Strafprozeßordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)   
   5. Abschnitt - Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 42 - 47)   
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§ 44
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung

1War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2353), in Kraft getreten am 04.08.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
04.08.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren29.07.2009BGBl. I S. 2353

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Querverweise

Auf § 44 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 329 (Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung)
     
      Beteiligung des Verletzten am Verfahren
        Privatklage
          § 391 (Rücknahme der Privatklage; Verwerfung bei Versäumung; Wiedereinsetzung)
        Nebenklage
          § 401 (Einlegung eines Rechtsmittels durch den Nebenkläger)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          § 459j (Verfahren bei Rückübertragung und Herausgabe)
          § 459k (Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses)
    Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) 
      Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
        Freiheitsentziehende Sanktionen
          Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
            § 84e (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
          Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
            § 85 (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
        Geldsanktionen
          Eingehende Ersuchen
            § 87f (Bewilligung der Vollstreckung)
        Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
          Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
            § 90f (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)
          Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
            § 90l (Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung)
        Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
          § 90s (Vorläufige Bewilligungsentscheidung)

Redaktionelle Querverweise zu § 44 StPO:

    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Hauptverhandlung
          § 267 IV 3 (Urteilsgründe)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens
          § 473 VII (Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung)
Was ist das?

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