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   BGH, 11.06.2013 - II ZR 80/12   

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BGH, 11.06.2013 - II ZR 80/12 (https://dejure.org/2013,13049)
BGH, Entscheidung vom 11.06.2013 - II ZR 80/12 (https://dejure.org/2013,13049)
BGH, Entscheidung vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 (https://dejure.org/2013,13049)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    BKN

    § 823 Abs 2 BGB, § 35 Abs 2 WpÜG, § 38 Nr 2 WpÜG
    Aktienrecht: Anspruch eines Aktionärs gegen den Kontrollerwerber auf Zahlung einer Gegenleistung bei unterlassenem Pflichtangebot; Zinsanspruch; Schutzgesetzeigenschaft wertpapierrechtlicher Regelung - BKN

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch der übrigen Aktionäre auf eine Gegenleistung bei mangelnder Veröffentlichung eines Pflichtangebots durch einen Kontrollerwerber

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Anspruch der Aktionäre auf Gegenleistung bei pflichtwidrig unterlassenem Pflichtangebot ("BKN")

  • Betriebs-Berater

    Kein Anspruch von Aktionären wegen unterlassener Veröffentlichung eines Pflichtangebotes - BKN

  • rewis.io

    Aktienrecht: Anspruch eines Aktionärs gegen den Kontrollerwerber auf Zahlung einer Gegenleistung bei unterlassenem Pflichtangebot; Zinsanspruch; Schutzgesetzeigenschaft wertpapierrechtlicher Regelung - BKN

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch der übrigen Aktionäre auf eine Gegenleistung bei mangelnder Veröffentlichung eines Pflichtangebots durch einen Kontrollerwerber

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterlassen eines Pflichtangebots gem. § 35 Abs. 2 WpÜG nach Kontrollerwerb: Kein Anspruch der Aktionäre der Zielgesellschaft auf Abnahme ihrer Aktien gegen angemessene Gegenleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das unterlassene Pflichtangebot und der Schadensersatz für die übrigen Aktionäre

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktienrecht, Erwerber, Gegenleistung, WpÜG, Zinsen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    WpÜG §§ 35, 38 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 2
    Kein Anspruch der Aktionäre auf Gegenleistung bei pflichtwidrig unterlassenem Pflichtangebot ("BKN")

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Aktionäre haben im Übernahmefall keinen individuellen Anspruch wegen unterlassener Veröffentlichung eines Pflichtangebotes

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein Anspruch von Aktionären wegen unterlassener Veröffentlichung eines Pflichtangebotes - BKN

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Gegenleistung für übrige Aktionäre, wenn ein Kontrollerwerber kein Pflichtgebot veröffentlicht

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)
  • blogspot.com (Leitsatz)

    Zur unterlassenen Veröffentlichung eines Pflichtangebotes

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des einzelnen Aktionärs auf Abgabe eines Pflichtangebots

  • duslaw.de (Kurzinformation)

    §§ 35, 38 WpÜG

Besprechungen u.ä. (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1565
  • ZIP 2013, 61
  • MDR 2013, 1050
  • WM 2013, 1511
  • BB 2013, 1921
  • BB 2013, 2318
  • DB 2013, 10
  • DB 2013, 1776
  • NZG 2013, 939
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.09.2006 - II ZR 137/05

    Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden kein "acting in concert" nach dem WpÜG

    Auszug aus BGH, 11.06.2013 - II ZR 80/12
    Der Senat hat bereits in einem Fall, in dem es um einen Zinsanspruch als Folge eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 2 WpÜG ging, ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob ein solcher Zinsanspruch "unabhängig von der selbst nicht individuell einklagbaren 'Gegenleistung' " bestehe (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/05, BGHZ 169, 98 Rn. 9 - WMF).

    (b) Die zuletzt genannte Meinung ist zutreffend, wie der Senat schon in seinem Urteil vom 18. September 2006 (II ZR 137/05, BGHZ 169, 98 Rn. 9 - WMF) angedeutet hat, dort aber noch offenlassen konnte.

  • BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10

    Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG

    Auszug aus BGH, 11.06.2013 - II ZR 80/12
    Danach ist unter umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs zu prüfen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden zu knüpfen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26 - Phoenix; Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 21).
  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 212/09

    Wertpapierhandel: Schutzgesetzcharakter der Pflicht zur getrennten

    Auszug aus BGH, 11.06.2013 - II ZR 80/12
    Danach ist unter umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs zu prüfen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden zu knüpfen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26 - Phoenix; Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 21).
  • OLG Frankfurt, 05.12.2011 - WpÜG 1/11

    Kein Drittschutz zur Erzwingung von Einschreiten der BaFin für Aktionäre der

    Auszug aus BGH, 11.06.2013 - II ZR 80/12
    Auch wenn die BaFin dabei nur im öffentlichen Interesse tätig wird (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2012, 270, 272), können sich die Aktionäre an sie wenden und sie zum Einschreiten auffordern.
  • LG Köln, 04.02.2011 - 82 O 30/09

    Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des im Jahre 2004 notierten gewichteten

    Auszug aus BGH, 11.06.2013 - II ZR 80/12
    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 4. Februar 2011 - 82 O 30/09, juris).
  • BGH, 29.07.2014 - II ZR 353/12

    Zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank

    Wie der Senat mit Urteil vom 11. Juni 2013 (II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9 ff. - BKN) entschieden hat, stehen den Aktionären der Zielgesellschaft weder aus § 35 Abs. 2 WpÜG oder dem mitgliedschaftlichen Schuldverhältnis noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 WpÜG Zahlungsansprüche gegen den Kontrollerwerber zu, wenn dieser es pflichtwidrig unterlässt, ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

    Der Senat hat zwar angenommen, dass die Aktionäre der Zielgesellschaft keine Ansprüche gegen einen Kontrollerwerber haben, wenn dieser es unterlässt, ein Pflichtangebot nach § 35 Abs. 2 WpÜG zu veröffentlichen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9 ff. - BKN).

    Das Berufungsgericht wird weiter gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Klägerin ein Zinsanspruch nach § 38 Nr. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG oder § 38 Nr. 2, § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zusteht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 25 ff. - BKN).

  • LG Köln, 20.10.2017 - 82 O 11/15

    Urteile gegen Deutsche Bank: Postbank-Übernahme könnte weitere 3 Milliarden Euro

    Beispielsweise hat erst das Urteil des BGH vom 11. Juni 2013 (II ZR 80/12, juris) Klärung gebracht, dass ein Zahlungsanspruch gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 35 Abs. 2 WpÜG nicht besteht, selbst wenn der Bieter verpflichtet gewesen sein sollte, ein Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG zu veröffentlichen.

    § 38 WpÜG ist vorliegend einschlägig, obwohl der Zinsanspruch nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht selbständig geltend gemacht werden kann, sondern erst nach Vorlage eines Pflichtangebotes (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 -, Rz. 28, juris).

    Das Pflichtangebot ist von Aktionären der Zielgesellschaft nicht einklagbar (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 -, juris, DB 2013, 1776-1779).

    Die Vorlage eines Pflichtangebotes bzw. Zahlung der daraus resultierenden angemessenen Gegenleistung kann der Aktionär aber nicht einklagen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 -, juris = DB 2013, 1776-1779, ZIP 2013, 1565-1568, NZG 2013, 939-942, MDR 2013, 1050-1051).

    Wie bereits erläutert, haben Aktionäre der Zielgesellschaft keinen einklagbaren Anspruch auf die Vorlage eines Pflichtangebotes gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG und auf die Zahlung der daraus folgenden angemessenen Gegenleistung (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 -, Rz. 9 ff., juris, DB 2013, 1776-1779).

    § 35 Abs. 2 WpÜG ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 -Rz. 33, juris, DB 2013, 1776-1779).

    Das gilt für § 35 Abs. 1, 2 WpÜG nicht, da danach die Anzeige des Kontrollerwerbs und die Vorlage eines Übernahmeangebotes primär im öffentlichen Interesse gefordert werden (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 - Rz. 20, juris, DB 2013, 1776-1779).

  • BGH, 08.10.2013 - II ZB 26/12

    BGH erleichtert Rückzug von der Börse

    Die einzelnen Aktionäre haben keinen Anspruch auf eine Gegenleistung, wenn entgegen § 35 Abs. 2 WpÜG kein Pflichtangebot veröffentlicht wird (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, WM 2013, 1511 Rn. 11 ff.); vielmehr ist eine Kontrolle öffentlich-rechtlich durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht organisiert.
  • BGH, 13.03.2018 - II ZR 158/16

    Auslegung des § 73 Abs. 3 GmbHG als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2

    Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26; Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 21; Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 35, jeweils mwN).
  • BGH, 25.11.2021 - I ZR 148/20

    Wettbewerbswidrige Preisangaben: Inhaltsanforderungen an die Preisinformation bei

    19 (1) Gegen den Kontrollerwerber, der pflichtwidrig ein Pflichtangebot nicht veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Zahlung der Gegenleistung für die Aktien weder aus § 35 Abs. 2 WpÜG noch aus einem mitgliedschaftlichen Schuldverhältnis (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9 - BKN; Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 19).

    Danach wird lediglich eine entsprechende Verpflichtung des Bieters begründet, ohne dass von einem Anspruch der Aktionäre die Rede ist (Simon, Rechtsschutz im Hinblick auf ein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG, 2005, S. 227; vgl. bereits zu § 35 Abs. 2 WpÜG: BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9, 20 - BKN).

    23 (b) Die Systematik des Gesetzes spricht dafür, dass ein individueller Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung der Aktionäre von der Annahme des Angebots abhängig ist (vgl. bereits zu § 35 Abs. 2 WpÜG: BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 21 ff. - BKN).

    Die Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie müssen nach Art. 17 Satz 2 der Übernahmerichtlinie allerdings wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 32 - BKN).

    Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26; Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 21; Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 35; Urteil vom 13. März 2018 - II ZR 158/16, BGHZ 218, 80 Rn. 14).

    Es steht zwar außer Frage, dass die Norm die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft schützt, bei drohendem oder schon eingetretenen Kontrollerwerb unter zumutbaren Bedingungen aus der Gesellschaft auszusteigen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 24), wobei der Senat aus § 4 Abs. 2 WpÜG abgeleitet hat, dass die Angebotspflicht gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nur einen reflexartigen Schutz der Aktionäre bietet und diese Norm ebenfalls kein Schutzgesetz ist (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 20, 36 - BKN).

  • BGH, 23.11.2021 - II ZR 312/19

    Abhängigkeit eines individuellen Anspruchs auf eine angemessene Gegenleistung von

    (1) Gegen den Kontrollerwerber, der pflichtwidrig ein Pflichtangebot nicht veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Zahlung der Gegenleistung für die Aktien weder aus § 35 Abs. 2 WpÜG noch aus einem mitgliedschaftlichen Schuldverhältnis (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9 - BKN; Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 19).

    Danach wird lediglich eine entsprechende Verpflichtung des Bieters begründet, ohne dass von einem Anspruch der Aktionäre die Rede ist (Simon, Rechtsschutz im Hinblick auf ein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG, 2005, S. 227; vgl. bereits zu § 35 Abs. 2 WpÜG: BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9, 20 - BKN).

    (b) Die Systematik des Gesetzes spricht dafür, dass ein individueller Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung der Aktionäre von der Annahme des Angebots abhängig ist (vgl. bereits zu § 35 Abs. 2 WpÜG: BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 21 ff. - BKN).

    Die Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie müssen nach Art. 17 Satz 2 der Übernahmerichtlinie allerdings wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 32 - BKN).

    Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26; Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 21; Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 35; Urteil vom 13. März 2018 - II ZR 158/16, BGHZ 218, 80 Rn. 14).

    Es steht zwar außer Frage, dass die Norm die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft schützt, bei drohendem oder schon eingetretenen Kontrollerwerb unter zumutbaren Bedingungen aus der Gesellschaft auszusteigen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 24), wobei der Senat aus § 4 Abs. 2 WpÜG abgeleitet hat, dass die Angebotspflicht gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nur einen reflexartigen Schutz der Aktionäre bietet und diese Norm ebenfalls kein Schutzgesetz ist (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 20, 36 - BKN).

  • BGH, 13.12.2022 - II ZR 14/21

    Übernahme der Postbank durch Deutsche Bank

    Der erkennende Senat hatte zu einem Zinsanspruch als Folge eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 2 WpÜG ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob ein solcher Zinsanspruch "unabhängig von der selbst nicht individuell einklagbaren 'Gegenleistung'" bestehe (BGH, Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 137/05, BGHZ 169, 98 Rn. 9 - WMF) und später bestätigt, dass den Aktionären der Zielgesellschaft weder aus § 35 Abs. 2 WpÜG noch dem mitgliedschaftlichen Schuldverhältnis noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 35 Abs. 2 WpÜG Zahlungsansprüche gegen den Kontrollerwerber zustünden, wenn dieser es pflichtwidrig unterlässt, ein Pflichtangebot zu veröffentlichen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 12 - BKN).

    a) Zinsen nach § 38 Nr. 2 WpÜG werden nach der Rechtsprechung des Senats nur geschuldet, wenn und soweit ein Pflichtangebot - verspätet - veröffentlicht wird (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 25 - BKN).

    Zwar hängt der Zinsanspruch von einem tatsächlich bestehenden Gegenleistungsanspruch ab (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 28 - BKN).

    Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Bieter die Kontrollschwelle zwischenzeitlich wieder unterschritten hätte und das tatsächliche Angebot in keinem inneren Zusammenhang mit dem geschuldeten Pflichtangebot mehr stünde, weil dem Bieter hierdurch eine unverhältnismäßige Sanktion drohte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 28 - BKN).

  • BGH, 23.11.2021 - II ZR 315/19

    Öffentliche Übernahme einer Aktiengesellschaft: Anspruch der Aktionäre auf

    aa) Gegen den Kontrollerwerber, der pflichtwidrig ein Pflichtangebot nicht veröffentlicht, besteht ein Anspruch auf Zahlung der Gegenleistung für die Aktien weder aus § 35 Abs. 2 WpÜG noch aus einem mitgliedschaftlichen Schuldverhältnis (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9 - BKN; Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 19).

    Danach wird lediglich eine entsprechende Verpflichtung des Bieters begründet, ohne dass von einem Anspruch der Aktionäre die Rede ist (Simon, Rechtsschutz im Hinblick auf ein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG, 2005, S. 227; vgl. bereits zu § 35 Abs. 2 WpÜG: BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 9, 20 - BKN).

    (2) Die Systematik des Gesetzes spricht dafür, dass ein individueller Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung der Aktionäre von der Annahme des Angebots abhängig ist (vgl. bereits zu § 35 Abs. 2 WpÜG: BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 21 ff. - BKN).

    Die Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie müssen nach Art. 17 Satz 2 der Übernahmerichtlinie allerdings wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 32 - BKN).

    Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 - VI ZR 212/09, BGHZ 186, 58 Rn. 26; Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 21; Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 35; Urteil vom 13. März 2018 - II ZR 158/16, BGHZ 218, 80 Rn. 14).

    Es steht zwar außer Frage, dass die Norm die Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft schützt, bei drohendem oder schon eingetretenen Kontrollerwerb unter zumutbaren Bedingungen aus der Gesellschaft auszusteigen (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 24), wobei der Senat aus § 4 Abs. 2 WpÜG abgeleitet hat, dass die Angebotspflicht gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG nur einen reflexartigen Schutz der Aktionäre bietet und diese Norm ebenfalls kein Schutzgesetz ist (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, ZIP 2013, 1565 Rn. 20, 36 - BKN).

  • LG Köln, 17.05.2017 - 82 O 2/16

    Squeeze-out Deutsche Postbank AG - Verfahrensbeschluss

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Minderheitsaktionäre nicht völlig schutzlos gestellt seien, Auf die Eingriffsmöglichkeiten der BaFin und das Sanktionssystem gemäß den 88 59 ff. WpÜG wurde hingewiesen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 -, Rn. 32, juris).

    Diesen Anforderungen genügt zwar das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, ohne Zahlungsansprüche der Aktionäre vorzusehen (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12 -, Rn. 32, juris): Falls das Sanktionssystem des WpÜG allerdings nicht greift, insbesondere auch die den Minderheitsaktionären im - Hinblick auf den etwaigen Stimmrechtsverlust nach $ 243 AktG .V.m. 859 WPÜG offenstehende Anfechtungsklage wegfällt, ist die Berücksichtigung von versäumten Pflichtangeboten nach 8 35 Abs. 2 WpÜG bei der Bemessung der Barabfindung geboten, um sowohl im Interesse der Kapitalmärkte als auch im Interesse der Aktionäre eine Umgehung des WpÜG sowie.unsanktionierte Übernahmeangebete zu verhindern.

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2018 - 26 W 12/18

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Hinweisbeschluss im aktienrechtlichen

    Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe in seinem BKN-Urteil vom 11.06.2013 - II ZR 80/12 - im Einklang mit der herrschenden Meinung in der Literatur entschieden, dass Aktionäre keinerlei Ansprüche, d.h. weder Primär- noch Sekundäransprüche, gegen einen Bieter wegen eines zu Unrecht unterlassenen Pflichtangebots hätten, insbesondere könnten sie daher nicht die Abnahme ihrer Aktien und Zahlung eines hypothetischen Angebotspreises beanspruchen.
  • OLG Frankfurt, 08.01.2018 - WpÜG 1/17

    Zum Drittschutz nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

  • OLG München, 11.09.2019 - 17 U 3109/19

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages und Schadensersatzansprüche im Rahmen des

  • OLG Düsseldorf, 03.09.2018 - 26 W 14/18

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Deutschen Postbank AG: Oberlandesgericht

  • OLG Karlsruhe, 18.11.2014 - 19 U 47/13
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Rechtsprechung
   BAG, 16.04.2013 - 9 AZR 731/11   

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https://dejure.org/2013,16496
BAG, 16.04.2013 - 9 AZR 731/11 (https://dejure.org/2013,16496)
BAG, Entscheidung vom 16.04.2013 - 9 AZR 731/11 (https://dejure.org/2013,16496)
BAG, Entscheidung vom 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 (https://dejure.org/2013,16496)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • lexetius.com

    Ausschlussfrist - Betriebsübergang - Urlaubsabgeltung

  • openjur.de

    Ausschlussfrist; Betriebsübergang; Urlaubsabgeltung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Tarifliche Ausschlussfrist - Widerspruch gegen Betriebsübergang - Urlaubsabgeltung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsübergang und tarifliche Ausschlussfristen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zweistufige tarifliche Ausschlussfrist - Betriebsübergang - Rückwirkung des Widerspruchs - Urlaubsabgeltung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Tarifliche Ausschlussfrist kann ab Zugang eines Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses laufen

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsübergang und Ausschlussfristen Urlaubsabgeltung

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Tarifvertragliche Ausschlussfristen laufen im Falle eines Widerspruchs, den ein Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang erklärt, erst ab Zugang des Widerspruchs beim Betriebsveräußerer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 145, 8
  • ZIP 2013, 1783
  • MDR 2013, 1289
  • NZA 2013, 850
  • BB 2013, 1779
  • DB 2013, 10
  • DB 2013, 1672
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 16.04.2013 - 9 AZR 731/11
    Der Anspruch des Klägers auf bezahlten Erholungsurlaub gemäß § 1 BUrlG aus dem Jahr 2008 ist trotz seiner Arbeitsunfähigkeit entstanden (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 8 mwN) und war zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 23. Oktober 2009 nicht verfallen.

    Der Urlaubsanspruch ging daher nach unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG nicht am 31. März 2009 unter (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 32) .

    Mangels Beendigung des Arbeitsverhältnisses wäre ein Anspruch des Klägers auf Urlaubsabgeltung nicht entstanden, geschweige denn fällig gewesen (vgl. BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 45 mwN) , sodass die tarifliche Ausschlussfrist nicht zu laufen begonnen hätte.

  • BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 46/00

    Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 16.04.2013 - 9 AZR 731/11
    Das gilt auch für den revisionsrechtlichen Prüfmaßstab (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - zu II 2 a der Gründe mwN) .

    Für die Geltendmachung eines Anspruchs genügt die Erklärung einer Partei, mit der klargestellt wird, sie stelle an die Gegenseite einen näher bestimmten Anspruch (BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - zu II 3 a der Gründe; Steffan in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag Teil 5 (22) Rn. 9) .

    Der Kläger verlangt auch nicht nur Abrechnung (vgl. dazu BAG 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - zu II 3 b der Gründe; enger Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1776) , sondern forderte die Beklagte ausdrücklich auch zur Auszahlung des Nettobetrags auf.

  • BAG, 13.07.2006 - 8 AZR 305/05

    Fristgemäßer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB - Unterrichtung nach § 613a Abs.

    Auszug aus BAG, 16.04.2013 - 9 AZR 731/11
    aa) Wird das Widerspruchsrecht nach dem Betriebsübergang vom Arbeitnehmer ausgeübt, wirkt es auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück (sog. ex-tunc-Wirkung; st. Rspr., vgl. nur BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 41 mwN, BAGE 119, 91; vgl. auch MüKoBGB/Müller-Glöge 6. Aufl. § 613a Rn. 122; KR/Treber 10. Aufl. § 613a BGB Rn. 116; ErfK/Preis 13. Aufl. § 613a BGB Rn. 105) .

    Der Widerspruch führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien ununterbrochen fortbestand (BAG 13. Juli 2006 - 8 AZR 305/05 - Rn. 39, aaO) .

  • BAG, 27.03.1996 - 10 AZR 668/95

    Sozialplananspruch - tarifliche Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 16.04.2013 - 9 AZR 731/11
    Ein Zwang zur Anrufung des Arbeitsgerichts ist allerdings nur sinnvoll, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auch durchsetzbar ist (vgl. BAG 27. März 1996 - 10 AZR 668/95 - zu II 3 a der Gründe) .

    So läuft die Frist für die gerichtliche Geltendmachung grundsätzlich nicht vor der Fälligkeit des Anspruchs (BAG 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - zu 2 a dd der Gründe, BAGE 112, 351; 13. Februar 2003 - 8 AZR 236/02 - zu II 2 a der Gründe mwN; 27. März 1996 - 10 AZR 668/95 - aaO; Weyand Ausschlussfristen im Tarifrecht Kap. 5 Rn. 66 und Kap. 7 Rn. 17) .

  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 858/11

    Kündigung durch vollmachtlosen Vertreter - Beginn der Klagefrist

    Auszug aus BAG, 16.04.2013 - 9 AZR 731/11
    Dennoch entspricht es allgemeiner Auffassung, dass die Verjährung durch die Genehmigung nicht rückwirkend, sondern ex nunc in Gang gesetzt wird (vgl. Staudinger/Gursky aaO; Palandt/Ellenberger aaO, jew. mwN; Trautwein in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 184 Rn. 26; BeckOK BGB/Bub Stand 1. Februar 2013 § 184 Rn. 9; vgl. auch zum Beginn der Klagefrist nach §§ 4, 7 KSchG bei rückwirkender Genehmigung der Kündigung: BAG 6. September 2012 - 2 AZR 858/11 - Rn. 14) .
  • BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - verspäteter Widerspruch

    Auszug aus BAG, 16.04.2013 - 9 AZR 731/11
    Der bisherige Arbeitgeber hat es mithin selbst in der Hand, den Arbeitnehmer durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung zu einer zeitnahen Erklärung zu veranlassen (zu den Folgen einer fehlerhaften Unterrichtung: vgl. BAG 10. November 2011 - 8 AZR 430/10 - Rn. 23 mwN) .
  • BAG, 27.10.2005 - 8 AZR 568/04

    Wirksamkeit einer Kündigung - Zeitpunkt eines Betriebsübergangs -

    Auszug aus BAG, 16.04.2013 - 9 AZR 731/11
    cc) Bei einem Betriebsübergang gemäß § 613a BGB zum 1. Oktober 2009 hätte die von der Beklagten am 6. Oktober 2009 erklärte Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet, weil die Beklagte zum Kündigungszeitpunkt nicht mehr Arbeitgeberin des Klägers, sondern Dritte gewesen wäre (vgl. BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 568/04 - Rn. 26; MüKoBGB/Müller-Glöge § 613a Rn. 209) .
  • BAG, 10.10.2002 - 8 AZR 8/02

    Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 16.04.2013 - 9 AZR 731/11
    Eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß §§ 242134 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Gläubigers hinsichtlich der erforderlichen Geltendmachung des Anspruchs durch ein Verhalten des Schuldners veranlasst worden ist (BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 32 mwN, BAGE 125, 216; 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - zu II 2 e aa der Gründe, BAGE 103, 71; Thüsing/Braun/Mengel/Burg Tarifrecht Kap. 5 Ausschlussklauseln Rn. 16) .
  • BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 222/07

    Tarifliche Ausschlussfrist - Treu und Glauben

    Auszug aus BAG, 16.04.2013 - 9 AZR 731/11
    Eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß §§ 242134 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Gläubigers hinsichtlich der erforderlichen Geltendmachung des Anspruchs durch ein Verhalten des Schuldners veranlasst worden ist (BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 32 mwN, BAGE 125, 216; 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - zu II 2 e aa der Gründe, BAGE 103, 71; Thüsing/Braun/Mengel/Burg Tarifrecht Kap. 5 Ausschlussklauseln Rn. 16) .
  • BAG, 14.11.2007 - 4 AZR 861/06

    Tarifliches Weihnachtsgeld - Tarifauslegung

    Auszug aus BAG, 16.04.2013 - 9 AZR 731/11
    Es bedarf daher keiner weiteren Prüfung, ob sich die Beklagte in den Tatsacheninstanzen ausreichend gemäß § 138 Abs. 2 ZPO zu der Behauptung des Klägers, es habe ein Betriebsübergang vorgelegen (zum Betriebsübergang als Tatsachen einkleidenden Rechtsbegriff: vgl. BAG 14. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 28 f. mwN) , erklärt hat, oder ob der Umstand als zugestanden zu gelten hat (§ 138 Abs. 3 ZPO) .
  • BAG, 22.08.2012 - 5 AZR 526/11

    Betriebsübergang - Ausschlussfrist - Insolvenz

  • RG, 28.02.1907 - V 282/06

    1. Beginnt die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsklage wegen Mängel auch

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 183/09

    Urlaub und Urlaubsabgeltung

  • BAG, 18.11.2004 - 6 AZR 651/03

    Ausbildungskosten - zweistufige Ausschlussfrist

  • BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 223/02

    Nettolohnklage, Ausschlußfrist

  • BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 236/02

    Ausschlußfrist und Betriebsübergang

  • BAG, 05.12.2001 - 10 AZR 197/01

    Sonderzuwendung - konstitutive Verweisung auf Tarifvertrag

  • LAG Köln, 07.06.2011 - 12 Sa 1530/10

    Urlaubsabgeltung bei mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit; unbegründete Klage bei

  • ArbG Köln, 27.10.2010 - 2 Ca 1492/10

    Urlaubsabgeltungsanspruch nach mehrjähriger Krankheit; Urlaubsabgeltungsanspruch

  • LAG München, 19.08.2010 - 4 Sa 311/10

    Annahmeverzugsvergütung, Ausschlussfrist

  • BAG, 19.05.2015 - 9 AZR 725/13

    Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit

    Zwar sind dem Arbeitsrecht Gestaltungsrechte mit Rückwirkung nicht fremd (vgl. zum Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 26 mwN, BAGE 145, 8) .
  • BAG, 21.02.2024 - 10 AZR 345/22

    Urlaubsgeld - Gesamtzusage - Freiwilligkeitsvorbehalt - Mitbestimmung des

    Die damit alsbald erfolgten Zustellungen wirken nach § 167 ZPO auf die Zeitpunkte der Anhängigmachung zurück (vgl. BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 23, BAGE 145, 8) .
  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 6/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

    Rechtsfolge des Rückkehrrechts wäre nach § 6 Abs. 2 Unterabs. 2 ÜTV eine Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten, während ein wirksamer Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB das "alte" Arbeitsverhältnis ex tunc weiterbestehen ließe (vgl. BAG 11. Dezember 2014 - 8 AZR 943/13 - Rn. 34; 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 26, BAGE 145, 8) .
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Rechtsprechung
   BGH, 09.07.2013 - II ZB 7/13   

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https://dejure.org/2013,18685
BGH, 09.07.2013 - II ZB 7/13 (https://dejure.org/2013,18685)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2013 - II ZB 7/13 (https://dejure.org/2013,18685)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2013 - II ZB 7/13 (https://dejure.org/2013,18685)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 382 FamFG
    Handelsregistersache: Gleichlautender zweiter Eintragungsantrag nach Rücknahme oder Zurückweisung des Erstantrages

  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG § 382
    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für gleichlautenden Antrag bei Rücknahme des vorherigen Antrags

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtschutzbedürfnis für die Eintragung ins Handelsregister bei vorherigem Scheitern eines gleichlautenden Antrags

  • zip-online.de

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für erneuten Antrag auf Handelsregistereintragung bei unveränderter Sach- und Rechtslage

  • Betriebs-Berater

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen gleichlautenden zweiten Antrag auf Eintragung in das Handelsregister bei unveränderter Sach- und Rechtslage

  • rewis.io

    Handelsregistersache: Gleichlautender zweiter Eintragungsantrag nach Rücknahme oder Zurückweisung des Erstantrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 566 Abs. 4; FamFG § 75 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Rechtschutzbedürfnis für die Eintragung ins Handelsregister bei vorherigem Scheitern eines gleichlautenden Antrags

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • Der Betrieb

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für erneuten Antrag auf Eintragung ins Handelsregister

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Handelsregister und der wiederholte Eintragungsantrag

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    FamFG § 382
    Anfechtbarkeit, Eintragung, Eintragung Handelsregister, Handelsregister, Kommanditanteilsübertragung, Kommanditist, Negativerklärung, Rechtsschutzbedürfnis, Sonderrechtsnachfolgevermerk, Wiedereintragung im Gesellschaftsregister, Zwischenverfügung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen gleichlautenden zweiten Antrag auf Eintragung in das Handelsregister bei unveränderter Sach- und Rechtslage

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen gleichlautenden zweiten Antrag auf Eintragung in das Handelsregister bei unveränderter Sach- und Rechtslage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 1194
  • ZIP 2013, 1660
  • ZIP 2013, 65
  • MDR 2013, 1177
  • FGPrax 2013, 219
  • WM 2013, 1562
  • BB 2013, 1985
  • DB 2013, 10
  • DB 2013, 2209
  • Rpfleger 2013, 622
  • NZG 2013, 951
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 01.02.2005 - 1 W 528/01

    Vereinsregister: Rechtsschutzbedürfnis für die erneute Anmeldung eines Vereins

    Auszug aus BGH, 09.07.2013 - II ZB 7/13
    Wenn ein Eintragungsantrag zurückgewiesen wurde, fehlt für einen gleichlautenden Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (KG, FGPrax 2005, 130, 131; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 382 Rn. 38 f.; MünchKomm ZPO/Krafka, 3. Aufl., § 382 FamFG Rn. 15; Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Aufl., § 382 Rn. 16).

    Ob neben einer Änderung der Sach- und Rechtslage, die nicht ersichtlich ist, auch eine offensichtlich falsche Erstentscheidung ausnahmsweise einen erneuten Eintragungsantrag rechtfertigt (so KG, FGPrax 2005, 130, 131), kann dahinstehen.

  • BGH, 19.09.2005 - II ZB 11/04

    Anforderungen an den Nachweis der Sonderrechtsnachfolge in einen Kommanditanteil

    Auszug aus BGH, 09.07.2013 - II ZB 7/13
    Sie entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach die stetige Praxis der Mehrzahl der Registergerichte, die Eintragung des Sonderrechtsnachfolgevermerks von der Einreichung einer negativen Abfindungsversicherung abhängig zu machen, berechtigt ist (BGH, Beschluss vom 19. September 2005 - II ZB 11/04, ZIP 2005, 2257, 2258 f.).
  • OLG Nürnberg, 26.06.2012 - 12 W 688/12

    Handelsregistereintragung eines Kommanditistenwechsels: Nachweis der

    Auszug aus BGH, 09.07.2013 - II ZB 7/13
    Gegen diese Zwischenverfügung legte die Gesellschaft Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht Nürnberg (WM 2012, 2104) am 26. Juni 2012 zurückwies.
  • BGH, 09.03.2021 - II ZB 33/20

    Es ist nicht mehr erforderlich, die Eintragung eines Geschäftsführers von Amts

    Die Rücknahme der Anmeldung der Abberufung des Geschäftsführers nach § 39 Abs. 1 GmbHG beendet das durch die Anmeldung in Gang gesetzte Eintragungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2013 - II ZB 7/13, ZIP 2013, 1660 Rn. 6 f.).
  • OLG Brandenburg, 27.11.2019 - 7 U 185/18

    Anspruch auf Unterlassung der Anmeldung von Beschlüssen einer

    Ist ein Eintragungsantrag zurückgewiesen worden, fehlt für einen gleichlautenden Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (vgl. BGH, Beschluss v. 09.07.2013 - II ZB 7/13, WM 2013, 1562, zit. nach juris).
  • LG Freiburg, 23.07.2020 - 4 O 11/20

    Anforderungen an die Beratungspflicht eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit

    Denn das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag ohne neue Tatsachen, Beweismittel und neue Auslegungsgesichtspunkte wird von den Gerichten in der Regel verneint (BGH, FGPrax 2013, 219 Rn. 6 - Handelsregistereintragung; KG, Beschluss vom 01. Juli 1999 - 1 W 6784/97 -, Rn. 30, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Januar 1997 - 8 Wx 141/96 -, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - I-24 U 204/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,18750
OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - I-24 U 204/12 (https://dejure.org/2013,18750)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.03.2013 - I-24 U 204/12 (https://dejure.org/2013,18750)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. März 2013 - I-24 U 204/12 (https://dejure.org/2013,18750)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 705; BGB § 709
    Aktivlegitimation der in einer GbR zusammenarbeitenden Rechtsanwälte

  • rechtsportal.de

    Geltendmachung von Honoraransprüchen einer Anwaltssozietät durch einen einzelnen Rechtsanwalt

  • ibr-online

    Honorarklage: RA-GbR muss Zahlung an sich verlangen!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Kleve - 1 O 9/12
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - I-24 U 204/12

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1196
  • VersR 2014, 634
  • DB 2013, 10
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 14.05.2012 - II ZR 130/10

    Haftung des Geschäftsführers einer Bau-GmbH wegen Verletzung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 24 U 204/12
    Diese Vorschriften sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGHZ 126, 181 (190); BGH NJW 2012, 3510 ff., Rz. 9).

    Ihr Schutzzweck erfasst nicht nur Alt-, sondern auch Neugläubiger, die in Unkenntnis der Insolvenzreife der Gesellschaft noch in Rechtsbeziehungen zu ihr getreten sind (BGHZ 29, 100 (104); 171, 46 Rz. 13; BGH NJW 2012, 3510 ff., Rz. 9).

    Die Neugläubiger haben bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind (BGHZ 126, 181 (198); 171, 46 Rz. 13; BGH ZIP 2009, 1220, Rz. 15; NJW 2012, 3510 ff., Rz. 13).

    Das Verbot der Insolvenzverschleppung dient nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern hat auch den Zweck, konkursreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch diese nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden (BGHZ 126, 181 (194); 164, 50 (60); BGH NJW 2012, 3510 ff., Rz. 13).

    Anders als der Schaden der Altgläubiger, der in der durch die Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers darin, dass er der Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz noch Geld- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen (BGHZ 164, 50 (60); 171, 46 Rz. 13; BGH ZIP 2011, 1007 Rz. 40; NJW 2012, 3510 ff., Rz. 13).

    Weiterhin ist bei der Frage nach den Rechtsfolgen der Insolvenzverschleppungshaftung zu berücksichtigen, dass es sich um einen deliktsrechtlichen Anspruch handelt (BGH ZIP 2011, 1007 Rz. 14 f.; NJW 2012, 3510 ff. Rz. 14).

    Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, richtet sich der deliktische Schadensersatzanspruch allein auf das Erhaltungsinteresse (BGHZ 188, 78 Rz. 8; BGH NJW 2012, 3510 ff., Rz. 14 m.w.N.).

    Auszugleichen ist vielmehr lediglich das negative Interesse, zum Beispiel in Form von Waren- und Lohnkosten, die der Neugläubiger wegen des Vertragsschlusses mit dem Schuldner aufgewendet hat (BGHZ 126, 181 (201); 164, 50 (60); BGH ZIP 1999, 967; ZIP 2009, 1220 ff., Rz. 15; NJW 2012, 3510 ff., Rz. 15 m.w.N.).

    Entgangener Gewinn ist davon nur ausnahmsweise erfasst (BGH ZIP 2009, 1220 Rz. 15; NJW 2012, 3510 ff., Rz. 15).

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 24 U 204/12
    Diese Vorschriften sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGHZ 126, 181 (190); BGH NJW 2012, 3510 ff., Rz. 9).

    Die Neugläubiger haben bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind (BGHZ 126, 181 (198); 171, 46 Rz. 13; BGH ZIP 2009, 1220, Rz. 15; NJW 2012, 3510 ff., Rz. 13).

    Das Verbot der Insolvenzverschleppung dient nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern hat auch den Zweck, konkursreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch diese nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden (BGHZ 126, 181 (194); 164, 50 (60); BGH NJW 2012, 3510 ff., Rz. 13).

    Auszugleichen ist vielmehr lediglich das negative Interesse, zum Beispiel in Form von Waren- und Lohnkosten, die der Neugläubiger wegen des Vertragsschlusses mit dem Schuldner aufgewendet hat (BGHZ 126, 181 (201); 164, 50 (60); BGH ZIP 1999, 967; ZIP 2009, 1220 ff., Rz. 15; NJW 2012, 3510 ff., Rz. 15 m.w.N.).

  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 24 U 204/12
    Ihr Schutzzweck erfasst nicht nur Alt-, sondern auch Neugläubiger, die in Unkenntnis der Insolvenzreife der Gesellschaft noch in Rechtsbeziehungen zu ihr getreten sind (BGHZ 29, 100 (104); 171, 46 Rz. 13; BGH NJW 2012, 3510 ff., Rz. 9).

    Die Neugläubiger haben bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind (BGHZ 126, 181 (198); 171, 46 Rz. 13; BGH ZIP 2009, 1220, Rz. 15; NJW 2012, 3510 ff., Rz. 13).

    Anders als der Schaden der Altgläubiger, der in der durch die Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers darin, dass er der Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz noch Geld- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen (BGHZ 164, 50 (60); 171, 46 Rz. 13; BGH ZIP 2011, 1007 Rz. 40; NJW 2012, 3510 ff., Rz. 13).

    Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) kann einem Neugläubiger jedoch nur dann zustehen, wenn ihm wegen des Vertragsschlusses mit der insolventen Gesellschaft ein Gewinn entgangen ist, den er ohne diesen anderweitig hätte erzielen können (BGHZ 171, 46 Rz. 21; NJW 2006, 60 (62f.); ZIP 2009, 1220 ff., Rz. 16).

  • BGH, 27.04.2009 - II ZR 253/07

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 24 U 204/12
    Die Neugläubiger haben bei Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind (BGHZ 126, 181 (198); 171, 46 Rz. 13; BGH ZIP 2009, 1220, Rz. 15; NJW 2012, 3510 ff., Rz. 13).

    Auszugleichen ist vielmehr lediglich das negative Interesse, zum Beispiel in Form von Waren- und Lohnkosten, die der Neugläubiger wegen des Vertragsschlusses mit dem Schuldner aufgewendet hat (BGHZ 126, 181 (201); 164, 50 (60); BGH ZIP 1999, 967; ZIP 2009, 1220 ff., Rz. 15; NJW 2012, 3510 ff., Rz. 15 m.w.N.).

    Entgangener Gewinn ist davon nur ausnahmsweise erfasst (BGH ZIP 2009, 1220 Rz. 15; NJW 2012, 3510 ff., Rz. 15).

    Ein Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) kann einem Neugläubiger jedoch nur dann zustehen, wenn ihm wegen des Vertragsschlusses mit der insolventen Gesellschaft ein Gewinn entgangen ist, den er ohne diesen anderweitig hätte erzielen können (BGHZ 171, 46 Rz. 21; NJW 2006, 60 (62f.); ZIP 2009, 1220 ff., Rz. 16).

  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03

    Umfang der Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 24 U 204/12
    Das Verbot der Insolvenzverschleppung dient nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern hat auch den Zweck, konkursreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch diese nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden (BGHZ 126, 181 (194); 164, 50 (60); BGH NJW 2012, 3510 ff., Rz. 13).

    Anders als der Schaden der Altgläubiger, der in der durch die Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers darin, dass er der Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz noch Geld- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen (BGHZ 164, 50 (60); 171, 46 Rz. 13; BGH ZIP 2011, 1007 Rz. 40; NJW 2012, 3510 ff., Rz. 13).

    Auszugleichen ist vielmehr lediglich das negative Interesse, zum Beispiel in Form von Waren- und Lohnkosten, die der Neugläubiger wegen des Vertragsschlusses mit dem Schuldner aufgewendet hat (BGHZ 126, 181 (201); 164, 50 (60); BGH ZIP 1999, 967; ZIP 2009, 1220 ff., Rz. 15; NJW 2012, 3510 ff., Rz. 15 m.w.N.).

  • BGH, 19.06.2008 - III ZR 46/06

    Willenserklärungen einer Außen-GbR und ihre Tücken

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 24 U 204/12
    Nach § 709 Abs. 1 und § 730 Abs. 2 S. 2 BGB können die Gesellschafter, falls nicht ein anderes vereinbart ist, die Geschäfte der Gesellschaft nur gemeinschaftlich führen, mithin auch nur gemeinschaftlich eine Forderung einklagen (BGHZ 102, 152 (154 m.w.N.); NJW-RR 2008, 1484 ff.; Rz. 34, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Notkompetenz gemäß § 744 Abs. 2 BGB, wonach gerade die Klage eines einzelnen Gesellschafters eine Maßnahme sein muss, die zur Erhaltung eines zur Gemeinschaft gehörenden Gegenstandes erforderlich ist, vorliegt (BGHZ 39, 14; BGH NJW-RR 2008, 1484 ff., Rz. 36).

    Er müsste darüber hinaus von dem Verbot des § 181 BGB, als Vertreter der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen Geschäfte zu schließen, befreit sein (BGH DB 2002, 1526 ff., Rz. 20; siehe auch NJW-RR 2008, 1484 ff., Rz. 35 m.w.N.).

  • BGH, 18.01.2011 - VI ZR 325/09

    Umfang des Schadensersatzanspruchs des arglistig getäuschten Grundstückskäufers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 24 U 204/12
    Schadensersatzansprüche aus einer unerlaubten Handlung richten sich selbst dann in der Regel nur auf Ersatz des negativen bzw. des Erhaltungsinteresses, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger vertragliche Beziehungen bestanden haben (BGH NJW 1998, 983 (984); 2000, 2669 (2670); 2012, 3510 ff., Rz. 14; BGHZ 188, 78 Rn. 8 f.).

    Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, richtet sich der deliktische Schadensersatzanspruch allein auf das Erhaltungsinteresse (BGHZ 188, 78 Rz. 8; BGH NJW 2012, 3510 ff., Rz. 14 m.w.N.).

  • BGH, 15.03.2011 - II ZR 204/09

    Insolvenzverschleppung: Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 24 U 204/12
    Anders als der Schaden der Altgläubiger, der in der durch die Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers darin, dass er der Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz noch Geld- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen (BGHZ 164, 50 (60); 171, 46 Rz. 13; BGH ZIP 2011, 1007 Rz. 40; NJW 2012, 3510 ff., Rz. 13).

    Weiterhin ist bei der Frage nach den Rechtsfolgen der Insolvenzverschleppungshaftung zu berücksichtigen, dass es sich um einen deliktsrechtlichen Anspruch handelt (BGH ZIP 2011, 1007 Rz. 14 f.; NJW 2012, 3510 ff. Rz. 14).

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 324/01

    Führung eines Prozesses durch die gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 24 U 204/12
    Denn nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist materiell Rechtsinhaberin (BGH a.a.O.; NJW-RR 2004, 275 (276); WuM 2008, 49; Senat Grundeigentum 2011, 1368; Urteil vom 8. Januar 2013, Az. I-24 U 114/12).

    Klagen statt der Gesellschaft alle Gesellschafter, so mag eine bloße Falschbezeichnung der Klagepartei vorliegen, der durch eine Rubrumsberichtigung auf die GbR Rechnung getragen werden kann (BGH NJW 2003, 1043; NJW-RR 2004, 275 (276); WuM 2008, 49; Palandt/Sprau, BGB, 72. Auflage, § 714 Rn. 23; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 62 Rn. 13 a).

  • BGH, 08.11.2007 - IX ZR 191/06

    Zulässigkeit der Berichtigung des Klagerubrums

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 24 U 204/12
    Denn nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist materiell Rechtsinhaberin (BGH a.a.O.; NJW-RR 2004, 275 (276); WuM 2008, 49; Senat Grundeigentum 2011, 1368; Urteil vom 8. Januar 2013, Az. I-24 U 114/12).

    Klagen statt der Gesellschaft alle Gesellschafter, so mag eine bloße Falschbezeichnung der Klagepartei vorliegen, der durch eine Rubrumsberichtigung auf die GbR Rechnung getragen werden kann (BGH NJW 2003, 1043; NJW-RR 2004, 275 (276); WuM 2008, 49; Palandt/Sprau, BGB, 72. Auflage, § 714 Rn. 23; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 62 Rn. 13 a).

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2010 - 24 U 160/09

    Fortbestand einer ausländischen Gesellschaft

  • OLG Brandenburg, 18.06.2009 - 6 W 88/09

    Gerichtsgebühren bei Verwerfung der Berufung durch Beschluss

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • BGH, 30.05.2000 - IX ZR 121/99

    Zusammenwirken von Immobilienmakler und Rechtsanwalt

  • BGH, 15.01.2003 - XII ZR 300/99

    Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB -Gesellschaft

  • BGH, 22.09.2005 - VII ZR 34/04

    Aufnahme von Hinweisen in das Verhandlungsprotokoll; Haftung einer kommunalen

  • BGH, 30.10.1987 - V ZR 174/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Erstreckung der Sicherung bestellter

  • BGH, 25.11.1997 - VI ZR 402/96

    Umfang des deliktischen Schadensanspruchs wegen Täuschung beim Abschluß eines

  • BGH, 18.11.1999 - IX ZR 153/98

    Haftung des Notars wegen Verletzung eines Treuhandauftrages

  • BGH, 10.01.1963 - II ZR 95/61

    Maurermeister - §§ 432, 709 BGB, Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen,

  • BGH, 16.12.1958 - VI ZR 245/57

    § 64 Abs. 1 GmbHG als Schutzgesetz

  • BGH, 08.03.1999 - II ZR 159/98

    Anspruch eines Sozialversicherers auf Schadensersatz wegen verspäteter

  • OLG Brandenburg, 14.12.2005 - 4 U 86/05

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Änderung der Rechtsprechung des BGH:

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2011 - 24 U 121/10

    Vermieterwechsel: Bleibt Bürgenhaftung unberührt?

  • OLG Düsseldorf, 15.05.2019 - 24 U 171/18

    Rechtsschutzversicherung

    Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. März 2013 - I-24 U 204/12, juris Rz. 19 mwN; KG, Beschluss vom 21. April 2016 - 6 U 141/15, juris Rz. 18; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage, § 522 Rn. 45 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 12.10.2021 - 24 U 265/20

    Übernimmt ein Rechtsanwalt eine Rechtsauskunft über eine konkrete Frage oder

    Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. März 2013 - I-24 U 204/12, Rz. 19 mwN; KG, Beschluss vom 21. April 2016 - 6 U 141/15, Rz. 18; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 522 Rn. 45 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 05.12.2018 - 24 U 164/17

    Anforderungen an die Form der Kündigung eines mit einem Verbraucher geschlossenen

    Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. März 2013 - I-24 U 204/12, juris Rz. 19 mwN; KG, Beschluss vom 21. April 2016 - 6 U 141/15, juris Rz. 18; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage, § 522 Rn. 45 mwN).
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Rechtsprechung
   BAG, 14.05.2013 - 9 AZR 664/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,17313
BAG, 14.05.2013 - 9 AZR 664/11 (https://dejure.org/2013,17313)
BAG, Entscheidung vom 14.05.2013 - 9 AZR 664/11 (https://dejure.org/2013,17313)
BAG, Entscheidung vom 14. Mai 2013 - 9 AZR 664/11 (https://dejure.org/2013,17313)
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Volltextveröffentlichungen (17)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Altersteilzeit - Bestimmtheit des Änderungsangebots

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Altersteilzeit - Bestimmtheit des Änderungsangebots

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags muss hinreichend konkret sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2013, 1358
  • BB 2013, 1843
  • DB 2013, 10
  • DB 2013, 1792
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 12.09.2006 - 9 AZR 686/05

    Teilzeitarbeit - Antrag auf befristete Verringerung

    Auszug aus BAG, 14.05.2013 - 9 AZR 664/11
    Abzustellen ist darauf, was bei objektiver Betrachtung der Empfänger der Erklärung entnehmen durfte (BAG 12. September 2006 - 9 AZR 686/05 - Rn. 22, BAGE 119, 254) .
  • BAG, 14.10.2008 - 9 AZR 511/07

    Altersteilzeit - Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags -

    Auszug aus BAG, 14.05.2013 - 9 AZR 664/11
    b) Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Senats vom 14. Oktober 2008 (- 9 AZR 511/07 -) verhilft der Revision nicht zum Erfolg.
  • BAG, 12.08.2008 - 9 AZR 620/07

    Tariflicher Anspruch auf Altersteilzeit - Anwendung der §§ 2, 3, 4, 6 TV

    Auszug aus BAG, 14.05.2013 - 9 AZR 664/11
    Es darf kein Zweifel daran bestehen, welchen Inhalt der Vertrag hat, falls der Arbeitgeber mit einem schlichten "Ja" das Vertragsangebot annimmt (vgl. BAG 12. August 2008 - 9 AZR 620/07 - Rn. 25, BAGE 127, 214) .
  • LAG München, 18.05.2011 - 5 Sa 1093/10

    Altersteilzeitantrag

    Auszug aus BAG, 14.05.2013 - 9 AZR 664/11
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 18. Mai 2011 - 5 Sa 1093/10 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 24.10.2018 - 10 AZR 69/18

    Klage auf Abgabe von Wissens- und Willenserklärungen - Rücksichtnahmepflicht

    Der Antrag ist jedoch iVm. dem zu der Klageschrift eingereichten "Formulierungsvorschlag für eine Ergänzungsabrede zum Arbeitsvertrag" als Vertragsangebot auszulegen, das die Beklagte mit einem schlichten "Ja" annehmen könnte (vgl. hierzu BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 664/11 - Rn. 8) .
  • BAG, 19.09.2017 - 9 AZR 36/17

    Kein Anspruch auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 55.

    Nur ein solches Vertragsangebot lässt die gerichtliche Überprüfung zu, ob der Arbeitgeber das Angebot zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags zu Recht abgelehnt hat oder zur Annahme des Angebots des Arbeitnehmers zu verurteilen ist, sodass mit der Rechtskraft des Urteils gemäß § 894 Satz 1 ZPO das Vertragsangebot des Arbeitnehmers als angenommen und somit der vom Arbeitnehmer beanspruchte Altersteilzeitarbeitsvertrag als abgeschlossen gilt (vgl. BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 664/11 - Rn. 7) .

    Abzustellen ist darauf, was bei objektiver Betrachtung der Empfänger der Erklärung entnehmen durfte (BAG 14. Mai 2013 - 9 AZR 664/11 - Rn. 8 mwN) .

  • ArbG Düsseldorf, 08.06.2021 - 7 Ca 1124/20
    Der Antrag ist als Vertragsangebot auszulegen, das die Beklagte mit einem schlichten "Ja" annehmen könnte (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 14.05.2013 - 9 AZR 664/11 - Rdnr. 8).
  • LAG Köln, 27.03.2020 - 4 Sa 312/19

    Firmentarifvertrag mit statischer Bezugnahme; Tarifvertraglicher Anspruch auf

    Nur dieses Vertragsangebot lässt die gerichtliche Überprüfung zu, ob der Arbeitgeber das Angebot zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags zu Recht abgelehnt hat oder zur Annahme des Angebots des Arbeitnehmers zu verurteilen ist, sodass mit der Rechtskraft des Urteils gemäß § 894 Satz 1 ZPO das Vertragsangebot des Arbeitnehmers als angenommen und somit der vom Arbeitnehmer beanspruchte Altersteilzeitarbeitsvertrag als abgeschlossen gilt (vgl. BAG, Urteil vom 19. September 2017 - 9 AZR 36/17, Rn. 29, juris; BAG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 9 AZR 664/11, Rn. 7, juris).
  • LAG Köln, 23.06.2021 - 3 Sa 115/21

    Kein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags; Zusicherung des

    Dabei muss der Antrag die wesentlichen Punkte des intendierten Vertrages, die sog. essentialia negotii, enthalten (BAG, Urteil vom 14.05.2013 - 9 AZR 664/11, NZA 2013, 1358; BAG, Urteil vom 19.04.2005 - 9 AZR 233/04, NZA 2005, 1354; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Auflage, § 145 Rn. 1).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - I-1 U 43/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,51920
OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - I-1 U 43/12 (https://dejure.org/2012,51920)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.09.2012 - I-1 U 43/12 (https://dejure.org/2012,51920)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. September 2012 - I-1 U 43/12 (https://dejure.org/2012,51920)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2013, 10
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Bamberg, 08.08.2012 - 3 U 78/12

    Kapitalanlagebeteiligung an einer Publikumskommanditgesellschaft: Haftung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 1 U 43/12
    Ein Haftungsausschluss gegenüber der Klägerin ist in dieser Regelung nicht enthalten (a.A. OLG Bamberg, Urteil vom 15.08.2012 - Az.: 3 U 78/12 - (vgl. Bl. 418 f. d.A.).

    Im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des OLG Bamberg vom 15.08.2012 - Az.: 3 U 78/12 ist die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

  • BGH, 17.12.2001 - II ZR 382/99

    Rückgriffsanspruch des einen Gesellschaftsgläubiger befriedigenden Kommanditisten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 1 U 43/12
    In seinem Urteil vom 17.12.2001 (NJW-RR 2002, 455) hat der Bundesgerichtshof die auf die Ausgleichspflicht nach § 426 BGB gestützte Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters durch einen Kommanditisten, der einen Gesellschaftsgläubiger ohne eigene Verpflichtung freiwillig befriedigt hat, von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht, dass die primär haftende Gesellschaft entweder nicht in der Lage oder nicht bereit ist, den ihr gegenüber insoweit bestehenden Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zu erfüllen und damit eine subsidiäre Haftung des Mitgesellschafters gegenüber der Haftung der Gesellschaft statuiert.
  • BGH, 02.07.1962 - II ZR 204/60

    Rückständige Gewerbesteuer - § 110 HGB, subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 1 U 43/12
    Eine hieraus folgende subsidiäre Haftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft hat der Bundesgerichtshof für Erstattungsansprüche bei Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers durch einen Gesellschafter bejaht (vgl. BGHZ 37, 299, NJW 1980, 339).
  • BGH, 02.07.1979 - II ZR 132/78

    Voraussetzungen für den Gesamtschuldnerausgleich - Anforderungen an Ansprüche von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 1 U 43/12
    Eine hieraus folgende subsidiäre Haftung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft hat der Bundesgerichtshof für Erstattungsansprüche bei Befriedigung eines Gesellschaftsgläubigers durch einen Gesellschafter bejaht (vgl. BGHZ 37, 299, NJW 1980, 339).
  • OLG Stuttgart, 13.12.2005 - 6 U 119/05

    Bankdarlehen im Zusammenhang mit einem geschlossenen Immobilienfonds:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 1 U 43/12
    In dem vom Landgericht zitierten Urteil des OLG Stuttgart (NJOZ 2007, 1211) ergibt sich die Unzulässigkeit der Klage wegen einer nicht hinreichenden Bestimmung des Streitgegenstandes gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO daraus, dass die dortige Anspruchstellerin einen rückständigen Betrag zwar beziffert, hierbei jedoch nicht angegeben hatte, für welchen Zeitraum der rückständige Betrag angefallen war.
  • BGH, 18.03.2002 - II ZR 103/01

    Klage eines OHG-Gesellschafters gegen die übrigen Gesellschafter auf Befriedigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 1 U 43/12
    Diese Fallgestaltung ist grundsätzlich auf den Fall übertragbar, dass ein Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft eine Forderung aus einem sogenannten Drittgeschäft hat (vgl. auch OLG Karlsruhe NZG 2001, 748, BGH NZG 2002, 519).
  • OLG Karlsruhe, 10.07.2012 - 17 U 218/11
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 1 U 43/12
    Insoweit dürfte sich der Sachverhalt vom Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.07.2012 - Az.: 17 U 218/11 - unterscheiden (vgl. BK 1.) In diesem Gesamtzusammenhang ist ferner einzubeziehen, dass die Klägerin nur einen geringen Teil ihrer Forderungen fällig gestellt hat; dies wohl maßgeblich unter dem Gesichtspunkt, dass so eine Überschuldung der KG vermieden wird.
  • BGH, 10.11.1969 - II ZR 40/67

    Persönliche Haftung für Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft (KG) -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 1 U 43/12
    Diese vom Bundesgerichtshof aufgegriffene Rechtsprechung (vgl. BGH WM 1970, 280) berücksichtigt, dass die Gesellschaftsbeziehung auch das außergesellschaftliche Rechtsverhältnis überlagert (vgl. Münchener Kommentar/Ulmer, BGB, 5. Aufl., § 705 Rdnr. 203).
  • OLG Karlsruhe, 24.01.2001 - 6 U 137/00
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 1 U 43/12
    Diese Fallgestaltung ist grundsätzlich auf den Fall übertragbar, dass ein Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft eine Forderung aus einem sogenannten Drittgeschäft hat (vgl. auch OLG Karlsruhe NZG 2001, 748, BGH NZG 2002, 519).
  • RG, 05.01.1937 - II 182/36

    1. Kann der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft einen Anspruch, den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.09.2012 - 1 U 43/12
    Grundsätzlich ist die Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters für sogenannte Drittforderungen, d.h. Forderungen von Gesellschaftern aus einem Rechtsgeschäft, das die Gesellschaft wie mit einem außenstehenden Dritten abschließen kann, als zulässig anzusehen (vgl. RGZ 153, 305).
  • OLG Celle, 31.10.2012 - 9 U 36/12

    Geschlossener Immobilienfonds: Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters für

    47 aa) Bereits aus dem Wortlaut der Klausel des § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags ergibt sich, dass die Parteien einen umfassenden Haftungsausschluss für die Kommanditisten vereinbart haben, soweit dies gesetzlich zulässig ist (ebenso in einem Parallelprozess der Klägerin gegen einen anderen Kommanditisten OLG Bamberg, Urt. v. 08.08.2012 - 3 U 78/12, S. 11 ff. - Anlagen BK 13 - sowie BB 29; a. A. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.2012 - I-1 U 43/12 -, S. 10 -11, Bl. 799, 808 - 809 d. A.).

    Vor diesem Hintergrund wird eine Auslegung des § 3 Nr. 7 des Gesellschaftsvertrags im Sinne einer bloßen Klarstellung, dass über die Leistung der vereinbarten Kommanditeinlage hinaus keine Nachschusspflicht bestehe (so OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.2012 - I-1 U 43/12, S. 10 f.), der Bedeutung und erkennbaren Schutzfunktion dieser Klausel nicht gerecht.

    Zwar ist angesichts der Vielzahl von parallelen Prozessen, welche die Klägerin gegenüber etwa 130 Kommanditisten angestrengt hat, und der voneinander abweichenden Urteile der Oberlandesgerichte Karlsruhe (Urt. v. 10.07.2012 - 17 U 218/11, Anlage BB 25 = BK 10, Bl. 638 ff. d. A.) und Bamberg (Urt. v. 15.08.2012 - 3 U 78/12, Anlage BB 29, Bl. 745 ff. d. A. = BK 11, Bl. 647 ff. d. A.) auf der einen Seite sowie des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urt. v. 25.09.2012 - I-1 U 43/12, Bl. 799 ff. d. A.) auf der anderen Seite eine Entscheidung des BGH zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich.

  • OLG Hamm, 03.12.2012 - 8 U 8/12

    Haftung der Kommanditisten einer Publikums-KG gegenüber der persönlich haftenden

    Das Fehlen einer solchen Freistellungsregelung zeigt, dass die Klausel nicht auf die Befreiung der Kommanditisten von ihrer Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern, die aufgrund eines Rechtsgeschäfts mit der Gesellschaft Ansprüche gegen diese haben, gerichtet ist, sondern lediglich in deklaratorischer Weise die Haftung der Kommanditisten auf ihre Einlage beschränkt (so im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2012, Az. 1 U 43/12; a.A. OLG Bamberg, Urteil vom 08.08.2012, Az. 3 U 78/12 und OLG Celle, Urteil vom 31.10.2012, Az. 9 U 36/12).

    Mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht der Senat allerdings davon aus, dass ein Gesellschafter-Gläubiger aufgrund der ihm obliegenden Treuepflicht grundsätzlich gehalten ist, zunächst die Gesellschaft auf Erfüllung seiner Forderung in Anspruch zu nehmen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.07.2012, Az. 17 U 218/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2012, Az. 1 U 43/12; OLG Karlsruhe, NZG 2001, 749 f.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, § 128 Rdn. 10; Baumbach/Hopt, HGB, § 128 Rdn. 24; MüKo-Schmidt, HGB, 1. Auflage 2004, § 128 Rdn. 12; Glanegger/Kirnberger/Kusterer/Ruß/Selder/ Stuhlfelner, HGB, 7. Auflage 2007, § 128 Rdn. 21; Staub-Habersack, HGB, 5. Auflage 2009, § 128 Rdn. 26).

  • OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 12/12

    Geschlossener Immobilienfonds: Haftung eines Kommanditisten für

    Aus der Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern wird teilweise abgeleitet, dass ein Gesellschafter auch bei Drittforderungen nur subsidiär gegen die Gesellschafter vorgehen darf und sich vorrangig an die Gesellschaft halten muss (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar HGB, Band 2, 3. Aufl, § 128 Rz. 12: idR nur subsidiär; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 128 Rz. 23: im Zweifel; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rz. 10; Neubauer/Herchen in Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht, Band 2, 3. Aufl., § 30 Rz. 15; Habersack in Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 128 Rz. 13; Stenzel/Beckmann, BB 2011, 2507, 2508; Walter, JuS 1992, 81, 85; OLG Karlsruhe, NZG 2001, 748, 749; OLG Bamberg, Urt. v. 08.08.2012, 3 U 78/12, OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2012, 17 U 218/11 und OLG Düsseldorf, Urt. vom 25.09.2012, I-1 U 43/12, jeweils in einem Parallelfall).
  • OLG Köln, 28.12.2012 - 18 U 48/12

    Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung aufgrund Rückzahlung der Einlage

    Während das OLG Bamberg (insbesondere im Urteil vom 15.8.2012 - 3 U 78/12) und das OLG Celle (Urteil vom 31.10.2012 - 9 U 36/12) in dieser Regelung einen Haftungsausschluss gegenüber der Klägerin gesehen haben, hat das OLG Düsseldorf (Urteil vom 25.9.2012 - I-1 U 43/12) einen solchen verneint.
  • OLG Stuttgart, 14.11.2012 - 14 U 15/12

    Geschlossener Immobilienfonds: Haftung eines Kommanditisten für

    Aus der Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern wird teilweise abgeleitet, dass ein Gesellschafter auch bei Drittforderungen nur subsidiär gegen die Gesellschafter vorgehen darf und sich vorrangig an die Gesellschaft halten muss (vgl. Schmidt in Münchener Kommentar HGB, Band 2, 3. Aufl., § 128 Rz. 12: idR nur subsidiär; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 128 Rz. 23: im Zweifel; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rz. 10; Neubauer/Herchen in Münchener Handbuch Gesellschaftsrecht, Band 2, 3. Aufl., § 30 Rz. 15; Habersack in Großkommentar HGB, 4. Aufl., § 128 Rz. 13; Stenzel/Beckmann, BB 2011, 2507, 2508; Walter, JuS 1992, 81, 85; OLG Karlsruhe, NZG 2001, 748, 749; OLG Bamberg, Urt. v. 08.08.2012, 3 U 78/12, OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.07.2012, 17 U 218/11 und OLG Düsseldorf, Urt. vom 25.09.2012, I-1 U 43/12, jeweils in einem Parallelfall).
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