Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 7a) |
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
(4) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) 1Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. 2Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(6) Eine geschäftliche Handlung, die gegen § 312d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstößt, ist irreführend.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12.02.2026
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.09.2026 | Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb | 12.02.2026 | |
| 19.06.2026 | Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb | 12.02.2026 | |
| 13.10.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) | 08.10.2023 | |
| 28.05.2022 | Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht | 10.08.2021 | |
| 10.12.2015 | Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb | 02.12.2015 | |
| 30.12.2008 | Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb | 22.12.2008 |
interessen durch unlautere geschäftliche Handlungen § 6Vergleichende Werbung § 7Unzumutbare Belästigungen § 7aEinwilligung in Telefonwerbung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 5 UWG
5.196 Entscheidungen zu § 5 UWG in unserer Datenbank:
- BGH, 30.07.2026 - I ZR 130/25
Top-Mediziner - Strenge Anforderungen an die Richtigkeit von Testsiegeln für ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 22.05.2025 - 29 U 867/23
Keine Irreführung durch Verleihung des Ärzte-Siegels "Top Mediziner" bzw. "Focus ...
- OLG München, 22.05.2025 - 29 U 867/23
- BayObLG, 17.07.2026 - 102 VKl 1/24
Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 19.07.2024 - 102 VKl 1/24
Keine Aussetzung einer Abhilfeklage nach dem VDuG wegen anhängiger ...
- BayObLG, 19.07.2024 - 102 VKl 1/24
- OLG Köln, 15.05.2026 - 6 U 92/25
Unterlassung der Werbung für einen "Müller Joghurt mit der Ecke" wegen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 15.06.2026 - 6 U 92/25
UVP-Streichpreise - Die Werbung mit einem gegenüber der UVP des Herstellers ...
- OLG Köln, 15.06.2026 - 6 U 92/25
- OLG Hamm, 12.05.2026 - 4 UKl 3/25
Dr. Rick & Dr. Nick - Betreiber haften für KI-Quatsch
- OLG Köln, 22.07.2026 - 6 W 8/26
Media Kanzlei - Zur unlauteren Behinderung von Mitbewerbern durch den Erwerb und ...
- LG Düsseldorf, 17.07.2026 - 38 O 219/25
Scheinbare Preisermäßigung verpflichtet zur Angabe des 30-Tagesbestpreises
- OLG München, 21.09.2026 - 18 W 839/26
Bewertungsportal, Entfernungshinweis, Interessenabwägung, Tatsachenkern, ...
Querverweise
Auf § 5 UWG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 5c (Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 5 UWG:
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 16 (Strafbare Werbung)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer
- § 52 (Werbung) (zu §§ 5 f)