Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 1 - Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304) |
| Titel 1 - Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292) |
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) 1Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. 2Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
recht § 274Wirkungen des Zurückbehaltungs-
rechts § 275Ausschluss der Leistungspflicht § 276Verantwortlichkeit des Schuldners § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte § 279(weggefallen) § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung § 282Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 285Herausgabe des Ersatzes § 286Verzug des Schuldners § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden § 289Zinseszinsverbot § 290Verzinsung des Wertersatzes § 291Prozesszinsen § 292Haftung bei Herausgabepflicht
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Rechtsprechung zu § 273 BGB
3.850 Entscheidungen zu § 273 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 26.08.2026 - V ZR 219/25
- OLG Frankfurt, 19.08.2026 - 3 U 20/26
Wer sich auf ein Scheingeschäft nach § 117 BGB beruft, muss dies beweisen - ...
- OLG Frankfurt, 17.08.2026 - 5 W 18/26
Unzulässigkeit der Versorgungsunterbrechung bei unzureichenden Informationen
- OLG Hamm, 13.03.2026 - 12 U 138/25
Verzug; Leistungsverweigerungsrecht; Zurückbehaltungsrecht; Fälligkeit; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.11.2023 - VII ZR 92/20
Geltendmachung von Ansprüchen in einer werkvertraglichen Leistungskette mit ...
- LAG Köln, 25.06.2026 - 6 SLa 116/26
Missbrauchseinwand bei Klage aus AGG und DSGVO ; Diskriminierung; Entschädigung; ...
- BayObLG, 21.05.2026 - 102 AR 81/26
Sachliche Zuständigkeit, Negative Kompetenzkonflikt, Verweisungsbeschluss, ...
- BGH, 07.07.2021 - VIII ZR 52/20
BGB-Gesellschaft an einer Mietwohnung: Befugnis eines Gesellschafters zur ...
- OLG München, 27.04.2026 - 19 U 3294/25
Aufrechnung, Sicherheitsleistung, Freigabeanspruch, Schadensersatz, Besitzschutz, ...
§ 273 BGB in Nachschlagewerken
- § 273 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Zurückbehaltungsrecht
Querverweise
Auf § 273 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Gegenseitiger Vertrag
- § 320 (Einrede des nicht erfüllten Vertrags)
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
- Rechte der Beschäftigten
- § 14 (Leistungsverweigerungsrecht)
Redaktionelle Querverweise zu § 273 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Vertretung und Vollmacht
- § 175 2. HS (Rückgabe der Vollmachtsurkunde)
- Verjährung
- Rechtsfolgen der Verjährung
- § 215 (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
- § 309 Nr. 2 b) (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1000 (Zurückbehaltungsrecht des Besitzers) (zu § 273 II)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Erbschaftsanspruch
- § 2022 (Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen) (zu § 273 II)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsvertreter
- § 88a
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 369
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 51 Nr. 2 (Sonstige Absonderungsberechtigte) (zu § 273 II)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 777 (Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Strafbarer Eigennutz
- § 289 (Pfandkehr)