Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) 1Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
recht § 274Wirkungen des Zurückbehaltungs-
rechts § 275Ausschluss der Leistungspflicht § 276Verantwortlichkeit des Schuldners § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte § 279(weggefallen) § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung § 282Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 285Herausgabe des Ersatzes § 286Verzug des Schuldners § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden § 289Zinseszinsverbot § 290Verzinsung des Wertersatzes § 291Prozesszinsen § 292Haftung bei Herausgabepflicht
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Rechtsprechung zu § 280 BGB
34.314 Entscheidungen zu § 280 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 10.09.2026 - III ZR 237/25
Regress gegen private Kliniken: Haftung bei Fehlern im Zusammenhang mit der ...
- LAG Köln, 21.07.2026 - 7 SLa 678/25
Inflationsausgleichsprämie Altersteilzeit Freistellungsphase
- BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 4/23
Zurückweisung der Revision der beklagten Mieterin mangels Ansprüche auf ...
- LAG Baden-Württemberg, 18.08.2026 - 2 Sa 14/24
Equal Pay - Entgelttransparenz - Gleichbehandlungsgrundsatz - Medianentgelt
- OLG Saarbrücken, 12.08.2026 - 5 U 62/25
- OLG Schleswig, 27.08.2026 - 10 U 38/26
Baugrund vermindert tragfähig: Behördenwissen ist Verkäufer zuzurechnen!
- BGH, 09.07.2026 - IX ZR 79/25
Anspruchsübergang auch bei "bewusster Liberalität"!
- BGH, 01.07.2026 - VIII ZR 125/23
Ausnahmetatbestand der Vormiete ist immer zu berücksichtigen
- BGH, 09.11.2023 - VII ZR 92/20
Geltendmachung von Ansprüchen in einer werkvertraglichen Leistungskette mit ...
Zum selben Verfahren:
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Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Werkvertrag in einem Haupt- und ...
- OLG Brandenburg, 29.05.2024 - 11 U 74/18
§ 280 BGB in Nachschlagewerken
- § 280 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Positive Vertragsverletzung - § 280 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuerhaftung
Querverweise
Auf § 280 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 275 (Ausschluss der Leistungspflicht)
§ 281 (Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung)
§ 282 (Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2)
§ 283 (Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht)
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Verträge über digitale Produkte
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- § 346 (Wirkungen des Rücktritts)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Allgemeine Vorschriften
- § 437 (Rechte des Käufers bei Mängeln)
- Reparaturverpflichtung des Herstellers
- § 479b (Reparaturverpflichtung)
- Dienstvertrag und ähnliche Verträge
- Dienstvertrag
- § 619a (Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers)
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertragsrecht
- Allgemeine Vorschriften
- § 634 (Rechte des Bestellers bei Mängeln)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- § 375
Redaktionelle Querverweise zu § 280 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 323 (Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung)
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
- § 546a (Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe) (zu § 280 II)
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 571 (Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum) (zu § 280 II)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 990 II (Haftung des Besitzers bei Kenntnis) (zu § 280 II)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Erbschaftsanspruch
- § 2024 S. 3 (Haftung bei Kenntnis) (zu § 280 II)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsmakler
- § 98
- Börsengesetz (BörsG)
- Börsenmantelaktiengesellschaft zum Zweck der Börsenzulassung
- § 47 II (Andienungsrecht der Aktionäre; Zulässigkeit der Einlagenrückgewähr)