Rechtsprechung
| BAG, 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Bundesarbeitsgericht
Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG - Benachteiligung wegen des Geschlechts - Einwand des Rechtsmissbrauchs
- rechtsinformationen.bund.de
Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG - Benachteiligung wegen des Geschlechts - Einwand des Rechtsmissbrauchs
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 15 Abs 2 AGG, § 6 Abs 1 S 2 AGG, § 7 AGG, § 11 AGG, § 242 BGB
Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG - Benachteiligung wegen des Geschlechts - Einwand des Rechtsmissbrauchs - IWW
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § ... 15 Abs. 2 AGG, § 242 BGB, § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG, § 15 AGG, § 11 AGG, § 7 AGG, § 17 Abs. 1 AGG, § 1 AGG, Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG, Art. 25 der Richtlinie 2006/54/EG, Art. 18 der Richtlinie 2006/54/EG, Art. 267 AEUV, Art. 4 Nr. 1 DSGVO, Art. 4 Nr. 2 DSGVO, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO, Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO, Art. 9 Abs. 2 Buchst. f DSGVO, § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO
- Betriebs-Berater
Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG - Benachteiligung wegen des Geschlechts - Einwand des Rechtsmissbrauchs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ; Benachteiligung wegen des Geschlechts; Einwand des Rechtsmissbrauchs
- rechtsportal.de
Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ; Benachteiligung wegen des Geschlechts; Einwand des Rechtsmissbrauchs
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Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG - Benachteiligung wegen des Geschlechts - Einwand des Rechtsmissbrauchs
Kurzfassungen/Presse (5)
- lto.de (Pressebericht, 19.09.2024)
BAG sieht Rechtsmissbrauch: Keine Entschädigung für AGG-Kläger auf Sekretärin-Stelle
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Stellenausschreibung als "Sekretärin" - und die Benachteiligung eines männlichen Stellenbewerbers
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Männlicher Bewerber durfte nicht Sekretärin werden - Keine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
AGG-Hopping 2.0: Keine Entschädigung für Bewerber auf Stelle als "Sekretärin"
- lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 18.09.2024)
Rechtsmissbrauch bei Bewerbungen?: AGG-Kläger 2. Generation beim BAG
Besprechungen u.ä.
In Nachschlagewerken
- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)+17Weitere Entscheidungen mit demselben BezugBAG, 10.09.2026 - 8 AZR 153/25
Materieller Schadensersatz wegen Diskriminierung im Stellenbesetzungsverfahren -
BAG, 05.06.2025 - 8 AZR 117/24Uni googelt Bewerber vor Kennenlerngespräch: Münchner Anwalt bekommt 1.000 Euro
LAG Hessen, 25.03.2025 - 15 Sa 420/23Nils-Johannes Kratzer
BAG, 19.09.2024 - 8 AZR 21/24Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG - Benachteiligung wegen des
LAG Düsseldorf, 10.04.2024 - 12 Sa 1007/23Informieren des Bewerbers über die Datenerhebung des Arbeitgebers nach
BGH, 04.05.2022 - 1 StR 138/21Betrug durch AGG-Hopping (konkludente Täuschung: Erklärungsinhalt bei
BGH, 04.05.2022 - 1 StR 3/21Betrug durch AGG-Hopping (konkludente Täuschung: Erklärungsinhalt bei
BGH, 05.05.2021 - VII ZR 78/20Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen des Alters durch Versagung des
LG München I, 06.07.2020 - 12 KLs 231 Js 139171/12Nils-Johannes Kratzer
BAG, 12.12.2018 - 8 AZN 507/18Nils-Johannes Kratzer
BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der
LAG Hessen, 18.06.2018 - 7 Sa 851/17Durch eine in der Stellenausschreibung in Bezug genommenen Anforderungskriterium
BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung
EuGH, 28.07.2016 - C-423/15Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -
LAG Köln, 20.11.2013 - 5 Sa 317/13Diskriminierung und objektive Eignung
BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 429/11Bewerber - Benachteiligung - Alter
ArbG Köln, 23.01.2013 - 3 Ca 3734/12Nils-Johannes Kratzer
LAG Berlin-Brandenburg, 14.01.2011 - 9 Sa 1771/10Keine Geschlechts- und Altersdiskriminierung - vorrangige Berücksichtigung von
Nils-Johannes Kratzer
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 2025, 468
- NZA 2025, 104
- NZA-RR 2025, 113
Wird zitiert von ... (33) Zitiert selbst (31)
- BAG, 19.01.2023 - 8 AZR 437/21
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolgloser Bewerber - Benachteiligung wegen …
Auszug aus BAG, 19.09.2024 - 8 AZR 21/24
Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (…BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 48; 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 43;… grundlegend BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 32 ff., BAGE 155, 149).Der Ausnutzung einer rechtsmissbräuchlich erworbenen Rechtsposition kann demnach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 44 mwN).
Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - aaO;… 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 44 mwN, BAGE 156, 71).
Rn. 27 cc) Für das Vorliegen der Voraussetzungen, die gegenüber einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 45;… 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 - Rn. 66, BAGE 172, 78).
Dieser muss deshalb Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand begründen (BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - aaO;… 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 39).
Rn. 28 dd) Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB gegenüber Ansprüchen aus § 15 AGG keinen unionsrechtlichen Bedenken (zuletzt etwa BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 46;… ausführlich: BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 49 ff.;… EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 35 ff.).
- BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 4/15
Benachteiligung - Entschädigung - Rechtsmissbrauch
Auszug aus BAG, 19.09.2024 - 8 AZR 21/24
Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor (…BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - aaO; 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 44 mwN, BAGE 156, 71).Das Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten auch eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (…EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 40 mwN; BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 52, BAGE 156, 71).
Das ist bei einer Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend zu machen, gerade nicht der Fall (vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 48, BAGE 156, 71;… 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 38, BAGE 155, 149).
Sie kann deshalb nicht für sich reklamieren, dass ihr die in § 15 AGG vorgesehenen Sanktionen mit abschreckender Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zugutekommen müssten (BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 48, BAGE 156, 71).
Dies kann im Zusammenhang mit einer Vielzahl anderweitiger Bewerbungen und anschließender Entschädigungsklagen nur angenommen werden, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des Bewerbers feststellen lässt, das auf der Erwägung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher "Gewinn" verbleiben (vgl. etwa: BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 67, BAGE 156, 71;… 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 58, BAGE 155, 149).
- BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 238/21
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - erfolglose/r Bewerber/in - Benachteiligung …
Auszug aus BAG, 19.09.2024 - 8 AZR 21/24
Dieser muss deshalb Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand begründen (…BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - aaO; 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 39).Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist deshalb in der Revisionsinstanz nur darauf überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst verkannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (…BAG 7. September 2022 - 5 AZR 502/21 - Rn. 59; 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 42 mwN).
Es existiert hingegen weder ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur derjenige, der ein solches Bewerbungsschreiben verfasst, an der Stelle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungsschreiben diesen Vorgaben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen zu können (…vgl. BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 53; 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 47 mwN)..
Rn. 46 Die Annahme, wonach ein solches Verhalten - zumindest in der Gemengelage mit weiteren, aus Sicht des Landesarbeitsgerichts gegen ein ernsthaftes Interesse am Erhalt der Stelle sprechenden Umständen - ein objektiver Anhaltspunkt für Rechtsmissbrauch sein kann, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BAG 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 52 ff.).
- BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 17/23
Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung
Auszug aus BAG, 19.09.2024 - 8 AZR 21/24
Die Datenschutz-Grundverordnung regelt die Zulässigkeit von Datenverarbeitungen auch im Verfahren vor den nationalen Zivilgerichten (vgl. BAG 24. August 2023 - 2 AZR 17/23 - Rn. 16 mwN;… siehe auch BGH 12. März 2024 - VI ZR 1370/20 - Rn. 32, BGHZ 240, 45).Ein Sachvortragsverwertungsverbot, das - gerade auch im Geltungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung - allenfalls in Betracht kommt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vorbringen wegen einer durch Unionsrecht oder Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition des Betroffenen zwingend geboten ist (vgl. dazu: BAG 24. August 2023 - 2 AZR 17/23 - Rn. 18 ff.;… 29. Juni 2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 27 ff. mwN), scheidet hier aus.
In einem solchen Fall sind die Gerichte für Arbeitssachen im Rahmen ihrer rechtsprechenden Tätigkeit nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e iVm. Abs. 3 DSGVO sowie den Vorgaben der Zivilprozessordnung (§§ 138, 286 ZPO) berechtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten bei ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen (vgl. BAG 24. August 2023 - 2 AZR 17/23 - Rn. 17 mwN;… im Ergebnis ebenso BGH 12. März 2024 - VI ZR 1370/20 - Rn. 31 ff., BGHZ 240, 45).
- EuGH, 28.07.2016 - C-423/15
Kratzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …
Auszug aus BAG, 19.09.2024 - 8 AZR 21/24
Das Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten auch eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 40 mwN;… BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 52, BAGE 156, 71).Rn. 28 dd) Unter diesen engen Voraussetzungen begegnet der Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB gegenüber Ansprüchen aus § 15 AGG keinen unionsrechtlichen Bedenken (…zuletzt etwa BAG 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 46;… ausführlich: BAG 25. Oktober 2018 - 8 AZR 562/16 - Rn. 49 ff.; EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 35 ff.).
Rn. 34 Eine solche Person kann, wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden hat, weder iSv. Art. 17 der Richtlinie 2000/78/EG und iSv. Art. 25 der Richtlinie 2006/54/EG als Opfer einer verbotenen Benachteiligung noch iSv. Art. 18 der Richtlinie 2006/54/EG als eine Person, der ein Schaden entstanden ist, angesehen werden (EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Kratzer] Rn. 36).
- BAG, 18.06.2015 - 8 AZR 848/13
AGG-Diskriminierung eines Bewerbers - Status als Bewerber - Rechtsmissbrauch
Auszug aus BAG, 19.09.2024 - 8 AZR 21/24
In diesem Sinne verfolgt die Haftungsnorm des § 15 AGG einen doppelten Sanktionszweck, indem sie spezialpräventiv den betroffenen Arbeitgeber künftig zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz anhält und generalpräventiv Dritte von ähnlichen Verstößen abhält (vgl. BAG 18. Juni 2015 - 8 AZR 848/13 (A) - Rn. 23;… ebenso BGH 4. Mai 2022 - 1 StR 3/21 - Rn. 32, BGHSt 67, 55).Rn. 49 (a) Auf Rechtsmissbrauch kann allerdings nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt (…vgl. etwa BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 52; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 145 mwN).
Ein solches Verhalten lässt sich ebenso damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand und dass der Bewerber, weil er sich entgegen den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bei der Auswahl- und Besetzungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der Entschädigungsklage nach § 15 Abs. 2 AGG zulässigerweise seine Rechte nach diesem Gesetz wahrnimmt (BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - aaO).
- EuGH, 17.06.2021 - C-597/19
M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und …
Auszug aus BAG, 19.09.2024 - 8 AZR 21/24
Unter der Wertung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. f DSGVO (vgl. EuGH 17. Juni 2021 - C-597/19 - [M.I.C.M.] Rn. 108) sind zudem die Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen als berechtigte Interessen einzuordnen (…Kühling/Buchner/Buchner/Petri 4. Aufl. DS-GVO Art. 6 Rn. 147 mwN).Zwar ist diese Voraussetzung restriktiv auszulegen; Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken (…EuGH 4. Juli 2023 - C-252/21 - [Meta Platforms ua. (Conditions générales d'utilisation d'un réseau social)] Rn. 108 ff.; 17. Juni 2021 - C-597/19 - [M.I.C.M.] Rn. 110;… BGH 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19 - Rn. 30 mwN).
Die insoweit erforderliche Abwägung der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen (EuGH 17. Juni 2021 - C-597/19 - [M.I.C.M.] Rn. 111;… BGH 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19 - Rn. 31 mwN) fällt zulasten des Klägers aus.
- BAG, 19.05.2016 - 8 AZR 470/14
Benachteiligung wegen des Alters - Entschädigung
Auszug aus BAG, 19.09.2024 - 8 AZR 21/24
Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (…BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 48;… 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 43; grundlegend BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 32 ff., BAGE 155, 149).Das ist bei einer Person, die mit ihrer Bewerbung nicht die betreffende Stelle erhalten, sondern nur die formale Position eines Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG erlangen will mit dem alleinigen Ziel, eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend zu machen, gerade nicht der Fall (…vgl. BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 48, BAGE 156, 71; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 38, BAGE 155, 149).
Dies kann im Zusammenhang mit einer Vielzahl anderweitiger Bewerbungen und anschließender Entschädigungsklagen nur angenommen werden, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des Bewerbers feststellen lässt, das auf der Erwägung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher "Gewinn" verbleiben (…vgl. etwa: BAG 11. August 2016 - 8 AZR 4/15 - Rn. 67, BAGE 156, 71; 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 58, BAGE 155, 149).
- BAG, 14.06.2023 - 8 AZR 136/22
Diskriminierung wegen Schwerbehinderung - Darlegungslast
Auszug aus BAG, 19.09.2024 - 8 AZR 21/24
Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 48;… 19. Januar 2023 - 8 AZR 437/21 - Rn. 43;… grundlegend BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 32 ff., BAGE 155, 149).Es existiert hingegen weder ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur derjenige, der ein solches Bewerbungsschreiben verfasst, an der Stelle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungsschreiben diesen Vorgaben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Bewerbers iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen zu können (vgl. BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 53;… 31. März 2022 - 8 AZR 238/21 - Rn. 47 mwN)..
Rn. 49 (a) Auf Rechtsmissbrauch kann allerdings nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt (vgl. etwa BAG 14. Juni 2023 - 8 AZR 136/22 - Rn. 52;… 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 145 mwN).
- EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine …
Auszug aus BAG, 19.09.2024 - 8 AZR 21/24
Rn. 64 (aaa) Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn diese zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen (zu den sich daraus ergebenden kumulativen Anforderungen vgl. EuGH 4. Juli 2023 - C-252/21 - [Meta Platforms ua. (Conditions générales d'utilisation d'un réseau social)] Rn. 106 ff.).Zwar ist diese Voraussetzung restriktiv auszulegen; Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken (EuGH 4. Juli 2023 - C-252/21 - [Meta Platforms ua. (Conditions générales d'utilisation d'un réseau social)] Rn. 108 ff.;… 17. Juni 2021 - C-597/19 - [M.I.C.M.] Rn. 110;… BGH 12. Oktober 2021 - VI ZR 488/19 - Rn. 30 mwN).
- BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 296/22
Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot
- BGH, 12.03.2024 - VI ZR 1370/20
Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verwertung einer unzulässigen …
- BGH, 13.10.2021 - VI ZR 488/19
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten in einem …
- BGH, 04.05.2022 - 1 StR 3/21
Betrug durch AGG-Hopping (konkludente Täuschung: Erklärungsinhalt bei …
- LAG Hamm, 23.03.2023 - 18 Sa 888/22
Benachteiligung wegen des Geschlechts; Stellenausschreibung; Sekretärin; …
- EuGH, 04.05.2023 - C-60/22
Bundesrepublik Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher …
- BAG, 27.08.2020 - 8 AZR 45/19
Schwerbehinderter Bewerber - Vorstellungsgespräch
- EuGH, 02.03.2023 - C-268/21
Norra Stockholm Bygg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener …
- BAG, 25.10.2018 - 8 AZR 562/16
Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der …
- BAG, 24.01.2024 - 5 AZR 331/22
Annahmeverzug - Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit - …
- BAG, 11.08.2016 - 8 AZR 809/14
Benachteiligung wegen des Alters - Auswahlverfahren - Entschädigung - objektive …
- LAG Niedersachsen, 08.05.2024 - 8 Sa 688/23
Verarbeitung personenbezogener Daten an die DSGVO durch Gerichte; Ansprüche des …
- BAG, 28.02.2023 - 2 AZN 22/23
Kündigungsschutzklage - Auslegung eines ergänzenden allgemeinen …
- BAG, 07.09.2022 - 5 AZR 502/21
Hypotax-Verfahren bei vorübergehender Auslandsentsendung
- BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 313/20
Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung
- LAG Schleswig-Holstein, 21.06.2022 - 2 Sa 21/22
Stellenausschreibung, Bewerbung, Internet, Ebay-Kleinanzeigen, Bewerberbegriff, …
- LAG Hamm, 05.12.2023 - 6 Sa 896/23
Benachteiligung wegen des Geschlechts; Rechtsmissbrauch bei …
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2023 - 3 Sa 898/22
Keine Entschädigung nach rechtsmissbräuchlicher Bewerbung eines Mannes auf eine …
- LAG Hamm, 23.08.2023 - 9 Sa 538/22
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz; Entschädigung; Rechtsmissbrauch; …
- ArbG Gelsenkirchen, 03.08.2022 - 2 Ca 547/22
Entschädigung wegen Geschlechtsdiskriminierung, Rechtsmissbrauch
- ArbG Hagen, 06.04.2022 - 2 Ca 1421/21
- BAG, 23.10.2025 - 8 AZR 300/24
Entgeltgleichheit - Paarvergleich - Beweislast
Zwar liegt in der Berücksichtigung dieser Daten bei der Entscheidungsfindung der Gerichte für Arbeitssachen ebenso eine Datenverarbeitung iSv. Art. 4 Nr. 2 DSGVO wie in ihrer Offenlegung und Verwendung im Prozess durch die Parteien (vgl. auch BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 60).Rn. 35 (1) Die Zulässigkeit der prozessualen Verwertung von Sachvortrag der Parteien richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e und f, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 DSGVO iVm. §§ 138, 286, 355 ff. ZPO (…vgl. ausf. dazu: BAG 20. März 2025 - 7 AZR 46/24 - Rn. 51 ff. mwN; 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 61 ff. mwN).
Unter der Wertung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. f DSGVO sind die Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen als berechtigte Interessen einzuordnen (BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 65).
- LAG Niedersachsen, 16.03.2026 - 7 SLa 478/25
Entschädigung; AGG; Bewerbung; Rechtsmissbrauch; Geschlecht; Benachteiligung; …
Bejahung von Rechtsmissbrauch im Fall einer erfolglosen Bewerbung auf eine nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Stelle im Anschluss an BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - und LAG Hamm 5. Dezember 2023 - 6 Sa 896/23 -.Er war ua. Kläger des Verfahrens beim LAG Hamm vom 5. Dezember 2023 - 6 Sa 896/23 -, BAG vom 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 -.
Er führt unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des LAG Hamm vom 5. Dezember 2023 - 6 Sa 896/23 - und des BAG vom 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - aus, der Kläger gehe systematisch als AGG-Hopper vor.
Hinzu kämen folgende weitere Gesichtspunkte: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Hannover habe der Kläger auf die Nachfrage der Vorsitzenden, ob er der Kläger des Verfahrens vor dem BAG zum Aktenzeichen 8 AZR 21/24 sei, dies - unstreitig - verneint.
Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, sofern diese Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Berlin] Rn. 37ff mwN BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 24 mwN).
Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch ein treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB vor (BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn 25 mwN).
Sie kann deshalb nicht für sich reklamieren, dass ihr die in § 15 AGG vorgesehenen Sanktionen mit abschreckender Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zugutekommen müssten (vgl. BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 32-34 mwN).
In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (…vgl. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Berlin] Rn. 39f. mwN; BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 26 mwN).
Das Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten auch eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (…vgl. EuGH 28. Juli 2016 - C-423/15 - [Berlin] Rn. 40 mwN; BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 26 mwN;… zum Ganzen auch EuGH-Vorlage des BGH vom 28. August 2025 - VI ZR 258/24 - Rn. 45f.).
Dieser muss deshalb Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand begründen (BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 27).
Nach allgemeinen Grundsätzen genügt die nicht darlegungspflichtige Partei ihrer Darlegungslast nicht durch einfaches Bestreiten einer nicht ins Blaue hinein erhobenen pauschalen Behauptung der darlegungspflichtigen Partei, wenn dieser die nähere Darlegung der erforderlichen Tatsachen nicht möglich oder zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (vgl. BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 40).
Der Beklage hat sich darauf beschränkt, sich auf das veröffentlichte und allgemein zugängliche Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm zu berufen (vgl. BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 59ff).
Ein solches Verhalten lässt sich ebenso damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand und dass der Bewerber, weil er sich entgegen den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bei der Auswahl- und Besetzungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der Entschädigungsklage nach § 15 Abs. 2 AGG zulässigerweise seine Rechte nach diesem Gesetz wahrnimmt (vgl. BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 49).
Dies kann im Zusammenhang mit einer Vielzahl anderweitiger Bewerbungen und anschließender Entschädigungsklagen nur angenommen werden, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des Bewerbers feststellen lässt, das auf der Erwägung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher "Gewinn" verbleiben (vgl. BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 50).
Dabei berücksichtigt das Gericht, dass allein eine 150 km vom Wohnort entfernt liegende Stelle für sich genommen schwerlich ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein kann (vgl. [für 170 km entfernt liegende Stelle] BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 36 mwN).
- LAG Baden-Württemberg, 18.08.2026 - 2 Sa 14/24
Equal Pay - Entgelttransparenz - Gleichbehandlungsgrundsatz - Medianentgelt
Rn. 260 Vorliegend kommt es nach Einschätzung der Kammer mithin zunächst auf die Voraussetzungen einer zweckändernden Datenverarbeitung an (vgl. dazu BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 68).
- BAG, 20.03.2025 - 7 AZR 46/24
Betriebsratsmitglied - Anpassung der Vergütung
Zwar liegt in der Berücksichtigung der Daten vergleichbarer Arbeitnehmer iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG - einschließlich deren namentlicher Bezeichnung - bei der Entscheidungsfindung der Gerichte für Arbeitssachen ebenso eine Datenverarbeitung iSv. Art. 4 Nr. 2 DSGVO wie in ihrer Einführung in den Prozess durch die Beklagte (Offenlegung durch Übermittlung; vgl. auch BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 60 und Thüsing/Denzer Rechtssichere Betriebsratsvergütung Rn. 244).Im Hinblick auf die Wertung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. f DSGVO (…vgl. EuGH 17. Juni 2021 - C-597/19 - [M.I.C.M.] Rn. 108) sind die Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen als berechtigte Interessen einzuordnen (BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 65;… Kühling/Buchner/Buchner/Petri DS-GVO 4. Aufl. Art. 6 Rn. 147 mwN).
- LAG Baden-Württemberg, 07.11.2024 - 17 Sa 2/24
Entschädigungsanspruch - erfolgloser Bewerber - unmittelbare Benachteiligung …
Rn. 60 Im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG ist Rechtsmissbrauch anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (so zuletzt BAG 19. September 2024 - 8 AZR 21/24; grundlegend BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14). - BVerwG, 23.06.2026 - 5 B 15.25 Rn. 7 Der Verwaltungsgerichtshof (UA S. 12 f.) hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - NJW 2025, 468 Rn. 24 ff.) ausgeführt, das Entschädigungsverlangen nach § 15 Abs. 2 AGG sei dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB ausgesetzt, sofern jemand sich nicht beworben habe, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihm darum gegangen sei, nur den formalen Status als Bewerber i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, eine Entschädigung geltend zu machen.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen, die gegenüber einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen, sei der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (UA S. 13 unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - NJW 2025, 468 Rn. 27).
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof, nachdem er ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch angenommen hat, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (UA S. 13 unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - NJW 2025, 468 Rn. 29) ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers, den insoweit eine sekundäre Beweislast treffe, nicht geeignet sei, dieses für Rechtsmissbrauch sprechende Indiz zu widerlegen, das sich aus dem eklatanten Missverhältnis von mehr als 80 allein vor den Verwaltungsgerichten erhobenen (und einer unbekannten Anzahl arbeitsgerichtlicher) Entschädigungsklagen gegenüber einem einzigen kurz darauf zurückgenommenen Eilantrag ergebe.
Rn. 15 Dabei ist in der Aussage des Senats die Formulierung als maßgeblich zu betrachten, dass "allein" dieser Umstand die Annahme des Rechtsmissbrauchs nicht begründen kann (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 19. September 2024 - 8 AZR 21/24 - NJW 2025, 468 Rn. 49).
- LAG Hessen, 26.01.2026 - 7 SLa 435/25
"Sekretärin"-Stellenanzeige diskriminiert - Vielkläger ist noch kein AGG-Hopper
Im Übrigen hat das Arbeitsgericht Bezug genommen auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.9.2024 (BAG - 8 AZR 21/24 -).Für das Vorliegen der Voraussetzungen, die gegenüber einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Einwendung des Rechtsmissbrauchs begründen, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet (BAG vom 19.01.2023 - 8 AZR 437/22 - BAG vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 -).
Der Arbeitgeber muss deshalb Indizien darlegen und im Bestreitensfall beweisen, die dem rechtshindernden Einwand begründen (BAG vom 19.01.2023 - 8 AZR 437/23 - BAG vom 31.03.2022 - 8 AZR 235/21 - BAG vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 -).
Auf Rechtsmissbrauch kann allerdings nicht bereits daraus geschlossen werden, dass eine Person eine Vielzahl erfolgsloser Bewerbungen versandt und mehrere Entschädigungsprozesse geführt hat oder führt (BAG vom 14.06.2023 - 8 AZR 236/22 - BAG vom 26.01.2017 - 8 AZR 848/13 - BAG vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 -).
Ein solches Verhalten lässt sich nämlich auch damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand und dass der Bewerber, weil er sich entgegen den Vorgaben des AGG bei der Auswahl-Besetzungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der Entschädigungsklage nach § 15 Abs. 2 AGG zulässigerweise seine Rechte nach diesem Gesetz wahrnimmt (BAG vom 26.01.2017 - 8 AZR 848/13 - BAG vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 -).
Vergleicht man die vom LAG Hamm (LAG Hamm v. 05.12.2023 - 6 Sa 896/23 -) vorgenommenen Feststellungen auf der Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 Unter Abs. 1 e DSGVO, der Feststellungen des BAG als rechtmäßige Datenerhebung und der Anforderungen des BAG (BAG v. 19.9.2024 -8 AZR 21/24-) im Hinblick auf die Sachverhaltsaufklärung, so kann die Berufungskammer im vorliegenden arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren auf der Grundlage des Beibringungsgrundsatzes weitere Feststellungen nicht treffen.
Es existiert weder ein Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur derjenige, der ein solches Bewerbungsschreiben verfasst, an der Stelle interessiert ist, noch der gegenteilige Erfahrungssatz, dass derjenige, dessen Bewerbungsschreiben diesen Vorgaben nicht entspricht, sich nur mit dem Ziel bewirbt, die formale Position des Bewerbers gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend machen zu können (BAG vom 14.06.2023 - 8 AZR 136/22 - BAG vom 31.08.2022 - 8 AZR 238/21 - BAG vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 -).
Dabei ist davon auszugehen, dass die fehlende Umzugswilligkeit des Klägers für sich genommen schwerlich ein Indiz für Rechtsmissbrauch sein könnte (BAG vom 11.08.2016 - 8 AZR 809/14; BAG vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24-).
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.04.2026 - 4 SLa 158/25
Geldentschädigung bei geschlechtsspezifischer Stellenausschreibung …
Klagen auf Geldentschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz können der Höhe nach in gerichtliches Ermessen gestellt werden, ohne hiermit bereits zu unbestimmt zu sein (BAG, Urteil vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 19).Rn. 62 a) Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass in einschlägigen Urteilsdatenbanken unter den Suchworten "AGG" und "Sekretärin" bei Berücksichtigung von Geburtsjahr, Ausbildung und Studium des Klägers eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen erscheint, die mit hoher Wahrscheinlichkeit Entschädigungsklagen wegen erfolgloser Bewerbungen auf ausschließlich weiblich ausgeschriebene Stellen durch gerade ihn betreffen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Hessisches LAG, Urteil vom 26.01.2026 - 7 SLa 435/25 - LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.01.2026 - 4 Sa 62/25 - LAG Hamm, Urteil vom 07.08.2025 - 15 SLa 310/24 - LAG Köln, Urteil vom 19.12.2024 - 8 SLa 109/24; ArbG Köln, Urteil vom 09.10.2024 - 15 Ca 5836/23 - BAG, Urteil vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 - ArbG Wuppertal, Urteil vom 08.03.2024 - 4 Ca 2346/23 - LAG Hamm, Urteil vom 05.12.2023 - 6 Sa 896/23 - LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2023 - 7 Sa 210/23 - ArbG Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 12.09.2023 - 6 Ca 6055/23 - LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.09.2023 - 4 Sa 900/22 - LAG Hamm, Urteil vom 23.08.2023 - 9 Sa 538/22 - Hessisches LAG, Urteil vom 28.04.2023 - 14 Sa 1300/22 - LAG Hamm, Urteil vom 23.03.2023 - 18 Sa 888/22 - LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2023 - 3 Sa 898/22 - LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2022 - 2 Sa 21/22 -).
Sie führt außerdem die rechtsmissbrauchsbejahende Entscheidung des LAG Hamm (Urteil vom 05.12.2023 - 6 Sa 896/23 -) mit den dort ausgeführten Umständen anhand der hierzu ergangenen Revisionsentscheidung des BAG an (Urteil vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 -).
Objektiv hätte solches voraussetzt, dass ein Verhalten an den Tag gelegt war, das das unionsrechtlich mit dem Diskriminierungsverbot angelegte Regelungsziel als umständehalber nicht mehr erreichbar darstellte und subjektiv musste eine Absicht feststellbar sein, sich aus der (unionsrechtlich unterlegten) Diskriminierungsverbotsregelung einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen zu wollen - es also (anders ausgedrückt) zum an den Tag gelegten Verhalten gar keine andere Erklärung als die einer Vorteilserlangung geben konnte (BAG, Urteil vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 24-27).
Wegen des unionsrechtlichen Regelungsziels ist im gegebenen Zusammenhang allerdings mit zu beachten, dass dies der allgemeinen Herbeiführung diskriminierungsfreien Zugangs zum Erwerbsleben gilt und § 15 Abs. 2 AGG auch dem Sanktionszweck verpflichtet ist, einen betroffenen Arbeitgeber künftig zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten nach dem AGG anzuhalten und zugleich noch Dritte von ähnlichen Verstößen abzubringen; es widerspricht insofern nicht etwa der Gerechtigkeitsvorstellung des nationalen AGG-Gesetzgebers eine etwaige Geldentschädigung in die Liquidation von Einzelpersonen zu stellen, um deren individuellen Schutz vor Benachteiligungen des beim Zugang zur Erwerbstätigkeit gehen soll (vgl. BAG, Urteil vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 31-33; zur rechtspolitischen Dimension etwa Bayreuther, NZA 2008, 986, 989 f.).
Stattdessen bedarf es gerade besonderer Umstände, die einen ausnahmsweisen Rückschluss auf rechtsmissbräuchliches Verhalten gestatten, indem sie neben der Bewerbungsvielzahl unter anschließenden Klagen gerade auch die unstatthafte Zielsetzung belegen, sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise einen letztlich auskömmlichen Gewinn zu verschaffen (BAG, Urteil vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 - Rn. 50).
- LAG Nürnberg, 30.06.2026 - 7 SLa 25/26
Diskriminierung, Entschädigungsanspruch, Stellenausschreibung, Rechtsmissbrauch, …
Rn. 5 Dieses klageabweisende Urteil des LAG Hamm wurde vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.9.2024 (Az. 8 AZR 21/24 - juris) bestätigt.Der Kläger sei nach Überzeugung des Gerichts dieselbe Person wie der Kläger im Verfahren BAG 8 AZR 21/24: Beide seien im Jahr ... geboren' der hiesige Kläger wohne in ... der Kläger im BAG-Verfahren in L. bei O., beide hätten Abitur und eine abgeschlossene Ausbildung zum ... und hätten einen LL.M- Abschluss.
Rn. 20 Der Kläger begründet seine Berufung wie folgt: Das Bundesarbeitsgericht habe in seinem Urteil 8 AZR 21/24 kein Geschäftsmodell des Klägers festgestellt, das diesen auf ewig entrechte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.0. Rn. 46 sowie: BAG Urt, v. 19.9.2024 - &8 AZR 21/24, BeckRS 2024, 35307 0S 1) ist für die Annahme von Rechtsmissbrauch stets eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen.
Dass das Bewerbungsanschreiben hinsichtlich Stil und Inhalt zu den Anschreiben passt, auf weiche das BAG-Urteil 8 AZR 21/24 Bezug nimmt, kann das Gericht nicht feststellen.
- ArbG Berlin, 28.05.2026 - 42 Ca 3438/26
AGG-Klage einer nicht-binären Person - Entschädigungsklage wegen …
§ 15 Absatz 2 AGG räumt dem Gericht bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung einen Ermessensspielraum ein (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 -, NZA 2025, 104 Randnummer 19; BAG, Urteil vom 25.11.2021 - 8 AZR 313/20 -, NZA 2022 638 Randnummer 14 mit weiteren Nachweisen).Das Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten auch eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (zum Vorstehenden: BAG, Urteil vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 -, NZA 2025, 104 Randnummern 24 folgende mit weiteren Nachweisen).
Dieser muss deshalb Indizien vortragen und im Bestreitensfall beweisen, die den rechtshindernden Einwand begründen (BAG, Urteil vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 -, NZA 2025, 104 Randnummer 25).
Dies kann im Zusammenhang mit einer Vielzahl anderweitiger Bewerbungen und anschließender Entschädigungsklagen nur angenommen werden, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der bewerbenden Person feststellen lässt, das auf der Erwägung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher "Gewinn" verbleiben (BAG, Urteil vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 -, NZA 2025, 104 Randnummer 50).
Ein solches Verhalten lässt sich ebenso damit erklären, dass ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der jeweiligen Stelle bestand und dass der Bewerber, weil er sich entgegen den Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bei der Auswahl- und Besetzungsentscheidung diskriminiert sieht, mit der Entschädigungsklage nach § 15 Absatz 2 AGG zulässigerweise seine Rechte nach diesem Gesetz wahrnimmt (BAG, Urteil vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 -, NZA 2025, 104 Randnummer 49).
Zwar ist nach den vom BAG aufgestellten Grundsätzen allein die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums nicht als Anhaltspunkt für Rechtsmissbrauch zu werten (BAG, Urteil vom 19.09.2024 - 8 AZR 21/24 -, NZA 2025, 104 Randnummer 47).
- LAG München, 14.11.2025 - 1 SLa 126/25
Entschädigungsanspruch, Beweislastverteilung, Rechtsmissbrauchseinwand, …
- VGH Baden-Württemberg, 05.06.2025 - 4 S 2070/24
Der Dauerbewerber, der sein Geld mit Absagen verdient
- LAG Nürnberg, 23.01.2026 - 8 SLa 4/25
Berufungsverfahren, Anschlussberufung, Entschädigungsanspruch, …
- VG Karlsruhe, 06.12.2024 - 9 K 2130/23
Verpflichtung einer Gemeinde, einen schwerbehinderten Bewerber auch zu einer …
- LAG Sachsen, 21.01.2026 - 6 Sa 272/23
- LAG Köln, 25.06.2026 - 6 SLa 116/26
Missbrauchseinwand bei Klage aus AGG und DSGVO ; Diskriminierung; Entschädigung; …
- BAG, 27.03.2025 - 4 AZB 29/24
Prozesskostenhilfe - Entschädigungszahlungen nach AGG als Einkommen oder Vermögen
- LAG Hamm, 16.04.2026 - 11 SLa 248/26
Prozesskostenhilfe, mangelnde Erfolgsaussichten, Mutwilligkeit, Entschädigung, …
- ArbG Bamberg, 29.09.2025 - 3 Ca 662/24
Rechtsmissbrauch, Entschädigungsklage, Bewerbungs-Geschäftsmodell, …
- ArbG Düsseldorf, 07.05.2026 - 2 Ca 6536/25
AGG-Entschädigung trotz Scheinbewerbung?
- LAG Köln, 19.12.2024 - 8 SLa 109/24
Diskriminierung; Sekretärin; Einzelfall zur Angemessenheit einer Entschädigung
- LAG Hamburg, 28.08.2024 - 5 SLa 6/24
- ArbG Düsseldorf, 23.07.2026 - 9 Ca 599/26
Schwerbehinderung: Bewerber erhält 11.250 EUR Entschädigung
- ArbG Hamm, 23.01.2026 - 2 Ca 628/25
Entschädigung wegen diskriminierender Nichtberücksichtigung einer Bewerbung eines …
- ArbG München, 29.04.2026 - 35 Ca 3785/25
Beweislastumkehr, Entschädigungsanspruch, Rechtsmissbrauchseinwand, …
- ArbG Essen, 17.03.2025 - 6 Ca 2133/24
- VG Sigmaringen, 12.12.2024 - 7 K 2194/23
Diskriminierung schwerbehinderter Bewerber; Abstellen auf Berufserfahrung in …
- LAG Baden-Württemberg, 11.12.2025 - 8 Sa 28/25
Voraussetzungen einer Entscheidung nach Lage der Akten iSv. §§ 331a, 251a ZPO - …
- LAG Hamm, 07.08.2025 - 15 SLa 310/24
Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ; Benachteiligung wegen des …
- LAG Baden-Württemberg, 11.12.2025 - 8 Sa 27/25
Voraussetzungen einer Entscheidung nach Lage der Akten iSv. §§ 331a, 251a ZPO - …
- LAG Bremen, 30.10.2025 - 3 Sa 90/23
Analoge Anwendung des § 148 ZPO bei einer Klage auf Zahlung einer Entschädigung …
- LAG Hamm, 19.03.2025 - 8 SLa 851/24
- LAG Hamm, 27.12.2024 - 8 SLa 851/24
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