Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) 1Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. 2Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
recht § 274Wirkungen des Zurückbehaltungs-
rechts § 275Ausschluss der Leistungspflicht § 276Verantwortlichkeit des Schuldners § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte § 279(weggefallen) § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung § 282Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 285Herausgabe des Ersatzes § 286Verzug des Schuldners § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden § 289Zinseszinsverbot § 290Verzinsung des Wertersatzes § 291Prozesszinsen § 292Haftung bei Herausgabepflicht
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Rechtsprechung zu § 276 BGB
17.452 Entscheidungen zu § 276 BGB in unserer Datenbank:
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Regress gegen private Kliniken: Haftung bei Fehlern im Zusammenhang mit der ...
- OLG Düsseldorf, 11.09.2026 - 1 CC 3/25
Planübergabe ist auch im VOB/B-Vertrag keine Vertragspflicht!
- OLG Celle, 02.09.2026 - 7 U 23/24
Verstoß gegen Prozessförderungspflicht; Terminsverlegungsantrag am Tag vor dem ...
- OLG Saarbrücken, 12.06.2026 - 3 U 38/25
Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall, Straßenglätte, grundloses Bremsen
- OLG München, 26.08.2026 - 27 U 3495/25
Bauträgervertrag, Verbraucherbausicherheit, Geschäftsführerhaftung, ...
- BGH, 28.07.2026 - KZR 11/24
Rundholz BW - Kartellrechtliche Beurteilung der gemeinsamen Rundholzvermarktung ...
- OLG Hamm, 03.08.2026 - 22 U 84/25
Auslegung von Grundstückskaufverträgen; Altlasten; Aufhebung und Zurückverweisung
- BGH, 30.07.2026 - I ZR 31/26
Erfordernis der substantiierten Darlegung des Nichtvorliegens einer schuldhafte ...
- OLG Celle, 24.08.2026 - 24 U 26/26
Werkvertrag; Sachmangel; Vertretenmüssen; Fahrlässigkeit; Kfz-Werkstatt; freie ...
- BGH, 20.09.2018 - I ZR 146/17
Lagerhalterhaftung: Geltung der Bestimmungen über das Lagergeschäft bei der ...
§ 276 BGB in Nachschlagewerken
- § 276 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Fahrlässigkeit - § 276 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitsvertrag
Betreuerhaftung
Querverweise
Auf § 276 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 278 (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B (VOB/B)
- § 10 (Haftung der Vertragsparteien)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
- § 115 (Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung)
Redaktionelle Querverweise zu § 276 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Gegenstand und Dauer der Verjährung
- § 202 I (Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung) (zu § 276 III)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 7 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 347 I