Rechtsprechung
| BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20 |
Volltextveröffentlichungen (11)
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- Bundesfinanzhof
AnfG § 1, AnfG § 3 Abs 1 S 1, AnfG § 3 Abs 1 S 2, ZPO § 850c, ZPO § 850k, AO § 191 Abs 1
Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto
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Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto
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§ 1 AnfG, § 3 Abs 1 S 1 AnfG, § 3 Abs 1 S 2 AnfG, § 850c ZPO, § 850k ZPO
Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto - IWW
§ 850c der Zivilprozessordnung (ZPO), § ... 17 der Insolvenzordnung (InsO), § 850b ZPO, § 316 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), §§ 850 ff. ZPO, § 191 Abs. 1 AO, § 3 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG), § 11 Abs. 1 AnfG, § 850 Abs. 1, § 850c ZPO, § 850k ZPO, § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 850c, § 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 191 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO, § 9 AnfG, § 1 AnfG, § 1 Abs. 1 AnfG, §§ 1 ff. AnfG, §§ 850 bis 850i ZPO, § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 675 Abs. 1 BGB, § 667 BGB, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 31 ZKG, § 33 Abs. 1 Satz 3 ZKG, §§ 1, 2 AnfG, § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG, § 133 Abs. 1 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 133 InsO, § 18 Abs. 2 InsO, § 3 Abs. 1 AnfG, § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 11 Abs. 2 AnfG, § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 989 BGB, § 135 Abs. 1 FGO
- Betriebs-Berater
Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto
- zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur Anfechtbarkeit von unterhalb der Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen auf ein geliehenes Konto des Schuldners
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto
- rechtsportal.de
Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto
- datenbank.nwb.de
Zur Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Unter den Pfändungsgrenzen liegende Lohnzahlungen des Arbeitgebers - auf ein geliehenes Konto
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Anfechtbarkeit von unter den Pfändungsgrenzen liegenden Lohnzahlungen des Arbeitgebers auf ein geliehenes Konto
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Objektive Gläubigerbenachteiligung durch Überweisung von Lohn durch Arbeitgeber auf ein geliehenes Konto unterhalb der Pfändungsfreigrenze
- bundesfinanzhof.de
, S. 42 (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Anfechtbarkeit einer Zahlung von niedrigem Arbeitslohn auf ein geliehenes Konto
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 10 K 10135/18
- BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20
Papierfundstellen
- ZIP 2024, 1147
- NZI 2024, 423
- BB 2024, 726 (Ls.)
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (14)
- BVerfG, 29.05.2015 - 1 BvR 163/15
Stattgebender Kammerbeschluss: Pfändung des Gläubigers beim Drittschuldner grds …
Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20
Denn hätte der Arbeitgeber des S die streitgegenständlichen Beträge, also die dem Pfändungsschutz unterliegende Höhe seines Lohnanspruchs, auf ein eigenes Konto des S überwiesen, hätten die Gläubiger des S --trotz der Vorschrift des § 850c ZPO-- auf sie zugreifen können, da der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen nach den §§ 850 bis 850i ZPO nur bis zu seiner Auszahlung auf ein Konto reicht; unabhängig davon, ob der Schuldner seine Bezüge auf ein eigenes Konto oder auf das eines Dritten überweisen lässt, greift die Schutzvorschrift des § 850c ZPO ab dem Moment der Überweisung nicht mehr (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18;… Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 850 Rz 2 und 18; MüKoZPO/Smid, § 850 Rz 13).Davon unabhängig sind die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 850 ff. ZPO im Verhältnis zwischen dem FA und der Klägerin als Drittschuldnerin gar nicht einschlägig, ist mithin in ihrem Prozessverhältnis § 850c ZPO nicht anwendbar (BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18).
Rn. 30 (2) Mit Gutschrift auf einem Konto entsteht vielmehr ein neuer Anspruch gegen das Kreditinstitut, nämlich je nach dem der Überweisung zugrunde liegenden Kausalgeschäft zwischen den Ehegatten ein Auszahlungsanspruch nach § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 667 BGB oder § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. Benner, Zeitschrift für Kommunalfinanzen --ZKF-- 2017, 49, m.w.N. auf die Zivilrechtsprechung; s.a. BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18).
Der Gesetzgeber hat den Schutz des an den Schuldner bargeldlos ausbezahlten Arbeitseinkommens grundsätzlich dem Kontopfändungsschutz des § 850k ZPO zugeordnet, sodass für diesen Auszahlungsanspruch allein der Pfändungsschutz über § 850k ZPO greift (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18; MüKoZPO/Smid, § 850 Rz 13).
Danach greift folglich in einem Fall, in dem die Möglichkeit für ein Pfändungsschutzkonto bestand, aber nicht ergriffen wurde, der Pfändungsschutz nicht ein (vgl. BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 18; Landgericht Lüneburg, Urteil vom 04.05.2017 - 4 O 180/16, Rz 34).
Gerade diese Konstellation lag auch dem BVerfG-Beschluss vom 29.05.2015 - 1 BvR 163/15, Rz 3 zugrunde.
- BFH, 25.04.2017 - VII R 31/15
Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG
Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20
Auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf ein als Eigen-, nicht als Anderkonto geführtes Bankkonto eines anderen sowie die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein derartiges Konto zu leisten, stellen eine Rechtshandlung im Sinne von § 1 AnfG dar (vgl. Senatsurteile vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 11 und vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 57 ff., m.w.N.;… Huber, AnfG, 12. Aufl., § 1 Rz 5).Zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (Senatsurteile vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 12 und vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 61).
Rn. 27 Eine solche objektive Gläubigerbenachteiligung stellt auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf das "geliehene", als Eigen-, nicht als Anderkonto geführte Bankkonto eines anderen oder die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein solches Konto zu überweisen, dar (vgl. Senatsurteil vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 11 ff.; Peters/Gravenhorst, Die Steuerberatung 2022, 227, m.w.N.).
Jedenfalls im Außenverhältnis bestanden nur noch Forderungen der Klägerin gegen die Bank (Senatsurteile vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 12 und vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 62 ff.).
Die Klägerin ist folglich nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 292, 989 BGB zum Wertersatz in Höhe von 12.363 EUR verpflichtet (vgl. auch Senatsurteil vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 19).
- FG Münster, 15.12.2011 - 11 K 344/08
Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheids bei Zahlungen von Eltern auf Konten ihrer …
Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20
Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (vgl. BGH-Urteil vom 30.06.2011 - IX ZR 134/10, Rz 8, m.w.N., zu § 133 InsO; FG Münster, Urteil vom 15.12.2011 - 11 K 344/08 AO, Rz 34).Rn. 45 Liegen die Hilfstatsachen vor, ist es am Anfechtungsgegner, das Gegenteil nachzuweisen (FG Münster, Urteil vom 15.12.2011 - 11 K 344/08 AO, Rz 41).
Sie hat aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie ohne Verschulden rechtsirrtümlich von einer Unpfändbarkeit ausging (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.12.2011 - 11 K 344/08 AO, Rz 40).
- BFH, 23.08.2022 - VII R 21/21
Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen und Duldungsinanspruchnahme des …
Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20
Auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf ein als Eigen-, nicht als Anderkonto geführtes Bankkonto eines anderen sowie die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein derartiges Konto zu leisten, stellen eine Rechtshandlung im Sinne von § 1 AnfG dar (vgl. Senatsurteile vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 11 und vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 57 ff., m.w.N.;… Huber, AnfG, 12. Aufl., § 1 Rz 5).Zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (Senatsurteile vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 12 und vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 61).
Jedenfalls im Außenverhältnis bestanden nur noch Forderungen der Klägerin gegen die Bank (Senatsurteile vom 25.04.2017 - VII R 31/15, Rz 12 und vom 23.08.2022 - VII R 21/21, BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304, Rz 62 ff.).
- BGH, 10.07.2014 - IX ZR 50/12
Anfechtung außerhalb des Konkurses: Unmittelbare Gläubigerbenachteiligung und …
Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20
Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis nicht gleich (vgl. BGH-Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 50/12, Rz 20;… Uhlenbruck/Borries/Hirte, Insolvenzordnung, 16. Aufl., § 133 Rz 51;… Huber, AnfG, 12. Aufl., § 3 Rz 27).Rn. 44 Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG wird die Kenntnis des Anfechtungsgegners allerdings vermutet, wenn er von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (gemäß § 18 Abs. 2 InsO) und der objektiven Gläubigerbenachteiligung der Handlung wusste (vgl. BGH-Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 50/12, Rz 20).
- BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10
Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners
Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20
Da für den anderen Teil die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Vorsatz des Schuldners selbst keine strengeren Anforderungen gelten (vgl. BGH-Urteil vom 30.06.2011 - IX ZR 134/10, Rz 8, m.w.N., zu § 133 InsO; FG Münster, Urteil vom 15.12.2011 - 11 K 344/08 AO, Rz 34). - BGH, 15.03.2012 - IX ZR 239/09
Gläubigerkenntnis bei Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen: Widerlegung der …
Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20
Der Anfechtungsgegner muss deshalb darlegen und beweisen, dass entweder der Schuldner nicht mit Benachteiligungsvorsatz handelte oder dass er, der Anfechtungsgegner, nichts von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste (vgl. BGH-Urteil vom 15.03.2012 - IX ZR 239/09, Rz 14, m.w.N., zu § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). - BGH, 22.11.2012 - IX ZR 22/12
Insolvenz des Leistungsmittlers: Anfechtbarkeit wegen vorsätzlicher …
Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20
Wenn sich der Anfechtungsgegner darüber in einem Rechtsirrtum befunden hätte, den die Revision für unvermeidbar hielte, wäre dies rechtlich unerheblich (BGH-Urteil vom 22.11.2012 - IX ZR 22/12, Rz 17). - BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 980/11
Vorsatzanfechtung - Inkongruenz - Halteprämie
Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20
Entsprechend der Rechtsprechung und der herrschenden Meinung (z.B. BGH-Urteil vom 06.02.2014 - IX ZR 221/11; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.09.2013 - 6 AZR 980/11, Rz 65; Gehrlein, Der Betrieb 2013, 2843; Kayser, NJW 2014, 422; a.A. Windel, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2014, 1823, 1826) ist in diesem Fall von der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auf diejenige der Gläubigerbenachteiligung zu schließen. - BGH, 17.12.1998 - IX ZR 196/97
Anwendung deutschen Rechts auf die Anfechtung eines Erwerbs von Grundschulden an …
Auszug aus BFH, 21.11.2023 - VII R 11/20
Falls das Handeln des Schuldners auf einen anderen Zweck gerichtet ist, genügt es für eine entsprechende Absicht, wenn der Schuldner eine Gläubigerbenachteiligung als mögliche Folge seines Vorgehens erkennt und billigend in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 17.12.1998 - IX ZR 196/97, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 1395, unter III.2. der Entscheidungsgründe, m.w.N.). - BGH, 06.02.2014 - IX ZR 221/11
Insolvenzanfechtung von Zahlungen einer insolventen GmbH: Benachteiligungsvorsatz …
- BFH, 18.04.2023 - VII R 20/20
Prüfungsmaßstab für die objektive Gläubigerbenachteiligung bei einer …
- LG Lüneburg, 04.05.2017 - 4 O 180/16
- FG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 10 K 10135/18
Inanspruchnahme per Duldungsbescheid für Steuerrückstände des Ehemannes
- FG Münster, 20.03.2026 - 12 K 190/24 Rn. 79 Der Senat hält es - ggf. anders als der BFH im Urteil vom 21.11.2023 VII R 11/20 (…Rn. 40 f.) - in einer solchen Konstellation auch nicht für überzeugend, diese fehlenden tatsächlichen Voraussetzungen des Vorsatzes ohne Weiteres, also ohne Einzelfallprüfung, mit der Beweiserleichterung zu überbrücken, dass ein Schuldner, der seine (drohende) Zahlungsunfähigkeit kennt, "in aller Regel" mit Benachteiligungsvorsatz handelt.
Rn. 80 Nichts anderes lässt sich aus dem - vom BFH im Urteil vom 21.11.2023 VII R 11/20 referenzierten - Urteil des BGH vom 30.06.2011 IX ZR 134/10 (…Rn. 8) entnehmen.
Rn. 82 In der steuergerichtlichen Rechtsprechung wird - im Rahmen der Prüfung der Kenntnis des Anfechtungsgegners und § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG - zwar ebenfalls davon ausgegangen, dass dem Vorsatz des Steuerschuldners ein (Rechts-)Irrtum hinsichtlich der (Un-)Pfändbarkeit einer Forderung entgegenstehen kann; dies wird indessen - ohne weitere Erläuterung - nur dann anerkannt, wenn nicht nur die Gründe und der Umstand des Irrtums festgestellt sind, sondern der Irrtum darüber hinaus als unverschuldet angesehen werden kann (BFH, Urteil vom 21.11.2023 VII R 11/20; FG Münster, Urteil vom 15.12.2011 11 K 344/08 AO).
Bloßes Annehmen oder Kennenmüssen genügt ebenso wenig wie eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgegners (BFH, Urteil vom 21.11.2023 VII R 11/20; BGH, Urteil vom 10.07.2014 IX ZR 50/12).
Denn dass jeder Abfluss werthaltigen Schuldnervermögens die Befriedigungsaussichten der anderen Gläubiger weiter beeinträchtigt, liegt auf der Hand (BFH, Urteil vom 21.11.2023 VII R 11/20).
Liegen die Hilfstatsachen vor, ist es am Anfechtungsgegner, das Gegenteil nachzuweisen (BFH, Urteil vom 21.11.2023 VII R 11/20, m.w.N.).
Rn. 98 (4) Während die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht voraussetzt, dass dem Anfechtungsgegner bewusst war, dass die Rechtshandlung des Schuldners ihm gegenüber (rechtlich) anfechtbar ist (BFH, Urteil vom 21.11.2023 VII R 11/20; BGH-Urteil vom 22.11.2012 IX ZR 22/12), kann die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz zu hinterfragen sein, wenn er einem Rechtsirrtum hinsichtlich der Gläubigerbenachteiligung unterliegt (vgl. BFH, Urteil vom 21.11.2023 VII R 11/20).
Rn. 100 Steht ein kenntnisausschließender Irrtum in Bezug auf die Gläubigerbenachteiligung fest, kann dieser nicht - zugunsten des Anfechtenden - durch die Schlussfolgerung von der Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit auf diejenige der Gläubigerbenachteiligung überwunden werden (so aber möglicherweise BFH, Urteil vom 21.11.2023 VII R 11/20).
Denn die Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung (im Rahmen des Vermutungstatbestandes) umfasst - auch nach den Rechtsgrundsätzen im BFH-Urteil vom 21.11.2023 VII R 11/20 (…Rn. 44) - zwei Komponenten, und zwar zum einen, dass werthaltiges haftendes Schuldnervermögen vermindert wird, sowie zum anderen, dass das (verbleibende) Schuldnervermögen nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu befriedigen.
- BGH, 12.09.2024 - IX ZB 9/24
Vergütung des Insolvenzverwalters: Beschwerde des anwaltlichen Betreuers
Die etwaige Unpfändbarkeit der Erstattungsansprüche gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO erstreckt sich nicht auf den Auszahlungsanspruch gemäß § 667 BGB gegen die Bank des Schuldners nach Überweisung durch den Drittschuldner (vgl. BGH…, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - VII ZB 56/06, BGHZ 170, 236 Rn. 12;… BVerfG, WM 2015, 1376 Rn. 18; BFH, NZI 2024, 423 Rn. 29 f). - FG Hamburg, 01.12.2025 - 5 K 106/25
Pfändungsschutz für Kontoguthaben des Steuerpflichtigen aus Sozialleistungen - …
Mit anderen Worten setzt sich die Unpfändbarkeit der Sozialleistungen nach deren Überweisung nicht an der Gutschrift auf dem Girokonto fort (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 29. Mai 2015, 1 BvR 163/15, NJW 2015, 3083; BFH, Urteil vom 21. November 2023, VII R 11/20, BFHE 282, 495; Bundesgerichtshof -BGH-, Beschlüsse vom 16. August 2023, VII ZB 64/21, NJW-RR 2023, 1288, zu Corona Überbrückungshilfen III m.w.N.; vom 22. März 2005, XI ZR 286/04, BGHZ 162, 349, zu Arbeitseinkommen).Im Übrigen besteht kein Pfändungsschutz für Gutschriften auf Konten Dritter (BFH, Urteil vom 21. November 2023, VII R 11/20, BFHE 282, 495).
Im Übrigen hat ein Schuldner für den Schutz der an ihn gerichteten Zahlungen selbst Sorge zu tragen, indem er alles dahingehend veranlasst, dass seine Zahlungen auf einem Pfändungsschutzkonto eingehen und verbleiben (vgl. BFH, Urteil vom 21. November 2023, VII R 11/20, BFHE 282, 495).
- FG Sachsen, 14.05.2025 - 3 K 596/23 Auch die Übertragung einer formellen Rechtsposition durch Einzahlung auf ein als Eigen- und nicht als Anderkonto geführtes Bankkonto eines anderen sowie die Aufforderung an einen Drittschuldner, mit schuldbefreiender Wirkung auf ein derartiges Konto zu leisten, stellt - dadurch, dass im Außenverhältnis Forderungen des Kontoinhabers gegen die Bank entstehen - eine Rechtshandlung iSd. § 1 AnfG dar (…vgl. zum Ganzen m.w.N. BFH-Urteil vom 30. Juni 2020 VII R 63/18, BStBl. II 2021, S. 191 und juris; vom 21. November 2023 VII R 11/20, BFH/NV 2024, 554 und juris).
Ein Vorteilsausgleich findet dabei nicht statt; zu berücksichtigen sind lediglich solche Folgen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (vgl. mwN BFH-Urteil VII R 11/20, aaO, Rz. 26).
Falls das Handeln des Schuldners auf einen anderen Zweck gerichtet ist, genügt es für eine entsprechende Absicht, wenn der Schuldner eine Gläubigerbenachteiligung als mögliche Folge seines Vorgehens erkennt und billigend in Kauf nimmt (vgl. m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH BFH-Urteil VII R 31/15, VII R 11/20, aaO).
- BGH, 23.03.2026 - II ZR 113/23
Antrag eines Rechtsanwalts auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der …
Auch wenn es sich bei der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos um eine niedrigschwellige Schutzmöglichkeit handeln mag (BFH, NZI 2024, 423 Rn. 34), schließen die dadurch begründeten Sicherungsvorkehrungen das Vorliegen einer unbilligen Härte für den Kläger aus, zumal er dadurch eine Sperrung des Kontos, wie von ihm moniert, verhindern könnte. - FG Münster, 20.03.2026 - 12 K 441/24 Wird eine pfändbare Forderung gegen einen Drittschuldner in ein formal einem Dritten zustehendes Kontoguthaben überführt, liegt regelmäßig eine Gläubigerbenachteiligung vor (vgl. BFH, Urteile vom 21.11.2023 VII R 11/20; vom 23.08.2022 VII R 21/21, BStBl II 2023, 304; vom 30.06.2020 VII R 63/18, BStBl II 2021, 191).
Ist dem Schuldner bekannt, dass seine Zahlungsunfähigkeit droht, handelt er in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz (vgl. (BFH, Urteil vom 21.11.2023 VII R 11/20).
- FG Sachsen, 13.11.2025 - 8 V 1235/25
Unbilligkeit der Vollstreckung: Anfechtung im Fall einer Kontoleihe - …
Rn. 28 Die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG weiterhin erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners wird nach Satz 2 der Vorschrift vermutet, wenn er von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der Benachteiligungshandlung wusste (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 21.11.2023 - VII R 11/20).Rn. 29 Rechtsfolge der Anfechtung nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 AnfG ist nicht nur nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG die Duldung der Vollstreckung in das im Wege der Kontoleihe überlassene Bankkonto, sondern daneben nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG i.V.m. § 119 Abs. 1, § 118 Abs. 4 und §§ 292 und 989 BGB ein Anspruch auf Wertersatz (vgl. BFH-Urteil vom 21.11.2023 - VII R 11/20).
- FG Sachsen, 16.07.2024 - 1 K 855/23
Auslegung eines Duldungsbescheids - Titelerfordernis - Kontenleihe
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