Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) 1Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. 2Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
recht § 274Wirkungen des Zurückbehaltungs-
rechts § 275Ausschluss der Leistungspflicht § 276Verantwortlichkeit des Schuldners § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte § 279(weggefallen) § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung § 282Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 285Herausgabe des Ersatzes § 286Verzug des Schuldners § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden § 289Zinseszinsverbot § 290Verzinsung des Wertersatzes § 291Prozesszinsen § 292Haftung bei Herausgabepflicht
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Rechtsprechung zu § 275 BGB
3.334 Entscheidungen zu § 275 BGB in unserer Datenbank:
- LAG Köln, 21.07.2026 - 7 SLa 678/25
Inflationsausgleichsprämie Altersteilzeit Freistellungsphase
- OLG Hamm, 16.04.2026 - 2 MK 1/22
Musterfeststellungssache Verbraucherzentrale Hessen e. V. gegen Stromio GmbH u. ...
- LAG Baden-Württemberg, 18.08.2026 - 2 Sa 14/24
Equal Pay - Entgelttransparenz - Gleichbehandlungsgrundsatz - Medianentgelt
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- LAG Baden-Württemberg, 01.10.2024 - 2 Sa 14/24
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- LAG Baden-Württemberg, 01.10.2024 - 2 Sa 14/24
- OLG Frankfurt, 19.08.2026 - 3 U 20/26
Wer sich auf ein Scheingeschäft nach § 117 BGB beruft, muss dies beweisen - ...
- BAG, 22.04.2026 - 10 AZR 28/25
Variable Vergütung - verspätete Zielvorgabe - Mitteilung von Unternehmenszielen - ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 05.09.2024 - 6 SLa 102/24
Variable Vergütung; Zielvorgabe; Mitteilung der Ziele; Schadensersatz; ...
- LAG Köln, 05.09.2024 - 6 SLa 102/24
- BGH, 04.05.2022 - XII ZR 64/21 Corona
Zahlungspflicht bei coronabedingter Schließung eines Fitnessstudios
Zum selben Verfahren:
- LG Osnabrück, 09.07.2021 - 2 S 35/21 Corona
Fitnessstudio muss die während der Corona-bedingten Schließungszeit erhaltenen ...
- LG Osnabrück, 09.07.2021 - 2 S 35/21 Corona
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2026 - 2 SLa 14/26
Außerordentliche Kündigung - Fernbleiben von der Arbeit - Kindesbetreuung - ...
Querverweise
Auf § 275 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Rechtsfolgen der Verjährung
- § 218 (Unwirksamkeit des Rücktritts)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Begründung, Inhalt und Beendigung
- Begründung
- § 311a (Leistungshindernis bei Vertragsschluss)
- Gegenseitiger Vertrag
- § 326 (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht)
- Verträge über digitale Produkte
- Verbraucherverträge über digitale Produkte
- § 327l (Nacherfüllung)
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung
- § 27 (Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes)
Redaktionelle Querverweise zu § 275 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 613 (Unübertragbarkeit) (zu § 275 III)