Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 12.06.2014 - C-39/13, C-40/13 und C-41/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,12660
EuGH, 12.06.2014 - C-39/13, C-40/13 und C-41/13 (https://dejure.org/2014,12660)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.2014 - C-39/13, C-40/13 und C-41/13 (https://dejure.org/2014,12660)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2014 - C-39/13, C-40/13 und C-41/13 (https://dejure.org/2014,12660)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    "Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Steuerliche Einheit zwischen Gesellschaften ein und desselben Konzerns - Antrag - Versagungsgründe - Ort des Sitzes einer oder mehrerer Zwischengesellschaften oder der Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    SCA Group Holding

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Steuerliche Einheit zwischen Gesellschaften ein und desselben Konzerns - Antrag - Versagungsgründe - Ort des Sitzes einer oder mehrerer Zwischengesellschaften oder der Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat - ...

  • EU-Kommission

    Inspecteur van de Belastingdienst/Noord/kantoor Groningen gegen SCA Group Holding BV (C-39/13), X AG

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Gerechtshof Amsterdam - Niederlande. Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Steuerliche Einheit zwischen Gesellschaften ein und desselben Konzerns - Antrag - Versagungsgründe - Ort des Sitzes einer oder mehrerer ...

  • IWW
  • IWW
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verstoß gegen Niederlassungsfreiheit durch Ausschluss der steuerlichen Einheit von Mutter- und Enkelgesellschaft bei gebietsfremder Zwischengesellschaft ("SCA Group Holding")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Steuerliche Einheit zwischen Gesellschaften ein und desselben Konzerns - Antrag - Versagungsgründe - Ort des Sitzes einer oder mehrerer Zwischengesellschaften oder der Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat - ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Steuerliche Einheit zwischen Gesellschaften ein und desselben Konzerns - Antrag - Versagungsgründe - Ort des Sitzes einer oder mehrerer Zwischengesellschaften oder der Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat - Fehlen einer Betriebsstätte im Besteuerungsstaat

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Niederlassungsfreiheit bei der Bildung steuerlicher Einheiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Organschaft auch bei ausländischer Mutter oder Zwischengesellschaft möglich

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Bricht der Damm des Gewinnabführungsvertrags zur Abschottung gegen das Ausland: Organschaft zwischen Schwestergesellschaften?

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Überraschende Absicherung des Ausschlusses einer Organschaft zwischen EU-Schwestergesellschaften in einigen DBA

Sonstiges (5)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, EG Art 48
    Enkelgesellschaft; Konzern; Niederlassungsfreiheit; Verlust; Zwischenholding

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    X u.a.

  • handelsblatt.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Organschaft zwischen Schwestergesellschaften einer ausländischen Muttergesellschaft

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Gerechtshof te Amsterdam - Auslegung der Art. 43 EG und 48 EG (jetzt Art. 49 AEUV und Art. 54 AEUV) - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Nationale Regelung, die gebietsansässigen Muttergesellschaften erlaubt, mit ihren gebietsansässigen Töchter- und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 1925
  • EuZW 2014, 699
  • DB 2014, 1582
  • NZG 2014, 1026
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-39/13
    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften führen somit hinsichtlich der Möglichkeit, für die Regelung der steuerlichen Einheit zu optieren, zu einer unterschiedlichen Behandlung, je nachdem, ob die Muttergesellschaft ihre mittelbaren Beteiligungen über eine in den Niederlanden oder über eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Tochtergesellschaft hält (vgl. entsprechend Urteil Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 22).

    Dadurch dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes von 1969 grenzüberschreitende Sachverhalte gegenüber rein innerstaatlichen Sachverhalten steuerlich benachteiligen, stellen sie daher eine durch die Vorschriften des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich verbotene Beschränkung dar (Urteil Papillon, EU:C:2008:659, Rn. 32).

    Dieses Ziel lässt sich aber sowohl in der Situation erreichen, in der eine in einem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft gleichfalls dort ansässige Enkelgesellschaften über eine ihrerseits gebietsansässige Tochtergesellschaft hält, als auch in der Situation einer im selben Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft, die gleichfalls dort ansässige Enkelgesellschaften, aber über eine oder mehrere Tochtergesellschaft(en) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, hält (vgl. in diesem Sinne Urteil Papillon, EU:C:2008:659, Rn. 29).

    Der Gerichtshof hat im Urteil Papillon (EU:C:2008:659) tatsächlich anerkannt, dass zwischen der Möglichkeit der Verlustübertragung unter den Gesellschaften eines Konzerns auf der einen und der steuerlichen Neutralisierung bestimmter Transaktionen zwischen ihnen wie Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen oder für Risiken, Abtretungen von Forderungen, Subventionen, Rückstellungen für Wertverlust bei Beteiligungen sowie Übertragungen von Anlagevermögen auf der anderen Seite grundsätzlich ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht.

    Er hat in jenem Urteil darauf abgestellt, dass die Neutralisierung dieser konzerninternen Transaktionen in der Steuerregelung des damals betroffenen Mitgliedstaats zum Ziel hatte, eine doppelte Berücksichtigung von Verlusten bei den unter die Regelung der steuerlichen Integration fallenden gebietsansässigen Gesellschaften zu verhindern und somit, die Kohärenz dieses Steuersystems zu wahren (Urteil Papillon, EU:C:2008:659, Rn. 6 und 43 bis 50).

    Hätten nämlich die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Papillon (EU:C:2008:659) ergangen ist, den Vorteil der steuerlichen Integration in einer Konstellation gewährt, bei der die Zwischengesellschaft nicht gebietsansässig gewesen wäre, wäre es möglich gewesen, dass ein bei einer gebietsansässigen Enkelgesellschaft entstandener Verlust ein erstes Mal bei der gebietsansässigen Muttergesellschaft aufgrund der steuerlichen Integration und ein zweites Mal bei der gebietsfremden Zwischentochtergesellschaft aufgrund der sich aus denselben Verlusten ergebenden Wertminderung ihrer Beteiligungen an der Enkelgesellschaft oder ihrer Forderungen dieser gegenüber berücksichtigt worden wäre.

    Dadurch dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes von 1969 Sachverhalte mit Gemeinschaftsbezug gegenüber rein innerstaatlichen Sachverhalten steuerlich benachteiligen, stellen sie daher eine durch die Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich verbotene Beschränkung dar (Urteil Papillon, EU:C:2008:659, Rn. 32).

  • EuGH, 01.04.2014 - C-80/12

    Die Steuerregelung des Vereinigten Königreichs verstößt insoweit gegen die

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-39/13
    Mit ihr ist nach Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil Felixstowe Dock and Railway Company u. a., C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Ungleichbehandlung ist nur dann mit den Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn sie entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind - wobei die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist -, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Felixstowe Dock and Railway Company u. a., EU:C:2014:200, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-39/13
    Im Übrigen hat die niederländische Regierung zwar versucht, die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Beschränkung mit der Gefahr der Steuerflucht zu rechtfertigen, doch stellt nach ständiger Rechtsprechung dieser Grund für sich genommen keine selbständige Rechtfertigung für eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende Steuermaßnahme dar, wenn sie nicht im Zusammenhang mit dem speziellen Ziel der Bekämpfung rein künstlicher, jeder wirtschaftlichen Realität barer Gestaltungen verknüpft ist, die darauf ausgerichtet sind, der normalerweise geschuldeten Steuer zu entgehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile ICI, C-264/96, EU:C:1998:370, Rn. 26, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 55).
  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-39/13
    Sie beschleunigt den Ausgleich der Verluste der defizitären Gesellschaften durch ihre unmittelbare Verrechnung mit den Gewinnen anderer Konzerngesellschaften und verschafft dem Konzern dadurch einen Liquiditätsvorteil (Urteil Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 32).
  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-39/13
    Jedoch ist eine solche Rechtfertigung nur zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan ist (vgl. u. a. Urteil Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-39/13
    Die Niederlassungsfreiheit soll somit die Inländerbehandlung im Aufnahmestaat gewährleisten, indem sie jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft untersagt (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, EU:C:2006:773, Rn. 43, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 22, sowie Burda, C-284/06, EU:C:2008:365, Rn. 77).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-39/13
    Im Übrigen hat die niederländische Regierung zwar versucht, die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Beschränkung mit der Gefahr der Steuerflucht zu rechtfertigen, doch stellt nach ständiger Rechtsprechung dieser Grund für sich genommen keine selbständige Rechtfertigung für eine die Niederlassungsfreiheit beschränkende Steuermaßnahme dar, wenn sie nicht im Zusammenhang mit dem speziellen Ziel der Bekämpfung rein künstlicher, jeder wirtschaftlichen Realität barer Gestaltungen verknüpft ist, die darauf ausgerichtet sind, der normalerweise geschuldeten Steuer zu entgehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile ICI, C-264/96, EU:C:1998:370, Rn. 26, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 55).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-39/13
    Die Niederlassungsfreiheit soll somit die Inländerbehandlung im Aufnahmestaat gewährleisten, indem sie jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft untersagt (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, EU:C:2006:773, Rn. 43, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 22, sowie Burda, C-284/06, EU:C:2008:365, Rn. 77).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-39/13
    Die Niederlassungsfreiheit soll somit die Inländerbehandlung im Aufnahmestaat gewährleisten, indem sie jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft untersagt (vgl. Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, EU:C:2006:773, Rn. 43, Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 22, sowie Burda, C-284/06, EU:C:2008:365, Rn. 77).
  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

    Auszug aus EuGH, 12.06.2014 - C-39/13
    Diese Regelung ermöglicht es insbesondere, die Gewinne und Verluste der in die steuerliche Einheit einbezogenen Gesellschaften auf der Ebene der Muttergesellschaft zu konsolidieren und innerhalb der Gruppe getätigte Transaktionen steuerlich neutral zu halten (vgl. Urteil X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 18).
  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist (Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 38, vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22, und vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 28).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-749/18

    B u.a. () und horizontale) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV

    B, C und D hätten ihren Antrag gestellt, sobald das Urteil vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758), ihnen rechtliche Argumente an die Hand gegeben habe, um auf der Grundlage des Unionsrechts ihr Recht geltend zu machen, im Hinblick auf eine bereits bestehende steuerlich integrierte Gruppe das in den luxemburgischen Rechtsvorschriften vorgesehene System der steuerlichen Integration in Anspruch zu nehmen.

    - wenn die nationale Verwaltungspraxis und die nationale Rechtsprechung des betreffenden Mitgliedstaats vor der Veröffentlichung des Urteils vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758), diese Rechtsvorschriften als gültig betrachteten,.

    Die Niederlassungsfreiheit soll somit die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat gewährleisten, indem sie jede Diskriminierung aufgrund des Ortes des Sitzes einer Gesellschaft untersagt (Urteil vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Durch einen Ausgleich zwischen den positiven und negativen Ergebnissen der in die Integration einbezogenen Gesellschaften und die Konsolidierung dieser Ergebnisse bei der integrierenden Muttergesellschaft verschafft das System der steuerlichen Integration der Gruppe der betroffenen Gesellschaften einen Liquiditätsvorteil (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 46).

    Indem die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen der LIR grenzüberschreitende Sachverhalte gegenüber rein innerstaatlichen Sachverhalten steuerlich benachteiligen, stellen sie somit eine durch die Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich verbotene Beschränkung dar (vgl. entsprechend Urteile vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 32, und vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 48).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 38, vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22, vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 28, und vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32).

    Dieses Ziel lässt sich, was die Konsolidierung der Ergebnisse der in Luxemburg ansässigen Tochtergesellschaften und ihre Besteuerung in diesem Mitgliedstaat angeht, ebenso gut bei Gruppen mit gebietsansässigen Muttergesellschaften wie bei solchen mit gebietsfremden Muttergesellschaften erreichen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 51).

    B, C und D machen in diesem Zusammenhang geltend, die verspätete Beantragung der horizontalen steuerlichen Integration für das Steuerjahr 2013 sei dadurch gerechtfertigt, dass die luxemburgische Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis bis zur Verkündung des Urteils vom 12. Juni 2014, SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758), einem solchen Antrag entgegengestanden hätten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-386/14

    Groupe Steria - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 2 der

    2 - Urteile ICI (C-264/96, EU:C:1998:370), Metallgesellschaft u. a. (C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134), Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89), Philips Electronics (C-18/11, EU:C:2012:532), Felixstowe Dock and Railway Company u. a. (C-80/12, EU:C:2014:200), SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758) und Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50); siehe auch die derzeit noch anhängige Rechtssache Finanzamt Linz (C-66/14).

    7 - Vgl. u. a. Urteile X und Y (C-200/98, EU:C:1999:566, Rn. 27 und 28), Papillon (C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 31 und 32), SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 23 bis 27), Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 19) und Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 23).

    17 - Vgl. Urteil SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758).

    18 - Vgl. Urteil SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 19 ff., insb.

    20 - Vgl. u. a. Urteile Bachmann (C-204/90, EU:C:1992:35, Rn. 28), Manninen (C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 42), Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 68), Papillon (C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 43), SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 33) und Grünewald (C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 48).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-39/13, C-40/13, C-41/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,2739
Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-39/13, C-40/13, C-41/13 (https://dejure.org/2014,2739)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.02.2014 - C-39/13, C-40/13, C-41/13 (https://dejure.org/2014,2739)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2014 - C-39/13, C-40/13, C-41/13 (https://dejure.org/2014,2739)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    SCA Group Holding

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Körperschaftsteuer - Regelung zur Konzernbesteuerung (fiscale eenheid) - Konzerne unter Beteiligung ausländischer Gesellschaften

  • EU-Kommission

    SCA Group Holding

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Körperschaftsteuer - Regelung zur Konzernbesteuerung (fiscale eenheid) - Konzerne unter Beteiligung ausländischer Gesellschaften“

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Besteuerung von Konzerngesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten

  • rechtsportal.de

    Besteuerung von Konzerngesellschaften in verschiedenen Mitgliedstaaten; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof te Amsterdam

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Vorlagefragen zur Niederländischen Organschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verstößt Beschränkung der Organschaft auf nationale Gesellschaften und Betriebsstätten gegen Niederlassungsfreiheit?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-39/13
    Die vorliegenden niederländischen Vorabentscheidungsersuchen bewegen sich im Spannungsfeld von zwei Entscheidungen, den Urteilen Papillon(2) und X Holding(3).

    Im Urteil Papillon hingegen beanstandete der Gerichtshof den Ausschluss einer inländischen Enkelgesellschaft aus der französischen "steuerlichen Integration" für den Fall, dass die zwischengeschaltete Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.

    Diese unterschiedlichen Möglichkeiten hielt der Gerichtshof bereits im Urteil Papillon für maßgeblich(9).

    Im Urteil Papillon stellte der Gerichtshof hingegen auf die Erreichung des mit der französischen Konzernbesteuerung verfolgten Ziels ab, nämlich den Konzern steuerlich einem einzelnen Unternehmen weitgehend gleichzustellen.

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Papillon im Hinblick auf die französische Regelung der "steuerlichen Integration" grundsätzlich anerkannt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Möglichkeit der Verlustübertragung unter den beteiligten Gesellschaften und der steuerlichen Neutralisierung bestimmter Transaktionen zwischen ihnen besteht, wodurch eine doppelte Verlustberücksichtigung verhindert werde(27).

    Jedenfalls aber hat der Gerichtshof im Hinblick auf die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit einer inländischen Muttergesellschaft im Urteil Papillon hervorgehoben, dass die steuerliche Kohärenz nicht auch durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, welche die Niederlassungsfreiheit weniger stark beschränken(28).

    Es überzeugt im Übrigen auch nicht, wenn die beteiligten Mitgliedstaaten gegenüber einer Orientierung am Urteil Papillon einwenden, die niederländische steuerliche Einheit sei in ihrer Funktionsweise von der französischen "steuerlichen Integration", die Gegenstand des Urteils Papillon war, zu unterscheiden.

    Wiederum im Rückgriff auf die entsprechende Prüfung des Gerichtshofs im Urteil Papillon(31) lässt sich hier nur feststellen, dass sich das Ziel der niederländischen Regelung der steuerlichen Einheit, nämlich die Behandlung eines Konzerns wie ein einziges Unternehmen, im Fall einer ausländischen Muttergesellschaft auch dadurch teilweise erreichen lässt, dass nur ihre in den Niederlanden ansässigen Töchter konsolidiert werden.

    2 - Urteil vom 27. November 2008, Papillon (C-418/07, Slg. 2008, I-8947).

    8 - Vgl. nur Urteil Papillon (zitiert in Fn. 2, Rn. 16 bis 23).

    9 - Vgl. Urteil Papillon (zitiert in Fn. 2, Rn. 21).

    11 - Vgl. insoweit auch Urteil Papillon (zitiert in Fn. 2, Rn. 17).

    12 - Vgl. insoweit die Urteile Papillon (zitiert in Fn. 2, Rn. 27) und X Holding (zitiert in Fn. 3, Rn. 20).

    16 - Vgl. Urteil Papillon (zitiert in Fn. 2, Rn. 29).

    24 - Vgl. Urteil Papillon (zitiert in Fn. 2, Rn. 47) einerseits und Urteil vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz (C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Rn. 47), andererseits.

    25 - Siehe nur Urteile Papillon (zitiert in Fn. 2, Rn. 43 f.) und vom 17. Oktober 2013, Welte (C-181/12, Rn. 59).

    26 - Urteil Papillon (zitiert in Fn. 2, Rn. 44).

    27 - Urteil Papillon (zitiert in Fn. 2, Rn. 45 ff.).

    28 - Urteil Papillon (zitiert in Fn. 2, Rn. 52 ff.).

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-39/13
    Im Urteil X Holding hatte der Gerichtshof der niederländischen Regelung zur "steuerlichen Einheit" eines Konzerns zugestanden, dass sie in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausschließt.

    Dieser Ausschluss ausländischer Tochtergesellschaften aus der steuerlichen Einheit sei aber, wie der Gerichtshof im Urteil X Holding bereits festgestellt habe(10), mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar.

    Im Hinblick auf das Urteil X Holding ist jedoch zu unterscheiden zwischen unterschiedlichen Nachteilen, die sich aus dem Ausschluss ausländischer Gesellschaften ergeben(11).

    Im Urteil X Holding ging es jedoch allein um die Prüfung, ob der Nachteil, dass die im Ausland ansässigen Tochtergesellschaften nicht an der steuerlichen Einheit teilnehmen dürfen, als solcher zu beanstanden ist.

    Aufgrund der Urteile X Holding und Papillon lässt sich die objektive Vergleichbarkeit der vorliegenden Situationen jedoch in jedem Fall bejahen.

    Denn im Urteil X Holding, das sich ebenfalls mit der niederländischen Regelung der steuerlichen Einheit beschäftigte, ließ es der Gerichtshof ausreichen, dass in beiden Situationen die Muttergesellschaften die Vorteile der Regelung in Anspruch nehmen wollten(14), was dem vorliegenden Fall entspricht.

    Im Urteil X Holding wurde noch festgestellt, dass der Ausschluss gebietsfremder Tochtergesellschaften aus der niederländischen steuerlichen Einheit gerechtfertigt ist zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten(20).

    3 - Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding (C-337/08, Slg. 2010, I-1215).

    10 - Urteil X Holding (zitiert in Fn. 3).

    14 - Vgl. Urteil X Holding (zitiert in Fn. 3, Rn. 24).

    15 - Vgl. Urteil X Holding (zitiert in Fn. 3, Rn. 18).

    20 - Vgl. Urteil X Holding (zitiert in Fn. 3, Rn. 25 ff.).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-18/11

    Philips Electronics UK - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-39/13
    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil Philips Electronics bereits festgestellt, dass die Situation einer im Aufnahmemitgliedstaat bestehenden Betriebsstätte und die einer dort gegründeten Tochtergesellschaft im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Vorteilen des Verlustabzugs im Konzern objektiv miteinander vergleichbar sind(19).

    Das bloße Berufen auf das Ziel der Verhinderung einer doppelten Verlustberücksichtigung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof jedoch schon einmal im Urteil Philips Electronics nicht als eigenständigen Rechtfertigungsgrund anerkannt(22).

    18 - Vgl. Urteile vom 23. Februar 2006, CLT-UFA (C-253/03, Slg. 2006, I-1831, Rn. 15), und vom 6. September 2012, Philips Electronics (C-18/11, Rn. 14).

    19 - Vgl. Urteil Philips Electronics (zitiert in Fn. 18, Rn. 19).

    21 - Siehe meine Schlussanträge vom 19. April 2012, Philips Electronics (C-18/11, Nrn. 58 ff.).

    22 - Vgl. Urteil Philips Electronics (zitiert in Fn. 18, Rn. 31 f.).

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-39/13
    23 - Vgl. Urteile vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell (C-293/06, Slg. 2008, I-1129, Rn. 43), und vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, Slg. 2011, I-12273, Rn. 62).
  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-39/13
    24 - Vgl. Urteil Papillon (zitiert in Fn. 2, Rn. 47) einerseits und Urteil vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz (C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Rn. 47), andererseits.
  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-39/13
    25 - Siehe nur Urteile Papillon (zitiert in Fn. 2, Rn. 43 f.) und vom 17. Oktober 2013, Welte (C-181/12, Rn. 59).
  • EuGH, 28.01.1986 - 270/83

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-39/13
    17 - Vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich (270/83, Slg. 1986, 273, Rn 22), und vom 18. Juli 2007, Oy AA (C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Rn. 40), sowie Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer (C-439/07 und C-499/07, Slg. 2009, I-4409, Rn. 77).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-39/13
    17 - Vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 1986, Kommission/Frankreich (270/83, Slg. 1986, 273, Rn 22), und vom 18. Juli 2007, Oy AA (C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Rn. 40), sowie Beschluss vom 4. Juni 2009, KBC Bank und Beleggen, Risicokapitaal, Beheer (C-439/07 und C-499/07, Slg. 2009, I-4409, Rn. 77).
  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-39/13
    4 - Vgl. nur Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, Rn. 91).
  • EuGH, 28.02.2008 - C-293/06

    Deutsche Shell - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-39/13
    23 - Vgl. Urteile vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell (C-293/06, Slg. 2008, I-1129, Rn. 43), und vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, Slg. 2011, I-12273, Rn. 62).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-253/03

    CLT-UFA - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Steuern auf die Gewinne von

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 22.12.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt

  • EuGH, 04.06.2009 - C-439/07

    KBC Bank - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 43 EG und 56 EG -

  • EuGH, 20.06.2013 - C-186/12

    Impacto Azul - Niederlassungsfreiheit - Beschränkungen - Gesamtschuldnerische

  • EuGH, 06.09.2012 - C-380/11

    DI. VI. Finanziaria di Diego della Valle & C. - Niederlassungsfreiheit - Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-123/11

    A - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 2009/133/EG - Nationales

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    In diese Richtung auch schon meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Inspecteur van de Belastingdienst/Noord/kantoor Groningen u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:104, Nr. 32), in der Rechtssache Hervis Sport- és Divatkereskedelmi (C-385/12, EU:C:2013:531, Nr. 59), in der Rechtssache Memira Holding (C-607/17, EU:C:2019:8, Nr. 46) und in der Rechtssache Holmen (C-608/17, EU:C:2019:9, Nr. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-48/13

    Nordea Bank - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Ertragsteuer -

    10 - Vgl. bereits meine Schlussanträge A (C-123/11, EU:C:2012:488, Nrn. 40 f.) und SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:104, Nr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) -

    9 - Dies gilt auch in umgekehrter Richtung: Die Regelung eines Mitgliedstaats verstößt auch dann gegen die Grundfreiheiten, wenn eine von ihm allein verursachte Benachteiligung durch die Regelung eines anderen Mitgliedstaats kompensiert wird; vgl. hierzu meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:104, Nr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. in diesem Sinne auch Urteil Amurta (C-379/05, EU:C:2007:655, Rn. 78).
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