/99
Toditec / Kommission
- EuGH, 11.11.1975 - 1/75
1. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES …
- EuGH, 25.07.2008 - C-204/07
C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - …
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die C.A.S. SpA (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Februar 2007, CAS/Kommission (T-23/03, Slg. 2007, II-289, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 2002 (REC 10/01) über einen Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Februar 2007, CAS/Kommission (T-23/03), wird aufgehoben..
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07
C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und …
- das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Februar 2007 in der Rechtssache T-23/03 aufzuheben;.{FN:2} - Urteil vom 6. Februar 2007 (T-23/03, Slg. 2007, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil).
- EuG, 17.11.2009 - T-23/03
CAS / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung
wegen Festsetzung der der Antragstellerin von der Kommission zu erstattenden Kosten im Anschluss an die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 6. Februar 2007, CAS/Kommission (T-23/03, Slg. 2007, II-289), durch den Gerichtshof mit Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission (C-204/07 P, Slg.2008, I-6135),.Rn. 3 Mit Urteil vom 6. Februar 2007, CAS/Kommission (T-23/03, Slg. 2007, II-289; im Folgenden: erstinstanzliches Urteil), wies das Gericht (Fünfte Kammer) die Klage ab und verurteilte die Antragstellerin zur Tragung der Kosten.
- EuGH, 10.09.2009 - C-204/07
C.A.S. / Kommission - Kostenfestsetzung
Rn. 1 Mit ihrem am 16. April 2007 eingelegten Rechtsmittel beantragte die C.A.S. SpA (im Folgenden: CAS) nach den Art. 225 EG und 56 der Satzung des Gerichtshofs die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Februar 2007, CAS/Kommission (T-23/03, Slg. 2007, II-289), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung der Kommission vom 18. Oktober 2002 (REC 10/01) betreffend einen Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben abgewiesen worden war. - EuG, 28.01.2009 - T-125/06
Centro Studi Manieri / Rat - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung …
Rn. 109 Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung zu prüfen hat, ob Maßnahmen der Beweisaufnahme für die Entscheidung des Rechtsstreits zweckdienlich sind (Urteile des Gerichts vom 16. Mai 2001, Toditec/Kommission, T-68/99, Slg. 2001, II-1443, Randnr. 40, und vom 6. Februar 2007, CAS/Kommission, T-23/03, Slg. 2007, II-289, Randnr. 323).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| EuG, 17.11.2009 - T-23/03 DEP |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
CAS / Kommission
Verfahren - Kostenfestsetzung
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
CAS / Kommission
Verfahrensgang
- EuG, 06.02.2007 - T-23/03
- Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07
- EuGH, 25.07.2008 - C-204/07
- EuGH, 10.09.2009 - C-204/07
- EuG, 17.11.2009 - T-23/03 DEP
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 25.07.2008 - C-204/07
C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - …
Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-23/03
wegen Festsetzung der der Antragstellerin von der Kommission zu erstattenden Kosten im Anschluss an die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 6. Februar 2007, CAS/Kommission (T-23/03, Slg. 2007, II-289), durch den Gerichtshof mit Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission (C-204/07 P, Slg.2008, I-6135),.Rn. 5 Mit Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission (C-204/07 P, Slg. 2008, I-6135), hob der Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil auf, erklärte Art. 2 der streitigen Entscheidung für nichtig und verurteilte die Kommission zur Tragung der Kosten beider Instanzen.
Rn. 10 Mit Beschluss vom 10. September 2009, C.A.S./Kommission (C-204/07 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), setzte der Gerichtshof den Gesamtbetrag der im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaft der Antragstellerin zu erstatten hat, auf 29 568 Euro fest.
- EuGH, 06.01.2004 - C-104/89
Mulder u.a. / Rat und Kommission
Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-23/03
Rn. 34 In diesem Zusammenhang sind nach ständiger Rechtsprechung zunächst als nicht für das Verfahren notwendig Anwaltshonorare auszuschließen, die sich auf Zeiträume beziehen, während deren kein Verfahrensakt zu verzeichnen gewesen ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 6. Januar 2004, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 DEP, Slg. 2004, I-1, Randnr. 47; vgl. auch Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2009, Sison/Rat, T-47/03, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 62 Da in dem Betrag von 41 801, 31 Euro im Übrigen alle Umstände der Rechtssache bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt sind, ist weder über die für das vorliegende Verfahren entstandenen Aufwendungen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Mulder u. a./Rat und Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 87) noch über den Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen (Beschluss des Gerichtshofs vom 6. November 1996, Preussag Stahl/Kommission, C-220/91 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11, und Beschluss des Gerichts vom 10. Februar 2009, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T-58/05 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43) gesondert zu entscheiden.
- EuG, 02.06.2009 - T-47/03
Sison / Rat - Verfahren - Kostenfestsetzung
Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-23/03
Rn. 34 In diesem Zusammenhang sind nach ständiger Rechtsprechung zunächst als nicht für das Verfahren notwendig Anwaltshonorare auszuschließen, die sich auf Zeiträume beziehen, während deren kein Verfahrensakt zu verzeichnen gewesen ist (Beschluss des Gerichtshofs vom 6. Januar 2004, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 DEP, Slg. 2004, I-1, Randnr. 47; vgl. auch Beschluss des Gerichts vom 2. Juni 2009, Sison/Rat, T-47/03, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 51 Hinsichtlich der Auslagen der Vertreter der Antragstellerin im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Kosten, die einer Klagepartei infolge der persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in Luxemburg entstanden sind, ohne dass das Gericht ihre Anwesenheit angeordnet hat oder die Umstände diese erforderten, grundsätzlich nicht als für das Verfahren notwendig angesehen werden können (vgl. Beschluss Sison/Rat, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 06.02.2007 - T-23/03
CAS / Kommission - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und der Republik Türkei …
Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-23/03
wegen Festsetzung der der Antragstellerin von der Kommission zu erstattenden Kosten im Anschluss an die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 6. Februar 2007, CAS/Kommission (T-23/03, Slg. 2007, II-289), durch den Gerichtshof mit Urteil vom 25. Juli 2008, C.A.S./Kommission (C-204/07 P, Slg.2008, I-6135),.Rn. 3 Mit Urteil vom 6. Februar 2007, CAS/Kommission (T-23/03, Slg. 2007, II-289; im Folgenden: erstinstanzliches Urteil), wies das Gericht (Fünfte Kammer) die Klage ab und verurteilte die Antragstellerin zur Tragung der Kosten.
- EuG, 10.05.2001 - T-186/97
Elta / Kommission
Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-23/03
Rn. 39 Ferner kann zwar ein anwaltliches Stundenhonorar von 250 Euro, wie es die Antragstellerin angibt, bei einem erfahrenen Fachmann gerechtfertigt sein; aufgrund der Tatsache, dass der Betreffende, wie die Kommission ausführt, in der Vergangenheit vergleichbare Rechtssachen vor dem Gericht bearbeitet hat - wie diejenige, in der das Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2001, Kaufring u. a./Kommission (T-186/97, T-187/97, T-190/97 bis T-192/97, T-210/97, T-211/97, T-216/97 bis T-218/97, T-279/97, T-280/97, T-293/97 und T-147/99, Slg. 2001, II-1337), ergangen ist - ist jedoch festzustellen, dass die Gesamtzahl der Stunden, die für die Abfassung der Klageschrift und der Erwiderung sowie für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht in Rechnung gestellt worden sind, einer zur Verteidigung der Interessen der Antragstellerin objektiv notwendigen Stundenzahl nicht entspricht. - EuG, 11.07.2007 - T-58/05
Centeno Mediavilla u.a. / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - …
Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-23/03
Rn. 62 Da in dem Betrag von 41 801, 31 Euro im Übrigen alle Umstände der Rechtssache bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt sind, ist weder über die für das vorliegende Verfahren entstandenen Aufwendungen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Mulder u. a./Rat und Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 87) noch über den Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen (Beschluss des Gerichtshofs vom 6. November 1996, Preussag Stahl/Kommission, C-220/91 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11, und Beschluss des Gerichts vom 10. Februar 2009, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T-58/05 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43) gesondert zu entscheiden. - EuG, 13.02.2008 - T-310/00
Verizon Business Global / Kommission
Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-23/03
Dieser Umstand war geeignet, dem Anwalt der Antragstellerin die Arbeit teilweise zu erleichtern, und hat die für die Vorbereitung der Klageschrift aufgewandte Zeit verringert (Beschluss des Gerichts vom 13. Februar 2008, Verizon Business Global/Kommission, T-310/00 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). - EuGH, 18.05.1993 - C-220/91
Kommission / Stahlwerke Peine-Salzgitter
Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-23/03
Rn. 62 Da in dem Betrag von 41 801, 31 Euro im Übrigen alle Umstände der Rechtssache bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt sind, ist weder über die für das vorliegende Verfahren entstandenen Aufwendungen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Mulder u. a./Rat und Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 87) noch über den Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen (Beschluss des Gerichtshofs vom 6. November 1996, Preussag Stahl/Kommission, C-220/91 P-DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11, und Beschluss des Gerichts vom 10. Februar 2009, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T-58/05 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43) gesondert zu entscheiden. - EuG, 12.12.2008 - T-417/05
Endesa / Kommission
Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-23/03
Rn. 58 Viertens hat das Gericht jedenfalls, auch wenn es der Antragstellerin freistand, die für die Vorbereitung ihrer Nichtigkeitsklage erforderlichen Arbeiten auf mehrere Berater aufzuteilen, in erster Linie die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die unabhängig von der Zahl der Anwälte, zwischen denen die Erbringung der Leistungen aufgeteilt werden konnte, als für das streitige Verfahren notwendig angesehen werden können (vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2008, Endesa/Kommission, T-417/05 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 28.06.2004 - T-342/99
Airtours / Kommission - Kostenfestsetzung - Honorar der Solicitors und Barristers …
Auszug aus EuG, 17.11.2009 - T-23/03
Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (Beschlüsse des Gerichts vom 24. Januar 2002, Groupe Origny/Kommission, T-38/95 DEP, Slg. 2002, II-217, Randnr. 28, vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T-342/99 DEP, Slg. 2004, II-1785, Randnr. 13, und vom 28 September 2006, Albrecht u. a./Kommission und EMEA, T-19/02 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28). - EuG, 15.03.2000 - T-337/94
Enso-Gutzeit / Kommission - Kostenfestsetzung
- EuG, 24.01.2002 - T-38/95
Groupe Origny / Kommission - Kostenfestsetzung
- EuG, 08.03.1995 - T-2/93
Air France gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 08.11.1996 - T-120/89
Stahlwerke Peine-Salzgitter AG (devenue Preussag Stahl AG) gegen Kommission der …
- EuG, 19.09.2001 - T-64/99
UK Coal / Kommission - Kostenfestsetzung
- EuG, 28.09.2006 - T-19/02
Albrecht u.a. / Kommission und EMEA
- EuG, 22.02.2010 - T-27/02
Kronofrance / Kommission - Verfahren - Kostenfestsetzung
Somit sind die fünf Anwaltsarbeitsstunden für die Zeit nach der mündlichen Verhandlung und der Verkündung des Urteils nicht als erstattungsfähig zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 17. November 2009, CAS/Kommission, T-23/03 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht. - EuG, 03.09.2010 - T-455/05
Componenta / Kommission
Il s'ensuit que les heures de travail d'avocat se rapportant à la période après la tenue de l'audience ne sauraient non plus être considérées comme étant récupérables (voir, en ce sens, ordonnance du Tribunal du 17 novembre 2009, CAS/Commission, T-23/03 DEP, non publiée au Recueil, point 34). - EuG, 04.09.2013 - T-335/09
Groupement Adriano, Jaime Ribeiro, Conduril / Kommission
Rn. 28 Il convient de rappeler que, selon une jurisprudence constante, à défaut de dispositions de droit de l'Union de nature tarifaire, le Tribunal doit apprécier librement les données de la cause, en tenant compte de l'objet et de la nature du litige, de son importance sous l'angle du droit de l'Union ainsi que des difficultés de la cause, de l'ampleur du travail que la procédure contentieuse a pu causer aux agents ou aux conseils intervenus et des intérêts économiques que le litige a représenté pour les parties (voir, en ce sens, ordonnance du Tribunal du 17 novembre 2009, CAS/Commission, T-23/03, non publiée au Recueil, point 26, et la jurisprudence citée).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".