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Rechtsprechung
   EuGH, 07.12.2023 - C-26/22, C-64/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,34502
EuGH, 07.12.2023 - C-26/22, C-64/22 (https://dejure.org/2023,34502)
EuGH, Entscheidung vom 07.12.2023 - C-26/22, C-64/22 (https://dejure.org/2023,34502)
EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2023 - C-26/22, C-64/22 (https://dejure.org/2023,34502)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    SCHUFA Holding (Libération de reliquat de dette)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a - Grundsatz der "Rechtmäßigkeit" - Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f - Erforderlichkeit der Verarbeitung zur ...

  • Betriebs-Berater

    SCHUFA - Keine längere Speicherdauer über die Dauer im öffentlichen Insolvenzregister hinaus

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzulässigkeit einer Datenspeicherung durch die Schufa bei Überschreitung der erlaubten Speicherdauer in öffentlichem Register

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a - Grundsatz der "Rechtmäßigkeit" - Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f - Erforderlichkeit der Verarbeitung zur ...

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entgegen

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    DSGVO steht zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entgegen

  • lto.de (Pressebericht, 07.12.2023)

    Zahlungsprognosen: Grenzen für das Schufa-Scoring gezogen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Datenspeicherung durch die SCHUFA

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Volle inhaltliche gerichtliche Überprüfbarkeit des Beschlusses einer Aufsichtsbehörde ("SCHUFA Holding (Libération de reliquat de dette)")

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    SCHUFA-Scoring und Langzeitspeicherung von Restschuldbefreiungsdaten verstoßen gegen DSGVO

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schufa-Eintrag

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    SCHUFA verkürzt Speicherdauer zu abgeschlossenen Privatinsolvenzverfahren auf sechs Monate.

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 417
  • ZIP 2023, 2680
  • EuZW 2024, 219
  • NZA 2024, 50
  • NZI 2024, 98
  • WM 2023, 2316
  • BB 2023, 2945 (EF)
  • BB 2024, 274 (EF)
  • K&R 2024, 37
  • ZD 2024, 166
 
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Wird zitiert von ... (71)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.07.2023 - C-252/21

    Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 75 Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 77 Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses angeht, so verlangt diese vom vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 78 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem sogenannten Grundsatz der "Datenminimierung" zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten "dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt" sind (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 79 Was drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 80 Außerdem können, wie sich aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 112).

    Bei der entsprechenden Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen, d. h. derjenigen des Verantwortlichen und der beteiligten Dritten einerseits und der betroffenen Person andererseits, sind, wie in Rn. 80 des vorliegenden Urteils dargelegt, insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person sowie der Umfang der fraglichen Verarbeitung und deren Auswirkungen auf diese Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 116).

    Rn. 88 Zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der DSGVO hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass eine Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30, und vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 126).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-311/18

    EU-US-Datenschutzschild genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
    Rn. 55 Zum Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 8 Abs. 3 der Charta sowie Art. 51 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 Buchst. a DSGVO die nationalen Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Unionsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu überwachen haben (Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 107).

    Die Aufsichtsbehörde muss eine solche Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten (Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 109).

    Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DSGVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 111).

    Rn. 68 Hinzuzufügen ist jedoch, dass sich die Aufsichtsbehörde zwar, wie in Rn. 56 des vorliegenden Urteils ausgeführt, mit aller gebotenen Sorgfalt mit einer Beschwerde befassen muss, dass sie aber hinsichtlich der in Art. 58 Abs. 2 DSGVO aufgezählten Abhilfebefugnisse über ein Ermessen in Bezug auf die geeigneten und erforderlichen Mittel verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 112).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-132/21

    In der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
    Rn. 52 So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich aus Art. 78 Abs. 1 DSGVO im Licht des 143. Erwägungsgrundes dieser Verordnung ergibt, dass die Gerichte, die mit einer Klage gegen einen Beschluss einer Aufsichtsbehörde befasst sind, eine uneingeschränkte Zuständigkeit besitzen sollten, was die Zuständigkeit einschließt, sämtliche für den bei ihnen anhängigen Rechtsstreit maßgebliche Sach- und Rechtsfragen zu prüfen (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 41).

    Rn. 66 Was zweitens das in Art. 79 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Rechtsbehelf nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO und der in Art. 79 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Rechtsbehelf nebeneinander und unabhängig voneinander eingelegt werden können (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 35 und Tenor).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof insbesondere festgestellt, dass die Bereitstellung mehrerer Rechtsbehelfe das im 141. Erwägungsgrund dieser Verordnung genannte Ziel stärkt, jeder betroffenen Person, die sich in ihren Rechten gemäß dieser Verordnung verletzt sieht, das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 der Charta zu garantieren (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 44).

    Rn. 67 Daher - und obwohl es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die Modalitäten des Zusammenspiels dieser Rechtsbehelfe zu regeln (Urteil vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, C-132/21, EU:C:2023:2, Rn. 45 und Tenor) - hat die Existenz des in Art. 79 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter keine Auswirkung auf den Umfang der gerichtlichen Überprüfung, der ein Beschluss einer Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde im Rahmen eines Rechtsbehelfs gemäß Art. 78 Abs. 1 DSGVO unterliegt.

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
    Solche Daten dienen nämlich als negativer Faktor bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person und stellen daher sensible Informationen über ihr Privatleben dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 98).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Vorliegen derselben personenbezogenen Daten in mehreren Quellen den Eingriff in das Recht der Person auf Achtung des Privatlebens verstärkt (vgl. Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 86 und 87).

  • EuGH, 22.06.2023 - C-579/21

    Jedermann hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
    Rn. 48 Zur Beantwortung dieser Frage ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 22. Juni 2023, Pankki S, C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.10.2022 - C-77/21

    Digi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
    Rn. 81 Letztlich ist es damit Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, um die es in den Ausgangsverfahren geht, die drei in Rn. 75 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind; der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin jedoch sachdienliche Hinweise für diese Prüfung geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2022, Digi, C-77/21, EU:C:2022:805, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-13/16

    Rīgas satiksme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 95/46/EG - Art. …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
    Rn. 88 Zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f der DSGVO hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass eine Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Rīgas satiksme, C-13/16, EU:C:2017:336, Rn. 30, …und vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 126).
  • EuGH, 07.12.2023 - C-634/21

    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken …

    Rn. 34 Was den Umfang der gerichtlichen Überprüfung eines solchen Beschlusses im Rahmen eines nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO eingelegten Rechtsbehelfs betrifft, genügt die Feststellung, dass ein rechtsverbindlicher Beschluss einer Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegt (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:XXX, Nr. 1 des Tenors].

    Rn. 70 Was außerdem im Einzelnen Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO betrifft, dürfen die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. b DSGVO nicht von den Anforderungen abweichen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nach dem Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) (C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:XXX), ergeben, insbesondere nicht dadurch, dass sie das Ergebnis der Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen abschließend vorschreiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer, C-582/14, EU:C:2016:779, Rn. 62).

  • BGH, 18.12.2025 - I ZR 97/25

    Von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldete Daten über …

    Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register - hier im Schuldnerverzeichnis - vorgegeben (Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 [juris Rn. 113] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich der Fall ist - und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden (Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 [juris Rn. 104 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dürften private Wirtschaftsauskunfteien aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen nicht für einen Zeitraum in ihren Datenbanken speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgehe (Verweis auf EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 73] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]; EuGH…, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23, NJW 2025, 807 [juris Rn. 25] - Mousse; BGH…, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 31).

    Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 75] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung];… NJW 2025, 807 [juris Rn. 45] - Mousse; BGH…, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 34).

    Von der Vorschrift erfasst wird ein weites Spektrum von Interessen, das nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt ist (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 76] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung];… NJW 2025, 807 [juris Rn. 46] - Mousse; BGH…, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 34).

    Rn. 16 a) Neben ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen nehmen Wirtschaftsauskunfteien die berechtigten Interessen ihrer Kunden (insbesondere potentieller Kreditgeber) wahr (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 82 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Die Analyse einer Wirtschaftsauskunftei kann insoweit, als sie eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit der potentiellen Kunden der Vertragspartner der Wirtschaftsauskunftei ermöglicht, Informationsunterschiede ausgleichen und damit Betrugsrisiken und andere Unsicherheiten verringern (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 93] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Rn. 17 b) Dass Kreditgeber Auskünfte zur Kreditwürdigkeit von Verbrauchern einholen dürfen, ist im europäischen Recht anerkannt (vgl. Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge, künftig Art. 18 f. der Richtlinie [EU] 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge; Art. 18 bis 21 der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher; EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 84 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Auch über den Bereich von Verbraucherdarlehensverträgen hinaus liegen Kreditwürdigkeitsprüfungen zur Vermeidung von Zahlungsausfällen im gesamtwirtschaftlichen Interesse (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 86] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Ihre Verarbeitung kann den Interessen der betroffenen Person beträchtlich schaden, da diese Weitergabe geeignet ist, die Ausübung ihrer Freiheiten erheblich zu erschweren, insbesondere wenn es darum geht, Grundbedürfnisse zu decken (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 94] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Rn. 20 b) Die Folgen für die Interessen und das Privatleben der betroffenen Person sind umso größer und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Speicherung dieser Informationen umso höher, je länger die fraglichen Daten durch Wirtschaftsauskunfteien gespeichert werden (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 95] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Rn. 21 4. Nach einer Prüfung, ob die Datenspeicherung der Beklagten zur Verwirklichung der von ihr wahrgenommenen berechtigten Interessen erforderlich ist, muss das Speicherungsinteresse der Beklagten mit dem Löschungsinteresse des Klägers abgewogen werden (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 77 bis 80] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Der Gerichtshof hat dem vorlegenden Gericht - dort dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - jedoch sachdienliche Hinweise für diese Prüfung gegeben (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 81]).

    In diesem Rahmen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO dahin auszulegen ist, dass er einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 113] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Rn. 30 (1) Die vorliegend in Rede stehende Datenspeicherung der Beklagten unterscheidet sich bereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register - den Insolvenzbekanntmachungen - übernommen und parallel gespeichert hatte (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 25 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]), während sie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Daten aus dem Schuldnerverzeichnis, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat.

    Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 89, 97 und 99 - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]), greift deshalb im Streitfall nicht.

    Es kann daher auch nicht ohne Weiteres von einer Verstärkung des Eingriffs in das Recht der Person auf Achtung des Privatlebens durch das Vorliegen derselben personenbezogenen Daten in mehreren Quellen ausgegangen werden (dazu vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 91 und 100] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Dieses Ziel kann durch eine Speicherung dieser Information über längere Zeit gefährdet werden (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 98] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Hierbei ist auch der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankerte Grundsatz der Datenminimierung zu berücksichtigen (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 77 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

    Rn. 48 a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird überwiegend vertreten, dass Wirtschaftsauskunfteien Daten über Zahlungsstörungen bis zu drei Jahre nach Erledigung der jeweiligen Forderung speichern dürften (vor dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, NJW 2024, 417 - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], soweit veröffentlicht: OLG Brandenburg, ZD 2023, 748 [juris Rn. 22]; danach, soweit veröffentlicht: OLG München…, Beschluss vom 20. Februar 2025 - 37 U 4148/24 e, juris Rn. 23;… OLG Stuttgart, WM 2025, 1379 [juris Rn. 29 bis 42];… OLG München, ZInsO 2025, 1631 [juris Rn. 36 bis 56];… OLG Hamm, ZVI 2025, 359 [juris Rn. 42 bis 53];… OLG Nürnberg, WM 2025, 1886 [juris Rn. 37 bis 53];… OLG Dresden, WM 2025, 1882 [juris Rn. 37 bis 60]; OLG Stuttgart…, Urteil vom 22. Oktober 2025 - 9 U 141/24, juris Rn. 42 bis 66; ohne Nennung einer konkreten Frist: OLG Frankfurt, ZInsO 2023, 677).

    Rn. 50 aa) Zwar können Verhaltensregeln im Sinn von Art. 40 DSGVO, zu denen auch die hier in Rede stehenden gehören, gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO nicht berücksichtigt werden, soweit sie zu einer anderen Beurteilung führen würden als derjenigen, die sich nach der genannten Vorschrift ergibt (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 104 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-200/23

    Agentsia po vpisvaniyata - Datenschutz - Veröffentlichung eines …

    Rn. 118 In einem zweiten Schritt ist in Bezug auf den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Antrag auf Löschung nach Art. 17 DSGVO darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass das vorlegende Gericht nach seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass diese Verarbeitung nicht rechtmäßig war, die Agentur als Verantwortlicher, wie aus den Rn. 82 und 83 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die betreffenden Daten nach dem klaren Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO unverzüglich zu löschen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 108).

    Rn. 120 Aus der letztgenannten Bestimmung in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 DSGVO ergibt sich, dass die betroffene Person ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung und ein Recht auf Löschung hat, es sei denn, es liegen zwingende schutzwürdige Gründe vor, die die Interessen, Rechte und Freiheiten dieser Person im Sinne dieses Art. 21 Abs. 1 überwiegen, was der für die Verarbeitung Verantwortliche nachzuweisen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 111).

  • OLG Köln, 10.04.2025 - 15 U 249/24

    Wirtschaftsauskunfteien (wie Schufa) müssen Einträge über Zahlungsstörungen bei …

    Die von dieser Vorschrift geforderte Beurteilung der Frage, ob die berechtigten Interessen der Beklagten vernünftigerweise nicht durch eine kürzere Dauer der Datenspeicherung erreicht werden können, erfordert eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 92).

    Rn. 18 aa) Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegenstehen, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166).

    Zudem seien die Folgen für die betroffene Person umso größer und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Speicherung dieser Informationen umso höher, je länger die fraglichen Daten gespeichert würden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 93 bis 95).

    Rn. 21 Der Europäische Gerichtshof hat bei seiner Entscheidung ferner das Ziel eines öffentlichen Insolvenzregisters berücksichtigt, eine bessere Information der betroffenen Gläubiger und Gerichte zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 96).

    Soweit der Europäische Gerichtshof ferner darauf abgestellt hat, dass das Ziel der Erteilung einer Restschuldbefreiung, dem Begünstigten eine erneute Beteiligung am Wirtschaftsleben zu ermöglichen, gefährdet wäre, wenn Wirtschaftsauskunfteien Daten über eine Restschuldbefreiung auch nach einer Löschung aus dem öffentlichen Insolvenzregister speichern und verwenden könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 98), steht auch diese Erwägung einer Übertragung der Rechtsprechung auf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nicht entgegen.

    Ebenso wie im Falle des Insolvenzregisters müssen deshalb auch beim Schuldnerverzeichnis die vom deutschen Gesetzgeber (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 97) geregelten zeitlichen Beschränkungen für die Datenspeicherung im öffentlichen Register auch für die Speicherung entsprechender Einträge durch die Beklagte maßgeblich sein.

    Denn Verhaltensregeln im Sinne des Art. 40 DSGVO, die zu einer anderen Beurteilung führen würden als derjenigen, die sich nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f DSGVO ergibt, können bei der Abwägung nach dieser Bestimmung nicht berücksichtigt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, ZD 2024, 166 Rn. 105).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-446/21

    Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen …

    Rn. 53 Die Folgen für die Interessen und das Privatleben der betroffenen Person sind nämlich umso schwerer und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Speicherung der betreffenden Daten sind umso höher, je länger diese gespeichert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 95).
  • EuGH, 26.09.2024 - C-768/21

    Schutz personenbezogener Daten: Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, in …

    Rn. 30 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur deren Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in dem sie steht, sowie die Zwecke und Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 8 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 51 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 Buchst. a DSGVO die nationalen Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Unionsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu überwachen haben (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Aufsichtsbehörde muss eine solche Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DSGVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 35 Demnach ist das Beschwerdeverfahren als ein Mechanismus konzipiert, der geeignet ist, die Rechte und Interessen der betroffenen Personen wirksam zu wahren (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 58).

    Rn. 49 Da Beschlüsse einer Aufsichtsbehörde über eine Beschwerde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegen (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 70), ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich der HBDI mit aller gebotenen Sorgfalt mit der betreffenden Beschwerde befasst hat und beim Erlass des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bescheids die Grenzen des Ermessens, das ihm Art. 58 Abs. 2 DSGVO einräumt, eingehalten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 68 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.09.2024 - C-17/22

    HTB Neunte Immobilien Portfolio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

    Rn. 50 Was erstens die Voraussetzung der Wahrnehmung eines "berechtigten Interesses" betrifft, ist in Ermangelung einer Definition dieses Begriffs durch die DSGVO festzustellen, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten kann (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 76).

    Rn. 51 Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses angeht, so verlangt diese vom vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Letztlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, um die es in den Ausgangsverfahren geht, die drei in Rn. 49 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind; der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin jedoch sachdienliche Hinweise für diese Prüfung geben (…Urteile vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 96, und vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-621/22

    Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

    Rn. 38 Was erstens die Voraussetzung der Wahrnehmung eines "berechtigten Interesses" betrifft, kann in Ermangelung einer Definition dieses Begriffs durch die DSGVO, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 76).

    Rn. 42 Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses angeht, so verlangt diese vom vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 46 Letztlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, um die es im Ausgangsverfahren geht, die drei in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind; der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin jedoch sachdienliche Hinweise für diese Prüfung geben (…Urteile vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 96, und vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.01.2025 - C-416/23

    Österreichische Datenschutzbehörde (Demandes excessives) - Vorlage zur …

    Rn. 24 Bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts sind nicht nur ihr Wortlaut entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (…Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Datenschutzbehörde und CRIF, C-487/21, EU:C:2023:369, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 30. April 2024, Trade Express-L und DEVNIA TSIMENT, C-395/22 und C-428/22, EU:C:2024:374, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss die betroffene Aufsichtsbehörde diese Beschwerden mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Demnach ist das Beschwerdeverfahren als ein Mechanismus konzipiert, der geeignet ist, die Rechte und Interessen der betroffenen Personen wirksam zu wahren (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 12.05.2026 - VI ZR 375/24

    Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten i.R.d. Meldung einer …

    Rn. 20 (1) Neben ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen nehmen Wirtschaftsauskunfteien die berechtigten Interessen ihrer Kunden (insbesondere potentieller Kreditgeber) wahr (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 Rn. 82 f.).

    Rn. 21 (2) Dass Kreditgeber Auskünfte zur Kreditwürdigkeit von Verbrauchern einholen dürfen, ist im europäischen Recht anerkannt (vgl. Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge, künftig Art. 18 f. der Richtlinie [EU] 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge; Art. 18 bis 21 der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher; EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 Rn. 84 f.).

    Auch über den Bereich von Verbraucherdarlehensverträgen hinaus liegen Kreditwürdigkeitsprüfungen zur Vermeidung von Zahlungsausfällen im gesamtwirtschaftlichen Interesse (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 Rn. 86).

  • BGH, 14.10.2025 - VI ZR 431/24

    Zulässigkeit der Übermittlung sogenannter Positivdaten an SCHUFA

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2025 - 12 B 14.23

    Kein Rechtsanspruch auf Herausgabe von Videoaufnahmen in der S-Bahn

  • EuGH, 18.06.2026 - C-414/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …

  • BVerwG, 29.01.2025 - 6 C 3.23

    Verarbeitung der Kontaktdaten von Zahnarztpraxen zum Zweck der Telefonwerbung …

  • EuGH, 14.07.2026 - C-474/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …

  • BVerwG, 06.03.2026 - 6 C 7.24

    Keine Verarbeitung der Diagnosen in zur Erstattung eingereichten Rechnungen durch …

  • VG Wiesbaden, 19.11.2025 - 6 K 788/20

    Auskunftsanspruch gegenüber einer Wirtschaftsauskunftei bei einer automatisierten …

  • BFH, 12.12.2023 - IX R 33/21

    Gerichtlicher Prüfungsmaßstab nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO; Tätigkeit und Mitteilung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2024 - C-203/22

    Dun & Bradstreet Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

  • OLG Düsseldorf, 31.10.2024 - 20 U 51/24

    Unterlassung der Übermittlung sog. Positivdaten durch ein …

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2025 - 10 A 11059/23

    Geltendmachung von Datenschutzverstößen hinsichtlich einer verstorbenen Person

  • OLG München, 19.11.2024 - 27 U 2473/24

    DS-GVO, Berechtigtes Interesse, Vollstreckungsbescheid, Personenbezogene Daten, …

  • OLG München, 11.04.2025 - 14 U 3590/24

    Restschuldbefreiung, Zahlungsstörung, Eintragung im Schuldnerverzeichnis, Dsgvo, …

  • EuGH, 07.05.2024 - C-115/22

    Die für Dopingbekämpfung zuständige österreichische Schiedskommission ist nicht …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2024 - C-200/23

    Agentsia po vpisvaniyata - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

  • OLG Dresden, 01.07.2025 - 4 U 177/25

    DSGVO Bonitätsauskunft: Warum bleiben bezahlte Schulden drei Jahre gespeichert?

  • OLG Stuttgart, 04.04.2025 - 9 U 141/24

    Negativeintrag - Ansprüche gegen eine Wirtschaftsauskunftei wegen eines …

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2026 - C-12/25

    Recht auf Löschung nach der DSGVO kann grundsätzlich auch für personenbezogene …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-394/23

    Mousse - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der …

  • LG Landshut, 04.11.2024 - 83 O 2822/23

    Kein Dokumenttitel vorhanden

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-416/23

    Österreichische Datenschutzbehörde (Demandes excessives) - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24

    Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen …

  • VG Wiesbaden, 31.01.2022 - 6 K 1052/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-205/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …

  • OLG Dresden, 20.01.2026 - 4 U 598/25

    Datenschutz

  • OLG Brandenburg, 07.07.2025 - 1 U 68/24

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erstellung der Scorewerte eines …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-768/21

    Schutz personenbezogener Daten: Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe ist die …

  • LG Lübeck, 04.09.2025 - 15 O 12/24

    Wirtschaftsauskunfteien - Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der …

  • LG Cottbus, 06.03.2025 - 4 O 8/24
  • OLG Stuttgart, 03.06.2025 - 9 U 67/25

    Datenschutzrecht: Erstellung eines Bonitätsscores als

  • AG Lüdenscheid, 25.06.2025 - 93 C 11/25

    Positivdaten, SCHUFA, Telekommunikationsvertrag, Berechtigtes Interesse

  • OLG Nürnberg, 11.06.2025 - 3 U 383/25

    Schuldnerverzeichnis, Berechtigtes Interesse, Dsgvo, Darlegungs- und Beweislast, …

  • EuG, 29.01.2025 - T-70/23

    Data Protection Commission/ Europäischer Datenschutzausschuss - Schutz …

  • OLG Stuttgart, 24.03.2025 - 9 U 176/24

    Ansprüche eines Betroffenen im Zusammenhang mit dem von einer Auskunftei …

  • OLG Stuttgart, 22.10.2025 - 9 U 141/24

    Keine Darlegungs- und Beweislast einer beklagten Wirtschaftsauskunftei für die …

  • LG Coburg, 20.12.2024 - 13 O 149/24

    Berechtigtes Interesse, Personenbezogene Daten, Dsgvo, Mobilfunkvertrag, …

  • OLG München, 05.08.2025 - 20 U 1254/25
  • OLG München, 03.02.2025 - 24 U 3326/24

    Datenschutzgrundverordnung, Dsgvo, Unterlassungsanspruch, Feststellungsantrag, …

  • VGH Bayern, 16.04.2025 - 5 CS 24.1533

    Verwaltungsgerichte, Beiladung, Kostenentscheidung, Antragsgegner, …

  • LG Braunschweig, 04.09.2024 - 9 O 2880/23
  • OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22

    Rechtmäßigkeit der Speicherung von Daten über Verbraucher durch eine …

  • OLG Nürnberg, 17.07.2025 - 16 U 540/25

    Dsgvo, Berechtigtes Interesse, Mobilfunkvertrag, Schufa-Eintrag, Personenbezogene …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-169/23

    Másdi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - …

  • OLG Bamberg, 24.06.2024 - 6 U 1/24

    Berechtigtes Interesse, Ratenzahlungsvereinbarung, Interessenabwägung, Konkreter …

  • OLG München, 25.02.2025 - 37 U 3586/24

    Klagepartei, Dsgvo, Datenschutzgrundverordnung, Feststellungsantrag, …

  • VG Berlin, 02.07.2025 - 1 K 108.22

    Jugendhilfe: Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch eines Elternteils gegenüber …

  • VG Berlin, 15.05.2025 - 1 K 143.22

    Datenschutzrechtliche Abschlussnachricht: Anforderungen an die …

  • OLG Nürnberg, 05.05.2025 - 3 U 1670/24

    SCHUFA darf Schuldnerdaten nach Ausgleich der offenen Forderungen noch 3 Jahre …

  • LG Paderborn, 02.09.2024 - 3 O 96/24

    Automatische Übermittlung von Positivdaten an SCHUFA durch berechtigtes Interesse …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2025 - C-414/24

    Datenschutzbehörde (Articulation des recours) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuG, 17.04.2024 - T-183/23

    Schutz personenbezogener Daten - Beschwerde von Nutzern eines sozialen Netzwerks …

  • LG Braunschweig, 27.08.2024 - 9 O 3427/23
  • OLG München, 14.07.2025 - 5 U 3606/24

    Dsgvo, Berufungsanträge, Datenschutzgrundverordnung, Feststellungsantrag, …

  • LG Aschaffenburg, 23.12.2024 - 62 O 194/23

    Dsgvo, Berechtigtes Interesse, Personenbezogene Daten, Telekommunikationsvertrag, …

  • OLG München, 04.12.2025 - 14 U 390/25

    Weiterleitungslösung als datenschutzkonforme Alternative zur Direktauskunft

  • OLG München, 21.07.2025 - 14 U 1531/25

    Dsgvo, Auskunftsanspruch, Automatisierte Verarbeitung, Vertragsschluss, …

  • VG Bremen, 21.05.2025 - 4 K 3063/23

    Rechtmäßigkeit einer datenschutzrechtlichen Verwarnung gegenüber einem …

  • LG Bonn, 21.06.2024 - 20 O 10/24
  • LG Darmstadt, 03.02.2025 - 1 O 2/24
  • LG Wiesbaden, 02.09.2025 - 14 O 19/25

    Anspruch gegen eine Wirtschaftsauskunftei auf Löschung eines Negativeintrages

  • LG Köln, 02.09.2025 - 30 O 471/24
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