Rechtsprechung
| BFH, 19.10.2022 - X R 14/21 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesfinanzhof
ZPO § 178 Abs 1 Nr 1, ZPO § 178 Abs 1 Nr 2, ZPO § 180 S 1, ZPO § 182 Abs 1, ZPO § 189, ZPO § 418 Abs 1, ZPO § 418 Abs 2, FGO § 97, FGO § 53 Abs 2, BGB § 130
Wirksame förmliche Zustellung setzt auch während der Covid-19-Pandemie den Versuch einer Übergabe des Schriftstücks voraus
- rechtsinformationen.bund.de
Wirksame förmliche Zustellung setzt auch während der Covid-19-Pandemie den Versuch einer Übergabe des Schriftstücks voraus
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 178 Abs 1 Nr 1 ZPO, § 178 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 180 S 1 ZPO, § 182 Abs 1 ZPO, § 189 ZPO
Wirksame förmliche Zustellung setzt auch während der Covid-19-Pandemie den Versuch einer Übergabe des Schriftstücks voraus - IWW
§ 189 der Zivilprozessordnung (ZPO), § ... 130 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 121 Satz 1, § 97 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 97 FGO, § 121 Satz 1 FGO, § 126 Abs. 1 FGO, § 180 Satz 1 ZPO, § 180 ZPO, § 124 FGO, § 418 Abs. 1 ZPO, § 418 Abs. 2 ZPO, § 53 Abs. 2 FGO, § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO, § 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 177 ZPO, § 130 BGB, §§ 166 ff. ZPO, §§ 178, 180 ZPO, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 4 des Grundgesetzes (GG), Art. 72 Abs. 1 GG, § 178, § 189 ZPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten ohne vorangegangenen Versuch der Zustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Wirksame förmliche Zustellung setzt auch während der Covid-19-Pandemie den Versuch einer Übergabe des Schriftstücks voraus
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Wirksame förmliche Zustellung setzt auch während der Covid-19-Pandemie den Versuch einer Übergabe des Schriftstücks voraus
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Wirksamkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten ohne vorangegangenen Versuch der Zustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Ersatzzustellung in Briefkasten setzt Zustellversuch in Wohnung/Geschäft voraus!
Kurzfassungen/Presse (7)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Wirksame (Ersatz-) Zustellung in Corona-Zeiten - Versuch der Übergabe gemacht?
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Freizeitgestaltung nicht absetzbar - Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Freizeitgestaltung nicht absetzbar
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Wirksame förmliche Zustellung setzt auch während der Covid-19-Pandemie den Versuch ...
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Wirksame förmliche Zustellung setzt auch während der Covid-19-Pandemie den Versuch einer Übergabe des Schriftstücks voraus
- die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)
Wirksame förmliche Zustellung setzt auch während der Covid-19-Pandemie Versuch einer Übergabe des Schriftstücks voraus
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten bei vorherigem erfolglosem Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Wirksame förmliche Zustellung setzt auch während der Covid-19-Pandemie den Versuch einer Übergabe des Schriftstücks voraus - Zustellung ohne vorherigen Versuch der persönlichen Übergabe unwirksam - Revisionsfrist gewahrt
Besprechungen u.ä.
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Wirksame förmliche Zustellung setzt auch während der Covid-19-Pandemie den Versuch einer Übergabe des Schriftstücks voraus
Sonstiges (2)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
FGO § 56, EStG § 6b
Wiedereinsetzung, Frist, Postzustellungsurkunde, Drei-Tage-Fiktion, Rücklage, Mitunternehmer, Veräußerung, Auflösung, Ausscheiden - Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)
Verfahrensgang
- FG München, 10.06.2021 - 13 K 1825/19
- BFH, 19.10.2022 - X R 14/21
- BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
- BFH, 09.01.2024 - X S 31/23
Papierfundstellen
- NJW 2023, 470
Corona: Rechtsprechungsübersichten 
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (9)
- BFH, 06.05.2014 - GrS 2/13
Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Dokuments bei Verstoß gegen zwingende …
Auszug aus BFH, 19.10.2022 - X R 14/21
Der Gesetzgeber hat daran festgehalten, dass eine Zustellung in ihrer Grundform durch körperliche Übergabe stattfindet (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 06.05.2014 - GrS 2/13, BFHE 244, 536, BStBl II 2014, 645, Rz 68; BGH-Beschluss vom 29.07.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, NJW 2022, 3081, Rz 19).Rn. 37 4. Verstößt eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gegen zwingende Zustellungsvorschriften, tritt eine Heilung nach § 189 ZPO erst in dem Zeitpunkt ein, in dem der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommt (BFH-Beschluss in BFHE 244, 536, BStBl II 2014, 645, Rz 65 ff.).
- BGH, 29.07.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20
Zustellung eines Schriftstücks bei Verstoß gegen zwingende Zustellvorschrift
Auszug aus BFH, 19.10.2022 - X R 14/21
Der Gesetzgeber hat daran festgehalten, dass eine Zustellung in ihrer Grundform durch körperliche Übergabe stattfindet (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 06.05.2014 - GrS 2/13, BFHE 244, 536, BStBl II 2014, 645, Rz 68; BGH-Beschluss vom 29.07.2022 - AnwZ (Brfg) 28/20, NJW 2022, 3081, Rz 19). - BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 224/16
Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Beweiskraft des auf einem Schriftsatz …
Auszug aus BFH, 19.10.2022 - X R 14/21
Dieser Gegenbeweis erfordert die volle Überzeugung des Gerichts von einem anderen als dem beurkundeten Sachverhalt (Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 31.05.2017 - VIII ZR 224/16, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2017, 2285, Rz 18, m.w.N.).
- BVerwG, 02.08.2007 - 2 B 20.07
Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten; Zustellfiktion.
Auszug aus BFH, 19.10.2022 - X R 14/21
Rn. 28 b) Zwar ist eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO auch dann zulässig, wenn der Geschäftsraum beim Zustellungsversuch nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO geschlossen und diese Art der Ersatzzustellung damit nicht ausführbar war (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2007 - 2 B 20/07, NJW 2007, 3222; vgl. --ebenfalls zu einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten eines an Samstagen geschlossenen Geschäftslokals-- Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.05.2018 - 22 ZB 18.105, Deutsches Verwaltungsblatt 2019, 63, Rz 12, wo allerdings kein Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Angabe des Zustellers bestand, er habe zuvor eine Übergabe in den Geschäftsräumen versucht). - BFH, 05.11.2019 - X R 15/18
Unwirksamkeit einer durch Einlegen in den Briefkasten vorgenommenen …
Auszug aus BFH, 19.10.2022 - X R 14/21
Diese Regelung ist gemäß § 121 Satz 1 FGO auch in Bezug auf die Zulässigkeit der Revision anzuwenden, sofern die Revision nicht unzulässig ist und daher gemäß § 126 Abs. 1 FGO zwingend durch Beschluss verworfen werden muss (Senatsurteil vom 05.11.2019 - X R 15/18, BFH/NV 2020, 526, Rz 14, m.w.N.). - BFH, 22.07.2002 - V R 55/00
Gelöschte GmbH; Wirksamkeit der Prozessvollmacht
Auszug aus BFH, 19.10.2022 - X R 14/21
Rn. 16 a) Wenn es um das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision (§ 124 FGO) geht, ist auch das Revisionsgericht zu eigenen Tatsachenfeststellungen einschließlich einer Beweisaufnahme berechtigt und ggf. verpflichtet, wobei das Freibeweisverfahren ausreichen kann (BFH-Beschluss vom 22.07.2002 - V R 55/00, BFH/NV 2002, 1601, unter II.1., m.w.N.). - VGH Hessen, 15.03.2022 - 4 A 1326/20
Ordnungsgemäße Zustellung mit Zustellungsurkunde
Auszug aus BFH, 19.10.2022 - X R 14/21
Eine solche Zustellung ist unwirksam (…vgl. zum Ganzen BFH-Beschluss vom 14.02.2007 - XI B 108/05, BFH/NV 2007, 1158, unter II.1.b; zu einer Beweiswürdigung jüngst auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2022 - 4 A 1326/20.Z, NJW 2022, 2426, Rz 14 ff.). - BFH, 14.02.2007 - XI B 108/05
NZB: Postzustellungsurkunde
Auszug aus BFH, 19.10.2022 - X R 14/21
Eine solche Zustellung ist unwirksam (vgl. zum Ganzen BFH-Beschluss vom 14.02.2007 - XI B 108/05, BFH/NV 2007, 1158, unter II.1.b; zu einer Beweiswürdigung jüngst auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2022 - 4 A 1326/20.Z, NJW 2022, 2426, Rz 14 ff.). - VGH Bayern, 09.05.2018 - 22 ZB 18.105
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag
Auszug aus BFH, 19.10.2022 - X R 14/21
Rn. 28 b) Zwar ist eine Ersatzzustellung nach § 180 ZPO auch dann zulässig, wenn der Geschäftsraum beim Zustellungsversuch nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO geschlossen und diese Art der Ersatzzustellung damit nicht ausführbar war (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2007 - 2 B 20/07, NJW 2007, 3222; vgl. --ebenfalls zu einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten eines an Samstagen geschlossenen Geschäftslokals-- Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.05.2018 - 22 ZB 18.105, Deutsches Verwaltungsblatt 2019, 63, Rz 12, wo allerdings kein Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Angabe des Zustellers bestand, er habe zuvor eine Übergabe in den Geschäftsräumen versucht).
- BAG, 07.05.2026 - 2 AZR 184/25
Kündigung - Einladung zum bEM - Anscheinsbeweis für den Zugang
Damit entfällt der für die Annahme eines Anscheinsbeweises maßgebliche Anknüpfungspunkt einer wahrheitsgemäßen Bestätigung einer bereits erfolgten Zustellung (…zu Zustellungsmängeln bei unwahren Angaben auf einer Zustellungsurkunde vgl. auch BFH 25. Juni 2024 - X R 13/23 - Rn. 22; 19. Oktober 2022 - X R 14/21 - Rn. 29, BFHE 277, 88). - BFH, 25.06.2024 - X R 13/23
Wirksame förmliche Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten setzt den …
NV: Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 der Zivilprozessordnung --ZPO--) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde (Anschluss an Senatsurteil vom 19.10.2022 - X R 14/21, BFHE 277, 88, BStBl II 2023, 588).Diese Regelung ist gemäß § 121 Satz 1 FGO auch in Bezug auf die Zulässigkeit der Revision anzuwenden, sofern die Revision nicht unzulässig ist und daher gemäß § 126 Abs. 1 FGO zwingend durch Beschluss verworfen werden muss (Senatsurteil vom 19.10.2022 - X R 14/21, BFHE 277, 88, BStBl II 2023, 588, Rz 11, m.w.N.).
Rn. 14 a) Wenn es um die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision (§ 124 FGO) geht, ist auch das Revisionsgericht zu eigenen Tatsachenfeststellungen einschließlich einer Beweisaufnahme berechtigt und gegebenenfalls verpflichtet, wobei das Freibeweisverfahren ausreichen kann (Senatsurteil vom 19.10.2022 - X R 14/21, BFHE 277, 88, BStBl II 2023, 588, Rz 16, m.w.N.).
Wenn die als Zeugin vernommene Zustellerin --wie im Streitfall-- aussagt, sie unternehme bei Betrieben, die am Samstag geschlossen seien, grundsätzlich nicht den Versuch einer persönlichen Übergabe, sondern lege die Sendung sogleich in den Briefkasten ein, ist der in § 418 Abs. 2 ZPO zugelassene Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt (zum Ganzen --in Bezug auf einen vergleichbaren Fall-- Senatsurteil vom 19.10.2022 - X R 14/21, BFHE 277, 88, BStBl II 2023, 588, Rz 26 ff.).
Denn gerade bei Freiberuflern ist es durchaus nicht ausgeschlossen, dass sie und/oder ihre Beschäftigten in Zeiten hoher Arbeitsbelastung auch an Samstagen arbeiten und sich zu diesem Zweck in ihren Geschäftsräumen aufhalten, also die persönliche Übergabe des Schriftstücks (§ 177 ZPO) oder eine Ersatzzustellung an einen Beschäftigten (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) durchführbar wäre (vgl. auch hierzu bereits Senatsurteil vom 19.10.2022 - X R 14/21, BFHE 277, 88, BStBl II 2023, 588, Rz 30).
- BAG, 25.03.2026 - 5 AZR 65/25
Anforderungen an die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO
Fehlt es hieran, ist sie unwirksam (…vgl. BFH 25. Juni 2024 - X R 13/23 - Rn. 21;… 22. März 2023 - X B 135/21 - Rn. 21; 19. Oktober 2022 - X R 14/21 - Rn. 26, BFHE 277, 88).Dieser Gegenbeweis erfordert die volle Überzeugung des Gerichts von einem anderen als dem beurkundeten Sachverhalt (…vgl. BFH 25. Juni 2024 - X R 13/23 - Rn. 15; 19. Oktober 2022 - X R 14/21 - Rn. 17 f., BFHE 277, 88;… BGH 31. Mai 2017 - VIII ZR 224/16 - Rn. 18 mwN).
- LAG Baden-Württemberg, 05.02.2025 - 10 Sa 34/24
Wirksame förmliche Zustellung bei verschlossenem Werkstor an einem Samstag
Dieser Gegenbeweis erfordert die volle Überzeugung des Gerichts von einem anderen als dem beurkundeten Sachverhalt (vgl. BFH 19. Oktober 2022 - X R 14/21 - Rn. 17;… 25. Juni 2024 - X R 13/23 - Rn. 15;… BGH 31.Mai 2017 - VIII ZR 224/16 - Rz. 18 zur Frage des rechtzeitigen Eingangs eines Rechtsmittels m.w.N.).Rn. 34 (1) Es ist mehrfach zutreffend entschieden worden, dass die in einer Zustellungsurkunde von einem Zusteller abgegebene Erklärung, er habe einen Zustellversuch durch persönliche Übergabe unternommen, nicht der Wahrheit entspricht, wenn er z.B. erklärt hat, er unternehme grundsätzlich nicht den Versuch einer Zustellung durch persönliche Übergabe (…BFH 14. Februar 2007 - IX B 108/05 - Rn. 12) oder er sei vom Amtsleiter mündlich angewiesen worden, infolge der Covid-19-Pandemie kontaktlos zuzustellen und insbesondere auf ein Betätigen der zu den Räumen des Adressaten gehörenden Klingel vor dem Einlegen der Sendung in den Briefkasten des Adressaten zu verzichten (BFH 19. Oktober 2022 - X R 14/21 - Rn. 19).
Wenn insofern angenommen worden ist, gerade bei Freiberuflern sei es durchaus nicht ausgeschlossen, dass sie und/oder ihre Beschäftigten in Zeiten hoher Arbeitsbelastung auch an Samstagen arbeiten und sich zu diesem Zweck in ihren Geschäftsräumen aufhalten, also die persönliche Übergabe des Schriftstücks (§ 177 ZPO) oder eine Ersatzzustellung an einen Beschäftigten (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) durchführbar wäre (…BFH 25. Juni 2024 - X R 13/23 - Rn. 23; 19. Oktober 2022 - X R 14/21 - Rn. 30), so trifft das zu.
- BFH, 22.03.2023 - X B 135/21
Beweiserhebung über die Ersatzzustellung trotz Zustellungsurkunde
Unabhängig davon, dass eine solche Ersatzzustellung auch zulässig ist, wenn der Geschäftsraum nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO geschlossen ist, ist die Zustellung unwirksam, wenn die förmliche Beurkundung eines persönlichen Zustellversuchs durch den Zusteller nicht der Wahrheit entspricht (vgl. hierzu jüngst Senatsurteil vom 19.10.2022 - X R 14/21, BFHE 277, 88, Rz 27 ff., m.w.N.). - BGH, 25.09.2023 - VIa ZR 463/22
Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der …
Das Berufungsurteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 5. März 2022 wirksam zugestellt worden (vgl. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2022 - X R 14/21, BFHE 277, 88 Rn. 28). - OVG Bremen, 13.01.2026 - 2 LA 272/25
Ersatzzustellung; Fristbeginn; Klagefrist; Verfristung; Zustellung
Unschädlich ist es daher, dass die Zustellung hier an einem Samstag und außerhalb der Geschäftszeiten der Kanzlei erfolgt ist (…BFH, Beschl. v. 28.12.2010 - III B 178/09, juris Rn. 7; Urt. v. 19.10.2022 - X R 14/21, BFHE 277, 88 , BStBl II 2023, 588 , Rn. 28;… BGH, Beschl. v. 02.08.2007 - 2 B 20/07, juris Rn. 4;… BayVGH, Beschl. v. 09.05.2018 - 22 ZB 18.105, juris Rn. 10 ff.;… OVG NW, Beschl. v. 12.09.2013 - 2 A 2524/12, juris Rn. 4;… Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO , 22. Aufl. 2025, § 180 Rn. 2).
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Rechtsprechung
| BFH, 12.07.2023 - X R 14/21 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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- Bundesfinanzhof
EStG § ... 6b Abs 3 S 5, AO § 18 Abs 1 Nr 2, AO § 174 Abs 4, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b, FGO § 11, EStG § 6b Abs 1, EStG § 6b Abs 3 S 1, EStG § 6b Abs 4 S 1 Nr 5, GewStG § 7 S 2, EStG VZ 2010, GewStG VZ 2010
Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Ausscheiden eines Mitunternehmers
- rechtsinformationen.bund.de
Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Ausscheiden eines Mitunternehmers
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 6b Abs 3 S 5 EStG 2009, § 18 Abs 1 Nr 2 AO, § 174 Abs 4 AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst b AO
(Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des EinkommensteuergesetzesEStG) nach Ausscheiden eines Mitunternehmers - IWW
§ 6b d... es Einkommensteuergesetzes (EStG), § 6b Abs. 7 EStG, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 174 Abs. 4 AO, § 183 Abs. 2 AO, § 6b EStG, § 15a EStG, § 183 Abs. 2 Satz 2 AO, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 6b Abs. 1 EStG, § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG, § 6b Abs. 3 Satz 2 und 4 EStG, § 6b Abs. 3 Satz 5 EStG, § 34 Abs. 1 Satz 4 EStG, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 24 Nr. 2 EStG, § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 EStG, § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 11 FGO, § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO, § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 6b Abs. 3 EStG, § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes, § 6b Abs. 4 Satz 2 EStG, § 7 Satz 2 GewStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 174 Abs. 4 Satz 1 AO, § 174 Abs. 4 Satz 3 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO
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Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Ausscheiden eines Mitunternehmers
- Betriebs-Berater
Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Ausscheiden eines Mitunternehmers
- Owlit (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Zuständigkeit für die Auflösung einer § 6b-Rücklage nach Ausscheiden eines Mitunternehmers
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Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) nach Ausscheiden eines Mitunternehmers
Kurzfassungen/Presse (3)
- IWW (Kurzinformation)
Mitunternehmerschaft | Behandlung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG nach Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Das vollständige Ausscheiden eines Mitunternehmers - und die § 6b-Rücklage
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Vorliegen nachträglicher gewerblicher Einkünfte des ehemaligen Gesellschafters durch spätere Auflösung der Rücklage
Besprechungen u.ä.
- Owlit (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Zuständigkeit für die Auflösung einer § 6b-Rücklage nach Ausscheiden eines Mitunternehmers
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG München, 10.06.2021 - 13 K 1825/19
- BFH, 19.10.2022 - X R 14/21
- BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
- BFH, 09.01.2024 - X S 31/23
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (23)
- BFH, 25.01.2006 - IV R 14/04
Bildung von Rücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG - trotz Antrags auf mündliche …
Auszug aus BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
Rn. 23 Da die Rücklage in einem solchen Fall nicht Bestandteil der Gesamthandsbilanz der Mitunternehmerschaft ist, bleibt bilanztechnisch nur die Möglichkeit, sie in eine Sonderbilanz des ausscheidenden Gesellschafters einzustellen (ebenso zum --etwas anders gelagerten-- Fall des Gewinns aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der Veräußerung des Mitunternehmeranteils auch BFH-Entscheidungen vom 07.03.1996 - IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568, unter 1., und vom 25.01.2006 - IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418, unter 2.a).Rn. 35 Die Vermeidung der Durchführung eines Gewinnfeststellungsverfahrens dient in einem solchen Fall auch dem Schutz des ausgeschiedenen Gesellschafters, da eine Sonderbilanz für ausgeschiedene Gesellschafter ebenfalls von der Mitunternehmerschaft aufzustellen ist (BFH-Beschluss vom 25.01.2006 - IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418, unter 2.a, m.w.N.).
Rn. 45 cc) Die von den Klägern angeführten Entscheidungen, aus denen sich ihrer Auffassung nach die weitere Zuständigkeit des Betriebs-FA auch für ausgeschiedene Mitunternehmer ergeben soll (BFH-Urteil vom 25.01.2006 - IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2021 - 5 K 2442/17, EFG 2021, 1199, Rev. IV R 9/21; FG Münster, Urteil vom 15.07.2021 - 2 K 29/19, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2022, 657, rechtskräftig), betreffen allesamt lediglich den Veranlagungszeitraum des Ausscheidens, nicht aber --wie hier-- einen Veranlagungszeitraum, der vier Jahre nach dem Ausscheiden liegt.
- BFH, 12.07.1990 - IV R 44/89
Differenzierung zwischen der Versteuerung des Gewinns aus dem Verkauf des …
Auszug aus BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
Rn. 27 aa) Dem BFH-Urteil vom 12.07.1990 - IV R 44/89 (BFH/NV 1991, 599) lag zugrunde, dass der Ehemann sein Einzelunternehmen veräußert und den Gewinn in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt hatte.Der IV. Senat des BFH führte hierzu aus, über die Höhe des Gewinns aus der Veräußerung und dessen Versteuerung sei im Verfahren des veräußernden Betriebs zu entscheiden, über den Umfang der Übertragungsmöglichkeit hingegen im Verfahren des investierenden Betriebs (BFH-Urteil vom 12.07.1990 - IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599, unter 1.).
Rn. 30 cc) In seinem Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19 (BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 62 i.V.m. Rz 54) hat der IV. Senat dann ausdrücklich offengelassen, ob an den beiden vorstehend unter aa zitierten Entscheidungen (vom 12.07.1990 - IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599 …und vom 09.09.2005 - IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22) noch festgehalten werden könne.
- BFH, 22.11.2018 - VI R 50/16
Keine Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG ohne Abzug von den Anschaffungs- …
Auszug aus BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
Rn. 29 bb) Davon zumindest in einigen tragenden Formulierungen abweichend hat der IV. Senat des BFH im Urteil vom 19.12.2012 - IV R 41/09 (BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 35; daran anknüpfend BFH-Urteil vom 22.11.2018 - VI R 50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 27) entschieden, auch das Wahlrecht auf Übertragung der Rücklage auf Reinvestitionsgüter anderer Betriebe sei in der Bilanz des veräußernden Betriebs auszuüben.Rn. 31 dd) Als gesichert kann jedenfalls gelten, dass eine Rücklage als solche --ohne gleichzeitigen Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionsguts-- nicht in einen anderen Betrieb übertragen und in der dortigen Bilanz fortgeführt werden kann (BFH-Urteile vom 07.03.1996 - IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568, unter 1., und vom 22.11.2018 - VI R 50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 21, 24 ff.).
- BFH, 16.12.2021 - IV R 7/19
Ergänzungsbilanzgewinn als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; § 6b …
Auszug aus BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
So kann ein dem Gesellschafter zuzurechnender Veräußerungsgewinn nicht nur im veräußernden Betrieb, sondern auch von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern eines Einzelbetriebsvermögens des Gesellschafters, seines Sonderbetriebsvermögens in einer anderen Mitunternehmerschaft oder --bis zur Höhe seines ideellen Anteils-- von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einer anderen Personengesellschaft, an der er beteiligt ist (im Folgenden: investierender Betrieb), abgezogen werden (zusammenfassend BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 40, m.w.N.; R 6b.2 Abs. 6 der Einkommensteuer-Richtlinien 2012).Rn. 30 cc) In seinem Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19 (BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 62 i.V.m. Rz 54) hat der IV. Senat dann ausdrücklich offengelassen, ob an den beiden vorstehend unter aa zitierten Entscheidungen (…vom 12.07.1990 - IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599 …und vom 09.09.2005 - IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22) noch festgehalten werden könne.
- BFH, 07.03.1996 - IV R 34/95
Antrag auf Bilanzänderung zur Bildung einer § 6 b-Rücklage auch noch nach Ablauf …
Auszug aus BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
Rn. 23 Da die Rücklage in einem solchen Fall nicht Bestandteil der Gesamthandsbilanz der Mitunternehmerschaft ist, bleibt bilanztechnisch nur die Möglichkeit, sie in eine Sonderbilanz des ausscheidenden Gesellschafters einzustellen (ebenso zum --etwas anders gelagerten-- Fall des Gewinns aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der Veräußerung des Mitunternehmeranteils auch BFH-Entscheidungen vom 07.03.1996 - IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568, unter 1., und vom 25.01.2006 - IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418, unter 2.a).Rn. 31 dd) Als gesichert kann jedenfalls gelten, dass eine Rücklage als solche --ohne gleichzeitigen Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionsguts-- nicht in einen anderen Betrieb übertragen und in der dortigen Bilanz fortgeführt werden kann (BFH-Urteile vom 07.03.1996 - IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568, unter 1., und vom 22.11.2018 - VI R 50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 21, 24 ff.).
- BFH, 09.09.2005 - IV B 6/04
Rechtsverletzung durch zu niedrigen Gewinnanteil
Auszug aus BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
Rn. 28 In ausdrücklicher Anknüpfung an diese Entscheidung hat der IV. Senat des BFH im Beschluss vom 09.09.2005 - IV B 6/04 (BFH/NV 2006, 22, unter 1.a) ausgeführt, ein Kläger, der die Übertragung eines Rücklagenbetrags auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionsguts eines anderen Betriebs begehre, müsse im investierenden Betrieb die Feststellung eines höheren Gewinns --als Auswirkung der durch die Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringerten Absetzung für Abnutzung-- beantragen.Rn. 30 cc) In seinem Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19 (BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 62 i.V.m. Rz 54) hat der IV. Senat dann ausdrücklich offengelassen, ob an den beiden vorstehend unter aa zitierten Entscheidungen (…vom 12.07.1990 - IV R 44/89, BFH/NV 1991, 599 und vom 09.09.2005 - IV B 6/04, BFH/NV 2006, 22) noch festgehalten werden könne.
- BFH, 25.07.1979 - I R 175/76
Zur Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG bei Veräußerung eines …
Auszug aus BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
Rn. 22 b) Aus § 34 Abs. 1 Satz 4 EStG folgt, dass eine Rücklage nach § 6b EStG --wie im Streitfall-- auch für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gebildet werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.07.1979 - I R 175/76, BFHE 129, 17, BStBl II 1980, 43, unter 2.).Dies ist damit begründet worden, dass die Voraussetzungen für die Rücklagenbildung vorrangig in den Wissens- und Beurteilungsbereich des Betriebs-FA der Personengesellschaft fallen (zum Ganzen BFH-Urteil vom 25.07.1979 - I R 175/76, BFHE 129, 17, BStBl II 1980, 43, unter 3.; anderer Ansicht Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 02.09.2014, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 2180: schon das Wahlrecht zur Bildung der Rücklage sei in der Einkommensteuererklärung auszuüben).
- BFH, 09.11.2023 - IV R 9/21
Versteuerung von "Earn-Out-Zahlungen" im Zusammenhang mit der Veräußerung eines …
Auszug aus BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
Rn. 45 cc) Die von den Klägern angeführten Entscheidungen, aus denen sich ihrer Auffassung nach die weitere Zuständigkeit des Betriebs-FA auch für ausgeschiedene Mitunternehmer ergeben soll (BFH-Urteil vom 25.01.2006 - IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2021 - 5 K 2442/17, EFG 2021, 1199, Rev. IV R 9/21; FG Münster, Urteil vom 15.07.2021 - 2 K 29/19, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2022, 657, rechtskräftig), betreffen allesamt lediglich den Veranlagungszeitraum des Ausscheidens, nicht aber --wie hier-- einen Veranlagungszeitraum, der vier Jahre nach dem Ausscheiden liegt. - FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 2442/17
Zeitpunkt der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines …
Auszug aus BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
Rn. 45 cc) Die von den Klägern angeführten Entscheidungen, aus denen sich ihrer Auffassung nach die weitere Zuständigkeit des Betriebs-FA auch für ausgeschiedene Mitunternehmer ergeben soll (BFH-Urteil vom 25.01.2006 - IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2021 - 5 K 2442/17, EFG 2021, 1199, Rev. IV R 9/21; FG Münster, Urteil vom 15.07.2021 - 2 K 29/19, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2022, 657, rechtskräftig), betreffen allesamt lediglich den Veranlagungszeitraum des Ausscheidens, nicht aber --wie hier-- einen Veranlagungszeitraum, der vier Jahre nach dem Ausscheiden liegt. - BFH, 14.05.2002 - VIII R 8/01
Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gegen gewinnabhängigen Kaufpreis
Auszug aus BFH, 12.07.2023 - X R 14/21
Rn. 34 Aus diesem Grund entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass persönliche nachträgliche gewerbliche Einkünfte eines bereits in einem früheren Wirtschaftsjahr aus einer Mitunternehmerschaft ausgeschiedenen Steuerpflichtigen nicht mehr in das Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft einzubeziehen sind (BFH-Urteil vom 14.05.2002 - VIII R 8/01, BFHE 199, 198, BStBl II 2002, 532, unter II.1.a, m.w.N.: von der Höhe des aktuellen Gewinns der Mitunternehmerschaft abhängige jährlich gezahlte Teilbeträge des Kaufpreises für die Veräußerung des Mitunternehmeranteils; BFH-Urteil vom 08.11.2010 - I R 106/09, BFHE 231, 206, BStBl II 2014, 759, Rz 10: Ruhegeldzahlungen, die der frühere Kommanditist einer KG nach Veräußerung seines Mitunternehmeranteils von der Komplementär-GmbH dieser KG bezieht). - BFH, 02.07.2019 - IX R 13/18
Auflösung einer Kapitalgesellschaft - Eigenkapitalersetzendes …
- BFH, 23.03.2011 - X R 44/09
Verhältnis zwischen Sachaufklärung, Reduzierung des Beweismaßes und Entscheidung …
- BFH, 08.11.2010 - I R 106/09
Kein deutsches Besteuerungsrecht für in die USA gezahlte nachträgliche …
- BFH, 27.05.2020 - XI R 12/18
Zur Änderung eines im Rahmen einer steuerrechtlichen Überleitungsrechnung …
- BFH, 30.08.2012 - IV R 28/09
Reinvestition aus gewerblichem Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgut eines land- …
- BFH, 27.07.2004 - IX R 44/01
Urteilsberichtigung - Revisionsfrist
- BFH, 22.01.2003 - X R 60/99
Schuldzinsenabzug
- FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 333/16
Umsatzsteuer: Abzug von nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten Umsatzsteuerbeträgen …
- FG Münster, 15.07.2021 - 2 K 29/19
Vorliegen eines Veräußerungsgewinns aus der Auflösung eines negativen …
- FG Hamburg, 27.05.1991 - VI 47/89
Abgabenordnung; Feststellung eines Verlusts aus Betriebsveräußerung
- BFH, 19.12.2012 - IV R 41/09
Ausübung des Wahlrechts bei Übertragung der § 6b-Rücklage in einen anderen …
- BFH, 04.02.1982 - IV R 150/78
Keine Tarifbegünstigung, wenn eine für den Gewinn aus der Veräußerung eines …
- FG München, 10.06.2021 - 13 K 1825/19
Auflösung einer für einen veräußerten Mitunternehmeranteil gebildete Rücklage
- BFH, 21.05.2026 - IV R 21/23
Übertragung stiller Reserven aus Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auf …
Rn. 20 b) Die Ausübung des Bilanzierungswahlrechts für die Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG erfolgt durch entsprechenden Bilanzansatz im veräußernden Betrieb, auch wenn die stillen Reserven aus der Rücklage auf Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden sollen (z.B. BFH-Urteile vom 19.12.2012 - IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 34 ff.; vom 22.11.2018 - VI R 50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 27; vom 12.07.2023 - X R 14/21, BFHE 281, 18, BStBl II 2024, 48, Rz 31; vom 12.12.2024 - IV R 24/22, BFHE 286, 551, BStBl II 2025, 188, Rz 33; R 6b.2 Abs. 3 Satz 1 des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs).Rn. 21 c) Aus § 34 Abs. 1 Satz 4 EStG folgt, dass eine Rücklage nach § 6b EStG --wie im Streitfall-- auch für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gebildet werden kann (z.B. BFH-Urteil vom 12.07.2023 - X R 14/21, BFHE 281, 18, BStBl II 2024, 48, Rz 22, m.w.N.).
Ungeachtet dessen, dass die Entscheidung über die Bildung der Rücklage in einem solchen Fall nur für die Besteuerung des ausscheidenden Gesellschafters Bedeutung hat, ist sie gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO im Gewinnfeststellungsverfahren der Personengesellschaft zu treffen, aus der der Gesellschafter ausgeschieden ist (z.B. BFH-Urteile vom 12.07.2023 - X R 14/21, BFHE 281, 18, BStBl II 2024, 48, Rz 22; vom 24.11.1988 - IV R 252/84, BFHE 155, 255, BStBl II 1989, 312, unter 2.b).
Da die Rücklage in einem solchen Fall nicht Bestandteil der Gesamthandsbilanz der Mitunternehmerschaft ist, bleibt bilanztechnisch nur die Möglichkeit, sie in eine Sonderbilanz des ausscheidenden Gesellschafters einzustellen (BFH-Urteil vom 12.07.2023 - X R 14/21, BFHE 281, 18, BStBl II 2024, 48, Rz 23;… Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 6. Aufl., Rz 21.138).
Abweichendes lässt sich auch dem BFH-Urteil vom 12.07.2023 - X R 14/21 (BFHE 281, 18, BStBl II 2024, 48) nicht entnehmen.
Rn. 33 aa) § 6b EStG erlaubt wegen der (bis zum 31.12.1998 und ab dem 01.01.2002 wieder geltenden) gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise dieser Steuervergünstigung die Übertragung stiller Reserven aus einer nach § 6b Abs. 3 EStG gebildeten Rücklage nicht nur betriebsbezogen, sondern auch auf Anschaffungs-/Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern eines Einzel- oder Sonderbetriebsvermögens des Gesellschafters sowie in Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden ideellen Anteils von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens einer anderen Personengesellschaft, an der der Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 10.07.1980 - IV R 136/77, BFHE 131, 313, BStBl II 1981, 84, unter 2.2.b [Rz 47]; vom 19.12.2012 - IV R 41/09, BFHE 240, 73, BStBl II 2013, 313, Rz 31; vom 09.11.2017 - IV R 19/14, BFHE 260, 121, BStBl II 2018, 575, Rz 27; vom 22.11.2018 - VI R 50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 22; vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 40; vom 12.07.2023 - X R 14/21, BFHE 281, 18, BStBl II 2024, 48, Rz 25; vom 12.12.2024 - IV R 24/22, BFHE 286, 551, BStBl II 2025, 188, Rz 33).
- BFH, 09.01.2024 - X S 31/23
Entscheidung über Anhörungsrüge nach Wechsel der Senatsbesetzung nach aktuellem …
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.07.2023 - X R 14/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.Der Senat hat mit seinem Urteil vom 12.07.2023 - X R 14/21 den Anspruch der Kläger, Revisionskläger und Rügeführer (Rügeführer) auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.
- FG Münster, 04.03.2026 - 14 K 417/22 Rn. 71 3. Ist der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt worden und ist diese Rücklage nicht bis zum Ablauf der Reinvestitionsfrist von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten hierfür geeigneter Wirtschaftsgüter abgezogen worden, muss die Gewinnerhöhung, die sich aus der Auflösung der Rücklage ergibt, unmittelbar im Einkommensteuerverfahren des in diesem Veranlagungszeitraum weder an der Mitunternehmerschaft noch an deren Gewinnfeststellungsverfahren beteiligten ehemaligen Gesellschafters berücksichtigt werden (vgl. BFH, Urteil vom 12.07.2023 - X R 14/21, BFHE 281, 18, BStBl II 2024, 48).
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