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Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 304)   
   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ UmwG (https://dejure.org/gesetze/UmwG/__paste_norm__.html)
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 190
Allgemeiner Anwendungsbereich

(1) Ein Rechtsträger kann durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten.

(2) Soweit nicht in diesem Buch etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über den Formwechsel nicht für Änderungen der Rechtsform, die in anderen Gesetzen vorgesehen oder zugelassen sind.

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Rechtsprechung zu § 190 UmwG

270 Entscheidungen zu § 190 UmwG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 190 UmwG verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen)
     
      Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
        § 25 (Entsprechende Anwendung des Sechsten Teils)
Was ist das?

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