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Rechtsprechung
   EuG, 23.09.2020 - T-411/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,27525
EuG, 23.09.2020 - T-411/17 (https://dejure.org/2020,27525)
EuG, Entscheidung vom 23.09.2020 - T-411/17 (https://dejure.org/2020,27525)
EuG, Entscheidung vom 23. September 2020 - T-411/17 (https://dejure.org/2020,27525)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Landesbank Baden-Württemberg/ SRB

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) - Beschluss des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2017 - ...

  • Wolters Kluwer

    Wirtschafts- und Währungsunion; Bankenunion; Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM); Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF); Beschluss des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2017; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wirtschaftspolitik - Das Gericht erklärt den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 für nichtig und stellt die teilweise Rechtswidrigkeit der Delegierten ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2020, 2015
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (31)

  • EuG, 28.11.2019 - T-323/16

    Banco Cooperativo Español/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - …

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-411/17
    Rn. 36 Zunächst ist die Rüge zwingenden Rechts zu prüfen, mit der eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend gemacht wird, die der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67…, vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a., C-265/97 P, EU:C:2000:170, Rn. 114…, vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 143, sowie vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Die schriftliche Ausformung des Rechtsakts ist als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (…Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70…, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38, und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 74).

    Rn. 39 Die Feststellung des Rechtsakts soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (…Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76…, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41, sowie vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 75).

    Rn. 40 Ferner ist bereits entschieden worden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (…Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42, und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 76).

    Rn. 41 Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung - wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte - vorausgehen (…Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46, und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 77).

    Rn. 42 Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (…Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51, und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 78).

    Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (…Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52, und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 79;… vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

    Zudem ist der Beschluss des SRB zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 für nichtig erklärt worden (Urteile vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824).

  • EuGH, 06.04.2000 - C-286/95

    ICI / Kommission - "Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Rechtsmittelgründe - …

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-411/17
    Rn. 37 Die Verletzung wesentlicher Formvorschriften umfasst u. a. die fehlende Feststellung des Rechtsakts (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, sowie vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41) und eine fehlende oder unzureichende Begründung (…vgl. Urteil vom 15. Juni 2017, Spanien/Kommission, C-279/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:461, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung); die letztgenannte Frage ist Gegenstand des ersten Klagegrundes, der zusammen mit dem dritten und dem sechsten Klagegrund zu prüfen ist.

    Rn. 38 Die schriftliche Ausformung des Rechtsakts ist als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (…Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38, …und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 74).

    Rn. 39 Die Feststellung des Rechtsakts soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (…Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41, …sowie vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 75).

    Rn. 40 Ferner ist bereits entschieden worden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42, …und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 76).

    Rn. 41 Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung - wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte - vorausgehen (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46, …und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 77).

    Rn. 42 Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51, …und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 78).

    Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52, …und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 79;… vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

  • EuG, 28.11.2019 - T-365/16

    Portigon/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-411/17
    Rn. 89 Daher ist bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht hinsichtlich der in Rede stehenden Beschlüsse auch das Interesse zu berücksichtigen, das diese Institute daran haben könnten, Erläuterungen zu erhalten (…Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 176, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 164).

    Seine Entscheidungen über die Berechnung dieser Beiträge sind nur an die NRA gerichtet (Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81); es obliegt den NRA, diese den Instituten mitzuteilen (Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81) sowie die Beiträge auf der Grundlage dieser Entscheidungen bei den Instituten zu erheben (Art. 67 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014) (…Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 204, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 179).

    Rn. 91 So erlässt der SRB, wenn er gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 handelt, Beschlüsse mit endgültigem Charakter, die die Institute individuell und unmittelbar betreffen (…Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 205, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 180).

    Diese Pflicht kann nicht an die NRA delegiert werden, und der Verstoß gegen diese Pflicht kann von diesen nicht geheilt werden, da sonst die Eigenschaft des SRB als Urheber dieser Beschlüsse und seine diesbezügliche Verantwortung missachtet würden und in Anbetracht der Diversität der NRA die Gefahr der Ungleichbehandlung der Institute im Hinblick auf die Begründung der Beschlüsse des SRB geschaffen würde (…Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 206, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 181).

    Zudem ist der Beschluss des SRB zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 für nichtig erklärt worden (Urteile vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824).

    Rn. 140 Da zum einen die Kommission nach der Richtlinie 2014/59 und der Verordnung Nr. 806/2014 nicht dazu verpflichtet war, durch die Delegierte Verordnung 2015/63 eine für die Klägerin intransparente Methode zur Anpassung entsprechend dem Risikoprofil zu erlassen, und die Kommission zum anderen eingeräumt hat, dass es aus ökonomischer Sicht möglich sei, das Risikoprofil eines Instituts nur auf der Grundlage seiner eigenen Daten zu bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 156), steht folglich der Umstand, dass die Klägerin ihre Einrede der Rechtswidrigkeit auf die Delegierte Verordnung 2015/63 begrenzt hat, nicht der vom Gericht vorgenommenen Feststellung entgegen, dass die Methode zur Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 296 AEUV rechtswidrig ist, zumindest soweit es um den Teil der Methode geht, der die in dieser Delegierten Verordnung festgelegte Anpassung entsprechend dem Risikoprofil betrifft.

  • EuG, 28.11.2019 - T-377/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - …

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-411/17
    Rn. 89 Daher ist bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht hinsichtlich der in Rede stehenden Beschlüsse auch das Interesse zu berücksichtigen, das diese Institute daran haben könnten, Erläuterungen zu erhalten (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 176, …und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 164).

    Seine Entscheidungen über die Berechnung dieser Beiträge sind nur an die NRA gerichtet (Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81); es obliegt den NRA, diese den Instituten mitzuteilen (Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81) sowie die Beiträge auf der Grundlage dieser Entscheidungen bei den Instituten zu erheben (Art. 67 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014) (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 204, …und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 179).

    Rn. 91 So erlässt der SRB, wenn er gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 handelt, Beschlüsse mit endgültigem Charakter, die die Institute individuell und unmittelbar betreffen (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 205, …und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 180).

    Diese Pflicht kann nicht an die NRA delegiert werden, und der Verstoß gegen diese Pflicht kann von diesen nicht geheilt werden, da sonst die Eigenschaft des SRB als Urheber dieser Beschlüsse und seine diesbezügliche Verantwortung missachtet würden und in Anbetracht der Diversität der NRA die Gefahr der Ungleichbehandlung der Institute im Hinblick auf die Begründung der Beschlüsse des SRB geschaffen würde (Urteile vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 206, …und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824, Rn. 181).

    Zudem ist der Beschluss des SRB zur Festlegung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 für nichtig erklärt worden (Urteile vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, und vom 28. November 2019, Portigon/SRB, T-365/16, EU:T:2019:824).

    Wenn die Kommission verpflichtet wäre, in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen zu machen, würde deren abschreckende Wirkung beeinträchtigt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C-182/99 P, EU:C:2003:526, Rn. 75…, vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, EU:T:2008:254, Rn. 335 und 336, sowie vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-411/17
    Rn. 37 Die Verletzung wesentlicher Formvorschriften umfasst u. a. die fehlende Feststellung des Rechtsakts (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, …sowie vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41) und eine fehlende oder unzureichende Begründung (…vgl. Urteil vom 15. Juni 2017, Spanien/Kommission, C-279/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:461, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung); die letztgenannte Frage ist Gegenstand des ersten Klagegrundes, der zusammen mit dem dritten und dem sechsten Klagegrund zu prüfen ist.

    Rn. 38 Die schriftliche Ausformung des Rechtsakts ist als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70…, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38, …und vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 74).

    Rn. 39 Die Feststellung des Rechtsakts soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76…, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41, …sowie vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 75).

  • EuGH, 13.06.1958 - 9/56

    Meroni & Co., Industrie Metallurgiche, SpA gegen Hohe Behörde der Europäischen …

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-411/17
    Insoweit stützt sich die Klägerin entgegen dem Vorbringen des SRB zu Recht auf das Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7, S. 30 und 31), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die in dieser Rechtssache angefochtene Entscheidung, mit der eine Schätzung von Amts wegen vorgenommen wurde, nur dann ordnungsgemäß begründet gewesen wäre, wenn sie eine genaue und aufgegliederte Berechnung aller Einzelposten der Forderung enthalten hätte, für die sie den vollstreckbaren Titel darstellt, dass lediglich eine solche Berechnung die richterliche Nachprüfung der Entscheidung gestattet hätte und dass die Entscheidung ohne diese Elemente nicht ausreichend begründet war (vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 1963, Macchiorlati Dalmas/Hohe Behörde, 1/63, EU:C:1963:58, S. 677 und 678).
  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit …

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-411/17
    Wenn die Kommission verpflichtet wäre, in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen zu machen, würde deren abschreckende Wirkung beeinträchtigt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C-182/99 P, EU:C:2003:526, Rn. 75, vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, EU:T:2008:254, Rn. 335 und 336, …sowie vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-411/17
    Die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen kann nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch das Begründungserfordernis ausgehöhlt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen …

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-411/17
    Rn. 107 Aus Art. 296 AEUV ergibt sich jedoch, dass Rechtsakte begründet sein müssen, und nach der Rechtsprechung gilt die Begründungspflicht für jede Handlung, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 42).
  • EuGH, 09.11.2017 - C-46/16

    LS Customs Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung …

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-411/17
    Rn. 87 Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle nämlich erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen der angefochtene Beschluss beruht, erlangen kann, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm nach dem AEU-Vertrag obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Beschlusses auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, LS Customs Services, C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 13. März 2019, AlzChem/Kommission, C-666/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:196, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuG, 14.10.2009 - T-390/08

    Bank Melli Iran / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …

  • EuGH, 02.10.2003 - C-182/99

    Salzgitter / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken …

  • EuGH, 20.12.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …

  • EuG, 22.02.2005 - T-383/03

    Hynix Semiconductor / Rat

  • EuG, 08.09.2016 - T-54/14

    Goldfish u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, …

  • EuG, 08.01.2015 - T-58/13

    Das Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters, 35 000 Video Lottery …

  • EuG, 15.07.2015 - T-462/12

    Pilkington Group / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Europäischer …

  • EuG, 07.03.2013 - T-539/10

    Acino / Kommission - Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und …

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuGH, 13.03.2019 - C-666/17

    AlzChem/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-186/04

    Housieaux

  • EuG, 02.04.2014 - T-133/12

    Das Gericht erklärt die Verlängerung der Aufnahme von Herrn Mehdi Ben Ali in die …

  • EuG, 08.07.2015 - T-536/11

    European Dynamics Luxembourg u.a. / Kommission - Öffentliche …

  • EuGH, 16.12.1963 - 1/63

    Macchiorlati Dalmas & Figli gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für …

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER …

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 03.12.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - …

  • EuGH, 30.03.2000 - C-265/97

    VBA / Florimex u.a. - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Entscheidung über die …

  • EuG, 17.02.2017 - T-14/14

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und …

  • EuGH, 15.06.2017 - C-279/16

    Spanien/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - EAGFL, EGFL und ELER - …

  • EuGH, 15.07.2021 - C-584/20

    Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der …

    Rn. 1 Mit ihrem jeweiligen Rechtsmittel beantragen die Europäische Kommission und der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T-411/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:435), mit dem das Gericht den Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat, soweit er die Landesbank Baden-Württemberg betrifft.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T-411/17, EU:T:2020:435), wird aufgehoben..

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2021 - C-584/20

    Landesbank Baden-Württemberg/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungsunion …

    das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T-411/17, EU:T:2020:435), aufzuheben;.

    {FN:8} T-411/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:435.

  • EuGH, 25.02.2021 - C-621/20

    SRB/ Landesbank Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Antrag auf Zulassung als …

    Rn. 1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T-411/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:435), mit dem das Gericht den Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) für nichtig erklärt hat, soweit er die Landesbank Baden-Württemberg betrifft.
  • EuG, 20.12.2023 - T-383/21

    Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds …

    Rn. 261 Insoweit kann sich die Klägerin erstens nicht auf die Urteile vom 28. November 2019, Portigon/SRB (T-365/16, EU:T:2019:824), und vom 23. September 2020, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T-411/17, EU:T:2020:435), stützen.
  • EuG, 17.07.2024 - T-402/21

    UniCredit Bank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - …

    Sie stützt sich insoweit auf die Urteile vom 23. September 2020, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T-411/17, EU:T:2020:435, Rn. 38 bis 55), vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (…T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437, Rn. 31 bis 48), und vom 23. September 2020, Portigon/SRB (…T-420/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:438, Rn. 48 bis 66).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-584/20

    Landesbank Baden-Württemberg/ SRB - Rechtsmittel - Antrag auf Zulassung als …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T-411/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:435), mit dem das Gericht den Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) für nichtig erklärt hat, soweit er die Landesbank Baden-Württemberg betrifft.
  • EuG, 30.04.2025 - T-499/20

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher …

    Rn. 12 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB (C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601), ergangen ist, beantragten die Europäische Kommission und der SRB die Nichtigerklärung des Urteils vom 23. September 2020, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T-411/17, EU:T:2020:435), mit dem das Gericht den Beschluss des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2017 für nichtig erklärt hatte, soweit er die Klägerin jenes Verfahrens betraf.
  • EuGH, 12.03.2021 - C-584/20

    Landesbank Baden-Württemberg/ SRB - Rechtsmittel - Antrag auf Zulassung zur …

    Rn. 1 Mit ihrem jeweiligen Rechtsmittel beantragen die Europäische Kommission und der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (T-411/17, EU:T:2020:435), mit dem das Gericht den Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) für nichtig erklärt hat, soweit er die Landesbank Baden-Württemberg betrifft.
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Rechtsprechung
   EuG, 23.09.2020 - T-414/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,27526
EuG, 23.09.2020 - T-414/17 (https://dejure.org/2020,27526)
EuG, Entscheidung vom 23.09.2020 - T-414/17 (https://dejure.org/2020,27526)
EuG, Entscheidung vom 23. September 2020 - T-414/17 (https://dejure.org/2020,27526)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Hypo Vorarlberg Bank/ SRB

    Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) - Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) - Beschluss des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für 2017 - ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wirtschaftspolitik - Das Gericht erklärt den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 für nichtig und stellt die teilweise Rechtswidrigkeit der Delegierten ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (26)

  • EuG, 28.11.2019 - T-377/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - …

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-414/17
    Rn. 31 Die schriftliche Ausformung des Rechtsakts ist als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (…Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70…, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 111).

    Rn. 32 Die Feststellung des Rechtsakts soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (…Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76…, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41, sowie vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 112).

    Rn. 33 Ferner ist bereits entschieden worden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (…Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 113).

    Rn. 34 Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung - wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte - vorausgehen (…Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 114).

    Rn. 35 Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (…Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 115).

    Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (…Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52, und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 116;… vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

    Rn. 63 Daher ist bei der Beurteilung des Umfangs der Begründungspflicht hinsichtlich der in Rede stehenden Beschlüsse auch das Interesse zu berücksichtigen, das diese Institute daran haben könnten, Erläuterungen zu erhalten (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 176).

    Seine Entscheidungen über die Berechnung dieser Beiträge sind nur an die NRA gerichtet (Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/81); es obliegt den NRA, diese den Instituten mitzuteilen (Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/81) sowie die Beiträge auf der Grundlage dieser Entscheidungen bei den Instituten zu erheben (Art. 67 Abs. 4 der Verordnung Nr. 806/2014) (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 204).

    Rn. 65 So erlässt der SRB, wenn er gemäß Art. 70 Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 handelt, Beschlüsse mit endgültigem Charakter, die die Institute individuell und unmittelbar betreffen (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 205).

    Diese Pflicht kann nicht an die NRA delegiert werden, und der Verstoß gegen diese Pflicht kann von diesen nicht geheilt werden, da sonst die Eigenschaft des SRB als Urheber dieser Beschlüsse und seine diesbezügliche Verantwortung missachtet würden und in Anbetracht der Diversität der NRA die Gefahr der Ungleichbehandlung der Institute im Hinblick auf die Begründung der Beschlüsse des SRB geschaffen würde (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 206).

    Wenn die Kommission verpflichtet wäre, in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen zu machen, würde deren abschreckende Wirkung beeinträchtigt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C-182/99 P, EU:C:2003:526, Rn. 75…, vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, EU:T:2008:254, Rn. 335 und 336, sowie vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der bloße Umstand, dass eine Erstattung bis zum Erlass eines neuen Beschlusses unangemessen sei, stellt keinen Grund dar, der zwingenden Erwägungen der Rechtssicherheit gleichkommt (Urteil vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 222).

  • EuGH, 06.04.2000 - C-286/95

    ICI / Kommission - "Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Rechtsmittelgründe - …

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-414/17
    Rn. 29 Der Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften ist eine Rüge zwingenden Rechts, die der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen prüfen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67…, vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a., C-265/97 P, EU:C:2000:170, Rn. 114…, vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 143, …sowie vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung); diese Verletzung umfasst auch die fehlende Feststellung des Rechtsakts (…Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, sowie vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41).

    Rn. 31 Die schriftliche Ausformung des Rechtsakts ist als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (…Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38, …und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 111).

    Rn. 32 Die Feststellung des Rechtsakts soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (…Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41, …sowie vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 112).

    Rn. 33 Ferner ist bereits entschieden worden, dass der Tatbestand der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein durch die fehlende Feststellung eines Rechtsakts erfüllt ist, ohne dass darüber hinaus nachgewiesen werden muss, dass der Rechtsakt mit einem weiteren Fehler behaftet ist oder dass derjenige, der die fehlende Feststellung geltend macht, durch sie einen Schaden erlitten hat (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 42, …und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 113).

    Rn. 34 Die Prüfung, ob die Formvorschrift der Feststellung und damit der Bestimmtheit des Rechtsakts eingehalten worden ist, muss jeder anderen Prüfung - wie der der Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts, der Beachtung des Kollegialprinzips oder der Erfüllung der Pflicht zur Begründung der Rechtsakte - vorausgehen (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 46, …und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 114).

    Rn. 35 Wenn der Unionsrichter bei der Untersuchung des ihm vorgelegten Rechtsakts zu dem Ergebnis kommt, dass dieser nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat er das Angriffsmittel der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wegen fehlender ordnungsgemäßer Feststellung von Amts wegen zu berücksichtigen und folglich den mit einem solchen Fehler behafteten Rechtsakt für nichtig zu erklären (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51, …und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 115).

    Denn die Feststellung der Rechtsakte ist eine wesentliche Formvorschrift im Sinne von Art. 263 AEUV, die grundlegend für die Rechtssicherheit ist und deren Verletzung zur Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts führt, ohne dass ein solcher Schaden nachgewiesen werden müsste (Urteile vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 52, …und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 116;… vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Goldfish u. a./Kommission, T-54/14, EU:T:2016:455, Rn. 47).

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-414/17
    Rn. 29 Der Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften ist eine Rüge zwingenden Rechts, die der Unionsrichter nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen prüfen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 67…, vom 30. März 2000, VBA/Florimex u. a., C-265/97 P, EU:C:2000:170, Rn. 114…, vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T-228/99 und T-233/99, EU:T:2003:57, Rn. 143, …sowie vom 28. November 2019, Banco Cooperativo Español/SRB, T-323/16, EU:T:2019:822, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung); diese Verletzung umfasst auch die fehlende Feststellung des Rechtsakts (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76, …sowie vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41).

    Rn. 31 Die schriftliche Ausformung des Rechtsakts ist als Ausdruck des Willens der ihn erlassenden Stelle notwendig, da das intellektuelle und das formelle Element ein untrennbares Ganzes darstellen (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 70…, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 38, …und vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 111).

    Rn. 32 Die Feststellung des Rechtsakts soll die Rechtssicherheit gewährleisten, indem sie den vom Urheber des Rechtsakts angenommenen Wortlaut feststellt, und stellt eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, EU:C:1994:247, Rn. 75 und 76…, vom 6. April 2000, Kommission/ICI, C-286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 40 und 41, …sowie vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 112).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zugunsten von lokalen …

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-414/17
    Rn. 106 In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Unionsrichter, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit es rechtfertigen, gemäß Art. 264 Abs. 2 AEUV die Befugnis hat, in jedem einzelnen Fall anzugeben, welche Wirkungen der betreffenden Handlung Bestand haben (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 121).

    Rn. 107 Gemäß dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof von der Möglichkeit, die zeitlichen Wirkungen der Feststellung der Nichtigkeit einer Unionsregelung zeitlich zu beschränken, dann Gebrauch gemacht, wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit, die mit allen betroffenen öffentlichen wie privaten Interessen zusammenhingen, es geraten erscheinen ließen, die Erhebung oder Zahlung von Geldbeträgen, die auf der Grundlage dieser Regelung erfolgt waren, für den Zeitraum vor Verkündung des Urteils nicht in Frage zu stellen (Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks, C-333/07, EU:C:2008:764, Rn. 122).

  • EuG, 08.07.2008 - T-53/03

    BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit …

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-414/17
    Wenn die Kommission verpflichtet wäre, in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen zu machen, würde deren abschreckende Wirkung beeinträchtigt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C-182/99 P, EU:C:2003:526, Rn. 75, vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, EU:T:2008:254, Rn. 335 und 336, …sowie vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-414/17
    Die Pflicht zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen kann nicht so extensiv ausgelegt werden, dass dadurch das Begründungserfordernis ausgehöhlt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Club Hotel Loutraki u. a./Kommission, C-131/15 P, EU:C:2016:989, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-370/07

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Festlegung von Standpunkten, die im Namen …

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-414/17
    Rn. 81 Aus Art. 296 AEUV ergibt sich jedoch, dass Rechtsakte begründet sein müssen, und nach der Rechtsprechung gilt die Begründungspflicht für jede Handlung, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (Urteil vom 1. Oktober 2009, Kommission/Rat, C-370/07, EU:C:2009:590, Rn. 42).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-414/17
    Die Begründung versetzt die Klägerin in eine Position, in der sie nicht wissen kann, ob dieser Betrag korrekt berechnet wurde oder ob sie ihn vor dem Gericht anfechten soll, obwohl sie, wie es von ihr gleichwohl im Rahmen einer Klage verlangt wird, weder hinsichtlich dieses Betrags die beanstandeten Punkte des angefochtenen Beschlusses bezeichnen noch insoweit Rügen formulieren und Beweise oder zumindest ernsthafte Indizien für deren Begründetheit beibringen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 132).
  • EuGH, 09.11.2017 - C-46/16

    LS Customs Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung …

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-414/17
    Rn. 61 Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle nämlich erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen der angefochtene Beschluss beruht, erlangen kann, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm nach dem AEU-Vertrag obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Beschlusses auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2017, LS Customs Services, C-46/16, EU:C:2017:839, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 13. März 2019, AlzChem/Kommission, C-666/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:196, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-182/99

    Salzgitter / Kommission - Rechtsmittel - Vereinbarungen und verabredete Praktiken …

    Auszug aus EuG, 23.09.2020 - T-414/17
    Wenn die Kommission verpflichtet wäre, in ihrer Entscheidung Zahlenangaben zur Berechnungsweise der Geldbußen zu machen, würde deren abschreckende Wirkung beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C-182/99 P, EU:C:2003:526, Rn. 75…, vom 8. Juli 2008, BPB/Kommission, T-53/03, EU:T:2008:254, Rn. 335 und 336, …sowie vom 28. November 2019, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, T-377/16, T-645/16 und T-809/16, EU:T:2019:823, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-70/16

    Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …

  • EuG, 07.05.2009 - T-151/05

    NVV u.a. / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Märkte für den Ankauf …

  • EuGH, 06.07.1983 - 117/81

    Geist / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-54/14

    Goldfish u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, deutscher, …

  • EuG, 08.01.2015 - T-58/13

    Das Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters, 35 000 Video Lottery …

  • EuG, 15.07.2015 - T-462/12

    Pilkington Group / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Europäischer …

  • EuG, 07.03.2013 - T-539/10

    Acino / Kommission - Humanarzneimittel - Aussetzung des Inverkehrbringens und …

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

  • EuGH, 13.03.2019 - C-666/17

    AlzChem/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-186/04

    Housieaux

  • EuG, 08.07.2015 - T-536/11

    European Dynamics Luxembourg u.a. / Kommission - Öffentliche …

  • EuG, 06.03.2003 - T-228/99

    DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER …

  • EuGH, 02.04.1998 - C-367/95

    Kommission / Sytraval und Brink's France - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

  • EuGH, 03.12.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - …

  • EuGH, 30.03.2000 - C-265/97

    VBA / Florimex u.a. - "Rechtsmittel - Wettbewerb - Entscheidung über die …

  • EuG, 28.11.2019 - T-323/16

    Banco Cooperativo Español/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - …

  • EuG, 09.02.2024 - T-645/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ SRB - Verfahren - Verbindung - Kostenfestsetzung

    Rn. 8 Mit Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), gab das Gericht der Klage statt und erklärte den Beschluss des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2017 für nichtig, soweit er die Klägerin betraf.

    Rn. 10 Mit Schreiben vom 25. November 2020 lehnte der SRB die Zahlung der geforderten Beträge ab und wies u. a. darauf hin, dass das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), noch nicht rechtskräftig sei, da gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden sei.

    Rn. 11 Mit Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), erklärte der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), für offensichtlich begründet und hob dieses Urteil des Gerichts auf.

    Nachdem er festgestellt hatte, dass das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), noch nicht rechtskräftig geworden sei, hat der SRB in seinem Schreiben vom 25. November 2020 eine Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen aus der Rechtssache T-377/16 mit denen aus den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 sowie eine Vertagung der Verhandlungen in Bezug auf die Kosten in der Rechtssache T-414/17 vorgeschlagen.

    Rn. 28 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieses Schreiben vom SRB versandt wurde, kurz nachdem der Gerichtshof den Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), über das Rechtsmittel des SRB gegen das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), erlassen hatte.

  • EuG, 09.02.2024 - T-809/16

    Hypo Vorarlberg Bank/ SRB - Verfahren - Kostenfestsetzung

    Rn. 7 Mit Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), gab das Gericht der Klage statt und erklärte den Beschluss des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2017 für nichtig, soweit er die Klägerin betraf.

    Rn. 9 Mit Schreiben vom 25. November 2020 lehnte der SRB die Erstattung der geforderten Beträge ab und wies insbesondere darauf hin, dass das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), noch nicht rechtskräftig sei, da gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden sei.

    Rn. 10 Mit Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), erklärte der Gerichtshof das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), für offensichtlich begründet und hob dieses Urteil des Gerichts auf.

    Nachdem er festgestellt hatte, dass das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), noch nicht rechtskräftig geworden sei, hat der SRB in seinem Schreiben vom 25. November 2020 eine Aufrechnung der gegenseitigen Forderungen aus der Rechtssache T-377/16 mit denen aus den Rechtssachen T-645/16, T-645/16 R und T-809/16 sowie eine Vertagung der Verhandlungen in Bezug auf die Kosten in der Rechtssache T-414/17 vorgeschlagen.

    Rn. 26 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieses Schreiben vom SRB versandt wurde, kurz nachdem der Gerichtshof den Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), über das Rechtsmittel des SRB gegen das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), erlassen hatte.

  • EuG, 04.07.2023 - T-414/17

    Hypo Vorarlberg Bank/ SRB - Verfahren - Kostenfestsetzung - Unzuständigkeit des …

    Rn. 4 Mit Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), erklärte das Gericht den Beschluss über die im Voraus erhobenen Beiträge für 2017 für nichtig, soweit er die Antragstellerin betraf, und erlegte dem SRB neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Antragstellerin auf.

    Er wies insbesondere darauf hin, dass das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), noch nicht rechtskräftig sei, da gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden sei.

    Rn. 7 Mit Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), erklärte der Gerichtshof das Rechtsmittel für offensichtlich begründet im Sinne von Art. 182 seiner Verfahrensordnung und hob das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), auf.

    Rn. 13 Da im vorliegenden Fall das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), vom Gerichtshof aufgehoben worden ist und dieser den Rechtsstreit endgültig entschieden hat, ist festzustellen, dass der Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug endgültig geregelt hat.

    Da zudem das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), vollständig aufgehoben wurde, gibt es keine Entscheidung des Gerichts über die in diesem Rechtszug vor ihm entstandenen Kosten mehr.

  • EuGH, 03.03.2022 - C-663/20

    Hypo Vorarlberg Bank/ SRB - Rechtsmittel - Art. 182 der Verfahrensordnung des …

    Rn. 1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:437), mit dem das Gericht den Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat, soweit er die Hypo Vorarlberg Bank AG betrifft.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), wird aufgehoben..

  • EuGH, 09.11.2023 - C-663/20

    Hypo Vorarlberg Bank/ SRB - Kostenfestsetzung

    Rn. 2 Mit am 4. Dezember 2020 eingelegtem Rechtsmittel beantragte der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, EU:T:2020:437), mit dem das Gericht den Beschluss der Präsidiumssitzung des SRB vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hatte, soweit er die Hypo Vorarlberg Bank betrifft.

    Rn. 3 Mit Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, EU:C:2022:162), hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, EU:T:2020:437), aufgehoben und den streitigen Beschluss für nichtig erklärt, soweit er die Hypo Vorarlberg Bank betrifft, und dem SRB neben seinen eigenen Kosten sowohl im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug als auch mit dem Rechtsmittelverfahren die Kosten der Hypo Vorarlberg Bank im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug auferlegt.

  • EuG, 17.07.2024 - T-402/21

    UniCredit Bank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - …

    Sie stützt sich insoweit auf die Urteile vom 23. September 2020, Landesbank Baden-Württemberg/SRB (…T-411/17, EU:T:2020:435, Rn. 38 bis 55), vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437, Rn. 31 bis 48), und vom 23. September 2020, Portigon/SRB (…T-420/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:438, Rn. 48 bis 66).
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Rechtsprechung
   EuG, 04.07.2023 - T-414/17 DEP   

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https://dejure.org/2023,16372
EuG, 04.07.2023 - T-414/17 DEP (https://dejure.org/2023,16372)
EuG, Entscheidung vom 04.07.2023 - T-414/17 DEP (https://dejure.org/2023,16372)
EuG, Entscheidung vom 04. Juli 2023 - T-414/17 DEP (https://dejure.org/2023,16372)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Hypo Vorarlberg Bank/ SRB

    Verfahren - Kostenfestsetzung - Unzuständigkeit des Gerichts - Verweisung an den Gerichtshof

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (6)

  • EuG, 23.09.2020 - T-414/17

    Das Gericht erklärt den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses über …

    Auszug aus EuG, 04.07.2023 - T-414/17
    Rn. 4 Mit Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), erklärte das Gericht den Beschluss über die im Voraus erhobenen Beiträge für 2017 für nichtig, soweit er die Antragstellerin betraf, und erlegte dem SRB neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Antragstellerin auf.

    Er wies insbesondere darauf hin, dass das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), noch nicht rechtskräftig sei, da gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt worden sei.

    Rn. 7 Mit Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), erklärte der Gerichtshof das Rechtsmittel für offensichtlich begründet im Sinne von Art. 182 seiner Verfahrensordnung und hob das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), auf.

    Rn. 13 Da im vorliegenden Fall das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), vom Gerichtshof aufgehoben worden ist und dieser den Rechtsstreit endgültig entschieden hat, ist festzustellen, dass der Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug endgültig geregelt hat.

    Da zudem das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), vollständig aufgehoben wurde, gibt es keine Entscheidung des Gerichts über die in diesem Rechtszug vor ihm entstandenen Kosten mehr.

  • EuGH, 03.03.2022 - C-663/20

    Hypo Vorarlberg Bank/ SRB - Rechtsmittel - Art. 182 der Verfahrensordnung des …

    Auszug aus EuG, 04.07.2023 - T-414/17
    Rn. 5 Gegen dieses Urteil legte der SRB ein Rechtsmittel ein, das unter dem Aktenzeichen C-663/20 P in das Register eingetragen wurde.

    Rn. 7 Mit Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), erklärte der Gerichtshof das Rechtsmittel für offensichtlich begründet im Sinne von Art. 182 seiner Verfahrensordnung und hob das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), auf.

    Rn. 13 Da im vorliegenden Fall das Urteil vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), vom Gerichtshof aufgehoben worden ist und dieser den Rechtsstreit endgültig entschieden hat, ist festzustellen, dass der Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug endgültig geregelt hat.

    Rn. 14 Weil der Gerichtshof im Beschluss vom 3. März 2022, SRB/Hypo Vorarlberg Bank (C-663/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:162), über die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug und dem Rechtsmittelverfahren entschieden hat, ist er mithin für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Festsetzung der erstgenannten Kosten zuständig.

  • EuGH, 10.11.2016 - C-30/15

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts und die Entscheidung des EUIPO auf, …

    Auszug aus EuG, 04.07.2023 - T-414/17
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass er dann, wenn er nach Aufhebung einer Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheidet und in der Folge eine Entscheidung über die Kosten, einschließlich derjenigen hinsichtlich des Verfahrens im ersten Rechtszug, trifft, für die Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag zuständig ist, der die letztgenannten Kosten betrifft (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2018, Simba Toys/EUIPO und Seven Towns, C-30/15 P-DEP2, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:354, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.05.2018 - C-30/15

    Simba Toys/ EUIPO und Seven Towns - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 04.07.2023 - T-414/17
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass er dann, wenn er nach Aufhebung einer Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit endgültig entscheidet und in der Folge eine Entscheidung über die Kosten, einschließlich derjenigen hinsichtlich des Verfahrens im ersten Rechtszug, trifft, für die Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag zuständig ist, der die letztgenannten Kosten betrifft (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2018, Simba Toys/EUIPO und Seven Towns, C-30/15 P-DEP2, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:354, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.05.2013 - T-530/10

    Reber / OHMI - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) - Gemeinschaftsmarke - …

    Auszug aus EuG, 04.07.2023 - T-414/17
    Insoweit stützt sich die Antragstellerin zu Unrecht auf den Beschluss vom 29. Juni 2015, Reber/HABM - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) (T-530/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:482, Rn. 10).
  • EuG, 29.06.2015 - T-530/10

    Reber / OHMI - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) - Kostenfestsetzung

    Auszug aus EuG, 04.07.2023 - T-414/17
    Insoweit stützt sich die Antragstellerin zu Unrecht auf den Beschluss vom 29. Juni 2015, Reber/HABM - Klusmeier (Wolfgang Amadeus Mozart PREMIUM) (T-530/10 DEP, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:482, Rn. 10).
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