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   BGH, 05.04.2016 - XI ZR 440/15   

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https://dejure.org/2016,8872
BGH, 05.04.2016 - XI ZR 440/15 (https://dejure.org/2016,8872)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2016 - XI ZR 440/15 (https://dejure.org/2016,8872)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2016 - XI ZR 440/15 (https://dejure.org/2016,8872)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1922 BGB, § 2247 BGB, § 348 Abs 1 S 2 FamFG
    Rechtliche Stellung des Erben: Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch ein eröffnetes eigenhändiges Testament

  • IWW

    § 280 Abs. 1 BGB, § ... 2231 BGB, § 2087 Abs. 1 BGB, § 2039 BGB, § 1922 Abs. 1, § 2032 BGB, § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO, § 41 Abs. 1 Satz 1 Schiffsregisterordnung, § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, §§ 2366, 2367 BGB, § 922 BGB, § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO, § 41 Abs. 1 Satz 2 Schiffsregisterordnung, §§ 2247, 2267 BGB, § 348 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GBO, § 12 Abs. 1 Satz 4 HGB, § 41 Schiffsregisterordnung, § 86 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, § 2231 Nr. 1 BGB, § 20 BNotO, §§ 17, 30 BeurkG, § 34 Abs. 1 Satz 4 BeurkG, § 415 ZPO, § 418 Abs. 1 ZPO, § 2231 Nr. 2, § 2259 Abs. 1 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1922, 2032
    Beleg des Erbrechts durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsbegehren der Erben gegenüber einer Sparkasse bzgl. Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins; Beleg des Erbrechts durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments durch den Erben; Nachweis der Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen ...

  • rewis.io

    Rechtliche Stellung des Erben: Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank durch ein eröffnetes eigenhändiges Testament

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 1922; BGB § 2032
    Erstattungsbegehren der Erben gegenüber einer Sparkasse bzgl. Gerichtskosten für die Erteilung eines Erbscheins; Beleg des Erbrechts durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments durch den Erben; Nachweis der Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachweis der Erbenstellung durch eröffnetes Testament ausreichend

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Nachweis des Erbrechts gegenüber Kreditinstitut auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Nachweis des Erbrechts gegenüber einer Sparkasse durch eigenhändiges Testament ohne Vorlage eines Erbscheins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erbschein bei eindeutigem eigenhändigem Testament nicht erforderlich!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Bank darf nicht auf Vorlage eines Erbscheins bestehen

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Erbrecht

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Für Kontoumschreibung nach Erbfall ist ein Erbschein nicht zwingend erforderlich

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Kann Bank bei der der Erblasser ein Konto hatte, vom Erben stets einen Erbschein verlangen?

  • erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)

    Bank darf bei eindeutigem eigenhändigem Testament keinen Erbschein verlangen

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Bank/Kreditinstitut darf auch bei eigenhändigem Testament nicht immer die Vorlage eines Erbscheins verlangen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank auch ohne Erbschein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bank muss eigenhändiges Testament anerkennen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank auch ohne Erbschein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte der Erben gestärkt - Erbschein meistens überflüssig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Rechte von Erben gegenüber der Bank

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bank kann nicht in jedem Fall auf Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbenstellung beharren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachweis des Erbrechts ohne Erbschein

  • erbrecht-anwalt.de (Kurzinformation)

    Erbschein bei der Bank vorlegen? Nicht unbedingt!

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Bank muss eigenhändiges Testament anerkennen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Nachweis des Erbrechts gegenüber der Bank auch ohne Erbschein

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Nachweis der Erbenstellung gegenüber Banken durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments ausreichend

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nachweis des Erbrechts durch eigenhändiges Testament

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 209, 329
  • NJW 2016, 2409
  • ZIP 2016, 1015
  • ZIP 2016, 37
  • MDR 2016, 716
  • DNotZ 2016, 708
  • FamRZ 2016, 1073
  • WM 2016, 868
  • DB 2016, 1131
  • Rpfleger 2016, 415
  • JR 2017, 523
  • NZG 2016, 880
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.06.2005 - XI ZR 311/04

    Nachweis des Erbrechts durch notarielles Testament

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - XI ZR 440/15
    Der Erbe kann sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist (Fortführung Senatsurteil vom 7. Juni 2005, XI ZR 311/04, WM 2005, 1432).

    Aus der Leistungstreuepflicht folgt die generelle Verpflichtung, den Vertragszweck und den Leistungserfolg weder zu gefährden noch zu beeinträchtigen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1433 mwN).

    b) Abgesehen von diesen Sonderregelungen ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern hat auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen (BGH, Urteile vom 10. Dezember 2004 - V ZR 120/04, NJW-RR 2005, 599, 600 und vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1433 mwN).

    Daraus folgt aber nicht, dass sie einschränkungslos oder auch nur im Regelfall die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1433 und vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 40, jeweils mwN).

    Daran, auch in klaren Erbfolgefällen allein zur Erlangung des Gutglaubensschutzes der §§ 2366, 2367 BGB regelmäßig auf einem Erbschein bestehen zu können, hat die Bank kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1433 und vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 41 mwN; Staudinger/Herzog, BGB, Neubearbeitung 2010, Einl. zu §§ 2353 - 2370 Rn. 23; Keim, ZEV 2014, 277, 280; aA Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2353 Rn. 76; Günther, NJW 2013, 3681, 3682 f.: "in der Regel Erbscheinsvorlage").

    c) Soweit der Senat für ein eröffnetes öffentliches Testament angenommen hat, dass dies - entsprechend den Regelungen in § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO und § 41 Abs. 1 Satz 2 Schiffsregisterordnung - in der Regel als ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge anzusehen sein wird (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1433), gilt eine solche widerlegbare Vermutung für ein eigenhändiges Testament nach §§ 2247, 2267 BGB allerdings nicht.

  • BGH, 08.10.2013 - XI ZR 401/12

    BGH erklärt Erbnachweisklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - XI ZR 440/15
    Auf eine entsprechende Regelung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich die Beklagte nicht berufen, so dass sich die Frage nach deren Wirksamkeit nicht stellt (siehe dazu Senatsurteil vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 30 ff.).

    Daraus folgt aber nicht, dass sie einschränkungslos oder auch nur im Regelfall die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1433 und vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 40, jeweils mwN).

    Daran, auch in klaren Erbfolgefällen allein zur Erlangung des Gutglaubensschutzes der §§ 2366, 2367 BGB regelmäßig auf einem Erbschein bestehen zu können, hat die Bank kein schutzwürdiges Interesse (vgl. Senatsurteile vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1433 und vom 8. Oktober 2013 - XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 41 mwN; Staudinger/Herzog, BGB, Neubearbeitung 2010, Einl. zu §§ 2353 - 2370 Rn. 23; Keim, ZEV 2014, 277, 280; aA Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2353 Rn. 76; Günther, NJW 2013, 3681, 3682 f.: "in der Regel Erbscheinsvorlage").

  • AG Mannheim, 02.02.2007 - 3 C 196/06

    Schadensersatz: Verzögerung der Auszahlung des Kontoguthabens eines Erblassers

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - XI ZR 440/15
    Im Vergleich zum öffentlichen Testament sind beim eigenhändigen oder privatschriftlichen Testament (§ 2231 Nr. 2, §§ 2247, 2267 BGB) die Gefahren der Rechtsunkenntnis, unklarer Formulierungen, des Urkundenverlusts, seiner Unterdrückung oder Fälschung höher (vgl. AG Mannheim, ZIP 2007, 2119, 2120; Staudinger/Baumann, BGB, Neubearbeitung 2012, § 2231 Rn. 14; BeckOGK/Grziwotz, BGB, Stand: 9. Dezember 2015, § 2231 Rn. 18; MünchKommBGB/Hagena, 6. Aufl., § 2231 Rn. 24; Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2231 Rn. 2).
  • BGH, 10.12.2004 - V ZR 120/04

    Anforderungen an den Nachweis der Erbenstellung; Widerlegung der

    Auszug aus BGH, 05.04.2016 - XI ZR 440/15
    b) Abgesehen von diesen Sonderregelungen ist der Erbe nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern hat auch die Möglichkeit, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen (BGH, Urteile vom 10. Dezember 2004 - V ZR 120/04, NJW-RR 2005, 599, 600 und vom 7. Juni 2005 - XI ZR 311/04, WM 2005, 1432, 1433 mwN).
  • OLG München, 04.08.2016 - 34 Wx 110/16

    Alleinerbin mit transmortaler Generalvollmacht - Grundbucheintragung trotz

    Jedenfalls im Jahr der Vollmachtserteilung (2010) war höchstrichterlich noch keineswegs abgeklärt, dass sich Banken für den Nachweis der Erbfolge mit eröffneten eigenhändigen Testamenten zufriedengeben müssen, wenn sie die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweisen (vgl. BGH Rpfleger 2016, 415).
  • BGH, 19.01.2018 - V ZR 273/16

    Verpflichtung der Vertragspartner zur Mitwirkung an der Erreichung und

    Sie haben zum anderen alles zu unterlassen, was die Erreichung des Vertragszwecks und den Eintritt des Leistungserfolgs gefährden oder beeinträchtigen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, WM 2004, 2443, 2446 l. Sp.; BGH, Urteil vom 5. April 2016 - XI ZR 440/15, BGHZ 209, 329 Rn. 16).
  • OLG München, 26.07.2018 - 34 Wx 174/18

    Legaldefinition der "öffentlichen Urkunde" in Grundbuchsachen

    In seiner Entscheidung vom 5.4.2016 (XI ZR 440/15 = BGHZ 209, 329 Rn. 17 f) hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf abgestellt, dass bei dem dort entschiedenen Sachverhalt keiner der gesetzlich gesondert geregelten Fälle vorgelegen hat, in denen der Erbe die Rechtsnachfolge grundsätzlich durch einen Erbschein nachzuweisen hat.
  • BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20

    Zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren

    Das Gesetz stellt dem oder den Erben zwar in erster Linie den Erbschein (§ 2353 BGB, § 352e FamFG) bzw. bei internationalen Fällen das Europäische Nachlasszeugnis (Art. 62 ff. EuErbVO) zur Verfügung, um sich als Rechtsnachfolger zu legitimieren, die Rechtsprechung vertritt aber seit jeher die Auffassung, der Nachweis der Erbenstellung könne grundsätzlich auch in anderer Form erbracht werden (BGH, Urt. v. 5. April 2016, XI ZR 440/15, BGHZ 209, 329 Rn. 23 ff. mit Anm. Keim, FamRZ 2016, 1073 [1075]; Urt. v. 8. Oktober 2013, XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250 Rn. 38 ff.).
  • OLG München, 06.08.2020 - 31 Wx 450/19

    Geschäftswert im Erbscheinserteilungsverfahren

    (2) Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des BGH XI ZR 401/12 (= ZEV 2014, 41) trägt nicht: Diese wie auch die nachfolgende Entscheidung betreffen lediglich den Erbberechtigungnachweis in Sparkassen-AGB bzw. den Nachweis der Erbfolge gegenüber einer Bank (BGH ZEV 2016, 320 mAnm Bredemeyer, ZEV 2014, 41 mAnm Werkmüller).

    Eine solche Sonderregelung erkennt er aber u.a. in § 35 Abs. 1 S.2 GBO, wobei er herausstellt, dass insofern nur eine beglaubigte Abschrift des öffentlichen Testaments nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls (§ 348 Abs. 1 S.2 FamFG) zum Nachweis der Erbfolge genügt (BGH ZEV 2016, 320 Tz. 22).

  • OLG Hamm, 07.03.2024 - 22 U 86/23

    Grundstückskaufvertrag, Vorleistungspflicht, Unsicherheitseinrede, Verzug

    Es traf die Beklagte zwar seit dem Abschluss des Vertrages eine sog. vertragliche Leistungstreuepflicht, aus der die generelle Verpflichtung folgte, den Vertragszweck und den Leistungserfolg weder zu gefährden noch zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 5.4.2016 - XI ZR 440/15 - NJW 2016, 2409 Rn. 16; BGH, Urteil vom 07. Juni 2005 - XI ZR 311/04 - NJW 2005, 2779).
  • OLG München, 17.10.2017 - 31 Wx 330/17

    Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Registergericht durch Vorlage eines

    Diese betreffen den Nachweis der Erbfolge gegenüber einer Bank (NJW 2016, 2409; NJW 2013, 3716).

    Ein solche Sonderregelung erkennt er aber in § 12 Abs. 1 S. 4 HGB, wobei er herausstellt, dass insofern nur eine beglaubigte Abschrift des öffentlichen Testaments nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokoll (§ 348 Abs. 1 S. 2 FamFG) zum Nachweis der Erbfolge genügt (vgl. BGH NJW 2016, 2409 ).

  • LG Augsburg, 15.07.2019 - 472 S 418/19

    Nachweis der Erbenstellung gegenüber Bank - Erfordernis der Vorlage eines

    Weder dem Gesetz noch der Entscheidung des BGH vom 05.04.2016 (Az. XI ZR 440/15) lässt sich entnehmen, dass der Nachweis der Erbfolge durch einen Erbschein eine gesetzlich zu normierende Ausnahmeregelung darstellt bzw. dass ein Erbschein nur verlangt werden darf, wenn dies gesetzlich ausdrücklich normiert ist.

    Die Frage, wann eine Bank gegen ihre Leistungstreuepflicht verstößt, ist vom Tatrichter auf Grundlage einer Abwägung der beiderseitigen Interessen im jeweiligen Einzelfall zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2016, Az. XI ZR 440/15 RN 26).

  • AG Kiel, 29.09.2020 - 110 C 104/20

    Umfang der Nachweispflicht der Erben bezüglich der Erbenstellung gegenüber einem

    Der Rechtsverkehr darf keinen Erbschein als Nachweis fordern, wenn der Erbe sein Erbrecht anderweitig durch Urkunden sicher nachweisen kann (Anschluss an BGH, Urteil vom 05.04.2016, XI ZR 440/15, bei juris Rd. 18).(Rn.3).

    Jedoch durfte die Beklagte nicht verlangen, dass die Kläger zum Nachweis einen Erbschein vorlegen müssen; ein Nachweis durch Urkunden, aus denen sich das gesetzliche Erbrecht ergibt, genügt (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2016, XI ZR 440/15, bei juris Rd. 18).

  • LG Frankfurt/Main, 22.11.2022 - 4 OH 7/20

    Kein Nachweis der Rechtsnachfolge im selbständigen Beweisverfahren durch

    (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 5.4.2016 - XI ZR 440/15).

    Für den Rechtsverkehr mit Banken hat der BGH, Urt. v. 5.4.2016, - XI ZR 440/15, MittBayNot 2017, 68, entschieden, dass der Nachweis der Rechtsnachfolge von Todes wegen durch privatschriftliches (d. h. nicht öffentlich errichtetes) Testament eine Frage des Einzelfalls sei.

  • AG Nördlingen, 19.12.2018 - 4 C 640/18

    Nachweis der Erbenstellung

  • LG Augsburg, 09.05.2019 - 472 S 418/19

    Nachweis der Erbfolge gegenüber Bank

  • OLG, 04.08.2016 - 34 Wx 110/16

    Grundstücksübertragung durch Insichgeschäft mit transmortaler Vollmacht

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