Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) 1Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. 2Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) 1Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. 2Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. 3Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) 1Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. 2Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. 3Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. 4Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 22.07.2014
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2014 | Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes | 22.07.2014 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
recht § 274Wirkungen des Zurückbehaltungs-
rechts § 275Ausschluss der Leistungspflicht § 276Verantwortlichkeit des Schuldners § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte § 279(weggefallen) § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung § 282Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 285Herausgabe des Ersatzes § 286Verzug des Schuldners § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden § 289Zinseszinsverbot § 290Verzinsung des Wertersatzes § 291Prozesszinsen § 292Haftung bei Herausgabepflicht
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Rechtsprechung zu § 288 BGB
45.648 Entscheidungen zu § 288 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 21.10.2026 - 9 U 49/25
folgt
- OLG Düsseldorf, 15.10.2026 - 2 U 50/25
Stereofotogrammetrie
- BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18
Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB ...
- BGH, 09.07.2026 - III ZR 235/25
Materieller Nachteil durch unangemessene Verfahrensdauer?
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 03.12.2025 - 11 EK 6/25
Erstattung von Verzugszinsen wegen unangemessener Verfahrensverzögerung
- OLG Brandenburg, 03.12.2025 - 11 EK 6/25
- BAG, 22.10.2020 - 8 AZR 412/19
Pauschale nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB - Anspruch nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Sachsen, 17.07.2019 - 2 Sa 364/18
Anrechnung böswillig unterlassenen Zwischenverdienstes bei Freistellung während ...
- LAG Sachsen, 17.07.2019 - 2 Sa 364/18
- ArbG Köln, 14.02.2019 - 8 Ca 4245/18
Anwendbarkeit der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB auf ...
- BGH, 10.09.2026 - 2 StR 771/25
Aufhebung des Ausspruchs über die Werteinziehung auf Revision des Mitangeklagten ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2026 - L 5 KR 543/21
Begründung einer Krankenhausrechnung gegenüber der Krankenkasse
§ 288 BGB in Nachschlagewerken
- § 288 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verzugszinssatz
Querverweise
Auf § 288 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 291 (Prozesszinsen)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
- Darlehensvertrag
- Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
- § 497 (Verzug des Darlehensnehmers)
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertragsrecht
- Bauvertrag
- § 650c (Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Pflichtversicherung
- § 3a (Verfahren der Schadenregulierung)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Verfahren
- Bußgeldsachen
- Bußgeldvorschriften
- § 81f (Verzinsung der Geldbuße)
- Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
- Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
- § 1a (Unterlassungsanspruch wegen der Beschränkung der Haftung bei Zahlungsverzug)
- Anspruchsberechtigte Stellen
- § 3 (Anspruchsberechtigte Stellen)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Kundenschutz
- § 69 (Abwehr- und Schadensersatzansprüche)
Redaktionelle Querverweise zu § 288 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher) (zu § 288 II)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 6 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Schenkung
- § 522 (Keine Verzugszinsen)
- Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste
- Zahlungsdienste
- Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten
- Haftung
- § 676b I (Anzeige nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge) (zu § 288 I 1)
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 820 II (Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt) (zu § 288 I 1)
- Sachenrecht
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1146 (Verzugszinsen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 352 I 1
- Wechselgesetz (WechselG)
- Gezogener Wechsel
- Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung
- Art. 48 I Nr. 2
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 20 (Verzugszinsen)