Grundgesetz
| I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) |
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
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Rechtsprechung zu Art. 17a GG
88 Entscheidungen zu Art. 17a GG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 17.06.2026 - 42 K 38.25
- TDG Süd, 22.07.2021 - S 7 GL 3/20
Teilweise erfolgreiche Klage gegen Disziplinarmaßnahmen (vorläufige ...
- BVerwG, 21.01.2025 - 2 WDB 11.23 Corona
- BVerwG, 13.11.2025 - 1 WB 7.25
Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Rahmen einer erweiterten ...
- BVerwG, 02.09.2020 - 1 WB 42.19
Streit um die Arbeitszeitgestaltung für die Übung TRIDENT JUNCTURE 2018 in ...
- BVerwG, 02.09.2020 - 1 WB 29.19
Erfolgreicher Antrag eines Soldaten auf gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang ...
- BVerwG, 30.07.2020 - 1 WB 28.19
Arbeitszeitgestaltung für die Übung TRIDENT JUNCTURE 2018
- BVerwG, 30.07.2020 - 1 WB 48.19
Erfolgreiche Wehrbeschwerde bezüglich der Arbeitszeitgestaltung für die Übung ...
- BVerwG, 14.06.2023 - 2 WD 11.22
Äußerungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
- BVerwG, 02.09.2020 - 1 WB 49.19
Wehrbeschwerdeverfahren betreffend die Arbeitszeitgestaltung für die Übung ...
Art. 17a GG in Nachschlagewerken
- Art. 17a GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Freizügigkeit
Petition
Querverweise
Auf Art. 17a GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 142
Redaktionelle Querverweise zu Art. 17a GG:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 12a