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Rechtsprechung
   EuG, 05.11.2014 - T-307/12, T-408/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,32819
EuG, 05.11.2014 - T-307/12, T-408/13 (https://dejure.org/2014,32819)
EuG, Entscheidung vom 05.11.2014 - T-307/12, T-408/13 (https://dejure.org/2014,32819)
EuG, Entscheidung vom 05. November 2014 - T-307/12, T-408/13 (https://dejure.org/2014,32819)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mayaleh / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Tätigkeit als Gouverneur der Zentralbank Syriens - Nichtigkeitsklage - Übermittlung eines Rechtsakts, der restriktive Maßnahmen enthält - Klagefrist - Zulässigkeit - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Auswärtige Beziehungen - Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der restriktiven Maßnahmen, die gegen Herrn Adib Mayaleh, Gouverneur der Zentralbank Syriens, erlassen wurden

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Syrier steht zu Recht auf Sanktionsliste

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Gouverneur der syrischen Zentralbank - Beschränkung der Freizügigkeit rechtmäßig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der restriktiven Maßnahmen, die gegen Herrn Adib Mayaleh, Gouverneur der Zentralbank Syriens, erlassen wurden

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Mayaleh / Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 126, S. 3) und des ...

 
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Wird zitiert von ... (34)Zitiert selbst (35)

  • EuG - T-408/13 (anhängig)

    Mayaleh / Rat

    Auszug aus EuG, 05.11.2014 - T-307/12
    In den verbundenen Rechtssachen T-307/12 und T-408/13.

    Am gleichen Tag hat der Kläger eine zweite Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen T-408/13 in das Register der Kanzlei eingetragen worden ist und mit der er die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und des Beschlusses 2013/255, soweit diese Rechtsakte ihn betreffen, beantragt hat.

    Rn. 28 In der Rechtssache T-408/13 hat das Gericht (Neunte Kammer) im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung den Rat aufgefordert, näher auszuführen, ob die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und der Beschluss 2013/255 dem Kläger unmittelbar übermittelt wurden.

    Rn. 31 Nach Art. 50 der Verfahrensordnung sind die Rechtssachen T-307/12 und T-408/13 nach Anhörung der Parteien mit Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichts vom 6. November 2013 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Rn. 32 Am 18. Dezember 2013 hat der Rat seine Klagebeantwortung in der Rechtssache T-408/13 eingereicht.

    Rn. 34 Mit am 21. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat der Kläger um Genehmigung ersucht, in der Rechtssache T-408/13 eine Erwiderung einzureichen, um zu den Einreden der Unzulässigkeit, die der Rat in der oben in Rn. 32 genannten Klagebeantwortung erhoben hatte, Stellung zu nehmen.

    Bei dieser Gelegenheit hat der Kläger u. a. erklärt, dass erstens die Klage in der Rechtssache T-408/13 hilfsweise für den Fall erhoben worden sei, dass das Gericht seine Anträge in der Rechtssache T-307/12 in der durch die oben in den Rn. 24 und 26 genannten Anträge angepassten Fassung für unzulässig erkläre, und zweitens er den oben in Rn. 36 genannten Antrag auf Anpassung seiner Anträge zurücknehme.

    Rn. 42 In der Rechtssache T-408/13 beantragt der Kläger,.

    Rn. 44 In der Rechtssache T-408/13 beantragt der Rat,.

    Der Rat hat im Wesentlichen, wie bereits in seiner Klagebeantwortung in der Rechtssache T-408/13, geltend gemacht, dass sich der Kläger spätestens am 29. Juli 2013 an das Gericht hätte wenden müssen, da erstens einer der Rechtsanwälte, die den Kläger bereits in der Rechtssache T-307/12 vertreten hätten, am 17. Mai 2013 den Erhalt der vom Rat an dessen Kanzleiadresse zugestellten Mitteilung der genannten Durchführungsverordnung bestätigt habe und zweitens den Bestimmungen zu den Klagefristen in Art. 263 Abs. 6 AEUV sowie in Art. 102 § 2 und Art. 101 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung Rechnung zu tragen sei.

    B - Zur Klage in der Rechtssache T-408/13.

    Rn. 201 Wie bereits oben in Rn. 40 festgestellt wurde, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen erklärt, die Klage in der Rechtssache T-408/13 gelte als hilfsweise für den Fall erhoben, dass das Gericht die Klage in der Rechtssache T-307/12 für zumindest teilweise unzulässig erkläre.

    Rn. 202 Da aus den oben in den Rn. 45 bis 79 dargelegten Erwägungen hervorgeht, dass die Klage in der Rechtssache T-307/12 in vollem Umfang zulässig ist, ist der Rechtsstreit in der Rechtssache T-408/13 in der Hauptsache erledigt.

    Rn. 205 Auch in der Rechtssache T-408/13 erscheint es unter Berücksichtigung der Umstände des Falls angemessen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

    Der Rat hatte jedoch zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der Rechtssache T-408/13 keine Unzulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-307/12 geltend gemacht.

    In der Rechtssache T-408/13 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt..

  • EuG, 06.09.2013 - T-35/10

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt die Rechtsakte des Rates für …

    Auszug aus EuG, 05.11.2014 - T-307/12
    Es kann nämlich nicht zugelassen werden, dass eine Einrichtung oder ein Organ der Europäischen Union den Rügen in einer gegen einen Rechtsakt eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass der angefochtene Rechtsakt angepasst oder durch einen anderen ersetzt und diese Änderung oder Ersetzung im Verfahren geltend gemacht wird, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und Klagegründe auf den späteren Rechtsakt auszudehnen oder gegen diesen ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg. 1982, 749, Rn. 8, und des Gerichts vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, Rn. 53).

    Es ist somit Sache des Richters, gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob diese Frist gewahrt worden ist (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 53 Zunächst ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 47 und 48 genannten Grundsätze auch für einen Antrag auf Anpassung eines Klageantrags gelten, der sich auf einen Rechtsakt wie die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 richtet, der - ohne einen vorherigen Rechtsakt aufzuheben - die Entscheidung über die Aufnahme einer Person in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen erfassten Personen nach einem durch die anwendbare Regelung ausdrücklich vorgeschriebenen Verfahren aufrechterhält (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 54).

    Rn. 54 Im Übrigen setzt der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung voraus, dass das Unionsorgan, das - wie dies vorliegend der Fall ist - restriktive Maßnahmen gegen eine Person oder Einrichtung erlässt oder aufrechterhält, entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen erlassen werden, oder wenigstens so bald wie möglich danach die Gründe mitteilt, auf die diese Maßnahmen gestützt werden, um diesen Personen oder Einrichtungen die Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Desgleichen beginnt die Frist für die Einreichung eines Antrags auf Erweiterung der Klageanträge und Klagegründe auf einen Rechtsakt, der diese Maßnahmen aufrechterhält, erst zum Zeitpunkt der Mitteilung dieses neuen Rechtsakts an die betreffende Person oder Einrichtung zu laufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 57;… vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C-478/11 P bis C-482/11 P, Rn. 56 bis 58).

    Daher setzt die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union die Frist nur in Gang, wenn der Rechtsakt, mit dem die restriktiven Maßnahmen gegen den Betroffenen erlassen oder aufrechterhalten werden, diesem nicht individuell mitgeteilt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 59, und Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, oben in Rn. 57 angeführt, Rn. 59 und 60;… vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil Gbagbo u. a./Rat, oben in Rn. 56 angeführt, Rn. 61 und 62).

    Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen abhängt, und die Erwägungen aufzuführen, die ihn zu ihrem Erlass veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 81).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile Rat/Bamba, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 53 und 54, und Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 82).

    Rn. 120 Was den Umstand betrifft, dass der Rat dem Kläger keine Anhörung gewährt hat, ist festzustellen, dass weder die fragliche Regelung noch der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte den Betroffenen ein Recht auf eine solche Anhörung verleihen (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung), unabhängig davon, ob es sich um die erstmalige Aufnahme ihres Namens in die betreffenden Listen oder um den Verbleib in den Listen handelt.

    Der Kläger hat keine Argumente zum Nachweis dafür angeführt, dass die fehlende individuelle Mitteilung dieser Rechtsakte an seine Adresse in Syrien vorliegend zu einer Verletzung seiner Rechte geführt hat, die eine Nichtigerklärung der Rechtsakte, soweit sie ihn betreffen, rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 112 und 113).

    Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen solche Maßnahmen beruhen (Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 36, …und vom 25. April 2013, Gossio/Rat, T-130/11, Rn. 57).

    Im Streitfall ist es Sache des Rates, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den negativen Nachweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 37, …und vom 5. Dezember 2012, Qualitest/Rat, T-421/11, Rn. 55;… vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, Rn. 119 und 121).

  • EuG, 04.02.2014 - T-174/12

    Das Gericht bestätigt die Aufnahme einer libanesischen Bank in die Liste der …

    Auszug aus EuG, 05.11.2014 - T-307/12
    Entgegen dem Vorbringen des Rates in der mündlichen Verhandlung geht aus dem Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2014, Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat (T-174/12 und T-80/13, Rn. 149), nämlich nicht hervor, dass die Verpflichtung, eine Person, die von einem Rechtsakt betroffen ist, der ihr gegenüber restriktive Maßnahmen aufrechterhält, in Kenntnis zu setzen, nur gilt, wenn sich der Rechtsakt auf Erkenntnisse stützt, die im Vergleich zu den Erkenntnissen, die ursprünglich den Erlass der Maßnahmen gerechtfertigt haben, neu sind.

    Hierzu hat die Rechtsprechung festgestellt, dass das Recht auf Anhörung vor Erlass von Rechtsakten, mit denen restriktive Maßnahmen gegen Personen aufrechterhalten werden, die von diesen Maßnahmen bereits betroffen sind, voraussetzt, dass der Rat zulasten dieser Personen neue Erkenntnisse berücksichtigt hat (vgl. Urteil Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher setzt die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union die Frist nur in Gang, wenn der Rechtsakt, mit dem die restriktiven Maßnahmen gegen den Betroffenen erlassen oder aufrechterhalten werden, diesem nicht individuell mitgeteilt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 59, und Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, oben in Rn. 57 angeführt, Rn. 59 und 60;… vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil Gbagbo u. a./Rat, oben in Rn. 56 angeführt, Rn. 61 und 62).

    Rn. 64 Da der Rat in der vorliegenden Rechtssache noch nicht einmal geltend gemacht hat, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den Kläger auf direktem Weg von der Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 in Kenntnis zu setzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, oben in Rn. 57 angeführt, Rn. 61), könnte der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung nur dann den Beginn der Klagefrist darstellen, wenn eine solche direkte Mitteilung gescheitert wäre (…vgl. oben, Rn. 61).

    Rn. 65 Im Übrigen kann es, wenn der Rat die Zustellungsanschrift einer von restriktiven Maßnahmen betroffenen Person besitzt und er ihr die Rechtsakte, die diese Maßnahmen vorsehen, wirksam an diese Zustellungsanschrift übermittelt, nicht relevant sein, dass die Frist für die Erhebung einer Klage gegen diese Rechtsakte für die betreffende Person günstiger sein könnte, wenn sie ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntgabe der fraglichen Rechtsakte im Amtsblatt berechnet würde, insbesondere angesichts der Anwendung von Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung, der 14 zusätzliche Tage für die Berechnung der Klagefrist ab der Veröffentlichung eines Rechtsakts im Amtsblatt vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, oben in Rn. 57 angeführt, Rn. 65).

    Im Übrigen besteht das Ziel der in Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen zusätzlichen Frist von 14 Tagen darin, sicherzustellen, dass die Betroffenen über einen ausreichenden Zeitraum verfügen, um eine Klage gegen die veröffentlichten Rechtsakte und die Rechtsakte, die den Betroffenen durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung mitgeteilt wurden, zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, oben in Rn. 57 angeführt, Rn. 64 und 65).

    Rn. 114 Allerdings kann im Zusammenhang mit dem Erlass des Beschlusses 2012/739, der Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und des Beschlusses 2013/255, bei denen es sich um Folgerechtsakte über den Verbleib des Namens des Klägers auf der Liste der von den restriktiven Maßnahmen gegen Syrien betroffenen Personen handelt, das Argument des Überraschungseffekts dieser Maßnahmen grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (Urteile des Gerichts vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T-383/11, Rn. 42, und Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, oben in Rn. 57 angeführt, Rn. 148;… vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 62).

    Rn. 115 Nach der Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Anhörung vor Erlass von Rechtsakten über die Beibehaltung restriktiver Maßnahmen gegenüber bereits von diesen Maßnahmen betroffenen Personen voraus, dass der Rat zulasten dieser Personen neue Erkenntnisse berücksichtigt hat (Urteile Makhlouf/Rat, oben in Rn. 114 angeführt, Rn. 43, und Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, oben in Rn. 57 angeführt, Rn. 149;… vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 63).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-33/07

    NATIONALE BESCHRÄNKUNGEN DES RECHTS AUF FREIZÜGIGKEIT MÜSSEN AUF DAS PERSÖNLICHE …

    Auszug aus EuG, 05.11.2014 - T-307/12
    Rn. 194 Im Übrigen besteht das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit nach der Rechtsprechung nicht uneingeschränkt (Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, Slg. 2008, I-5157, Rn. 21, …und vom 17. November 2011, Aladzhov, C-434/10, Slg. 2011, I-11659, Rn. 28).

    Die Richtlinie gewährt den Unionsbürgern nämlich kein uneingeschränktes Recht auf Freizügigkeit in der Union, sondern erlaubt den Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil Jipa, oben in Rn. 194 angeführt, Rn. 22 und 29).

  • EuG, 13.09.2013 - T-383/11

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist die Klagen zweier syrischer …

    Auszug aus EuG, 05.11.2014 - T-307/12
    Rn. 114 Allerdings kann im Zusammenhang mit dem Erlass des Beschlusses 2012/739, der Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und des Beschlusses 2013/255, bei denen es sich um Folgerechtsakte über den Verbleib des Namens des Klägers auf der Liste der von den restriktiven Maßnahmen gegen Syrien betroffenen Personen handelt, das Argument des Überraschungseffekts dieser Maßnahmen grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (Urteile des Gerichts vom 13. September 2013, Makhlouf/Rat, T-383/11, Rn. 42, und Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, oben in Rn. 57 angeführt, Rn. 148;… vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 62).

    Rn. 115 Nach der Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Anhörung vor Erlass von Rechtsakten über die Beibehaltung restriktiver Maßnahmen gegenüber bereits von diesen Maßnahmen betroffenen Personen voraus, dass der Rat zulasten dieser Personen neue Erkenntnisse berücksichtigt hat (Urteile Makhlouf/Rat, oben in Rn. 114 angeführt, Rn. 43, und Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, oben in Rn. 57 angeführt, Rn. 149;… vgl. in diesem Sinne und entsprechend auch Urteil Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 63).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über …

    Auszug aus EuG, 05.11.2014 - T-307/12
    Rn. 176 Diese Maßnahmen sind "gesetzlich vorgesehen" (vgl. entsprechend Urteil des EGMR vom 28. November 2002, Lavents/Lettland, Nr. 58442/00, § 135), da sie in Rechtsakten festgelegt sind, die u. a. allgemeine Geltung haben (…vgl. in diesem Sinne Urteil Gbagbo u. a./Rat, oben in Rn. 56 angeführt, Rn. 56; vgl. auch entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, Slg. 2010, I-11063, Rn. 66) und über eine eindeutige Rechtsgrundlage im Unionsrecht verfügen, und im Hinblick auf ihre Tragweite und die Gründe, die ihre Anwendung gegenüber dem Kläger rechtfertigen, hinreichend genau formuliert sind (…vgl. oben, Rn. 88 bis 94).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE …

    Auszug aus EuG, 05.11.2014 - T-307/12
    Rn. 103 Außerdem ist der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist und im Übrigen von Art. 47 der Grundrechtecharta bekräftigt worden ist (…Urteile des Gerichtshofs vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Rn. 37, und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, im Folgenden: Urteil Kadi, Rn. 335).
  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher …

    Auszug aus EuG, 05.11.2014 - T-307/12
    Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil des Gerichtshofs vom 31. Januar 2013, McDonagh, C-12/11, Rn. 61).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale …

    Auszug aus EuG, 05.11.2014 - T-307/12
    Rn. 103 Außerdem ist der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist und im Übrigen von Art. 47 der Grundrechtecharta bekräftigt worden ist (Urteile des Gerichtshofs vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Rn. 37, …und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, im Folgenden: Urteil Kadi, Rn. 335).
  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM …

    Auszug aus EuG, 05.11.2014 - T-307/12
    Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit des Rechtsakts, nicht aber dessen Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Rn. 181, und Rat/Bamba, oben in Rn. 85 angeführt, Rn. 60).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der …

  • EuGH, 06.12.2012 - C-356/11

    O. und S. - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf …

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

  • EuGH, 30.07.1996 - C-84/95

    Bosphorus / Minister for Transport, Energy und Communications u.a.

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit …

  • EuGH, 12.05.2011 - C-176/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Richtlinie über Flughafenentgelte

  • EGMR, 28.11.2002 - 58442/00

    LAVENTS c. LETTONIE

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen …

  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit …

  • EuGH, 17.11.2011 - C-412/10

    Homawoo - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf außervertragliche …

  • EuGH, 23.04.2013 - C-478/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel zurück, die Herr …

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • EuGH, 19.06.2003 - C-444/00

    Mayer Parry Recycling - "Richtlinie 75/442/EWG, geändert durch die Richtlinie …

  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

  • EuGH, 17.11.2011 - C-434/10

    Aladzhov - Freizügigkeit von Unionsbürgern - Richtlinie 2004/38/EG - Verbot, das …

  • EuG, 09.09.2010 - T-348/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht erklärt Rechtsakte des Rates für nichtig, …

  • EuGH, 02.06.1994 - C-30/93

    AC-ATEL Electronics / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuG, 12.12.2013 - T-58/12

    Ghasem Nabipour und andere gegen Rat der Europäischen Union.

  • EuG, 14.07.2005 - T-371/03

    Le Voci / Rat

  • EuG, 11.07.2013 - T-104/07

    BVGD / Kommission

  • EuG, 05.12.2012 - T-421/11

    Qualitest FZE gegen Rat der Europäischen Union. - Gemeinsame Außen- und …

  • EuG, 25.04.2013 - T-130/11

    Gossio / Rat

  • EuG, 04.07.2012 - T-350/09

    ICO Satellite Ltd gegen Europäische Kommission. - Nichtigkeitsklage - Klagefrist …

  • EuG, 08.07.2009 - T-545/08

    Thoss / Rechnungshof

  • EuG, 18.12.2012 - T-320/11

    Ungarn / Kommission

  • EuG, 30.11.2016 - T-720/14

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt das gegen Herrn Arkady Rotenberg für …

    Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen abhängt, und die Erwägungen aufzuführen, die ihn zu ihrem Erlass veranlasst haben (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit des Rechtsakts, nicht aber dessen Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen solche Maßnahmen beruhen (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 72 Im Streitfall ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person vorliegenden Gründe nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis zu erbringen, dass diese Gründe nicht stichhaltig sind (…Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121, und vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 128).

    Rn. 143 Hierzu ist festzustellen, dass das Grundrecht auf Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren, das dem Erlass einer restriktiven Maßnahme vorausgeht, ausdrücklich in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte niedergelegt ist, der Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie den Verträgen zuerkennt (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 144 Außerdem ist der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist und im Übrigen von Art. 47 der Grundrechtecharta bekräftigt worden ist (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 145 Darüber hinaus setzt die Effektivität der gerichtlichen Kontrolle - die sich insbesondere auf die Rechtmäßigkeit der Gründe erstrecken können muss, auf die sich eine Unionsbehörde zur Aufnahme des Namens einer Person oder einer Organisation in die von dieser Unionsbehörde erlassenen Listen der Adressaten der restriktiven Maßnahmen gestützt hat - nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Unionsbehörde diese Gründe der betroffenen Person oder Organisation so weit wie möglich zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre Aufnahme in die Liste beschlossen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach mitteilt, um den betreffenden Adressaten die fristgemäße Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 146 Die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Mitteilung der betreffenden Begründung ist nämlich sowohl erforderlich, um es den Adressaten der Restriktionen zu ermöglichen, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, den Unionsrichter anzurufen, als auch, um den Unionsrichter vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm aufgrund des Vertrags obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des fraglichen Unionsrechtsakts auszuüben (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 150 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rat zwar nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet war, den Kläger vor der erstmaligen Aufnahme in diese Listen anzuhören, damit die gegen ihn gerichteten restriktiven Maßnahmen einen Überraschungseffekt hatten (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 110 bis 113 und die dort angeführte Rechtsprechung), er jedoch grundsätzlich verpflichtet war, ihn vor der Entscheidung, ihn auf den betreffenden Listen zu belassen, anzuhören.

    Rn. 159 Der Kläger macht auch nicht geltend, die Vorgehensweise des Rates, die Entwürfe der ihn betreffenden neuen Begründung seinen Anwälten zur Kenntnis zu bringen, zu einer Verletzung seiner Rechte geführt habe, welche die Nichtigerklärung der im März 2015 verabschiedeten Rechtsakte, soweit sie ihn betreffen, rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 162 Was schließlich den ebenfalls vom Kläger gerügten Umstand betrifft, dass der Rat ihm keine Anhörung gewährt habe, ist festzustellen, dass weder die anwendbare Regelung noch der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte den Betroffenen ein Recht auf eine solche Anhörung verleihen (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 175 Erstens sind nämlich die betreffenden restriktiven Maßnahmen, die durch die übrigen angefochtenen Rechtsakte gegen den Kläger verhängt werden, "gesetzlich vorgesehen", da sie in Rechtsakten festgelegt sind, die u. a. allgemeine Geltung haben und über eine eindeutige Rechtsgrundlage im Unionsrecht sowie im Hinblick auf ihre Tragweite und die Gründe, die ihre Anwendung auf den Kläger rechtfertigen, über eine hinreichende Begründung verfügen (…siehe oben, Rn. 103 bis 110) (vgl. entsprechend Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.06.2017 - T-262/15

    Kiselev/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen abhängt, und die Erwägungen anzuführen, die ihn zu ihrem Erlass veranlasst haben (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit des Rechtsakts, nicht aber dessen Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese eingeschränkte Kontrolle gilt insbesondere für die Beurteilung der Zweckmäßigkeitserwägungen, auf denen solche Maßnahmen beruhen (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 63 Im Streitfall ist es Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (…Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121, und vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 128).

    Rn. 72 Was die Frage betrifft, ob die betreffenden restriktiven Maßnahmen gesetzlich vorgesehen waren, ist darauf hinzuweisen, dass diese in Rechtsakten festgelegt sind, die u. a. allgemeine Geltung haben und für die erstens eine eindeutige Rechtsgrundlage im Unionsrecht, nämlich Art. 29 EUV und Art. 215 AEUV, besteht und die zweitens im Hinblick auf ihre Tragweite und die Gründe, die ihre Anwendung gegenüber dem Kläger rechtfertigen, hinreichend begründet sind (…siehe oben, Rn. 42 bis 51) (vgl. entsprechend Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 139 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Verteidigungsrechte ist darauf hinzuweisen, dass das Grundrecht auf deren Wahrung in einem Verfahren, das dem Erlass einer restriktiven Maßnahme vorausgeht, ausdrücklich in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta festgelegt ist (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar war der Rat nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet, den Kläger vor der erstmaligen Aufnahme seines Namens anzuhören, damit die ihn betreffenden restriktiven Maßnahmen einen Überraschungseffekt haben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 110 bis 113 und die dort angeführte Rechtsprechung), er war aber grundsätzlich verpflichtet, ihn vor der Entscheidung, seinen Namen auf den betreffenden Listen zu belassen, anzuhören.

  • EuG, 04.12.2015 - T-274/13

    Emadi / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Nach der Rechtsprechung gilt nämlich die Mitteilung an den Vertreter eines Klägers nur dann als Mitteilung an den Adressaten, wenn eine solche Form der Mitteilung ausdrücklich durch eine Regelung oder eine Vereinbarung zwischen den Parteien vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, Slg, EU:T:2014:926, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 71 Folglich ist der Rat bei der Mitteilung des Beschlusses 2014/205 und der Durchführungsverordnung Nr. 371/2014 mit Schreiben vom 14. April 2014 nicht dem Wortlaut der Regelung gefolgt, die er sich selbst auferlegt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Mayaleh/Rat, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2014:926, Rn. 76).

    Mangels einer wirksamen Mitteilung der genannten Rechtsakte lässt sich im vorliegenden Fall der Zeitpunkt, zu dem der Lauf der Klagefrist betreffend die angefochtenen Rechtsakte aus 2014 in Lauf gesetzt wurde, nicht bestimmen, so dass die vom Rat gegen den Antrag auf Anpassung der Klageanträge erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Mayaleh/Rat, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2014:926, Rn. 78).

    Bei den Bestimmungen zu Einreisebeschränkungen, die in den auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassenen Beschlüssen enthalten sind, handelt es sich aber offensichtlich um Bestimmungen, die in Anwendung des EU-Vertrags getroffen wurden (Urteil Mayaleh/Rat, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2014:926, Rn. 195).

    Allerdings ist zu prüfen, ob der Rat im vorliegenden Fall den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne der oben in Rn. 195 angeführten Rechtsprechung gewahrt hat (vgl. entsprechend Urteil Mayaleh/Rat, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2014:926, Rn. 196).

    Rn. 206 Insoweit kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass die oben in den Rn. 191, 193 und 196 bis 199 enthaltenen Ausführungen zur Geeignetheit, Notwendigkeit und zeitlichen Beschränkung der Maßnahmen, die ein Einfrieren der Gelder des Klägers vorsehen, für die Bestimmungen zu Beschränkungen der Einreise und der Freizügigkeit im Hoheitsgebiet der Union, über die ein Drittstaatsangehöriger wie der Kläger verfügen könnte, entsprechend gelten (vgl. entsprechend Urteil Mayaleh/Rat, oben in Rn. 64 angeführt, EU:T:2014:926, Rn. 197).

  • EuG, 23.10.2015 - T-552/13

    Oil Turbo Compressor / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und …

    Durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt wird die Frist daher nur in Lauf gesetzt, wenn es nicht möglich ist, den Rechtsakt, mit dem die restriktiven Maßnahmen gegen den Betroffenen erlassen oder aufrechterhalten werden, diesem individuell mitzuteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, Slg, EU:T:2014:926, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Gbagbo u. a./Rat, oben in Rn. 39 angeführt, EU:C:2013:258, Rn. 61 und 62).

    Rn. 44 Andererseits kann nach der Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass es dem Rat nicht möglich ist, einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Einrichtung einen Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen beinhaltet, die sie betreffen, individuell mitzuteilen, wenn die Adresse der Person oder Einrichtung nicht allgemein bekannt ist und ihm nicht mitgeteilt wurde oder die Mitteilung an die dem Rat vorliegende Adresse versandt wurde und nicht zugestellt werden kann, obwohl der Rat mit der gebotenen Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, um die Mitteilung zu überbringen (Urteil Mayaleh/Rat, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2014:926, Rn. 61).

    So gilt nach der Rechtsprechung die Mitteilung an den Vertreter eines Klägers nur dann als Mitteilung an den Adressaten, wenn eine solche Form der Mitteilung durch eine Regelung oder eine Vereinbarung zwischen den Parteien ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Urteil Mayaleh/Rat, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2014:926, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung), und nicht lediglich einseitig durch eine der Parteien (…Urteil vom 11. Juli 2013, BVGD/Kommission, T-104/07 und T-339/08, EU:T:2013:366, Rn. 146).

    Rn. 75 Insoweit ist ergänzend noch darauf hinzuweisen, dass, wenn es um das Einfrieren von Geldern geht, die Berücksichtigung des Zeitpunkts, zu dem die Klägerin vom Erlass sie betreffender restriktiver Maßnahmen und den Gründen für diese Maßnahmen Kenntnis erlangt hat, nicht zu der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung im Widerspruch steht, wonach die Klagefrist nicht zu laufen beginnt, wenn es der Rat unterlässt, einer Person oder Einrichtung einen Rechtsakt, mit dem gegenüber der betreffenden Person oder Einrichtung restriktive Maßnahmen verhängt werden, individuell mitzuteilen, obwohl er ihre Adresse kannte (…vgl. in diesem Sinne Urteile Bank Melli Iran/Rat, oben in Rn. 38 angeführt, EU:T:2013:397, Rn. 59, vom 16. September 2013, Bank Kargoshaei u. a./Rat, T-8/11, EU:T:2013:470, Rn. 44, Hassan/Rat, oben in Rn. 42 angeführt, EU:T:2014:682, Rn. 38, und Mayaleh/Rat, oben in Rn. 43 angeführt, EU:T:2014:926, Rn. 60 und 66), oder wenn überhaupt keine Mitteilung - weder individuell noch im Wege einer Bekanntmachung - erfolgt ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 2014, Syrian Lebanese Commercial Bank/Rat, T-174/12 und T-80/13, Slg, EU:T:2014:52, Rn. 54, …und vom 23. September 2014, Mikhalchanka/Rat, T-196/11 und T-542/12, EU:T:2014:801, Rn. 57).

  • EuG, 21.04.2021 - T-322/19

    El-Qaddafi/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    Rn. 51 Nach der Rechtsprechung setzt der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes voraus, dass das Unionsorgan, das - wie dies vorliegend der Fall ist - restriktive Maßnahmen gegen eine Person oder Organisation erlässt oder aufrechterhält, entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen erlassen werden, oder wenigstens so bald wie möglich danach die Gründe mitteilt, auf die diese Maßnahmen gestützt werden, um diesen Personen oder Organisationen die Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Desgleichen beginnt die Frist für die Einreichung eines Anfechtungsantrags oder eines Antrags auf Erweiterung der Klageanträge und Klagegründe im Hinblick auf einen Rechtsakt, der diese Maßnahmen aufrechterhält, erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieses neuen Rechtsakts an die betreffende Person oder Organisation zu laufen (Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 57 Eine solche Mitteilungspflicht ergibt sich jedoch aus dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in seiner Auslegung durch die oben in Rn. 55 angeführte Rechtsprechung, aus der hervorgeht, dass der Rat verpflichtet ist, den betroffenen Personen jede Beibehaltung der Aufnahme in eine Liste unter Angabe einer Begründung mitzuteilen, und zwar unabhängig davon, ob sich der Rat bei der Entscheidung hierüber auf neue Umstände gestützt hat (Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 57).

    Rn. 63 Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass es dem Rat nicht möglich ist, einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Organisation einen Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen beinhaltet, die sie betreffen, individuell mitzuteilen, wenn die Adresse der fraglichen Person oder Organisation nicht allgemein bekannt ist und ihm nicht mitgeteilt wurde oder wenn die Mitteilung an die dem Rat vorliegende Adresse versandt wurde und nicht zugestellt werden kann, obwohl der Rat mit der gebotenen Sorgfalt alle Anstrengungen zur Übermittlung einer solchen Mitteilung unternommen hat (Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 61).

  • EuG, 04.12.2015 - T-273/13

    Sarafraz / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Bei den Bestimmungen zu Einreisebeschränkungen, die in den auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassenen Beschlüssen enthalten sind, handelt es sich aber offensichtlich um Bestimmungen, die in Anwendung des EU-Vertrags getroffen wurden (Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, Slg, EU:T:2014:926, Rn. 195).

    Allerdings ist zu prüfen, ob der Rat im vorliegenden Fall den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne der oben in Rn. 185 angeführten Rechtsprechung gewahrt hat (vgl. entsprechend Urteil Mayaleh/Rat, oben in Rn. 194 angeführt, EU:T:2014:926, Rn. 196).

    Rn. 196 Insoweit kann es mit der Feststellung sein Bewenden haben, dass die oben in den Rn. 181, 183 und 186 bis 189 enthaltenen Ausführungen zur Geeignetheit, Notwendigkeit und zeitlichen Beschränkung der Maßnahmen, die ein Einfrieren der Gelder des Klägers vorsehen, für die Bestimmungen zu Beschränkungen der Einreise und der Freizügigkeit im Hoheitsgebiet der Union, über die ein Drittstaatsangehöriger wie der Kläger verfügen könnte, entsprechend gelten (vgl. entsprechend Urteil Mayaleh/Rat, oben in Rn. 194 angeführt, EU:T:2014:926, Rn. 197).

  • EuG, 18.10.2016 - T-418/14

    Sina Bank / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    Da nach der Rechtsprechung die Klagefrist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rechtsakts, der restriktive Maßnahmen vorsieht, beginnt, kann diese Frist gegenüber der Person oder Organisation, an die dieser Rechtsakt gerichtet ist und deren Anschrift dem Rat bekannt ist, nicht zu laufen beginnen, solange der betreffende Rechtsakt ihr nicht unter der genannten Anschrift wirksam mitgeteilt wurde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T-35/10 und T-7/11, EU:T:2013:397, Rn. 57 und 59, und vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 66).

    Aufgrund bestimmter Formulierungen in dem Schreiben vom 6. Dezember 2014 (…oben, Rn. 11) könne ferner davon ausgegangen werden, dass es eine Vereinbarung im Sinne der sich aus dem Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat (T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 74), ergebenden Rechtsprechung gegeben habe, die mit der Klägerin geschlossen worden sei, damit der Schriftverkehr mit ihr über ihre Anwälte laufe.

    Nach der Rechtsprechung gilt nämlich die Mitteilung an den Vertreter eines Klägers nur dann als Mitteilung an den Adressaten, wenn eine solche Form der Mitteilung ausdrücklich durch die anwendbare Regelung oder eine Vereinbarung zwischen den Parteien vorgesehen ist (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Juli 2009, Thoss/Rechnungshof, T-545/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:260, Rn. 41 und 42, Urteile vom 11. Juli 2013, BVGD/Kommission, T-104/07 und T-339/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:366, Rn. 146, und vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 74).

  • EuG, 20.12.2023 - T-313/22

    Krieg in der Ukraine: Das Gericht der Europäischen Union weist die Klage von …

    Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit des Rechtsakts, nicht aber dessen Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, und vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 128).

  • EuG, 14.03.2018 - T-533/15

    Kim u.a./ Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

    Rn. 151 Folglich war der Rat zu der Annahme berechtigt, dass die Formulierung der fraglichen Aufnahmekriterien und der Erlass restriktiver Maßnahmen gegen die KNIC dazu beitragen konnten, Druck auf das nordkoreanische Regime auszuüben und auf diese Weise die Tätigkeiten der nuklearen Proliferation zu beenden oder zu hemmen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 147 und 148).

    Rn. 335 Das Gericht hat nämlich bereits entschieden, dass bei einer Person, die Aufgaben wahrnimmt, die ihr eine Leitungsbefugnis gegenüber einer von restriktiven Maßnahmen betroffenen Organisation einräumen, im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass sie selbst an den Handlungen beteiligt ist, die den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen die betreffende Organisation rechtfertigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2013, Nabipour u. a./Rat, T-58/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:640, Rn. 110, und vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 143).

  • EuG, 02.04.2025 - T-297/23

    Timchenko/ Rat - Gemeinsame Außen - und Sicherheitspolitik - Restriktive …

    Rn. 174 Insoweit macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass entgegen dem, was bereits im Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat (T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926), entschieden worden sei, restriktive Maßnahmen, die auf der Grundlage von Art. 29 EUV ergriffen würden, nicht als lex specialis und nicht als zulässige Abweichung von normativen Texten, die auf der Grundlage von Art. 21 AEUV erlassen worden seien - darunter insbesondere die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (…ABl. 2004, L 158, S. 77), deren Art. 27 es ermögliche, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Freizügigkeit nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zu beschränken -, angesehen werden könnten.

    Daraus folgt, dass Einschränkungen der Ausübung des in Art. 45 Abs. 1 der Charta verankerten Rechts der Unionsbürger auf Freizügigkeit und Aufenthalt durch GASP-Beschlüsse, die auf der Grundlage von Art. 29 EUV erlassen werden, wie etwa die Beschlüsse 2023/572 und 2023/1767, vorgenommen werden können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, EU:T:2014:926, Rn. 195 und 196, …und vom 4. Dezember 2015, Sarafraz/Rat, T-273/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:939, Rn. 194 und 195).

  • EuG, 02.04.2025 - T-298/23

    Timchenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • EuG, 05.03.2025 - T-249/22

    Ponomarenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • EuG, 08.11.2023 - T-563/21

    Zaytsev/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • EuG, 11.09.2024 - T-494/22

    Krieg in der Ukraine: Das Gericht bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen das …

  • EuG, 15.11.2023 - T-193/22

    OT/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • EuG, 22.04.2016 - T-60/06

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Richtlinie 92/81/EWG - …

  • EuG, 13.09.2018 - T-732/14

    Sberbank of Russia/ Rat

  • EuG, 27.09.2017 - T-366/16

    Gaki/ Europol - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Verstoß gegen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-605/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber Syrien - Maßnahmen …

  • EuG, 30.04.2025 - T-102/23

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von …

  • EuG, 13.09.2018 - T-798/14

    DenizBank/ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-326/16

    LL/ Parlament - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Ehemaliger Abgeordneter des …

  • EuG, 17.07.2024 - T-208/22

    Makhlouf/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2023 - 13 B 783/22

    Antrag im Eilverfahren auf Entsperrung einer politisch motivierten Internetseite …

  • EuG, 17.12.2025 - T-1113/23

    " Politique étrangère et de sécurité commune - Mesures restrictives prises eu …

  • EuG, 30.01.2019 - T-290/17

    Stavytskyi/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • EuG, 20.07.2017 - T-619/15

    Das Gericht bestätigt das Einfrieren der Gelder der Unternehmen Badica und …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.01.2015 - C-630/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber Syrien - Maßnahmen …

  • EuG, 11.09.2019 - T-721/17

    Topor-Gilka/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • EuG, 10.06.2016 - T-494/14

    Klymenko / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

  • EuG, 28.01.2016 - T-341/14

    Klyuyev / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • EuG, 10.06.2016 - T-381/14

    Pshonka / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

  • EuG, 06.06.2018 - T-210/16

    Lukash/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • EuG, 26.02.2025 - T-498/22

    Melnichenko/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

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