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Weitere Entscheidung unten: OLG Braunschweig, 12.08.2019

Rechtsprechung
   BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,25836
BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19 (https://dejure.org/2020,25836)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2020 - II ZB 19/19 (https://dejure.org/2020,25836)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19 (https://dejure.org/2020,25836)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Betroffener Emittent für Schadensersatzansprüche bei Emittentenpublizität am Sekundärmarkt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32b Abs 1 Nr 1 ZPO

  • IWW

    § ... 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 12, 17 ZPO, § 301 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 2 KapMuG, § 1 Abs. 1 KapMuG, § 32b Abs. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 KapMuG, § 32b ZPO, Art. 8 Nr. 1 EuGVVO, § 35 ZPO, § 16 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 1 KapMuG, § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG, § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG, § 32 Abs. 1 KapMuG, § 2 KapMuG, §§ 36, 281, 282 Abs. 3 Satz 1, 2, § 513 Abs. 2 ZPO, § 6 Abs. 1 KapMuG, § 15 Abs. 1 KapMuG, § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 60 ZPO, § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 48 Satz 1 BörsG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 KapMuG, § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der "betroffenen" Emittenten im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik; Begriff des "betroffenen Emittenten" in § 32 Abs. 1 KapMuG; Zulässigkeit der Feststellungsziele zur Klärung der gerichtlichen ...

  • Betriebs-Berater

    Kapitalanleger-Musterverfahren - Betroffener Emittent nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Kapitalmarktinformationshaftung: Musterverfahren, örtliche Zuständigkeit, betroffener Emittent

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 32b Abs. 1 Nr. 1 ; KapMuG § 2 Abs. 1 S. 1
    Bestimmung der "betroffenen" Emittenten im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich Anlegerklagen im Zusammenhang mit der Dieselthematik; Begriff des "betroffenen Emittenten" in § 32 Abs. 1 KapMuG ; Zulässigkeit der Feststellungsziele zur Klärung der gerichtlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Betroffener Emittent für Schadensersatzansprüche bei Emittentenpublizität am Sekundärmarkt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Zuständigkeit für Klagen wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Emittentenpublizität am Sekundärmarkt - und die unterlassene Kapitalmarktinformation

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kapitalanleger-Musterverfahren - und die sich widersprechenden Feststellungsziele

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kapitalanleger-Musterverfahren - und die Klärung der gerichtlichen Zuständigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    KapMuG-Verfahren - und der Teilmusterentscheid zur örtlichen Zuständigkeit

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    VW-Abgasskandal - Gerichtsstand bei mehreren betroffenen Emittenten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kapitalanleger-Musterverfahren - Betroffener Emittent nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Zuständigkeit für Klagen wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Musterverfahren, örtliche Zuständigkeit, betroffener Emittent

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Örtliche Gerichtszuständigkeit in Kapitalanleger-Musterverfahren

  • drik.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Rechtsbeschwerde gegen Teil-Musterentscheid eingelegt

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1829
  • ZIP 2020, 1879
  • MDR 2020, 1384
  • WM 2020, 1774
 
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Wird zitiert von ... (24)Zitiert selbst (17)

  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für kapitalmarktrechtliche Klageverfahren im …

    Auszug aus BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19
    Rn. 33 (1) Teilweise wird als betroffen im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO derjenige Emittent angesehen, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 349; LG Stuttgart, WM 2017, 1451, 1456;… Toussaint in BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2020, § 32b ZPO Rn. 14;… Bey in Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl., § 32b Rn. 1; Großerichter, WuB 2019, 639, 644).

    Rn. 34 (2) Eine andere Ansicht, der sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat, sieht als betroffenen Emittenten denjenigen an, der nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf tatsächlich fehlerhaft gehandelt hat oder hätte handeln müssen (Vollkommer, EWiR 2018, 127, 128;… Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 32b Rn. 5; Würdiger, EWiR 2019, 747, 748; jedenfalls bei einer Verletzung von Ad-hoc-Mitteilungspflichten: Sänger, jurisPR-BKR 3/2020 Anm. 4).

    Einem Musterverfahren können zudem Ausgangsverfahren unterschiedlicher Gerichte zu Grunde liegen (OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 349).

    Rn. 48 (4) Ob eine weitergehende Zuständigkeitskonzentration über eine entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erreicht werden kann (…Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 10; aA OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 352) war vom Oberlandesgericht nicht zu entscheiden und muss auch vom Senat nicht beantwortet werden.

  • BGH, 19.09.2017 - XI ZB 17/15

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im …

    Auszug aus BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19
    Rn. 19 b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch angenommen, dass sich die Frage der Teilbarkeit des Streitgegenstands bei einer Entscheidung über einzelne Feststellungsziele nicht stellt, weil jedes Feststellungsziel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ein gesondertes Rechtsschutzbegehren ist und einen eigenständigen Streitgegenstand des Musterverfahrens bildet (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32;… Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 10/19, juris Rn. 21).

    Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zwar darauf hin, dass der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG), die im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift treten, die vom Oberlandesgericht zu treffenden Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt bezeichnen müssen (BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 63 f.;… Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 55 f.;… Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 121 f.).

    Dem Oberlandesgericht eröffnet sich auch bei sich ausschließenden oder gegenseitig widersprechenden Feststellungszielen keine Dispositionsmöglichkeit, sondern es muss über sämtliche Feststellungsziele entscheiden und sie ggf. zurückweisen, es sei denn, dass für einzelne Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse nicht mehr fortbesteht (vgl. BGH…, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106; Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49;… Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 60).

    Die Feststellung des Oberlandesgerichts hat sich lediglich innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitgegenstands des Musterverfahrens zu halten (BGH…, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 132; Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64;… Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33).

  • BGH, 30.07.2013 - X ARZ 320/13

    Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen

    Auszug aus BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19
    Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll § 32b Abs. 1 ZPO, soweit regelbar, verhindern, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgrund verschiedener Gerichtsstände zersplittert wird (…RegE eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren, BT-Drucks. 15/5091, S. 33; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13, ZIP 2013, 1688 Rn. 15).

    Mit der Regelung, dass der ausschließliche Gerichtsstand nur dann eröffnet ist, wenn die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird (hierzu BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13, ZIP 2013, 1688 Rn. 23), wird ebenfalls unterstrichen, dass eine umfassende Bündelung der Zuständigkeit in bestimmten Fällen nicht erfolgen soll.

  • LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
    Auszug aus BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19
    Der Konzern sei daher zwar nicht formalrechtlich, jedoch faktisch wie ein Unternehmen organisiert (LG Stuttgart, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap, Rn. 246, 254, 255, 258, abgerufen im Klageregister unter www.bundesanzeiger.de am 21. Juli 2020).

    Rn. 47 Die Zuständigkeitsbestimmung muss auch keinem "konzerndimensionalen Verständnis" folgen (so aber LG Stuttgart, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap., Rn. 255, abgerufen im Klageregister unter www.bundesanzeiger.de am 21. Juli 2020).

  • BGH, 16.06.2020 - II ZB 10/19

    BGH lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu

    Auszug aus BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19
    Rn. 19 b) Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch angenommen, dass sich die Frage der Teilbarkeit des Streitgegenstands bei einer Entscheidung über einzelne Feststellungsziele nicht stellt, weil jedes Feststellungsziel im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ein gesondertes Rechtsschutzbegehren ist und einen eigenständigen Streitgegenstand des Musterverfahrens bildet (BGH…, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 32; Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 10/19, juris Rn. 21).

    Der Senat hat für das hier in Rede stehende Geschehen zwischenzeitlich entschieden, dass es für die Frage der Abhängigkeit nach § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 KapMuG maßgeblich ist, ob mit der Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren eine Bindung des Prozessgerichts nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG eintreten kann, und dass für Schadensersatzansprüche, die auf das Unterlassen einer öffentlichen Kapitalmarktinformation gestützt werden, eine Entscheidung über die Feststellungsziele eines bereits eingeleiteten Musterverfahrens nur dann bindende Wirkung haben kann, wenn diese Feststellungsziele dieselbe öffentliche Kapitalmarktinformation betreffen (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 10/19, juris Rn. 20).

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das …

    Auszug aus BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19
    Hieraus folgt aber nicht, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Feststellungsziels denen entsprechen, die von der Rechtsprechung für die Bestimmtheit eines Klageantrags entwickelt worden sind, und bei mehreren Streitgegenständen die Reihenfolge zu benennen wäre, in der die Anträge zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 - TÜV).

    Dieses Erfordernis beruht darauf, dass der Kläger selbst die gebotene Bestimmung des Streitgegenstands vornehmen muss und diese nicht zur Disposition des Gerichts stellen kann (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 9 - TÜV).

  • BGH, 21.10.2014 - XI ZB 12/12

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im …

    Auszug aus BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19
    Rn. 22 aa) Das Rechtsbeschwerdegericht ist weder durch § 20 Abs. 1 Satz 3 KapMuG noch durch § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG daran gehindert zu prüfen, ob das Feststellungsziel, über das durch Musterentscheid entschieden wurde, Gegenstand eines Musterverfahrens sein kann (BGH…, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 13; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 135;… Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, ZIP 2019, 25 Rn. 70).

    Die Feststellung des Oberlandesgerichts hat sich lediglich innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitgegenstands des Musterverfahrens zu halten (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 132;… Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64;… Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33).

  • OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Teil-Musterentscheid zu …

    Auszug aus BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19
    Rn. 33 (1) Teilweise wird als betroffen im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO derjenige Emittent angesehen, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 349; LG Stuttgart, WM 2017, 1451, 1456;… Toussaint in BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2020, § 32b ZPO Rn. 14;… Bey in Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl., § 32b Rn. 1; Großerichter, WuB 2019, 639, 644).

    Rn. 34 (2) Eine andere Ansicht, der sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat, sieht als betroffenen Emittenten denjenigen an, der nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf tatsächlich fehlerhaft gehandelt hat oder hätte handeln müssen (Vollkommer, EWiR 2018, 127, 128;… Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 32b Rn. 5; Würdiger, EWiR 2019, 747, 748; jedenfalls bei einer Verletzung von Ad-hoc-Mitteilungspflichten: Sänger, jurisPR-BKR 3/2020 Anm. 4).

  • BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Veröffentlichung von Insiderinformationen in Form …

    Auszug aus BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19
    Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zwar darauf hin, dass der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG), die im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift treten, die vom Oberlandesgericht zu treffenden Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt bezeichnen müssen (BGH…, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 63 f.;… Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 55 f.; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 121 f.).

    Die Feststellung des Oberlandesgerichts hat sich lediglich innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitgegenstands des Musterverfahrens zu halten (BGH…, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 132;… Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 64; Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 33).

  • BGH, 09.01.2018 - II ZB 14/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Hinreichende Bestimmtheit des Feststellungsziels; …

    Auszug aus BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19
    Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Rechtsbeschwerdeerwiderung zwar darauf hin, dass der Vorlagebeschluss (§ 6 Abs. 1 KapMuG) und der Erweiterungsbeschluss (§ 15 Abs. 1 KapMuG), die im Musterverfahren an die Stelle einer verfahrenseinleitenden Klageschrift treten, die vom Oberlandesgericht zu treffenden Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KapMuG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt bezeichnen müssen (BGH…, Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 63 f.; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 55 f.;… Beschluss vom 10. Juli 2018 - II ZB 24/14, ZIP 2018, 2307 Rn. 121 f.).

    Dem Oberlandesgericht eröffnet sich auch bei sich ausschließenden oder gegenseitig widersprechenden Feststellungszielen keine Dispositionsmöglichkeit, sondern es muss über sämtliche Feststellungsziele entscheiden und sie ggf. zurückweisen, es sei denn, dass für einzelne Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse nicht mehr fortbesteht (vgl. BGH…, Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106;… Beschluss vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49; Beschluss vom 9. Januar 2018 - II ZB 14/16, ZIP 2018, 578 Rn. 60).

  • BVerfG, 16.04.1969 - 2 BvR 115/69

    Verfassungsbeschwerden gegen erstinstanzliche Eröffnungsbeschlüsse - Anspruch auf …

  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im …

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZB 9/13

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im …

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 6/09

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts …

  • BGH, 23.10.2018 - XI ZB 3/16

    Rechtsbeschwerde nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) …

  • BGH, 20.01.2015 - II ZB 11/14

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitliche Grenze für eine Erweiterung des …

  • LG Stuttgart, 03.05.2011 - 12 O 3/11
  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

    Das Oberlandesgericht, das an den Wortlaut der Feststellungsziele nicht gebunden ist und dessen Feststellungen sich innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitgegenstands halten müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, WM 2020, 1774 Rn. 27 mwN), hat das Feststellungsziel als Prozesserklärung aber - nach im Revisionsverfahren uneingeschränkt nachprüfbarer Auslegung des Prozessvortrags des Musterklägers (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1996 - VI ZR 325/95, MDR 1997, 94, 95 mwN;… Senatsurteil vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 45; BGH…, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11, BB 2014, 719 Rn. 30 mwN) - zutreffend inhaltlich auf die vom Musterkläger in seinem Feststellungsziel 1 ausdrücklich genannte Klausel ("Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % verzinst") begrenzt (…vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 24 mwN …und vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14, BGHZ 210, 144 Rn. 20, 24;… Senatsurteil vom 24. April 2018 - XI ZR 207/17, WM 2018, 1501 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 15.12.2020 - XI ZB 24/16

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im …

    Eine Feststellung betrifft eine Rechtsfrage, wenn eine die Auslegung einer Rechtsnorm betreffende Frage abstrakt beantwortet werden und die Anwendung des Rechts im Einzelfall dem Ausgangsgericht vorbehalten bleiben soll (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, WM 2020, 1774 Rn. 23 zum KapMuG nF;… Vorwerk/Stender in Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 2 Rn. 18;… Großerichter in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 2 KapMuG Rn. 19).
  • BGH, 21.07.2026 - II ZB 21/22

    Kapitalanleger-Musterverfahren zum Versuch der Übernahme von Volkswagen durch …

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann prüfen, ob es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine feststellungsfähige kapitalmarktrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KapMuG aF handelt und ob diese sich auf verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen bezieht (BGH…, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 13;… Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 135;… Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, BGHZ 220, 100 Rn. 70; Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, ZIP 2020, 1879 Rn. 22;… Beschluss vom 17. Dezember 2020 - II ZB 31/14, ZIP 2021, 346 Rn. 154;… Beschluss vom 26. Juli 2022 - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 48).
  • BGH, 17.12.2020 - II ZB 31/14

    BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im Kapitalanleger-Musterverfahren Hypo …

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann prüfen, ob es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine feststellungsfähige kapitalmarktrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KapMuG handelt und ob diese sich auf verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen bezieht (BGH…, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 13;… Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 135;… Beschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZB 3/16, ZIP 2019, 25 Rn. 70; Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, ZIP 2020, 1879 Rn. 22).

    Das Musterverfahren ist nicht auf die Klärung materiell-rechtlicher Anspruchsvoraussetzungen beschränkt, sondern erfasst alle Voraussetzungen des prozessualen Anspruchs (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, ZIP 2020, 1879 Rn. 24).

  • BayObLG, 28.02.2025 - 101 Kap 1/22

    Teil-Musterentscheid im Wirecard-KapMuG-Verfahren

    Im Musterverfahren ist ein Teil-Musterentscheid gemäß § 11 Abs. 1 KapMuG a. F. in Verbindung mit § 301 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zulässig ( BGH, Beschl. v. 21. Juli 2020, II ZB 19/19 , ZIP 2020, 1879 Rn. 17 ff.;… Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 11 KapMuG Rn. 63;… Vollkommer in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 11 Rn. 133).

    Die Anwendung von § 301 ZPO ist nicht gemäß § 11 Abs. 1 KapMuG a. F. von dem allgemeinen Verweis auf die für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ausgenommen ( BGH ZIP 2020, 1879 Rn. 18 m. w. N.).

    Die Frage der Teilbarkeit des Streitgegenstands stellt sich bei einer Entscheidung über einzelne Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses deshalb nicht, weil jedes Feststellungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. einen eigenen Streitgegenstand des Musterverfahrens bildet (vgl. BGH ZIP 2020, 1879 Rn. 19 ;… Beschl. v. 19. September 2017, XI ZB 17/15 , BGHZ 216, 37 Rn. 32 ;… Großerichter in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 2 KapMuG Rn. 5).

    Die Zurückweisung der unstatthaften oder aus anderen Gründen unzulässigen Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses durch einen Teil-Musterentscheid ist auch nicht im Hinblick auf die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen im weiteren Verlauf des vorliegenden Musterverfahrens unzulässig (vgl. hierzu BGH ZIP 2020, 1879 Rn. 19 ;… OLG Braunschweig, Beschl. v. 12. August 2019, 3 Kap 1/16 , ZIP 2019, 1829 [juris Rn. 37 ];… Vollkommer in Kölner Kommentar zum KapMuG, § 11 Rn. 135).

    bb) Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass in Fällen, in denen ein Emittent wegen Beihilfe zu einer Publizitätspflichtverletzung eines anderen Emittenten in Anspruch genommen wird, eine ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 32b Abs. 1 ZPO in der Fassung vom 19. Oktober 2012 am Sitz desjenigen Emittenten begründet ist, dem nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf die täterschaftliche Publizitätspflichtverletzung vorgeworfen wird (vgl. BGH ZIP 2020, 1879 Rn. 49 ).

    Denn im Kapitalanleger-Musterverfahren bildet jedes Feststellungsziel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 KapMuG a. F. ein gesondertes Rechtsschutzbegehren und einen eigenen Streitgegenstand des Musterverfahrens ( BGH WM 2020, 1774 Rn. 19 ;… BGH WM 2020, 1418 Rn. 21 ;… BGHZ 216, 37 Rn. 32 ).

  • OLG Hamm, 12.10.2026 - 2 VKl 1/23

    Preisgleitklausel, Fernwärme, Verbraucherklage; Preisänderung; Gaspreis; …

    Dabei ist der Senat nicht an den Wortlaut der Feststellungsziele gebunden, sondern hat lediglich zu beachten, dass sich die zu treffenden Feststellungen innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitgegenstands halten müssen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, WM 2020, 1774 Rn. 27 mwN [zum Verfahren nach dem KapMuG]; BHG…, Urteil vom 6. Oktober 2021, aaO Rn. 26).
  • OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20

    Gerichtsstandsbestimmung: Ablehnung für eine Klage gegen Kraftfahrzeugunternehmen …

    Mittlerweile hätten indessen der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig im Teil-Musterbescheid vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 und - diesen bestätigend - auch der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19 klargestellt, dass für § 32b ZPO nicht entscheidend sei, um welche Finanzinstrumente (beispielsweise X-Aktie einerseits oder Y-Vorzugsaktie andererseits), sondern um welchen Vorwurf es gehe.

    Nachdem der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. Juli 2020 (Az.: II ZB 19/19) die Grenzen der Konzentrationswirkung des § 32b Abs. 1 ZPO festgelegt habe, könne diese gesetzlich vorgesehene Zuständigkeitsverteilung nun nicht durch die "Hintertür" der Gerichtstandsbestimmung unterlaufen werden.

    Rn. 29 b) Ein gemeinsamer Gerichtsstand der Beklagten iSv § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist - unstreitig - nicht gegeben, da die für die beiden Beklagten jeweils geltenden besonderen ausschließlichen Gerichtsstände des § 32b Abs. 1 ZPO beim Landgericht Braunschweig bzw. Landgericht Stuttgart liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 30; OLG Braunschweig…, Beschluss vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16, juris Rn. 56 ff.) und die Klagepartei - nach ihrem für das Verfahren nach § 37 ZPO insoweit maßgeblichen Vortrag - die Beklagte zu 2 nicht länger wegen Beihilfe zu einer Publizitätspflichtverletzung der Beklagten zu 1 in Anspruch nimmt.

    Die Norm verfolgt nach der Begründung des Regierungsentwurfs neben einer Beschleunigung des Verfahrens und einer erheblichen Kostenersparnis, weil aller Voraussicht nach nur ein Sachverständigengutachten erforderlich sein werde, den Zweck, einer Zersplitterung der örtlichen Zuständigkeiten auf Grund verschiedener Gerichtsstände entgegenzuwirken, die sich aus den ansonsten in Betracht kommenden Gerichtsständen des Sitzes des Beklagten, der unerlaubten Handlung oder des Vermögens nach internationalem Zivilprozessrecht ergeben könnten (BT-Drucks. 15/5091, Seite 33;… BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13, juris Rn. 15; vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 41;… Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., § 32b Rn. 1 f.).

    Nach der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung bezweckt die Norm die Bündelung paralleler Verfahren in Bezug auf jeweils einen betroffenen Emittenten, strebt aber nicht eine Zuständigkeitskonzentration an, wenn von einem bestimmten Lebenssachverhalt - wie im Streitfall - mehrere Emittenten betroffen sind (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 44).

    Wie aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu ersehen ist, sollen als typisierende Merkmale für eine sachnahe Gerichtszuständigkeit die Unternehmensdaten und Ad-Hoc-Meldungen des informationspflichtigen Emittenten maßgeblich sein (…BT-Drucks. 15/5091, S. 33), was durch ein Wahlrecht zwischen den Gerichtsständen der betroffenen Konzernunternehmen nach § 35 ZPO unterlaufen werden würde (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 47).

    Eine darüber hinausgehende Bündelung der örtlichen Zuständigkeit in Fällen, in denen mehrere Emittenten mit Sitz an unterschiedlichen Gerichten verklagt werden, sieht § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO danach - was die Klagepartei nicht in Abrede stellt - nicht vor (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 31, 40).

    Auch vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass es der gesetzlichen Konzeption entsprechen soll, hinsichtlich verschiedener betroffener Emittenten verschiedene Musterverfahren, aber im Wege der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gemeinsame Ausgangsverfahren zu führen (vgl. auch Vollkommer, EWiR 2021, 35, 36).

    Rn. 44 bb) Dass der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19 ausdrücklich offen gelassen hat, "ob eine weitergehende Zuständigkeitskonzentration über eine entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erreicht werden kann" (…juris Rn. 48), steht der Verneinung dieser Frage nicht entgegen.

  • BGH, 06.10.2020 - XI ZB 28/19

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Erkennbarkeit von Prospektfehlern in einem …

    Auch bei sich ausschließenden oder gegenseitig widersprechenden Feststellungszielen hat das Oberlandesgericht keine Dispositionsmöglichkeit, sondern muss über sämtliche Feststellungsziele entscheiden und sie ggf. zurückweisen, es sei denn, dass für einzelne Feststellungsziele ein Sachentscheidungsinteresse nicht mehr fortbesteht (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, WM 2020, 1774 Rn. 26).

    Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem Grundsatz der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses anerkannte Ausnahme, auf die sich die Rechtsbeschwerden stützen, setzt voraus, dass das Sachentscheidungsinteresse wegen einer vorausgegangenen Prüfung im Musterverfahren nicht mehr fortbesteht (…Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 106 …und vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 49; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 26).

  • BGH, 14.11.2023 - XI ZB 2/21

    Haftung eines Prospektverantwortlichen für unrichtige wesentliche Angaben; …

    Rn. 76 Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsziel 1d nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einvernahme des Zeugen M. zu der Behauptung des Musterklägers, dass es eine Kaufpreisvereinbarung von 3.600 EUR je Hektar für die Waldfläche in H. bzw. von 3.400 EUR je Hektar für die Waldflächen in B. O. und B. W. tatsächlich nicht gegeben habe, teilweise, aber noch innerhalb des durch das Feststellungsziel bestimmten Streitgegenstands des Musterverfahrens entsprochen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, WM 2020, 1774 Rn. 27).

    Sie sind deswegen auch derart offen formuliert, dass sie sich nicht ausschließlich auf die mit den Feststellungszielen 1 und 2 behaupteten Prospektfehler beziehen, sondern sie sollen den Musterbeklagten zu 1 bis 3 in allen ausgesetzten Verfahren eine ihnen günstige Entscheidung über den Streitgegenstand ermöglichen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, WM 2020, 1774 Rn. 24;… KK-KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 2 Rn. 41;… Waßmuth in Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, 1. Aufl., § 2 KapMuG Rn. 14).

  • OLG München, 06.05.2022 - 8 U 5530/21

    Vorlage- und Aussetzungsvoraussetzungen im Kapitalanlegermusterverfahren

    Rn. 42 Der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG definiert sich ansonsten weder nach der konkreten Anspruchsgrundlage noch nach der Person des Anspruchsgegners (…Vorwerk/Wolf, KapMuG/Radtke-Rieger, 2. Aufl. 2020, KapMuG § 1 Rn. 20), sodass Anspruchsgegner jeder sein kann, gegen den ein - natürlich schlüssiger - Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation geltend gemacht wird, und zwar auch im Wege der Beihilfe gem. § 830 Abs. 2 BGB (vgl. z.B. BGH Beschluss vom 21.7.2020 - II ZB 19/19, BeckRS 2020, 22215 Rn. 50, zum Gerichtsstand gem. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Falle einer Beihilfe zu einer Informationspflichtverletzung;… OLG Frankfurt a.M., Musterentscheid vom 22.4.2015 - 23 Kap 1/13, BeckRS 2015, 9131 Rn. 107, zur Verwendung eines Konditionenblatts als objektive Beihilfe im Sinne von § 830 BGB, nachgehend vom BGH im Beschluss vom 19. September 2017, XI ZB 17/15, insoweit nicht beanstandet).
  • BGH, 27.02.2024 - II ZB 14/22

    MPC Global Opportunity Private Placement GmbH & Co. KG: Rechtsbeschwerde gegen …

  • OLG Braunschweig, 09.11.2020 - 9 W 34/20

    Kursdifferenzschäden aus dem Erwerb von Vorzugsaktien; Divergierende …

  • OLG München, 18.05.2022 - 3 U 8421/21

    Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit eines Vorlagebeschlusses in Parallelverfahren

  • BGH, 02.02.2021 - II ZB 19/19

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung; Festsetzung des …

  • BGH, 30.03.2021 - XI ZB 3/18

    Richtigkeit eines Verkausprospekts zur Darstellung der mit der Fremdfinanzierung …

  • BGH, 12.01.2021 - XI ZB 18/17

    Verfahrensstreit nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz über die …

  • OLG München, 19.09.2022 - 8 U 8302/21

    Aussetzung einer Schadensersatzklage gegen die Abschlussprüferin wegen Beihilfe …

  • OLG München, 18.05.2022 - 3 U 1342/22

    Schadensersatzanspruch in einem Musterverfahren im Zusammenhang mit dem Erwerb …

  • BGH, 04.05.2021 - II ZB 30/20

    Aussetzen des Verfahrens nur teilweise im Hinblick auf Feststellungsziele bzgl. …

  • BGH, 18.05.2021 - XI ZB 19/18

    Musterklage über die Richtigkeit eines aufgestellten Prospekts zu den unter dem …

  • BayObLG, 13.05.2024 - 101 Kap 1/22

    Wirecard-KapMuG-Verfahren

  • OLG Braunschweig, 23.09.2020 - 3 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Zusätzliche …

  • OLG München, 04.07.2022 - 8 U 2069/22

    Kapitalanleger-Musterverfahren, Bestätigungsvermerk, Vorlagebeschluß, …

  • LG Köln, 26.09.2024 - 2 O 10/24
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,24322
OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,24322)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.08.2019 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,24322)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 (https://dejure.org/2019,24322)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 32b Abs. 1. Nr. 1 ZPO; § 301 ZPO; § 11 Abs 1 KapMuG
    Grundsätzliche Zulässigkeit des Erlasses von Teil-Musterentscheiden im Kapitalanleger-Musterverfahren; Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1. Nr. 1 ZPO bei mehreren betroffenen Emittenten

  • Betriebs-Berater

    Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1. Nr. 1 ZPO bei mehreren betroffenen Emittenten

  • drik.de

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Teil-Musterentscheid zu prozessualen Fragen

  • rechtsportal.de

    Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1. Nr. 1 ZPO bei mehreren betroffenen Emittenten

  • ZIP-online.de

    Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO am Sitz des jeweiligen Emittenten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lto.de (Pressebericht, 12.08.2019)

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Zwei Unternehmen, zwei Gerichte

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1. Nr. 1 ZPO bei mehreren betroffenen Emittenten

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO am Sitz des jeweiligen Emittenten

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO bei mehreren betroffenen Emittenten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1. Nr. 1 ZPO bei mehreren betroffenen Emittenten

  • iprspr.mpipriv.de (Auszüge)

    EuGVVO 1215/2012 Art. 8
    Zuständigkeit --> Besonderer Vertragsgerichtsstand

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1400
  • ZIP 2019, 1829
  • MDR 2019, 1467
  • WM 2019, 1734
  • BB 2019, 2113
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (20)

  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 31/17

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für kapitalmarktrechtliche Klageverfahren im …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Nicht entscheidend ist dagegen, welches Finanzinstrument Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (in Abgrenzung zu OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.2019 - 1 W 31/17 - ZIP 2018, 348).

    Ebenso wenig hat der Kläger ein Wahlrecht zwischen einem der ausschließlichen Gerichtsstände (insoweit im Anschluss an OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.2019 - 1 W 31/17 - ZIP 2018, 348).

    Rn. 47 Nach der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung und der wohl herrschenden Ansicht in der Literatur ist "betroffen" im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Emittent oder Anbieter, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; LG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2015 - 5 O 2077/11 - LG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2018 - 14 O 162/17 -, jeweils nicht veröffentlicht; Beschluss vom 28. Februar 2017 - 22 AR 1/17 Kap -, WM 2017, 1451; Beschluss vom 29. Februar 2012 - 21 O 13/12 -, nicht veröffentlicht; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 12 O 3/11 -, WM 2011, 1511;… zustimmend, Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 9, Fn. 38, Toussaint, in: BeckOKZPO, Stand: 1. März 2017, § 32b Rn. 14;… Reuschle/Kruis, in: Wieczorek/Schütze, 4. Aufl., § 32b ZPO Rn. 82).

    Rn. 48 Diese Auffassung ist vom 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in mehreren Gerichtsstandsbestimmungsverfahren vertreten worden, die in beim Landgericht Braunschweig anhängigen bzw. anhängig gewesenen Ausgangsverfahren auf Antrag der Musterbeklagten zu 1) durchgeführt worden sind (Beschlüsse vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; - 1 W 32/17-, ZIP 2018, 1512; - 1 W 33/17 -, AG 2018, 120; - 1 W 35/17 -, juris; - 1 W 34/17 -, ZIP 2018, 352).

    Rn. 54 Schließlich wird die Auffassung vertreten, dass für die Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO darauf abzustellen sei, welcher Emittent/Anbieter (nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf) tatsächlich fehlerhaft gehandelt hat oder hätte handeln müssen (Vollkommer, EWiR 2018, 127, 128, zugleich Anmerkung zum Beschluss des OLG Braunschweig vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -).

    Dies betrifft etwa die Fälle, dass der Sitz des Emittenten bzw. Anbieters und der Sitz der Fondsgesellschaft auseinanderfallen, dass ein Emittent/Anbieter mehrere Sitze hat oder dass sowohl ein Emittent als auch ein Anbieter vorhanden sind und beide ihren Sitz in verschiedenen Gerichtsbezirken haben (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, Rn. 44, juris, mit weiteren Nachweisen).

    Voraussetzung für ein Gerichtsstandswahlrecht des Klägers ist jedoch, dass für denselben Streitgegenstand gegen denselben Beklagten zwei ausschließliche Gerichtsstände eröffnet sind (OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, Rn. 62, juris;… Roth, in: Stein/Jonas, 23. Aufl., § 35 Rn. 1).

  • LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Rn. 42 Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, feststellungsfähig seien nur solche Rechtsfragen, die die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen betreffen (KG, Beschluss vom 4. Mai 2007 - 24 SCH 2/07 KapMuG - …und Beschluss vom 22. August 2007 - 24 Kap 13/07 -, jeweils nicht veröffentlicht, hier zitiert nach Kruis, in: KK-KapMuG, § 2 Rn. 54 mit Fn. 76; LG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2015 - 5 O 2077/11 -, nicht veröffentlicht, zitiert nach LG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap -, Rn. 68, veröffentlicht im Klageregister), folgt der Senat dieser Auffassung nicht.

    Rn. 43 Die "Klärung einer Rechtsfrage" ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 KapMuG ("oder") gerade kein Unterfall der Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung (so auch OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 27. März 2019 - 20 Kap 3/17 und 20 Kap 4/17 -, jeweils unter II. A.; LG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap -, Rn. 54, veröffentlicht im Klageregister;… Kruis, a.a.O.;… Großerichter, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 2 KapMuG Rn. 20).

    Rn. 51 Auch das Landgericht Stuttgart ist in seinem Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap - von der herrschenden Meinung ausgegangen, dass "betroffen" im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Emittent oder Anbieter ist, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist.

    Rn. 86 Die vom Landgericht Stuttgart in dem Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap - vertretene konzerndimensionale Auslegung des Merkmals der Betroffenheit i.S.d. § 32b ZPO ist mit Sinn und Zweck des § 32b Abs. 1 ZPO nicht in Einklang zu bringen.

    Die das Ereignis auslösende Beteiligungsgesellschaft kann danach abweichend von ihrem statuarischen Sitz im Forum ihrer Konzernobergesellschaft in Anspruch genommen werden (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap -, veröffentlicht im Klageregister).

  • BVerfG, 16.04.1969 - 2 BvR 115/69

    Verfassungsbeschwerden gegen erstinstanzliche Eröffnungsbeschlüsse - Anspruch auf …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Es gilt insoweit der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass sich der zuständige Richter möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.04.1969 - 2 BvR 115/69, juris-Rn. 35).

    Dies alles in Bezug auf die Ermittlung des zuständigen Gerichts, das sich gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergeben muss (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 16. April 1969 - 2 BvR 115/69 -, Rn. 35, juris).

  • LG Braunschweig, 04.03.2015 - 5 O 2077/11

    Schadensersatzklagen gegen Porsche an das Landgericht Hannover verwiesen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Rn. 42 Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, feststellungsfähig seien nur solche Rechtsfragen, die die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen betreffen (KG, Beschluss vom 4. Mai 2007 - 24 SCH 2/07 KapMuG - …und Beschluss vom 22. August 2007 - 24 Kap 13/07 -, jeweils nicht veröffentlicht, hier zitiert nach Kruis, in: KK-KapMuG, § 2 Rn. 54 mit Fn. 76; LG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2015 - 5 O 2077/11 -, nicht veröffentlicht, zitiert nach LG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 6. Dezember 2017 - 22 AR 2/17 Kap -, Rn. 68, veröffentlicht im Klageregister), folgt der Senat dieser Auffassung nicht.

    Rn. 47 Nach der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung und der wohl herrschenden Ansicht in der Literatur ist "betroffen" im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Emittent oder Anbieter, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; LG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2015 - 5 O 2077/11 - LG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2018 - 14 O 162/17 -, jeweils nicht veröffentlicht; Beschluss vom 28. Februar 2017 - 22 AR 1/17 Kap -, WM 2017, 1451; Beschluss vom 29. Februar 2012 - 21 O 13/12 -, nicht veröffentlicht; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 12 O 3/11 -, WM 2011, 1511;… zustimmend, Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 9, Fn. 38, Toussaint, in: BeckOKZPO, Stand: 1. März 2017, § 32b Rn. 14;… Reuschle/Kruis, in: Wieczorek/Schütze, 4. Aufl., § 32b ZPO Rn. 82).

  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Rn. 47 Nach der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung und der wohl herrschenden Ansicht in der Literatur ist "betroffen" im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Emittent oder Anbieter, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; LG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2015 - 5 O 2077/11 - LG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2018 - 14 O 162/17 -, jeweils nicht veröffentlicht; Beschluss vom 28. Februar 2017 - 22 AR 1/17 Kap -, WM 2017, 1451; Beschluss vom 29. Februar 2012 - 21 O 13/12 -, nicht veröffentlicht; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 12 O 3/11 -, WM 2011, 1511;… zustimmend, Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 9, Fn. 38, Toussaint, in: BeckOKZPO, Stand: 1. März 2017, § 32b Rn. 14;… Reuschle/Kruis, in: Wieczorek/Schütze, 4. Aufl., § 32b ZPO Rn. 82).
  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 32/93

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Dies ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1993 - IX ZR 32/93, juris-Rn. 32 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 30.07.2013 - X ARZ 320/13

    Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    § 32b Abs. 1 ZPO soll verhindern, dass die Zuständigkeit für die Beurteilung einer bestimmten öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgrund verschiedener Gerichtsstände zersplittert wird (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - X ARZ 320/13 -, Rn. 15, juris;… vgl. BT-Drs. 15/5019, S. 33).
  • BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 ZPO erfolgt nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und gemäß der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH, Beschluss vom 23.02.2011 - X ARZ 388/10, juris-Rn. 7; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 13.11.2013 - 11 SV 100/13, juris-Rn. 14).
  • LG Saarbrücken, 06.09.2018 - 14 O 162/17

    Kfz-Kaskoversicherung: Leistungskürzung auf Null bei Ausweichmanöver wegen eines …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Rn. 47 Nach der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung und der wohl herrschenden Ansicht in der Literatur ist "betroffen" im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Emittent oder Anbieter, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; LG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2015 - 5 O 2077/11 - LG Stuttgart, Beschluss vom 3. September 2018 - 14 O 162/17 -, jeweils nicht veröffentlicht; Beschluss vom 28. Februar 2017 - 22 AR 1/17 Kap -, WM 2017, 1451; Beschluss vom 29. Februar 2012 - 21 O 13/12 -, nicht veröffentlicht; Beschluss vom 3. Mai 2011 - 12 O 3/11 -, WM 2011, 1511;… zustimmend, Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 32b Rn. 9, Fn. 38, Toussaint, in: BeckOKZPO, Stand: 1. März 2017, § 32b Rn. 14;… Reuschle/Kruis, in: Wieczorek/Schütze, 4. Aufl., § 32b ZPO Rn. 82).
  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 35/17

    Begriff des Betroffenseins i.S.v. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Örtliche Zuständigkeit …

    Auszug aus OLG Braunschweig, 12.08.2019 - 3 Kap 1/16
    Rn. 48 Diese Auffassung ist vom 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in mehreren Gerichtsstandsbestimmungsverfahren vertreten worden, die in beim Landgericht Braunschweig anhängigen bzw. anhängig gewesenen Ausgangsverfahren auf Antrag der Musterbeklagten zu 1) durchgeführt worden sind (Beschlüsse vom 30. Oktober 2017 - 1 W 31/17 -, ZIP 2018, 348; - 1 W 32/17-, ZIP 2018, 1512; - 1 W 33/17 -, AG 2018, 120; - 1 W 35/17 -, juris; - 1 W 34/17 -, ZIP 2018, 352).
  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 32/17

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für kapitalmarktrechtliche Klageverfahren im …

  • OLG Frankfurt, 14.11.2013 - 11 SV 100/13

    Lntertemporaler Anwendungsbereich der Neufassung des § 32 b ZPO

  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 33/17

    Begriff des Betroffenseins i.S. von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO

  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 34/17

    Zulässigkeit eines Gerichtsstandsbestimmungsantrags des Beklagten

  • LG Stuttgart, 03.05.2011 - 12 O 3/11
  • LG Braunschweig, 05.08.2016 - 5 OH 62/16

    Vorlagebeschluss nach dem KapMuG im "VW-Abgas-Skandal": Kombination aus der …

  • BGH, 19.09.2017 - XI ZB 17/15

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im …

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 4/17

    Porsche/VW: Weitere KapMuG-Vorlage für unzulässig erklärt

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17

    Porsche/VW: Weiterer Vorlagebeschluss zu neuem KapMuG-Verfahren abgelehnt

  • BGH, 20.01.2015 - II ZB 11/14

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitliche Grenze für eine Erweiterung des …

  • BGH, 21.07.2020 - II ZB 19/19

    Kapitalanleger-Musterverfahren Deka ./. VW/Porsche: Rechtsbeschwerde gegen …

    Rn. 33 (1) Teilweise wird als betroffen im Sinn des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO derjenige Emittent angesehen, dessen Wertpapier oder sonstige Vermögensanlage Gegenstand der fehlgeschlagenen Kapitalanlage ist (OLG Braunschweig, ZIP 2018, 348, 349; LG Stuttgart, WM 2017, 1451, 1456;… Toussaint in BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2020, § 32b ZPO Rn. 14;… Bey in Prütting/Gehrlein, ZPO, 11. Aufl., § 32b Rn. 1; Großerichter, WuB 2019, 639, 644).

    Rn. 34 (2) Eine andere Ansicht, der sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat, sieht als betroffenen Emittenten denjenigen an, der nach dem haftungsbegründenden Klagevorwurf tatsächlich fehlerhaft gehandelt hat oder hätte handeln müssen (Vollkommer, EWiR 2018, 127, 128;… Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 32b Rn. 5; Würdiger, EWiR 2019, 747, 748; jedenfalls bei einer Verletzung von Ad-hoc-Mitteilungspflichten: Sänger, jurisPR-BKR 3/2020 Anm. 4).

  • OLG Braunschweig, 20.02.2020 - 3 W 22/19

    Teil-Aussetzung von Verfahren nach § 8 KapMuG im Hinblick auf Feststellungsziele …

    Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 3. Juni 2019 wird der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 20. Mai 2019 - 5 O 5932/18 - in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 21. Oktober 2019 aufgehoben, soweit der Rechtsstreit im Hinblick auf Feststellungsziele ausgesetzt worden ist, die nicht Gegenstand des Teil-Musterentscheids vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 - sind; insoweit wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen.

    Rn. 1 Die Beklagte wendet sich gegen die vom Landgericht gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG beschlossene Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf das vor dem Senat anhängige Kapitalanleger-Musterverfahren - 3 Kap 1/16 -.

    Rn. 3 Das Landgericht hat mit der Zustellungsverfügung vom 15. Februar 2019 auf die Möglichkeit der Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 5. August 2016 - 5 OH 62/16 - (Oberlandesgericht Braunschweig - 3 Kap 1/16 -) hingewiesen.

    Rn. 15 Die Voraussetzungen einer Aussetzung des Rechtsstreits - soweit er noch anhängig ist - gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG liegen vor, denn die Entscheidung des Rechtsstreits hängt im Sinne dieser Vorschrift von Feststellungszielen ab, die Gegenstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens - 3 Kap 1/16 - sind.

    Rn. 16 a) Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von den Feststellungszielen ab, die die Frage der Zuständigkeit betreffen und die im Teil-Musterentscheid vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 - (NJW-RR 2019, S. 1400) - noch nicht rechtskräftig - beschieden worden sind.

    Weder im Senatsbeschluss vom 18. Januar 2019 - 3 W 5/18 - (…MDR 2019, S. 441 = juris, Rn. 40) noch im Erweiterungsbeschluss vom 20. Juni 2019 - 3 Kap 1/16 - hat sich der Senat zu der hier streitigen Rechtsfrage positionieren wollen.

    Mittlerweile ist allerdings ein Teil-Musterentscheid zur Auslegung des § 32b ZPO ergangen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 -, NJW-RR 2019, S. 1400), nach dessen Feststellungen das Landgericht Braunschweig unzweifelhaft für alle gegen die Beklagte gerichteten Anlegerklagen wegen Informationspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem "Abgas-Skandal" zuständig ist.

    Rn. 37 c) Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dürfte - neben den Feststellungszielen zur Frage der Zuständigkeit - auch von weiteren Feststellungszielen abhängen, die nicht Gegenstand des Teil-Musterentscheids vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 - (NJW-RR 2019, S. 1400) sind; insbesondere dürfte der Rechtsstreit - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht aufgrund Verjährung unabhängig von diesen Feststellungszielen schon jetzt entscheidungsreif sein.

  • BayObLG, 28.02.2025 - 101 Kap 1/22

    Teil-Musterentscheid im Wirecard-KapMuG-Verfahren

    Die Zurückweisung der unstatthaften oder aus anderen Gründen unzulässigen Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses durch einen Teil-Musterentscheid ist auch nicht im Hinblick auf die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen im weiteren Verlauf des vorliegenden Musterverfahrens unzulässig (…vgl. hierzu BGH ZIP 2020, 1879 Rn. 19 ; OLG Braunschweig, Beschl. v. 12. August 2019, 3 Kap 1/16 , ZIP 2019, 1829 [juris Rn. 37 ];… Vollkommer in Kölner Kommentar zum KapMuG, § 11 Rn. 135).

    Das Gesetz knüpft die Rechtsfolge der Verfahrensbeteiligung am Musterverfahren unmittelbar an die Aussetzungsentscheidung des Prozessgerichts ( OLG Braunschweig, Beschl. v. 6. Oktober 2020, 3 Kap 1/16 , ZIP 2021, 31 [juris Rn. 30 ]).

  • OLG Braunschweig, 10.06.2020 - 3 W 6/18

    Schadensersatzansprüche wegen angeblich pflichtwidrig unterlassener …

    Mittlerweile ist allerdings ein Teil-Musterentscheid zur Auslegung von § 32b ZPO ergangen (Senatsbeschluss vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 -, NJW-RR 2019, S. 1400), nach dessen Feststellungen das Landgericht Braunschweig unzweifelhaft für alle gegen die Beklagte gerichteten Anlegerklagen wegen Informationspflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal zuständig ist.
  • OLG Stuttgart, 12.02.2021 - 14 AR 5/20

    Gerichtsstandsbestimmung: Ablehnung für eine Klage gegen Kraftfahrzeugunternehmen …

    Mittlerweile hätten indessen der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig im Teil-Musterbescheid vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16 und - diesen bestätigend - auch der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19 klargestellt, dass für § 32b ZPO nicht entscheidend sei, um welche Finanzinstrumente (beispielsweise X-Aktie einerseits oder Y-Vorzugsaktie andererseits), sondern um welchen Vorwurf es gehe.

    Rn. 29 b) Ein gemeinsamer Gerichtsstand der Beklagten iSv § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist - unstreitig - nicht gegeben, da die für die beiden Beklagten jeweils geltenden besonderen ausschließlichen Gerichtsstände des § 32b Abs. 1 ZPO beim Landgericht Braunschweig bzw. Landgericht Stuttgart liegen (vgl. BGH…, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19, juris Rn. 30; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. August 2019 - 3 Kap 1/16, juris Rn. 56 ff.) und die Klagepartei - nach ihrem für das Verfahren nach § 37 ZPO insoweit maßgeblichen Vortrag - die Beklagte zu 2 nicht länger wegen Beihilfe zu einer Publizitätspflichtverletzung der Beklagten zu 1 in Anspruch nimmt.

    Die übrige Literatur, die sich mit dieser Frage befasst, hält demgegenüber - soweit ersichtlich - ein Vorgehen nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ebenfalls für ausgeschlossen (Vollkommer, EWiR 2018, 127, 128; Großerichter, WuB 2019, 639, 644;… Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 36 Rn. 24;… Hk-ZPO/Bendtsen, 8. Aufl., § 32b Rn. 2;… BLHAG/Bünnigmann, ZPO, 78. Aufl., § 32b Rn. 1).

  • OLG Braunschweig, 09.11.2020 - 9 W 34/20

    Kursdifferenzschäden aus dem Erwerb von Vorzugsaktien; Divergierende …

    Betroffener Emittent ist vielmehr derjenige, dem eine Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente vorgeworfen wird (Anschluss an BGH…, Beschluss vom 21. Juli 2020 - II ZB 19/19 -, juris, Rn. 31, Anschluss an OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.8.2019 - 3 Kap 1/16 -, juris, Rn. 59).

    Insoweit seien aber inzwischen "die Karten neu gemischt", weil in der Folgezeit der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig im Teil-Musterbescheid gemäß Beschluss vom 12.8.2019 - 3 Kap 1/16 - und, diesen bestätigend, auch der Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21.7.2020 - II ZB 19/19 - inzwischen klargestellt hätten, dass betroffener Emittent im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO derjenige Emittent sei, den eine eigene Informationspflichtverletzung in Bezug auf die von ihm begebenen Finanzinstrumente treffe.

    Rn. 16 Ein gemeinsamer Gerichtsstand folgt nicht aus § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, auch nicht mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin der Beklagten zu 2 zusätzlich Beihilfe zur Informationspflichtverletzung der Beklagten zu 1 vorwirft (vgl. BGH…, Beschluss vom 21.7.2020 - II ZB 19/19, Rn. 30; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.8.2019 - 3 Kap 1/16, Rn. 67ff., juris).

    Letzteres gilt auch für die Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits, wenngleich nunmehr anzuknüpfen ist an den jeweils erhobenen Vorwurf der Verletzung jeweils eigener originärer Informationspflichtverletzungen (vgl. BGH…, Beschluss vom 21.7.2020 - II ZB 19/19, Rn. 31; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.8.2019 - 3 Kap 1/16, Rn. 59, jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 16.03.2021 - II ZB 19/19
    OLG Braunschweig, Entscheidung vom 12.08.2019 - 3 Kap 1/16.
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