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   OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10   

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OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10 (https://dejure.org/2015,15847)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2015 - 5 U 175/10 (https://dejure.org/2015,15847)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 01. Juli 2015 - 5 U 175/10 (https://dejure.org/2015,15847)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Urheberrechtsverfahren gegen YouTube und Google

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Schlechte Gitarren und Youtube

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    GEMA vs. YouTube und Google

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen seiner Störer

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Muss YouTube Verantwortung übernehmen?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    YouTube haftet als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen seiner User

  • beck.de (Kurzinformation)

    Youtube und Google haften als Störer für Urheberrechtsverletzungen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Gema vs. YouTube

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Hosting-Provider wie YouTube haftet nicht auf Schadensersatz

  • ra-herrle.de (Kurzinformation)

    GEMA gegen YouTube: Videoplattform haftet als Störerin nach Hinweis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    YouTube hat nach Kenntnis Pflicht Rechtsverletzungen zu verhindern

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Youtube als Störer gegenüber der GEMA

  • medienrecht-blog.com (Kurzinformation)

    GEMA gegen YouTube: Gitarren bei Meeresrauschen

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Internetdienstleister müssen Angebote unverzüglich sperren, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen werden

  • verweyen.legal (Pressemitteilung)

    YouTube haftet für Nutzer-Videos (nur) als Störer

Sonstiges

  • faz.net (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 02.11.2016)

    Dieter Gorny (Bundesverband Musikindustrie) zur Einigung zwischen Youtube und Gema

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (44)

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
    Als Beitrag zur Verletzung eines geschützten Rechts kann auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH GRUR 2011, 1038, 1039 Tz. 20 - Stiftparfüm).

    Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2011, 1038, 1039 Tz. 20 - Stiftparfüm, m.w.N.).

    Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 21, 26 - Stiftparfum; BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 52 - Kinderhochstühle im Internet III).

    Denn als Host-Provider ist die Beklagte zu 3) im Rahmen einer Störerhaftung gerade nicht verpflichtet, nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 22 - Stiftparfüm; EuGH GRUR 2011, 1025, 1034 Tz. 139 - L'Oréal / eBay; OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12, m.w.N.).

    [a] Die Funktion des Hinweises auf Rechtsverletzungen, der sowohl vorprozessual - etwa durch eine Abmahnung - als auch durch die Klagerhebung erfolgen kann (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 28 - Stiftparfüm; BGH GRUR 2004, 693, 695 - Schöner Wetten), besteht darin, den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Betreiber einer Internethandelsplattform - oder eines vergleichbaren Angebots - in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der ohne seine Kenntnis von den registrierten Mitgliedern der Plattform mit Hilfe der zur Verfügung gestellten Plattform-Software eingestellten Angebote diejenigen auffinden zu können, die Rechte Dritter verletzen.

    Dies setzt voraus, dass der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, feststellen kann (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 28 - Stiftparfüm).

    Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Betreiber zu verlangenden Prüfungsaufwands von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 f. Tz. 28 - Stiftparfüm).

    Durch einen solchen Hinweis setzt grundsätzlich auch die Verpflichtung ein, Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH GRUR 2011, 1038 Tz. 21, 26 - Stiftparfüm).

    Da die Funktion des Hinweises auf Rechtsverletzungen, wie auch vorstehend ausgeführt, darin besteht, den Betreiber der Internetplattform in die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der ohne seine Kenntnis auf seine Plattform eingestellten Inhalte diejenigen auffinden zu können, die die Rechte des Anzeigenden verletzen (vgl. BGH, GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 28 - Stiftparfüm), hat der Kläger hier mit der Berufungsbegründung genug getan.

    Als Beitrag zur Verletzung eines geschützten Rechts kann auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. BGH GRUR 2011, 1038, 1039 Tz. 20 - Stiftparfüm).

    Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer, d.h. ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, feststellen kann (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 28 - Stiftparfüm).

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 S. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2014, 398, 401 - Online-Versicherungsvermittlung; BGH GRUR 2015, 485, 487 Tz. 22 - Kinderhochstühle im Internet III).

    Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH GRUR 2015, 485, 488 Tz. 35 - Kinderhochstühle im Internet III, m.w.N.).

    Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2015, 485, 488 Tz. 35 - Kinderhochstühle im Internet III, m.w.N.).

    Der in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat vorausgesetzte zumindest bedingte Vorsatz, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen müsste (BGH GRUR 2015, 485, 488 Tz. 35 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internetversteigerung), liegt nicht vor.

    Der BGH hat zur Störerhaftung ausgeführt (BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 49 ff. - Kinderhochstühle im Internet III): Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt.

    Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 50 - Kinderhochstühle im Internet III; BGH GRUR 2011, 1038, 1039 Tz. 20 - Stiftparfüm, m.w.N.).

    Wird er allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 21, 26 - Stiftparfum; BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 52 - Kinderhochstühle im Internet III).

    (bbb) Für die Frage der Zumutbarkeit der Verhinderung von Rechtsverletzungen Dritter hat es der BGH (BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 50 - Kinderhochstühle im Internet III, m.w.N.) für erheblich gehalten, ob der als Störer in Anspruch Genommene ohne Gewinnerzielungsabsicht zugleich im öffentlichen Interesse handelt oder aber eigene erwerbswirtschaftliche Zwecke verfolgt.

    Weitergehende Verpflichtungen können sich nur ergeben, wenn der Diensteanbieter seine Vermittlerposition verlassen hat und eine aktive Rolle spielt, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte (vgl. BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 53 - Kinderhochstühle im Internet III, m.w.N.).

    (b) Als Störer kann, wie ausgeführt, bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 49 ff. - Kinderhochstühle im Internet III).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist (BGH GRUR 2015, 485, 490 Tz. 49 ff. - Kinderhochstühle im Internet III, m.w.N.).

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
    Dabei ist zu beachten, dass nach der neueren Rechtsprechung des BGH die spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 8 - 10 TMG auch bei Unterlassungsansprüchen zu beachten sind (vgl. BGH GRUR 2013, 370, 371 Tz. 19 und 21 - Alone in the Dark; s. auch EuGH GRUR 2011, 1025, 1033 Tz. 119 - L'Oréal / eBay).

    Ferner ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 der ECRL, umgesetzt durch § 7 Abs. 2 TMG, dass der Betreiber grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (EuGH GRUR 2011, 1025, 1034 Tz. 139 - L'Oréal / eBay).

    Voraussetzung hierfür ist nach Art. 14 Abs. 1 der ECRL bzw. § 10 TMG allerdings, dass der Betreiber die genannten Voraussetzungen (keine Kenntnis bzw. sofortiges Handeln nach Kenntnis) erfüllt (vgl. EuGH GRUR 2011, 1025, 1033 Tz. 119 - L'Oréal / eBay).

    Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt er eine aktive Rolle, die ihm eine Kenntnis von bestimmten Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht von dem Anwendungsbereich des Art. 14 der ECRL erfasst (EuGH GRUR 2011, 1025, 1032 Tz. 113, 116 - L'Oréal / eBay) und kann sich deshalb insoweit auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 der ECRL bzw. auf § 7 Abs. 2 TMG berufen.

    (bb) Auch eine "aktive Rolle" im Sinne des EuGH (EuGH GRUR 2011, 1025 - L'Oréal / eBay) nimmt die Beklagte zu 3) hier nicht wahr.

    Notwendig wäre eine aktive Rolle gerade im Hinblick auf die konkret beanstandeten Angebote (EuGH, GRUR 2011, 1025, 1032 Tz. 116 - L'Oréal / eBay; BGH BeckRS 2012, 16885 Rz. 6).

    Denn als Host-Provider ist die Beklagte zu 3) im Rahmen einer Störerhaftung gerade nicht verpflichtet, nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 22 - Stiftparfüm; EuGH GRUR 2011, 1025, 1034 Tz. 139 - L'Oréal / eBay; OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12, m.w.N.).

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
    Dabei ist zu beachten, dass nach der neueren Rechtsprechung des BGH die spezialgesetzlichen Regelungen der §§ 8 - 10 TMG auch bei Unterlassungsansprüchen zu beachten sind (vgl. BGH GRUR 2013, 370, 371 Tz. 19 und 21 - Alone in the Dark; s. auch EuGH GRUR 2011, 1025, 1033 Tz. 119 - L'Oréal / eBay).

    Es erfolgt vorliegend, wie ausgeführt, keine Auswahl und keine Prüfung der in einem automatisierten Verfahren hochgeladenen Videos der Nutzer (vgl. dazu BGH GRUR 2013, 370, 371 Tz. 21 - Alone in the Dark).

    Für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes genügt es nicht, wenn der Diensteanbieter mit gelegentlichen Rechtsverletzungen durch die Nutzer seines Dienstes rechnet; erforderlich wäre vielmehr eine Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten (BGH GRUR 2013, 370, 371 Tz. 17 - Alone in the Dark; BGH GRUR 2007, 708 - Internetversteigerung II; OLG Hamburg ZUM 2010, 440 - Rapidshare).

    Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (Erwägungsgrund 48 Richtlinie 2000/31/EG; BGH GRUR 2013, 370, 371 - Alone in the Dark).

    Vorliegend besteht auch eine andere Situation, als sie etwa der Entscheidung des BGH - Alone in the Dark (BGH GRUR 2013, 370, 372 Tz. 33 ff) zugrunde lag.

  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12

    GEMA ./. YouTube I

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
    Hiervon ist der EuGH in einer ähnlichen Situation auch in seiner "SABAM/Netlog"-Entscheidung (EUGH GRUR 2012, 382) ausgegangen (vgl. hierzu auch OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12).

    Im vorliegenden Fall ist eine nähere Auseinandersetzung hiermit indes nicht geboten (vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12).

    Dabei können hier Details dahinstehen (vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12).

    Denn als Host-Provider ist die Beklagte zu 3) im Rahmen einer Störerhaftung gerade nicht verpflichtet, nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen (BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 22 - Stiftparfüm; EuGH GRUR 2011, 1025, 1034 Tz. 139 - L'Oréal / eBay; OLG Hamburg, Urteil vom 01.07.2015, Az. 5 U 87/12, m.w.N.).

  • OLG Köln, 25.03.2011 - 6 U 87/10

    Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzung gegen in der Schweiz ansässigen

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
    Hiervon soll allerdings jede Art von Anschrift erfasst werden (Czychowski, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 101 Rz. 86, m.w.N.), auch die E-Mail-Adresse (OLG Köln, GRUR-RR 2011, 305).

    Dies spricht dafür, jedenfalls in dem Fall, dass die postalische Anschrift nicht registriert ist und damit nicht mitgeteilt werden kann, eine Auskunftsverpflichtung betreffend die E-Mail-Adresse anzunehmen, welche auch eine (elektronische) Adresse darstellt (OLG Köln GRUR-RR 2011, 305, 308).

    (4) Nicht unter die Auskunftsverpflichtung fallen demgegenüber IP-Adressen (vgl. auch OLG Köln GRUR-RR 2011, 305, zu Telefondaten) und Bankdaten (OLG Köln GRUR-RR 2011, 305; Dreier/Schulze, Urheberrecht, 4. Aufl., § 101 Rz. 17).

  • LG Hamburg, 03.09.2010 - 308 O 27/09

    Youtube haftet für Urheberrechtsverletzungen

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
    Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zu 1) und 3) wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.09.2010, Az.: 308 O 27/09, hinsichtlich der Aussprüche zu I. bis IV. sowie VI. abgeändert, soweit diese Parteien betroffen sind.

    Der nicht mit der Berufung angegriffene Ausspruch zu V. im Urteil des Landgerichts Hamburg vom 03.09.2010, Az.: 308 O 27/09, gilt fort.

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 308 O 27/09, verkündet am 3. September 2010, zugestellt am 3. September 2010, wie folgt zu erkennen:.

  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
    Gegenüber dem Störer kommen indes lediglich Abwehr-, nicht dagegen Schadensersatzansprüche in Betracht (BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor; BGH GRUR 2001, 82, 83 - Neu in Bielefeld I; BGH, GRUR 1998, 167, 168f - Restaurantführer).

    Für einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Störer fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BGH GRUR 2002, 618, 619 - Meißner Dekor).".

  • BGH, 05.04.1995 - I ZR 133/93

    Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
    Die Vorschrift begründet eine Erfolgshaftung des Unternehmensinhabers ohne Entlastungsmöglichkeit; er haftet auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Verstöße auf Unterlassung (vgl. BGH GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer).Der Umstand, dass die Beklagte zu 3) ein selbständiges Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) ist, steht einer Anwendung des § 99 UrhG nicht entgegen.

    Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der auf Unterlassung in Anspruch genommene bereits gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern könnte und daher auch sichern müsste (BGH, GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rz. 2.44).

  • BGH, 07.04.2005 - I ZR 221/02

    Meißner Dekor II

    Auszug aus OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 175/10
    Der Begriff des Beauftragten ist - in Anlehnung an die zu § 13 UWG ergangene Rechtsprechung - weit auszulegen (Jan Bernd Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., § 99 Rz. 5; Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 99 Rz. 5; ebenso zum Markenrecht BGH GRUR 2005, 864 - Meißner Dekor II).

    Abzustellen ist darauf, ob das beauftragte selbstständige Unternehmen in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass einerseits der Betriebsinhaber auf das beauftragte Unternehmen einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss hat und dass andererseits der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens zumindest auch dem Betriebsinhaber zu Gute kommt (BGH GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II; vgl. auch BGH GRUR 1964, 263, 267 - Unterkunde).

  • OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08

    Uneingeschränkte Störerhaftung von Rapidshare

  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07

    marions-kochbuch.de

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

  • OLG Hamburg, 29.09.2010 - 5 U 9/09

    Sevenload.de - Urheberrechtsverletzung durch Nutzervideos

  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09

    Anhörungsrüge: Voraussetzungen für Täterschaft bzw. Teilnahme des Betreibers

  • BGH, 23.06.2004 - XII ZB 212/01

    Zustimmungsbedürftigkeit der Rücknahme des Scheidungsantrags; Ehezeitende bei

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99

    Unikatrahmen

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 67/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

  • BGH, 15.10.1998 - I ZR 120/96

    Möbelklassiker

  • OLG Köln, 13.08.2004 - 6 U 67/04

    "Standbilder im Internet" - Recht des Fernsehsenders, einzelne Bilder aus einem

  • OLG München, 16.06.2005 - 6 U 5629/99

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

  • OLG München, 21.12.2006 - 29 U 4407/06

    Zur Haftung des Betreibers einer Internet-Handelsplattform für

  • BGH, 25.10.2007 - VII ZR 27/06

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage des Bestellers auf Feststellung der

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

  • BGH, 12.06.1997 - I ZR 36/95

    "Restaurantführer"; Verantwortlichkeit des Verlegers eines Restaurantführers für

  • BGH, 08.11.1963 - Ib ZR 25/62

    Unterkunde

  • OLG Naumburg, 18.06.2010 - 10 U 61/09

    Wettbewerbsstreitigkeit: Bestimmungskriterium für den Streitgegenstand;

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

  • EuGH, 16.02.2012 - C-360/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

  • BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11

    Alles kann besser werden

  • BGH, 30.10.2012 - VI ZR 4/12

    Meldung im "Online-Archiv" über Ermittlungsverfahren wegen falscher

  • OLG Hamburg, 29.11.2012 - 3 U 216/06

    Kinderhochstühle II - Markenverletzung und Wettbewerbsverstoß: Haftung eines

  • KG, 25.02.2013 - 24 U 58/12

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für in seinem Unternehmen begangene

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 46/12

    Die Realität

  • BGH, 04.07.2013 - I ZR 39/12

    mit Kartenausschnitt - Urheberrechtsverletzung im Internet:

  • BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02

    Aktivierungskosten II

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 23/06

    Klingeltöne für Mobiltelefone

  • BGH, 16.07.2009 - I ZR 50/07

    Kamerakauf im Internet

  • OLG Hamburg, 14.03.2012 - 5 U 41/11

    Unterlassung wegen der Möglichkeit des Herunterladens illegaler Kopien von

  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 7/13

    Online-Versicherungsvermittlung - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

    Das Berufungsgericht (OLG Hamburg, BeckRS 2015, 14371) hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten zu 1 und 3 auf den Hilfsantrag unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, Dritten in Bezug auf sieben näher bezeichnete Musiktitel zu ermöglichen, Tonaufnahmen oder Darbietungen der Künstlerin aus dem Studioalbum "A Winter Symphony" in Synchronisationsfassungen oder in sonstigen Verbindungen mit fremden Drittinhalten oder zu Zwecken der Werbung öffentlich zugänglich zu machen.
  • LG Hamburg, 08.01.2019 - 310 O 23/18
    Solche Verhaltenspflichten entstehen, wenn der Diensteanbieter einen hinreichend konkreten Hinweis auf eine bereits eingetretene Rechtsverletzung auf seinem Dienst erhält (OLG Hamburg, Urteil 01.07.2015, Az. 5 U 175/10, BeckRS 2015, 14371 Rn. 286).

    Ein Hinweis auf Rechtsverletzungen gegenüber dem Plattformbetreiber muss so konkret sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2018, 1132 Rn. 45 - EuGH-Vorlage youtube; BGH GRUR 2011, 1038 Rn. 21 und 28 - Stiftparfüm) und es ihm zudem ermöglicht, künftige Rechtsverstöße unschwer, d.h. ohne eigene rechtliche Überprüfungen oder tatsächliche Nachforschungen, erkennen zu können; tut sie dies nicht, so ergeben sich keine über eine Sperrung hinausgehenden Verpflichtungen des Adressaten (Urteil des Hans. OLG vom 01.07.2015, 5 U 175/10, BeckRS 2015, 14371 Rn. 293, 298, 381 ff.).

    Er weiß um die Voraussetzungen, welche die Rechtsprechung an die wirksame Inkenntnissetzung des Plattformbetreibers stellt - nicht zuletzt deshalb, weil er mit den von ihm angestrengten Verfahren (u.a. Urteil des Hans. OLG vom 01.07.2015, 5 U 175/10, BeckRS 2015, 14371, dem nachfolgend BGH, GRUR 2018, 1132 - EuGH-Vorlage youtube) zur Entwicklung dieser Rechtsprechung beigetragen hat.

  • OLG Hamburg, 12.01.2023 - 5 U 22/19
    Dem Senat sei aus dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen 5 U 175/10 (BeckRS 2015, 14371 Rn. 330) bekannt, dass der Antragsteller bzw. Personen für ihn Videos auf YouTube hochladen würden, um diese dann als vermeintlich rechtsverletzend zu melden.
  • OLG Hamburg, 30.11.2022 - 5 U 22/19

    Vorläufige Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von Musikaufnahmen auf

    Dem Senat sei aus dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen 5 U 175/10 (BeckRS 2015, 14371 Rn. 330) bekannt, dass der Antragsteller bzw. Personen für ihn Videos auf YouTube hochladen würden, um diese dann als vermeintlich rechtsverletzend zu melden.
  • LG Hamburg, 31.01.2018 - 310 O 23/18

    Ansprüche gegen YouTube wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von

    Solche Verhaltenspflichten entstehen, wenn der Diensteanbieter einen hinreichend konkreten Hinweis auf eine bereits eingetretene Rechtsverletzung auf seinem Dienst erhält (OLG Hamburg, Urteil 01.07.2015, Az. 5 U 175/10, BeckRS 2015, 14371 Rz. 286).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.03.2011 - 5 U 175/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,17642
OLG Köln, 21.03.2011 - 5 U 175/10 (https://dejure.org/2011,17642)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.03.2011 - 5 U 175/10 (https://dejure.org/2011,17642)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. März 2011 - 5 U 175/10 (https://dejure.org/2011,17642)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gravierende Schäden durch den Diebstahl eines Autos als aufklärungspflichtiger Sachmangel durch eine Wertdifferenz ähnlich wie bei dem merkantilen Minderwert bei Unfallfahrzeugen

  • RA Kotz

    Rücktritt Fahrzeugkaufvertrag wegen nicht offenbarten Diebstahlschaden

  • minderwert.de PDF

    Minderwert durch Einbruchschaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 433; BGB § 434; BGB § 437; BGB § 444
    Offenbarungspflichten des Verkäufers eines Gebrauchtwagens hinsichtlich massiver Vorschäden aufgrund Diebstahls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gebrauchter mit Diebstahlsschäden - Offenbarungspflicht oder nicht?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 330/06

    Unfallwageneigenschaft als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2011 - 5 U 175/10
    Ferner muss er damit rechnen, dass es an dem fraglichen Fahrzeug zu Bagatellschäden gekommen sein kann, die für ihn nach Beseitigung keinerlei Bedeutung mehr haben und insbesondere bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen können [vgl. hierzu etwa: BGH, NJW 2008, 53, Juris-Rn. 20].

    Denn zum einen beinhaltet die dem Gebrauchtwagenverkäufer in Fällen der hier vorliegenden Art treffende Offenbarungspflicht die Pflicht, den Käufer ungefragt zu informieren [vgl. hierzu etwa: BGH, NJW 2008, 53, Juris-Rn. 20].

  • BGH, 20.05.2009 - VIII ZR 191/07

    Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2011 - 5 U 175/10
    Es liegt auf der Hand, dass bei derartig gravierenden Schäden auch nach einer Reparatur mit Originalteilen in ähnlicher Weise wie bei Schäden infolge eines Unfalls der Verdacht aufkommt, dass verborgene Mängel verblieben oder zumindest eine erhöhte Fehler- und Reparaturanfälligkeit vorliegen könnten, dass eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb eines derartig geschädigten Fahrzeugs besteht, und dass diese Wertdifferenz ähnlich wie der merkantile Minderwert bei Unfallfahrzeugen einen unmittelbaren Sachmangel darstellt [vgl. hierzu etwa; BGHZ 181, 170, Juris-Rn. 16, sowie BGHZ 161, 151, Juris-Rn. 16].
  • BGH, 03.12.1986 - VIII ZR 345/85

    Zur Aufklärungspflicht des Gebrauchtwagenverkäufers über einen Unfallschaden

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2011 - 5 U 175/10
    Dabei ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Grenze zu den nicht mitteilungspflichtigen Bagatellschäden bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen [vgl. hierzu etwa: BGH, NJW 2008, 52, Juris-Rn. 20; BGH, WM 1987, 137, Juris-Rn. 16].
  • BGH, 03.03.1982 - VIII ZR 78/81

    Anfechtung eines Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung - Verheimlichung eines

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2011 - 5 U 175/10
    Und es ist insoweit ohne Bedeutung, ob das Fahrzeug fachgerecht repariert worden ist [vgl. hierzu etwa: BGH, NJW 2008, 52, Juris-Rn. 20; BGH, WM 1982, 511, Juris-Rn. 11].
  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2011 - 5 U 175/10
    Es liegt auf der Hand, dass bei derartig gravierenden Schäden auch nach einer Reparatur mit Originalteilen in ähnlicher Weise wie bei Schäden infolge eines Unfalls der Verdacht aufkommt, dass verborgene Mängel verblieben oder zumindest eine erhöhte Fehler- und Reparaturanfälligkeit vorliegen könnten, dass eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb eines derartig geschädigten Fahrzeugs besteht, und dass diese Wertdifferenz ähnlich wie der merkantile Minderwert bei Unfallfahrzeugen einen unmittelbaren Sachmangel darstellt [vgl. hierzu etwa; BGHZ 181, 170, Juris-Rn. 16, sowie BGHZ 161, 151, Juris-Rn. 16].
  • LG Bonn, 15.11.2010 - 1 O 435/09

    Schäden am Pkw als Folge eines Einbruchdiebstahls sind Sachmängel und

    Auszug aus OLG Köln, 21.03.2011 - 5 U 175/10
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 15. November 2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln (1 O 435/09) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10   

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https://dejure.org/2023,42224
OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10 (https://dejure.org/2023,42224)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.07.2023 - 5 U 175/10 (https://dejure.org/2023,42224)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. Juli 2023 - 5 U 175/10 (https://dejure.org/2023,42224)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2024, 192
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
    Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15 (BGH GRUR 2022, 1308 - Y... II), verwiesen.

    In dem nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof gemäß Urteil vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15 (BGH GRUR 2022, 1308 - Y... II), noch zur Entscheidung stehenden Umfang ist die zulässige Berufung des Klägers einschließlich der zweitinstanzlich gestellten Hilfsanträge unbegründet.

    Der Bundesgerichtshof hat dies in den Urteilsgründen beim Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG hinsichtlich des Studioalbums ausdrücklich auf die Rechte des Klägers als Tonträgerhersteller zum öffentlichen Zugänglichmachen des Tonträgers (§ 85 Abs. 1 S. 1 Fall 3 UrhG) und als ausübender Künstler zum öffentlichen Zugänglichmachen seiner Darbietung (§§ 73, 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) sowie hinsichtlich der Konzertauftritte auf der "Symphony Tour" auf die Rechte des Klägers als Komponist oder Textdichter zum öffentlichen Zugänglichmachen seiner Werke (§ 15 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2 UrhG, § 19a UrhG) bezogen (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 67 - Y... II).

    Gleichwohl ist die Zurückverweisung nach dem Verständnis des Senats (weitergehend) erfolgt, nämlich soweit vom Kläger geltend gemachte Ansprüche als unbegründet abgewiesen worden sind (vgl. BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 106 - Y... II).

    Ansonsten ist der Rechtsstreit rechtskräftig entschieden (vgl. BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 110 - Y... II).

    Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15, Bezug genommen (BGH GRUR 2022, 1308, 1311 Rn. 22 f. - Y... II).

    Diese Wertungen hat der BGH in seinem Urteil vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15, bestätigt (BGH GRUR 2022, 1308, 1311 Rn. 26 ff. - Y... II).

    hinreichende Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil durch sie deutlich wird, welche Handlungen Gegenstand der Klageanträge sein sollen (BGH GRUR 2022, 1308, 1311 Rn. 27 - Y... II).

    Der Umstand, dass die Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform in Gestalt der beanstandeten Videos in den Verbindungsanlagen lediglich auf Screenshots mit Fotos gerichtet ist, steht einer hinreichenden Konkretisierung der beanstandeten Handlungen nicht entgegen, weil das Werk durch die Titelbezeichnung identifiziert ist und sich aus den Screenshots Einzelbilder ergeben, die im Rahmen der Kombination von Tonaufnahme und Bildern verwendet worden sind (BGH GRUR 2022, 1308, 1311 Rn. 30 - Y... II).

    Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (stRspr; vgl. BGH GRUR 2015, 264, 265 Rn. 24 - Hi Hotel II; BGH GRUR 2016, 1048, 1050 Rn. 24 - An Evening with Marlene Dietrich; BGH GRUR 2022, 1308, 1312 Rn. 32 - Y... II).

    Da Gegenstand der Klage Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten sind, für die der Kläger im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden (BGH GRUR 2022, 1308, 1312 Rn. 32 - Y... II).

    Dementsprechend hat der BGH dem erkennenden Senat durch das Urteil vom 02.06.2022 aufgegeben zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche auch im Entscheidungszeitpunkt nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. dem UrhDaG begründet sind (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 124 - Y... II).

    (ee) Steht wie im Streitfall fest, dass der Anspruchsteller originärer Inhaber der geltend gemachten Rechte ist, muss er das Fortbestehen seiner Rechtsinhaberschaft nur dann durch vollständige Offenlegung einer mit einem Dritten geschlossenen Lizenzvereinbarung belegen, wenn der in Anspruch Genommene darlegt, aus welchen Gründen die in der Person des Anspruchstellers entstandenen Rechte nunmehr (allein) dem Dritten zustehen sollen (BGH GRUR 2016, 176 Rn. 20 - Tauschbörse I; BGH GRUR 2022, 1308, 1313 Rn. 45 - Y... II, m.w.N.).

    Der Kläger hat seiner Vortragslast zur Rechtseinräumung entsprochen, indem er die relevanten Passagen des Bandübernahmevertrags und eine Bestätigung seines Vertragspartners (vgl. Anlage K 5) vorgelegt und damit belegt hat, dass ihm das Recht verblieben ist, gegen das hier in Rede stehende öffentliche Zugänglichmachen von Tonaufnahmen aus dem Studioalbum vorzugehen, wenn diese mit visuellen Darstellungen verbunden sind und als Bestandteil eines Videos auf eine Internet-Plattform hochgeladen werden (BGH GRUR 2022, 1308, 1313 Rn. 45 - You Tube II).

    (c) Diese Beurteilungen des Senats haben insgesamt bereits der revisionsrechtlichen Nachprüfung standgehalten (vgl. BGH GRUR 2022, 1308, 1312 ff. Rn. 37, 40, 48, 51 - Y... II).

    Diese Bewertung hat auch der revisionsrechtlichen Überprüfung standgehalten (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 61, 62 - YouTube II).

    Nur diese Ansprüche sind streitgegenständlich (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 60 - YouTube II).

    Diese Beurteilung hat auch der revisionsrechtlichen Überprüfung standgehalten (BGH GRUR 2022, 1308, 1314 Rn. 53 bis 57 - YouTube II).

    Dadurch wird, wie bereits im Urteil des Senats vom 01.07.2015 ausgeführt und durch das Urteil des BGH vom 02.06.2022 (Bl. 2833 = BGH GRUR 2022, 1308, 1314 Rn. 53 - YouTube II) bestätigt, keine Verletzung von Rechten des Klägers begründet.

    (aaa) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht, wie vorstehend ausgeführt, nur, wenn das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig ist (st.Rspr.; BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 68 - YouTube II, m.w.N.).

    [1] Bezogen auf den Zeitpunkt der Vornahme fällt die in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 71 - YouTube II, m.w.N.).

    Bei der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 72 - YouTube II).

    Die Voraussetzung der Öffentlichkeit der Wiedergabe liegt vor, wenn - wie im Streitfall - urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 73 - YouTube II, m.w.N.).

    Auch die weitere Voraussetzung für die Einstufung als öffentliche Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG, wonach ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 74 - YouTube II, m.w.N.), ist im Streitfall gegeben.

    Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 75 - YouTube II, m.w.N.).

    Es sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 76 - YouTube II, m.w.N.).

    Es geht insoweit um eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers, die an die Stelle von dessen bisheriger Störerhaftung tritt (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 113 - YouTube II; HansOLG Hamburg GRUR-RR 2023, 114, 118 Rn. 47).

    [3] Zu den maßgeblichen Gesichtspunkten für das Vorliegen einer täterschaftlichen Haftung des Plattformbetreibers im Hinblick auf eine eigene öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte zählen die Tatsache, dass ein Plattformbetreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 84 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 77 - YouTube II).

    Der bloße Umstand, dass der Betreiber allgemein Kenntnis von der rechtsverletzenden Verfügbarkeit geschützter Inhalte auf seiner Plattform hat, genügt nicht, um anzunehmen, dass er mit dem Ziel handelt, den Internetnutzern Zugang zu diesen Inhalten zu verschaffen (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 78 - YouTube II).

    Allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 79 - YouTube II, m.w.N.).

    Indes hat der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung vom 02.06.2022 bereits die Auffassung des Senats bestätigt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass zum Unternehmen der Beklagten zu 3) gehörende Mitarbeiter allein oder im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Dritten rechtsverletzende Inhalte hochgeladen hätten, sodass deshalb von einer zentralen Rolle und einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten zu 3) auszugehen wäre (BGH GRUR 2022, 1308, 1317 Rn. 81, 82. - YouTube II).

    [b] Nicht festzustellen ist auch, dass die Beklagte zu 3) wegen der Bereitstellung ihrer Video-Sharing-Plattform haftet, weil sie nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergriffen hat, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen (vgl. EuGH GRUR 2021, 1054, 1062 Rn. 102 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1318 Rn. 87 - YouTube II).

    Unterlässt die Beklagte zu 3), die jedenfalls wissen müsste, dass Nutzer über ihre Plattform im Allgemeinen geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich machen, solche technischen Maßnahmen, liegt darin ein für die Annahme, der Plattformbetreiber handele in voller Kenntnis seines Verhaltens, maßgeblicher Gesichtspunkt (BGH GRUR 2022, 1308, 1318 Rn. 88 - YouTube II, m.w.N.).

    [4] Von Relevanz kann hier danach allenfalls die dritte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht kommende Fallkonstellation sein, dass nämlich ein Plattformbetreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 78 und 1320 Rn. 111 - YouTube II).

    [a] Erforderlich ist zur Begründung einer täterschaftlichen Haftung des Plattformbetreibers als öffentliche Wiedergabe der von den Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte in dieser dritten Fallkonstellation ein vorheriger klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 - YouTube II).

    Eine die Haftungsprivilegierung des Hostproviders ausschließende Kenntnis im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts setzt ausreichende Angaben voraus, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH GRUR 2021, 1054, 1063 Rn. 116 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II).

    Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II).

    Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II, m.w.N.).

    Das Vorliegen einer Rechtsverletzung kann unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nur auf der Grundlage einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung erfolgen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 - YouTube II).

    geschlossenen Bandübernahmevertrages nicht erfasst sein sollen, musste der Adressat des Hinweises in die Lage versetzt werden, das Verbleiben dieses Nutzungsrechts beim Kläger unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nachzuvollziehen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 - YouTube II).

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung vom 02.06.2022 im Einzelnen ausgeführt hat, erforderte die Nachprüfung der Rechtsinhaberschaft des Klägers die Klärung der inhaltlichen Bedeutung von Klausel 6A des Bandübernahmevertrags, hier insbesondere der Frage, ob es sich um einen dinglich wirkenden Rechtsvorbehalt zugunsten des Klägers oder lediglich ein schuldrechtlich wirksames Zustimmungserfordernis handelte (BGH GRUR 2022, 1308, 1329 Rn. 117 - YouTube II).

    In jedem Fall fehlt, wie sich bereits aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022 ergibt, im Schreiben vom 07.11.2008 (Anlage K 21) eine klare und zugleich genaue Bezeichnung der Rechte, die dem Kläger selbst angesichts des geschlossenen Bandübernahmevertrages vom 01.09.2000 noch zustehen sollten (vgl. BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 - Y... II).

    Dabei würden sich die gegebenenfalls durch einen klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung ausgelösten Prüfungspflichten, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 02.06.2022 klargestellt hat, auch auf die Sperrung oder Löschung von gleichartigen Verletzungsformen beziehen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 118 - YouTube II).

    Bei urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen sind solche Verletzungshandlungen gleichartig, die dieses Recht bezogen auf das im konkreten Fall geschützte Werk oder die geschützte Leistung erneut verletzen, ohne dass es darauf ankäme, welcher Nutzer eine Datei mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt hochgeladen hat (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 - YouTube II, m.w.N.).

    Der Hostprovider muss mithin zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zukunft verhindert wird, zum anderen kann sich seine Verpflichtung aber auch darauf erstrecken, das fortgesetzte öffentliche Zugänglichmachen solcher weiteren Dateien abzustellen, die im Zeitpunkt der Beanstandung durch den Rechtsinhaber bereits von verschiedenen Nutzern auf die Plattform hochgeladen worden sind (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 - YouTube II, m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die täterschaftliche Haftung wegen öffentlicher Wiedergabe im Sinne von § 85 Abs. 1 S. 1 Fall 3 UrhG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 120 - YouTube II).

    Es ist allerdings zu beachten, dass sich die Pflicht zur Verhinderung gleichartiger Rechtsverletzungen auf solche Verletzungshandlungen beschränkt, die im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren unterbunden werden können (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 - YouTube II).

    Denn verlangt wird, wie ausgeführt, ein vorheriger klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 - YouTube II).

    Er muss es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH GRUR 2021, 1054, 1063 Rn. 116 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - Y... II).

    Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II).

    Die gegebenenfalls durch einen klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung ausgelösten Prüfungspflichten würden sich, wie vorstehend ausgeführt, auch auf die Sperrung oder Löschung von gleichartigen Verletzungsformen beziehen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 118 - YouTube II).

    [dd] Nach Vorliegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022 (BGH GRUR 2022, 1308 - YouTube II) und der dadurch erreichten Klärung war seitens der Beklagten zu 3) nichts mehr zu veranlassen, da sie den Betrieb des Dienstes "Y..." in der Bundesrepublik Deutschland bereits aufgegeben hatte.

    (ccc) Da sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen ab November 2008 nach dem Vorstehenden schon keine täterschaftliche Haftung der Beklagten zu 3) als Plattformbetreiberin wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2, Abs. 3 UrhG, § 19a UrhG, § 78 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 85 Abs. 1 S. 1 Fall 3 UrhG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG ergibt, kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob die geltend gemachten Ansprüche auch zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. den Vorschriften des seit dem 01.08.2021 geltenden UrhDaG begründet sind (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 124 - YouTube II).

    Diese Auffassung des Senats hat der BGH in seinem Urteil vom 02.06.2022 bestätigt (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 63 - YouTube II).

    Hinsichtlich der Titel "La Luna", "Anytime Anywhere" und "Storia d'Amore" fehlt es an Rechten des Klägers (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 63, 64 - YouTube II).

    (d) Demgegenüber kann sich der Kläger nicht auf eine Verletzung von der Künstlerin S... B... abgeleiteter (Leistungsschutz-)Rechte oder hilfsweise hierzu auf eine Ermächtigung der Künstlerin, deren Rechte im Wege der Prozessstandschaft geltend zu machen, berufen (BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 66 - YouTube II).

    (a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht, wie vorstehend ausgeführt, nur, wenn das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig ist (st.Rspr.; BGH GRUR 2022, 1308, 1315 Rn. 68 - YouTube II, m.w.N.).

    Bei der öffentlichen Zugänglichmachung handelt es sich um einen besonderen Fall der öffentlichen Wiedergabe (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 72 - YouTube II).

    Dabei geht es im vorliegenden Fall um eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers, die an die Stelle von dessen bisheriger Störerhaftung tritt (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 113 - YouTube II; HansOLG Hamburg GRUR-RR 2023, 114, 118 Rn. 47).

    (bb) Von Relevanz ist danach auch in Bezug auf die Konzertaufnahmen die dritte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht kommende Fallkonstellation, dass nämlich ein Plattformbetreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 78 und 1320 Rn. 111 - YouTube II).

    (aaa) Erforderlich ist zur Begründung einer täterschaftlichen Haftung des Plattformbetreibers als öffentliche Wiedergabe der von den Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte in dieser dritten Fallkonstellation ein vorheriger klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 - YouTube II).

    Eine die Haftungsprivilegierung des Hostproviders ausschließende Kenntnis im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts setzt, wie vorstehend ausgeführt, ausreichende Angaben voraus, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH GRUR 2021, 1054, 1063 Rn. 116 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II).

    Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II).

    Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II, m.w.N.).

    Das Vorliegen einer Rechtsverletzung kann unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nur auf der Grundlage einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung erfolgen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 117 - YouTube II).

    Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat des Hinweises den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung, feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II).

    Dabei ist allerdings, wie vorstehend bereits ausgeführt, festzuhalten, dass die durch klare Hinweise auf Rechtsverletzungen ausgelösten Prüfungspflichten sich auch auf die Sperrung oder Löschung von gleichartigen Verletzungsformen beziehen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 118 - YouTube II).

    Bei urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen sind solche Verletzungshandlungen gleichartig, die dieses Recht bezogen auf das im konkreten Fall geschützte Werk oder die geschützte Leistung erneut verletzen, ohne dass es darauf ankäme, welcher Nutzer eine Datei mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt hochgeladen hat (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 - YouTube II, m.w.N.).

    Dabei beziehen sich die durch einen klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung ausgelösten Prüfungspflichten, wie bereits ausgeführt, auch auf die Sperrung oder Löschung von gleichartigen Verletzungsformen (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 118 - YouTube II).

    Bei urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen sind solche Verletzungshandlungen gleichartig, die dieses Recht bezogen auf das im konkreten Fall geschützte Werk oder die geschützte Leistung erneut verletzen, ohne dass es darauf ankäme, welcher Nutzer eine Datei mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt hochgeladen hat (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 - YouTube II, m.w.N.).

    Der Hostprovider muss mithin zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zukunft verhindert wird, zum anderen kann sich seine Verpflichtung aber auch darauf erstrecken, das fortgesetzte öffentliche Zugänglichmachen solcher weiteren Dateien abzustellen, die im Zeitpunkt der Beanstandung durch den Rechtsinhaber bereits von verschiedenen Nutzern auf die Plattform hochgeladen worden sind (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 119 - YouTube II, m.w.N.).

    (c) Da sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen ab November 2008 nach dem Vorstehenden schon keine täterschaftliche Haftung der Beklagten zu 3) als Plattformbetreiberin wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 2, Abs. 3 UrhG, § 19a UrhG ergibt, kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob die geltend gemachten Ansprüche auch zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. den Vorschriften des seit dem 01.08.2021 geltenden UrhDaG begründet sind (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 124 - YouTube II).

    Wenn, wie hier, eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers ausscheidet, weil es an einer hinreichenden Inkenntnissetzung oder einer Verletzung der Prüfungs- und Handlungspflicht fehlt, kommt nach Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31/EG auch keine Haftung als Gehilfin der von Nutzern der Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen in Betracht, sofern der Plattformbetreiber keine Kenntnis oder Kontrolle über die gespeicherten Inhalte hat (BGH GRUR 2022, 1308, Rn. 123 - YouTube II, m.w.N.).

    Die Anwendung technischer Maßnahmen, um unter den mittels der Plattform öffentlich wiedergegebenen Videos potenziell urheberrechtsverletzende Inhalte zu erkennen, vermittelt eine solche Kenntnis oder Kontrolle nicht (BGH GRUR 2022, 1308, 1321 Rn. 123 - YouTube II).

    und I.2., die auf Unterlassung gerichtet und dabei auf eine Störerhaftung der Beklagten zu 1) und 3) gestützt worden sind, haben in der Sache durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15, ihre Grundlage verloren, indem die Störerhaftung aufgegeben worden ist (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 113 - YouTube II).

    Der Kläger hat gemessen an den von ihm im Laufe des Verfahrens verfolgten Ansprüchen lediglich in einem ganz geringen Umfang, nämlich nur bezüglich eines Teils seines im Berufungsverfahren mit dem Klageantrag zu IV. verfolgten Auskunftsbegehrens (vgl. BGH GRUR 2022, 1308, 1319 Rn. 102 - YouTube II), obsiegt.

    Es geht vorliegend um die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall, namentlich um die erneute Bewertung des vorliegenden Falles unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.06.2022, Az. I ZR 140/15 (BGH GRUR 2022, 1308 - YouTube II), gemachten Vorgaben.

  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
    Der Europäische Gerichtshof hat diese Fragen mit Urteil vom 22.06.2021, Az. C-682/18, im Einzelnen beantwortet (EuGH GRUR 2021, 1054 - Y... und Cyando).

    [3] Zu den maßgeblichen Gesichtspunkten für das Vorliegen einer täterschaftlichen Haftung des Plattformbetreibers im Hinblick auf eine eigene öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte zählen die Tatsache, dass ein Plattformbetreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 84 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1316 Rn. 77 - YouTube II).

    [b] Nicht festzustellen ist auch, dass die Beklagte zu 3) wegen der Bereitstellung ihrer Video-Sharing-Plattform haftet, weil sie nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergriffen hat, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen (vgl. EuGH GRUR 2021, 1054, 1062 Rn. 102 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1318 Rn. 87 - YouTube II).

    Dies entspricht auch der Bewertung des mit der vorliegenden Sache befassten Europäischen Gerichtshofs, der bereits davon ausgeht, dass der Betreiber der Videoplattform in der hier gegebenen Situation technische Maßnahmen ergriffen hat, um Urheberrechtsverletzungen auf seiner Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen (EuGH GRUR 2021, 1054, 1061 Rn. 94 - YouTube und Cyando).

    Denn erforderlich ist nur, dass die geeigneten technischen Maßnahmen ergriffen werden, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen (EuGH GRUR 2021, 1054, 1062 Rn. 102 - YouTube und Cyando).

    Eine die Haftungsprivilegierung des Hostproviders ausschließende Kenntnis im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts setzt ausreichende Angaben voraus, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH GRUR 2021, 1054, 1063 Rn. 116 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II).

    Er muss es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH GRUR 2021, 1054, 1063 Rn. 116 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - Y... II).

    Eine die Haftungsprivilegierung des Hostproviders ausschließende Kenntnis im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts setzt, wie vorstehend ausgeführt, ausreichende Angaben voraus, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH GRUR 2021, 1054, 1063 Rn. 116 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 115 - YouTube II).

  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
    Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (stRspr; vgl. BGH GRUR 2015, 264, 265 Rn. 24 - Hi Hotel II; BGH GRUR 2016, 1048, 1050 Rn. 24 - An Evening with Marlene Dietrich; BGH GRUR 2022, 1308, 1312 Rn. 32 - Y... II).

    Für die Begründetheit der Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht kommt es dagegen allein auf das zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen geltende Recht an (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2015, 264, 266 Rn. 27 - Hi Hotel II, m.w.N.).

    Dabei setzt die Feststellung der Erledigung der betreffenden Ansprüche voraus, dass die Klage insoweit bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und - wenn das der Fall war - durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (stRspr; vgl. BGH GRUR 2010, 57, 58 Rn. 15 - Scannertarif; BGH GRUR 2015, 264, 266 Rn. 27 - Hi Hotel II).

    Ferner kann der Kläger von der Beklagten zu 3) zur Vorbereitung der Berechnung eines Schadensersatzanspruchs nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Auskunftserteilung verlangen, wenn er in entschuldbarer Weise über den Umfang des Anspruchs im Unklaren war und sie unschwer Aufklärung geben kann (stRspr; vgl. nur BGH GRUR 2015, 264, 266 Rn. 28 - Hi Hotel II, m.w.N.).

    (dd) Soweit die Beklagten zu 1) und 3) nach erfolgter Zurückverweisung der Sache erstmals geltend machen, dass der Bandübernahmevertrag betreffend das Studioalbum "A Winter Symphony" nicht nach deutschem Urhebervertragsrecht zu beurteilen sei, vermag dieser Einwand, selbst wenn er - wie nicht - gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre, jedenfalls im Ergebnis nicht durchzugreifen, auch wenn Fragen des Urhebervertragsrechts - wie hier diejenige der durch Auslegung eines Vertrags zu klärenden Reichweite eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts - grundsätzlich nicht nach dem Schutzlandprinzip, sondern nach dem Vertragsstatut zu beurteilen sind (BGH GRUR 2014, 258, 259 Rn. 13 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm; BGH GRUR 2015, 264, 267 Rn. 41 - Hi Hotel II, m.w.N.).

    Auf Verträge, die - wie der hier zu beurteilende Vertrag - davor geschlossen wurden, sind in jedem Fall weiterhin die Bestimmungen der Art. 27 bis 34 EGBGB anzuwenden (vgl. BGH GRUR 2015, 264, 267 Rn. 42 - Hi Hotel II).

    Dementsprechend kann dahinstehen, ob § 31 Abs. 5 UrhG zu den Bestimmungen des deutschen Rechts zählt, deren Anwendung gemäß Art. 34 EGBGB a.F. (jetzt Art. 9 Abs. 2 Rom I-VO) unberührt bleibt, da sie ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln (vgl. zum Streitstand BGH GRUR 2015, 264, 267 f. Rn. 45 ff. - Hi Hotel II, m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 12.01.2023 - 5 U 22/19
    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
    Es geht insoweit um eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers, die an die Stelle von dessen bisheriger Störerhaftung tritt (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 113 - YouTube II; HansOLG Hamburg GRUR-RR 2023, 114, 118 Rn. 47).

    Dabei geht es im vorliegenden Fall um eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers, die an die Stelle von dessen bisheriger Störerhaftung tritt (BGH GRUR 2022, 1308, 1320 Rn. 113 - YouTube II; HansOLG Hamburg GRUR-RR 2023, 114, 118 Rn. 47).

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 43/14

    An Evening with Marlene Dietrich - Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
    Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (stRspr; vgl. BGH GRUR 2015, 264, 265 Rn. 24 - Hi Hotel II; BGH GRUR 2016, 1048, 1050 Rn. 24 - An Evening with Marlene Dietrich; BGH GRUR 2022, 1308, 1312 Rn. 32 - Y... II).

    Die Frage, ob Ansprüche wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte bestehen, ist allerdings sowohl nach dem deutschen internationalen Privatrecht als auch nach Art. 8 Abs. 1 der Rom II-VO grundsätzlich nach dem Recht des Schutzlandes - also des Staates, für dessen Gebiet der Schutz beansprucht wird - zu beantworten (BGH GRUR 2016, 1048, 1050 Rn. 24 - An Evening with Marlene Dietrich).

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 240/12

    Kinderhochstühle im Internet III - Unterlassungsprozess wegen Markenverletzung im

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 S. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (BGH GRUR 2014, 398, 401 - Online-Versicherungsvermittlung; BGH GRUR 2015, 485, 487 Tz. 22 - Kinderhochstühle im Internet III).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
    Grundsätzlich gilt, dass ein ausreichender Hinweis sowohl vorprozessual - etwa durch eine Abmahnung - als auch durch die Klagerhebung (vgl. BGH GRUR 2011, 1038, 1040 Rn. 28 - Stiftparfüm; BGH GRUR 2004, 693, 695 - Schöner Wetten) erfolgen kann.
  • BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02

    Aktivierungskosten II

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
    Die neben der in Bezug genommenen konkreten Verletzungsform, wie hier, abstrakt formulierten Merkmale haben bei einem Unterlassungstenor, der auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist, die Funktion, den Kreis der Varianten näher zu bestimmen, die von dem Verbot als kerngleiche Verletzungsformen erfasst sein sollen (vgl. BGH GRUR 2006, 164, 165 Tz. 14 - Aktivierungskosten II).
  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 52/12

    Urheberrechtlichen Schutz einer literarischer Figuren

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
    (dd) Soweit die Beklagten zu 1) und 3) nach erfolgter Zurückverweisung der Sache erstmals geltend machen, dass der Bandübernahmevertrag betreffend das Studioalbum "A Winter Symphony" nicht nach deutschem Urhebervertragsrecht zu beurteilen sei, vermag dieser Einwand, selbst wenn er - wie nicht - gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen wäre, jedenfalls im Ergebnis nicht durchzugreifen, auch wenn Fragen des Urhebervertragsrechts - wie hier diejenige der durch Auslegung eines Vertrags zu klärenden Reichweite eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts - grundsätzlich nicht nach dem Schutzlandprinzip, sondern nach dem Vertragsstatut zu beurteilen sind (BGH GRUR 2014, 258, 259 Rn. 13 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm; BGH GRUR 2015, 264, 267 Rn. 41 - Hi Hotel II, m.w.N.).
  • BGH, 16.07.2009 - I ZR 50/07

    Kamerakauf im Internet

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.07.2023 - 5 U 175/10
    Durch die Verbindungsanlagen hat der Kläger jeweils die (behauptete) konkrete Verletzungsform ("wie anlässlich der öffentlichen Zugänglichmachung [...] auf dem Portal "Y..." geschehen und aus den in der Verbindungsanlage [...] vorgelegten Screenshots ersichtlich") zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemacht (vgl. BGH GRUR 2010, 248, 249 Tz. 13 - Kamerakauf im Internet).
  • BGH, 29.10.2009 - I ZR 168/06

    Scannertarif

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

  • BGH, 18.12.2003 - I ZR 84/01

    "Einkaufsgutschein II"; Zuwendung von Einkaufsgutscheinen zum Geburtstag eines

  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 7/13

    Online-Versicherungsvermittlung - Wettbewerbswidriger Verstoß gegen

  • OLG München, 16.06.2005 - 6 U 5629/99

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 317/01

    Internet-Glücksspielveranstaltung eines ausländischen Unternehmens

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 304/99

    Unikatrahmen

  • OLG Köln, 13.08.2004 - 6 U 67/04

    "Standbilder im Internet" - Recht des Fernsehsenders, einzelne Bilder aus einem

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 23/06

    Klingeltöne für Mobiltelefone

  • LG Hamburg, 03.09.2010 - 308 O 27/09

    Youtube haftet für Urheberrechtsverletzungen

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 21.09.2015 - 5 U 175/10   

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https://dejure.org/2015,32405
OLG Hamburg, 21.09.2015 - 5 U 175/10 (https://dejure.org/2015,32405)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.09.2015 - 5 U 175/10 (https://dejure.org/2015,32405)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. September 2015 - 5 U 175/10 (https://dejure.org/2015,32405)
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Wird zitiert von ...

  • LG Hamburg, 30.09.2020 - 308 O 404/17
    Mit Zustellung des den Klagantrag bzw. die Klagerweiterung enthaltenden Schriftsatzes wird der Antrag rechtshängig (vgl. OLG Hamburg Beschl. v. 21.9.2015 - 5 U 175/10, BeckRS 2015, 16401 Rn. 2).

Redaktioneller Hinweis

  • Berichtigungsbeschluss

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Rechtsprechung
   KG, 02.08.2011 - 5 U 175/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,74879
KG, 02.08.2011 - 5 U 175/10 (https://dejure.org/2011,74879)
KG, Entscheidung vom 02.08.2011 - 5 U 175/10 (https://dejure.org/2011,74879)
KG, Entscheidung vom 02. August 2011 - 5 U 175/10 (https://dejure.org/2011,74879)
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Rechtsprechung
   SG Würzburg, 26.09.2011 - S 5 U 175/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,77417
SG Würzburg, 26.09.2011 - S 5 U 175/10 (https://dejure.org/2011,77417)
SG Würzburg, Entscheidung vom 26.09.2011 - S 5 U 175/10 (https://dejure.org/2011,77417)
SG Würzburg, Entscheidung vom 26. September 2011 - S 5 U 175/10 (https://dejure.org/2011,77417)
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