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Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   
Gliederung
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§ 511
Statthaftigkeit der Berufung

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Amts- und Landgerichte statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1. der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000 Euro übersteigt oder
2. das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) 1Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 1 000 Euro beschwert ist.

2Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025 (BGBl. I Nr. 318), in Kraft getreten am 01.01.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen08.12.2025BGBl. I Nr. 318
01.04.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz)07.10.2024BGBl. I Nr. 302
01.09.2004Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz)24.08.2004BGBl. I S. 2198
01.01.2002Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)27.07.2001BGBl. I S. 1887

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Rechtsprechung zu § 511 ZPO

11.291 Entscheidungen zu § 511 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 511 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozesskosten
            § 91a (Kosten bei Erledigung der Hauptsache)
            § 99 (Anfechtung von Kostenentscheidungen)
          Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
            § 127 (Entscheidungen)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 269 (Klagerücknahme)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 514 (Versäumnisurteile)
    Einführungsgesetz ZPO (EGZPO) 
      § 47 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen)

Redaktionelle Querverweise zu § 511 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
            § 66 II (Nebenintervention) (zu §§ 511 ff)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 280 II 1 (Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage)
          Urteil
            § 300 (Endurteil)
            § 302 III (Vorbehaltsurteil)
            § 304 II (Zwischenurteil über den Grund)
            § 313a I (Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen)
        Verfahren vor den Amtsgerichten
          § 495a (Verfahren nach billigem Ermessen) (zu § 511 II)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 522 (Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss) (zu § 511 IV 2)
        Revision
          § 543 II (Zulassungsrevision) (zu § 511 IV)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 713 (Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen) (zu § 511 II)
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 922 I 1 (Arresturteil und Arrestbeschluss)
          § 925 I (Entscheidung nach Widerspruch)
    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 511 II HS 2)
Was ist das?

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