GmbH-Gesetz
| Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) 1Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. 2Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. 3Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
ermächtigung § 41Buchführung § 42Bilanz § 42aVorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts § 43Haftung der Geschäftsführer § 43aKreditgewährung aus Gesellschafts-
vermögen § 44Stellvertreter von Geschäftsführern § 45Rechte der Gesellschafter § 46Aufgabenkreis der Gesellschafter § 47Abstimmung § 48Gesellschafter-
versammlung § 49Einberufung der Versammlung § 50Minderheitsrechte § 51Form der Einberufung § 51aAuskunfts- und Einsichtsrecht § 51bGerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht § 52Aufsichtsrat
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Rechtsprechung zu § 43 GmbHG
1.459 Entscheidungen zu § 43 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 25.01.2022 - II ZR 50/20
Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen ...
- OLG Düsseldorf, 27.07.2023 - 6 U 1/22
Vorstand und Geschäftsführer haften nicht persönlich für Kartell-Geldbußen eines ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.02.2025 - KZR 74/23
BGH legt Frage zur Geschäftsführerhaftung für Kartellbußgelder dem EuGH vor
- BGH, 02.07.2025 - KZR 74/23
- Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2026 - C-347/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Von der nationalen ...
- LG Düsseldorf, 10.12.2021 - 37 O 66/20
- BGH, 11.02.2025 - KZR 74/23
- BGH, 14.03.2023 - II ZR 162/21
GmbH & Co. KG: Haftung des Geschäftsführers einer geschäftsführenden ...
Zum selben Verfahren:
- LG Hamburg, 24.04.2020 - 418 HKO 112/16
Haftung der Geschäftsführer einer GmbH für pflichtwidriges Handeln
- OLG Hamburg, 17.09.2021 - 11 U 71/20
Haftung des Geschäftsführers einer geschäftsführenden Kommanditisten-GmbH ...
- LG Hamburg, 24.04.2020 - 418 HKO 112/16
- BGH, 22.06.2021 - II ZR 140/20
Stufenklage einer GmbH auf Schadensersatz gegen den ehemaligen Geschäftsführer: ...
Querverweise
Auf § 43 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 31 (Erstattung verbotener Rückzahlungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 43 GmbHG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- §§ 421 ff. (Gesamtschuldner) (zu § 43 II)