Zivilprozessordnung
| Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
| Abschnitt 5 - Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 - 945b) |
(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(2) 1Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. 2Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Arrest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in ein Schiff stattfindet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 | |
| 01.01.2004 | Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetz) | 04.11.2003 |
klausel; Vollziehungsfrist § 930Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen § 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk § 932Arresthypothek § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes § 934Aufhebung der Arrestvollziehung § 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand § 936Anwendung der Arrestvorschriften § 937Zuständiges Gericht § 938Inhalt der einstweiligen Verfügung § 939Aufhebung gegen Sicherheitsleistung § 940Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes § 940aRäumung von Wohnraum § 941Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw. § 942Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache § 943Gericht der Hauptsache § 944Entscheidung des Vorsitzenden bei Dringlichkeit § 945Schadensersatz-
pflicht § 945aEinreichung von Schutzschriften § 945bVerordnungs-
ermächtigung
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Rechtsprechung zu § 917 ZPO
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Kein dinglicher Arrest zur Sicherung von Pflichtteilsansprüchen bei lediglich ...
- OLG Bamberg, 28.07.2017 - 3 W 28/17
Arrestverfahren nach strafrechtlicher Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betrugs ...
Zum selben Verfahren:
- LG Würzburg, 06.03.2017 - 11 O 386/17
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Durchsetzung eines Eigentumsherausgabeanspruchs im Wege einstweiliger Verfügung
- OLG Schleswig, 25.10.2018 - 2 Ws 271/18
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Kein Arrestgrund nach § 917 I ZPO bei drohender Gläubigerkonkurrenz in Bezug auf ...
- OLG Jena, 22.03.2006 - 6 U 442/05
Arrestgrund; Verwirkung; Gesellschafterpflichten
§ 917 ZPO in Nachschlagewerken
- § 917 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Vorläufiger Rechtsschutz
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 917 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
- § 230 II, III (Grenzen der Selbsthilfe)