Telekommunikationsgesetz
Teil 7 - Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit (§§ 88 - 115) |
Abschnitt 3 - Öffentliche Sicherheit (§§ 108 - 115) |
(1) 1Bei der Umsetzung der Verpflichtungen gemäß den §§ 113b bis 113e ist ein besonders hoher Standard der Datensicherheit und Datenqualität zu gewährleisten. 2Die Einhaltung dieses Standards wird vermutet, wenn alle Anforderungen des Katalogs der technischen Vorkehrungen und sonstigen Maßnahmen erfüllt werden, den die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstellt.
(2) 1Die Bundesnetzagentur überprüft fortlaufend die im Katalog nach Absatz 1 Satz 2 enthaltenen Anforderungen; hierbei berücksichtigt sie den Stand der Technik und der Fachdiskussion. 2Stellt die Bundesnetzagentur Änderungsbedarf fest, ist der Katalog im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unverzüglich anzupassen.
(3) 1§ 109 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2§ 109 Absatz 7 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anforderungen nach § 109 Absatz 1 bis 3 die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, § 113b Absatz 7 und 8, § 113d und nach § 113e Absatz 1 und 3 treten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.12.2015 | Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten | 10.12.2015 |
und Informations-
sicherheit § 110Umsetzung von Überwachungs-
maßnahmen, Erteilung von Auskünften § 111Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden § 112Automatisiertes Auskunftsverfahren § 113Manuelles Auskunftsverfahren § 113aVerpflichtete; Entschädigung § 113bPflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten § 113cVerwendung der Daten § 113dGewährleistung der Sicherheit der Daten § 113eProtokollierung § 113fAnforderungskatalog § 113gSicherheitskonzept § 114Auskunftsersuchen des Bundes-
nachrichtendienstes § 115Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Rechtsprechung zu § 113f TKG
5 Entscheidungen zu § 113f TKG in unserer Datenbank:
- VG Köln, 25.01.2017 - 9 L 1009/16
Keine Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18
EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit ...
- BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18
- BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 229/16
Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos
- BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvQ 42/15
Eilanträge gegen das Vorratsdatenspeicherungsgesetz erfolglos
- BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 13.18
EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit ...
Querverweise
Auf § 113f TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Fernmeldegeheimnis, Datenschutz, Öffentliche Sicherheit
- Öffentliche Sicherheit
- § 113a (Verpflichtete; Entschädigung)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 150 (Übergangsvorschriften)