Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Erstes Kapitel - Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 66) |
Dritter Abschnitt - Verwaltungsakt (§§ 31 - 52) |
Zweiter Titel - Bestandskraft des Verwaltungsaktes (§§ 39 - 51) |
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) 1Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. 2Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. 3Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
(3) 1Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. 3Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
1. | die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder | |
2. | der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde. |
4In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. 5War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
(4) 1Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. 2Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
verfahren § 50Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen § 51Rückgabe von Urkunden und Sachen
Rechtsprechung zu § 45 SGB X
10.993 Entscheidungen zu § 45 SGB X in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 26.03.2024 - L 11 EG 1686/22
- BSG, 03.02.2022 - B 5 R 26/21 R
Berücksichtigung eines Verstoßes gegen die vertrauensschützenden Regelungen in ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2024 - L 11 AS 330/22
Sozialleistungsbetrug: Wer die Vollmacht nicht widerruft, haftet
- LSG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - L 9 SO 19/19
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit ...
- LSG Bayern, 06.03.2024 - L 2 U 222/22
Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung bei ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.01.2024 - L 1 R 61/19
Anfängliche Rechtswidrigkeit; Hochrechnung; Hochrechnungszeitraum; tatsächliche ...
- BSG, 05.04.2023 - B 5 R 4/22 R
Berücksichtigung von Fachschul- und Hochschulausbildung bei der Rentenberechnung; ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 09.03.2022 - L 8 R 2382/21
Berücksichtigung von vorgemerkten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung ...
- LSG Baden-Württemberg, 09.03.2022 - L 8 R 2382/21
- LSG Hessen, 06.02.2024 - L 6 AS 413/23
Grundsicherung
§ 45 SGB X in Nachschlagewerken
- § 45 SGB X wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Betreuerhaftung
- Sozialhilfe
Querverweise
Auf § 45 SGB X verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Verwaltungsverfahren
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 34 (Zusicherung)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Aktive Arbeitsförderung
- Verbleib in Beschäftigung
- Kurzarbeitergeld
- Verfügung über das Kurzarbeitergeld
- § 108 (Verfügung über das Kurzarbeitergeld)
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Leistungsverfahren in Sonderfällen
- § 330 (Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Leistungen und Beiträge
- Beiträge
- § 26 (Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Verfahrensbestimmungen
- § 44a (Vorläufige Entscheidung)
- Kosten
- Kostenersatz
- § 103 (Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten)
- Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 138 (Übergangsregelung für Pflegebedürftige aus Anlass des Dritten Pflegestärkungsgesetzes)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
- § 29 (Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung)
- Überleitungsvorschriften
- § 42a (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes)
§ 42b (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes)
§ 42c (Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung)
§ 42d (Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes)
§ 44 (Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes)