Rechtsprechung zu § 849 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 849 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, abstrakte Nutzungsausfallentschädigung, 24.2.83 (BGHZ 87, 38)
§ 849 BGB gilt auch für Ansprüche nach §§ 7, 18 StVG;
bei Schadensabwicklung auf Totalschadensbasis greift die 1. Alt. des § 849 BGB ein;
Verzinsung nach § 849 BGB kann verlangt werden, soweit kein konkreter Nutzungsausfallschaden geltend gemacht wird
Literatur im Internet zu § 849 BGB
Querverweise
Auf § 849 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
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