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Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
Gliederung
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Art. 12

(1) 1Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. 2Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Vorherige Gesetzesfassungen

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Rechtsprechung zu Art. 12 GG

39.645 Entscheidungen zu Art. 12 GG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf Art. 12 GG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu Art. 12 GG:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Einwohner und Bürger
          § 10 V (Rechtsstellung des Einwohners) (zu Art. 12 II)
    EG-Vertrag (EG) 
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Beschäftigung
          Art. 125 ff. (ex-Art. 109n)
        Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
          Sozialvorschriften
            Art. 136 f (ex-Art. 117)
    Verfassung (Verf) 
      Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
        III. Erziehung und Unterricht
Was ist das?

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