Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Erstes Kapitel - Versicherter Personenkreis (§§ 1 - 8) |
| Erster Abschnitt - Versicherung kraft Gesetzes (§§ 1 - 6) |
1Versicherungspflichtig sind
| 1. | Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld oder von Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort, | ||
| 2. | behinderte Menschen, die | ||
| a) | in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, | ||
| b) | in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, | ||
| 3. | Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches, | ||
| 4. | Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung. | ||
2Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. 3Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. 4Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. 5Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2024 | Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung | 17.07.2023 | |
| 01.07.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung | 12.12.2019 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
| 01.01.2012 | Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2011 | |
| 29.06.2011 | Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze | 22.06.2011 | |
| 30.12.2008 | Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung | 22.12.2008 | |
| 18.12.2007 | Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen (Einsatz-Weiterverwendungsgesetz) | 12.12.2007 | |
| 14.09.2007 | Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft | 07.09.2007 | |
| 01.01.2007 | Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung | 24.04.2006 |
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Rechtsprechung zu § 1 SGB VI
4.148 Entscheidungen zu § 1 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Hamburg, 21.07.2026 - L 3 BA 22/23
- BSG, 07.07.2020 - B 12 R 27/18 R
(Sozialversicherungsfreiheit - Verwaltungsratsmitglied einer monistisch ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 21.11.2018 - L 2 BA 1487/18
Sozialversicherungsfreiheit - Verwaltungsratsmitglied einer monistisch ...
- LSG Baden-Württemberg, 21.11.2018 - L 2 BA 1487/18
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2026 - L 9 BA 2870/22
Sozialgerichtliches Verfahren - keine Anwendung von § 55 Abs 3 SGG auf ...
- BSG, 07.07.2020 - B 12 R 19/18 R
Keine Versicherungspflicht von Mitgliedern des Verwaltungsrates einer Societas ...
Zum selben Verfahren:
- SG Stuttgart, 23.07.2018 - S 5 R 4999/16
Sozialversicherungsfreiheit - geschäftsführender Direktor einer monistisch ...
- SG Stuttgart, 23.07.2018 - S 5 R 4999/16
- BSG, 21.10.2021 - B 5 R 23/21 R
Vormerkung von Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung - Beitragszeiten - ...
- LSG Hamburg, 02.06.2026 - L 3 R 56/25
Voraussetzungen der Befreiung eines Rechtsanwalts von der ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.06.2026 - L 14 BA 63/23
Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Gaststätte - Verletzung der ...
- BSG, 22.03.2021 - B 13 R 20/19 R
Nachversicherung nach § 8 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 6 - rentenversicherungsrechtlicher ...
Querverweise
Auf § 1 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Versicherter Personenkreis
- Leistungen
- Organisation, Datenschutz und Datensicherheit
- Datenschutz und Datensicherheit
- § 151 (Auskünfte der Deutschen Post AG)
- Finanzierung
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18a (Art des zu berücksichtigenden Einkommens)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Einsatz des Einkommens und des Vermögens
- Einkommen
- § 82 (Begriff des Einkommens)