Europäische Menschenrechtskonvention
Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18) |
(1) 1Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. 2Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. 3Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
verbot Art. 15Abweichen im Notstandsfall Art. 16Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen Art. 17Verbot des Mißbrauchs der Rechte Art. 18Begrenzung der Rechts-
einschränkungen
Rechtsprechung zu Art. 10 MRK
3.746 Entscheidungen zu Art. 10 MRK in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 13.03.2024 - 6 LB 8/24
Landtag muss Gutachtenliste nicht herausgeben
Zum selben Verfahren:
- OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - 4 LB 45/17
Zugang zu Informationen des Wissenschaftlichen Dienstes des ...
- OVG Schleswig-Holstein, 29.06.2022 - 4 LB 45/17
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Verbot von Öcalan-Bildnissen in einer Versammlung rechtmäßig
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- DGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - DGH 2/19
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- EuGH, 18.01.2024 - C-451/22
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- Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2023 - C-451/22
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- OLG Frankfurt, 22.02.2024 - 16 U 168/22
Reichweite einer Unterlassungsverpflichtung
- BGH, 05.12.2023 - VI ZR 1214/20
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf Art. 10 MRK verweisen folgende Vorschriften:
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
- Rechte und Freiheiten
- Art. 16 (Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 10 MRK:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 5 I, II