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   EuG, 14.05.1998 - T-311/94   

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https://dejure.org/1998,247
EuG, 14.05.1998 - T-311/94 (https://dejure.org/1998,247)
EuG, Entscheidung vom 14.05.1998 - T-311/94 (https://dejure.org/1998,247)
EuG, Entscheidung vom 14. Mai 1998 - T-311/94 (https://dejure.org/1998,247)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    BPB de Eendracht (früher Kartonfabriek de Eendracht) / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    BPB de Eendracht NV, vormals Kartonfabriek de Eendracht NV, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Verordnung Nr. 17 des Rates, Artikel 19 Absatz 1; Verordnung Nr. 99/63 der Kommission, Artikel 4
    1 Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Mitteilung der Beschwerdepunkte - Notwendiger Inhalt

  • EU-Kommission

    BPB de Eendracht NV, vormals Kartonfabriek de Eendracht NV, gegen Kommission der Europäischen Gemein

    Wettbewerb - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - Verteidigungsrechte - Beweis für die Beteiligung an Absprachen - Informationsaustausch - Anordnung - Geldbuße - Begründung - Bestimmung der Höhe - Kooperation während des Verwaltungsverfahrens.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verbotene Preisabsprachen von Unternehmen auf dem Kartonmarkt; Verletzung der Verteidigungsrechte mangels näherer Erläuterung des vorgeworfenen Verhaltens; Unzureichende Begründung einer Entscheidung der Kommission; Nachweis der Zuwiderhandlung gegen die ...

  • Judicialis

    EG Art. 85 Abs. 1; ; EG Art. 190; ; Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages Art. 3 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung 94/601/EG der Kommission in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/C/33.833) - Karton

Papierfundstellen

  • Slg. 1998, II-1129
 
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Wird zitiert von ... (109)Neu Zitiert selbst (54)

  • EuGH, 18.10.1989 - 374/87
    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-311/94
    Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87 (Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 35) ergebe sich, daß die Unternehmen, wenn gegen sie eine Untersuchung durchgeführt werde, frei entscheiden können müssten, wie sie sich verteidigten.

    Die Übermittlung solcher Informationen sei vom Gerichtshof als Selbstbezichtigung aufgefasst worden (Urteil Orkem/Kommission).

    Das Urteil Orkem/Kommission schränke dieses Ermessen nicht ein.

    324 Folglich hat die Kommission durch die Herabsetzung von Geldbussen wegen Kooperation die Klägerin im vorliegenden Fall nicht zu Antworten gezwungen, mit denen sie das Vorliegen der Zuwiderhandlung hätte einräumen müssen (vgl. Urteil Orkem/Kommission, Randnr. 35).

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69
    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-311/94
    201 Die Indizien, auf die sich die Kommission in einer Entscheidung zum Nachweis des Vorliegens eines Verstosses eines bestimmten Unternehmens gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages beruft, sind nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnr. 68).

    293 Die Klägerin bringt erstens vor, ein Bußgeldnachlaß könne gerechtfertigt sein, wenn die Übermittlung von Beweisstücken an die Kommission es dieser ermögliche, die angebliche Zuwiderhandlung rasch abzustellen (Urteil ICI/Kommission, Randnr. 393).

    Folglich ist die Kommission dadurch, daß sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbussen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen (vgl. u. a. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 105 bis 108, und Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache ICI/Kommission, Randnr. 385).

    Eine Herabsetzung aus diesem Grund ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten es der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden (vgl. Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache ICI/Kommission, Randnr. 393).

  • EuG, 14.05.1998 - T-334/94

    Mayr-Melnhof / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.05.1998 - T-311/94
    22 Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94).

    26 Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äussern sollten.

    28 Mit Beschluß vom 4. Juni 1997 hat der Präsident der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts die genannten Rechtssachen wegen ihres Zusammenhangs gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden und einem Antrag der Klägerin in der Rechtssache T-334/94 auf vertrauliche Behandlung stattgegeben.

  • EuG, 14.05.1998 - T-352/94

    Orkem / Kommission

    23 Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94 und T-354/94).

    27 Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äussern sollten.

  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Musique Diffusion française / Kommission

    22 Sechzehn der achtzehn anderen für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmen haben ebenfalls Klage gegen die Entscheidung erhoben (Rechtssachen T-295/94, T-301/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-352/94 und T-354/94).

    26 Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 hat das Gericht die Parteien zu einer informellen Sitzung geladen, in der sie sich u. a. zu einer etwaigen Verbindung der Rechtssachen T-295/94, T-304/94, T-308/94, T-309/94, T-310/94, T-311/94, T-317/94, T-319/94, T-327/94, T-334/94, T-337/94, T-338/94, T-347/94, T-348/94, T-352/94 und T-354/94 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung äussern sollten.

  • EuG, 13.12.2001 - T-45/98

    Krupp Thyssen Stainless / Kommission

    Bei der Beurteilung der Kooperation der Unternehmen darf die Kommission nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz außer Acht lassen, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist und der nach ständiger Rechtsprechung nur verletzt ist, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigtist (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-311/94, BPB de Eendracht/Kommission, Slg. 1998, II-1129, Randnr. 309, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Eine Herabsetzung der Geldbuße ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Unternehmens der Kommission ermöglicht hat, eine Zuwiderhandlung leichter festzustellen und gegebenenfalls zu beenden (Urteil BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 325, Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-338/94, Finnboard/Kommission, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 363, nach Einlegung der Berufung bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-298/98 P, Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I-10157, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-347/94, Mayr-Melnhof/Kommission, Slg. 1998, II-1751, Randnr. 330).

    Mangels einer ausdrücklichen Erklärung, dass sie das von der Kommission behauptete Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise nicht bestreite, hat AST nicht zur Erleichterung der in der Feststellung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft bestehenden Aufgabe der Kommission beigetragen (vgl. Urteile BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 325, und Mayr-Melnhof/Kommission, Randnr. 332).

    Es ist nämlich nicht behauptet worden, die Kommission habe durch die Herabsetzung von Geldbußen im Fall der Zusammenarbeit KTN zu Antworten gezwungen, mit denen diese das Vorliegen der Zuwiderhandlung hätte einräumen müssen (vgl. Urteil BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 324).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann verletzt, wenn vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil BPB de Eendracht/Kommission, Randnr. 309, und die dort zitierte Rechtsprechung).

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