Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 27 - Unerlaubte Handlungen (§§ 823 - 853)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 849
Verzinsung der Ersatzsumme

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

Rechtsprechung zu § 849 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, abstrakte Nutzungsausfallentschädigung, 24.2.83 (BGHZ 87, 38)
    § 849 BGB gilt auch für Ansprüche nach §§ 7, 18 StVG;
    bei Schadensabwicklung auf Totalschadensbasis greift die 1. Alt. des § 849 BGB ein;
    Verzinsung nach § 849 BGB kann verlangt werden, soweit kein konkreter Nutzungsausfallschaden geltend gemacht wird

Literatur im Internet zu § 849 BGB

Querverweise

Auf § 849 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 232 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse)
Redaktionelle Querverweise zu § 849 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 246 (Gesetzlicher Zinssatz)

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