GmbH-Gesetz
| Abschnitt 3 - Vertretung und Geschäftsführung (§§ 35 - 52) |
(1) 1Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. 2Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.
(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter sich in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der Abgabe der Stimmen in Textform einverstanden erklären.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 | |
| 01.08.2022 | Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften | 15.07.2022 | |
| 01.08.2001 | Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr | 13.07.2001 |
ermächtigung § 41Buchführung § 42Bilanz § 42aVorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts § 43Haftung der Geschäftsführer § 43aKreditgewährung aus Gesellschafts-
vermögen § 44Stellvertreter von Geschäftsführern § 45Rechte der Gesellschafter § 46Aufgabenkreis der Gesellschafter § 47Abstimmung § 48Gesellschafter-
versammlung § 49Einberufung der Versammlung § 50Minderheitsrechte § 51Form der Einberufung § 51aAuskunfts- und Einsichtsrecht § 51bGerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht § 52Aufsichtsrat
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Rechtsprechung zu § 48 GmbHG
289 Entscheidungen zu § 48 GmbHG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.06.2026 - II ZR 13/25
Zulässiger Verzicht auf Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und mündliche ...
- KG, 07.09.2022 - 23 U 120/21 Corona
Voraussetzungen für Verbrauch des Selbsthilferechts zur Einberufung von ...
- FG Hessen, 24.01.2024 - 8 K 1129/20
Außerbilanzielle Hinzurechnungen aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung für ...
- OLG München, 22.03.2023 - 7 U 1995/21 Corona
Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen aufgrund fehlerhaften Versammlungsortes
- OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 123/21 Corona
Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen; Befugnis einer Notgeschäftsführerin ...
- KG, 06.12.2021 - 22 W 76/21 Corona
Prüfpflicht des Registergerichts bei Anmeldung eines Wechsels des ...
- KG, 17.05.2023 - 2 U 159/21 Corona
COVID-Erleichterungen für eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren auch für eine ...
- OLG Düsseldorf, 06.06.2019 - 16 U 79/17
Schadensersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer
- OLG München, 09.01.2019 - 7 U 1509/18
Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung bei Ladungsmangel
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 29.03.2018 - 16 HKO 7910/17
Wirksamkeit eines GmbH-Gesellschafterbeschlusses im Umlaufverfahren
- LG München I, 29.03.2018 - 16 HKO 7910/17
Querverweise
Auf § 48 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Geschäftsführung
- § 45 (Rechte der Gesellschafter)