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   EuG, 26.09.2018 - T-62/16   

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EuG, 26.09.2018 - T-62/16 (https://dejure.org/2018,30182)
EuG, Entscheidung vom 26.09.2018 - T-62/16 (https://dejure.org/2018,30182)
EuG, Entscheidung vom 26. September 2018 - T-62/16 (https://dejure.org/2018,30182)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Puma / EUIPO - Doosan Machine Tools (PUMA)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke PUMA - Ältere internationale Bildmarken PUMA - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Puma / EUIPO - Doosan Machine Tools (PUMA)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Puma / EUIPO - Doosan Machine Tools (PUMA)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke PUMA - Ältere internationale Bildmarken PUMA - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EU] 2017/1001)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

    Auszug aus EuG, 26.09.2018 - T-62/16
    Aus der Rechtsprechung geht schließlich hervor, dass die Vornahme einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken durch die maßgeblichen Verkehrskreise unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles, wie des Grades der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, der Art der von diesen Marken betroffenen Waren und Dienstleistungen, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen sowie die betreffenden Verkehrskreise, des Ausmaßes der Bekanntheit der älteren Marke, des Grades der ihr innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft und des Bestehens einer Verwechslungsgefahr für das Publikum, umfassend zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 41 und 42, Beschluss vom 30. April 2009, Japan Tobacco/HABM, C-136/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:282, Rn. 26, und Urteil vom 6. Juli 2012, Jackson International/HABM - Royal Shakespeare [ROYAL SHAKESPEARE], T-60/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:348, Rn. 21).

    Geht es hingegen um die Schädigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke, bestehen die Verkehrskreise, aus deren Sicht die Beurteilung vorzunehmen ist, aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Waren und Dienstleistungen, für die diese Marke eingetragen ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 35).

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass sich die von einer bestimmten Marke angesprochenen Verkehrskreise aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen, für die die Marke eingetragen oder - je nach Fall - angemeldet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 34).

    Die Bekanntheit einer Marke ist im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen, für die die Marke eingetragen ist (vgl. Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus einer ständigen Rechtsprechung geht hervor, dass die Bekanntheit der älteren Marke oder Marken, insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit dieser Marke(n), eine der kumulativen Anwendungsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 darstellt und zugleich zu den Umständen gehört, die bei der Prüfung zu berücksichtigen sind, ob die Verkehrskreise eine gedankliche Verknüpfung zwischen den älteren Marken und der angemeldeten Marke herstellen und die Gefahr besteht, dass eine der drei in dieser Vorschrift genannten Beeinträchtigungen auftritt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42, und vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a., C-252/12, EU:C:2013:497, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorab ist zu bemerken, dass die Unterscheidungskraft einer Marke nach der Rechtsprechung im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen ist, die sich aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen, für die diese Marke eingetragen ist (vgl. Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beurteilung einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken verlangt die Rechtsprechung nämlich nicht, den Grad der originären Unterscheidungskraft einer älteren Marke und den Grad der von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft zu berücksichtigen, sondern lediglich einen der beiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42, Beschluss vom 30. April 2009, Japan Tobacco/HABM, C-136/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:282, Rn. 26, und Urteil vom 6. Juli 2012, ROYAL SHAKESPEARE, T-60/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:348, Rn. 21).

    In einem solchen Fall könnten die von den Waren oder Dienstleistungen der jüngeren Marke angesprochenen Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen, obwohl sie ein ganz anderes Publikum sind als die von den Waren oder Dienstleistungen der älteren Marke angesprochenen Verkehrskreise (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 51 und 52).

    Unterscheiden sich die von den Waren der älteren Marke angesprochenen Verkehrskreise und die von den Waren der angemeldeten Marke angesprochenen Verkehrskreise, kann es deshalb notwendig sein, das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke zu berücksichtigen, um zu ermitteln, ob sich diese Bekanntheit über die von dieser Marke angesprochenen Verkehrskreise hinaus erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 51 bis 53).

    Auch wenn sich die Verkehrskreise, an die sich die mit den einzelnen einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren jeweils richten, nicht überschneiden, lässt sich aufgrund der Verschiedenartigkeit der betreffenden Waren daher nicht ausschließen, dass - auch unter Berücksichtigung der großen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken - ein Zusammenhang zwischen diesen Marken hätte hergestellt werden können (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 51 bis 53).

    Darüber hinaus ist es nach der Rechtsprechung umso wahrscheinlicher, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie mit einer identischen oder ähnlichen jüngeren Marke konfrontiert werden, die ältere Marke in Erinnerung rufen, je stärker die der älteren Marke von Haus aus innewohnende oder infolge ihrer Benutzung erworbene Unterscheidungskraft ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 54).

    Daher ist der Zusammenhang, den die von der angemeldeten Marke angesprochenen Verkehrskreise zwischen dieser Marke einerseits und ihrer eigenen Sport- und Freizeitpraxis andererseits sehen könnten, für die Beurteilung unerheblich, ob die angemeldete Marke den maßgeblichen Verkehrskreisen die ältere Marke in Erinnerung ruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 60).

  • EuG, 22.03.2007 - T-215/03

    Sigla / OHMI - Elleni Holding (VIPS) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

    Auszug aus EuG, 26.09.2018 - T-62/16
    Deshalb gewährleistet Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 den Schutz einer bekannten Marke gegen jede identische oder ähnliche Anmeldemarke, die ihr Bild beeinträchtigen könnte, auch dann, wenn die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren nicht denen entsprechen, für die die ältere Marke eingetragen wurde (Urteile vom 22. März 2007, Sigla/HABM - Elleni Holding [VIPS], T-215/03, EU:T:2007:93, Rn. 35, und vom 8. Dezember 2011, Aktieselskabet af 21. November 2001/HABM - Parfums Givenchy [only givenchy], T-586/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:722, Rn. 58).

    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, und eine Anwendung der Bestimmung scheidet aus, wenn nur eine von ihnen nicht vorliegt (vgl. Urteil vom 22. März 2007, VIPS, T-215/03, EU:T:2007:93, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Gefahr liegt somit in der "Verwässerung" oder "allmählichen Schwächung" der älteren Marke durch die Auflösung ihrer Identität und ihrer Bekanntheit (vgl. Urteil vom 22. März 2007, VIPS, T-215/03, EU:T:2007:93, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung kann insbesondere dann bestehen, wenn die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen Merkmale oder Eigenschaften aufweisen, die sich negativ auf das Bild einer bekannten älteren Marke auswirken können, weil sie mit der angemeldeten Marke identisch oder ihr ähnlich ist (vgl. Urteil vom 22. März 2007, VIPS, T-215/03, EU:T:2007:93, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es handelt sich somit, anders gesagt, um die Gefahr, dass das Bild der bekannten Marke oder die durch sie vermittelten Merkmale auf die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren übertragen werden, so dass deren Vermarktung durch diese gedankliche Verbindung mit der bekannten älteren Marke erleichtert wird (vgl. Urteil vom 22. März 2007, VIPS, T-215/03, EU:T:2007:93, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem wird sie im Blick zu behalten haben, dass dann, wenn der Widerspruch auf eine Marke mit außergewöhnlich hoher Wertschätzung gestützt ist, die Wahrscheinlichkeit einer nicht nur hypothetischen Gefahr der künftigen Beeinträchtigung oder unlauteren Ausnutzung durch die angemeldete Marke so offensichtlich sein kann, dass der Widersprechende insoweit weder einen weiteren tatsächlichen Umstand geltend machen noch den Beweis für das Vorliegen eines solchen Umstands erbringen muss (vgl. Urteile vom 22. März 2007, VIPS, T-215/03, EU:T:2007:93, Rn. 48, und vom 27. Oktober 2016, Spa Monopole/EUIPO - YTL Hotels & Properties [SPA VILLAGE], T-625/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:631, Rn. 63).

  • EuG, 19.05.2015 - T-71/14

    Swatch / OHMI - Panavision Europe (SWATCHBALL)

    Auszug aus EuG, 26.09.2018 - T-62/16
    Daher ist sie in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung zu Recht im Wesentlichen zu dem Schluss gekommen, dass die jeweiligen Verkehrskreise der mit den einzelnen einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren unterschiedlich sind (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Mai 2015, Swatch/HABM - Panavision Europe [SWATCHBALL], T-71/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:293, Rn. 31, und vom 29. Oktober 2015, Éditions Quo Vadis/HABM - Gómez Hernández ["QUO VADIS"], T-517/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:816, Rn. 32).

    Auch wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich die Verkehrskreise, an die sich die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren richten, unter bestimmten Umständen überschneiden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, You-Q/HABM - Apple Corps [BEATLE], T-369/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:177, Rn. 53) und ein Fachpublikum die ältere Marke, die für die breite Öffentlichkeit bestimmte Waren oder Dienstleistungen erfasst, möglicherweise kennt, kann das im Übrigen nicht für den Nachweis genügen, dass dieses Fachpublikum einen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2015, SWATCHBALL, T-71/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:293, Rn. 32).

    In der gleichen Weise habe das Gericht in den Urteilen vom 19. Mai 2015, SWATCHBALL (T-71/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:293), und vom 29. Oktober 2015, "QUO VADIS" (T-517/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:816), argumentiert.

    Darüber hinaus hat das Gericht im Urteil vom 19. Mai 2015, SWATCHBALL (T-71/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:293), das Vorliegen einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken trotz einer besonders stark ausgeprägten Bekanntheit mit der Begründung ausgeschlossen, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die mit jeder einzelnen dieser Marken gekennzeichneten Waren in denselben Geschäften vorfänden und an die einen dächten, während sie vor den anderen stünden (Urteil vom 19. Mai 2015, SWATCHBALL, T-71/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:293, Rn. 32).

  • EuG, 29.10.2015 - T-517/13

    Éditions Quo Vadis / OHMI - Gómez Hernández ("QUO VADIS")

    Auszug aus EuG, 26.09.2018 - T-62/16
    Daher ist sie in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung zu Recht im Wesentlichen zu dem Schluss gekommen, dass die jeweiligen Verkehrskreise der mit den einzelnen einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren unterschiedlich sind (vgl. entsprechend Urteile vom 19. Mai 2015, Swatch/HABM - Panavision Europe [SWATCHBALL], T-71/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:293, Rn. 31, und vom 29. Oktober 2015, Éditions Quo Vadis/HABM - Gómez Hernández ["QUO VADIS"], T-517/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:816, Rn. 32).

    In der gleichen Weise habe das Gericht in den Urteilen vom 19. Mai 2015, SWATCHBALL (T-71/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:293), und vom 29. Oktober 2015, "QUO VADIS" (T-517/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:816), argumentiert.

    Auch in der Rechtssache, die zum Urteil vom 29. Oktober 2015, "QUO VADIS" (T-517/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:816), geführt hat, war die Bekanntheit der älteren Marke normal.

  • EuGH, 30.04.2009 - C-136/08

    Japan Tobacco / HABM

    Auszug aus EuG, 26.09.2018 - T-62/16
    Nehmen die Verkehrskreise eine solche gedankliche Verknüpfung nicht vor, kann die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke nicht in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 30. April 2009, Japan Tobacco/HABM, C-136/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:282, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung geht schließlich hervor, dass die Vornahme einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken durch die maßgeblichen Verkehrskreise unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles, wie des Grades der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, der Art der von diesen Marken betroffenen Waren und Dienstleistungen, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen sowie die betreffenden Verkehrskreise, des Ausmaßes der Bekanntheit der älteren Marke, des Grades der ihr innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft und des Bestehens einer Verwechslungsgefahr für das Publikum, umfassend zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 41 und 42, Beschluss vom 30. April 2009, Japan Tobacco/HABM, C-136/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:282, Rn. 26, und Urteil vom 6. Juli 2012, Jackson International/HABM - Royal Shakespeare [ROYAL SHAKESPEARE], T-60/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:348, Rn. 21).

    Bei der Beurteilung einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken verlangt die Rechtsprechung nämlich nicht, den Grad der originären Unterscheidungskraft einer älteren Marke und den Grad der von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft zu berücksichtigen, sondern lediglich einen der beiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42, Beschluss vom 30. April 2009, Japan Tobacco/HABM, C-136/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:282, Rn. 26, und Urteil vom 6. Juli 2012, ROYAL SHAKESPEARE, T-60/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:348, Rn. 21).

  • EuG, 10.05.2007 - T-47/06

    Antartica / OHMI - Nasdaq Stock Market (nasdaq)

    Auszug aus EuG, 26.09.2018 - T-62/16
    Daher ist eine wesentliche - implizite - Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine solche gedankliche Verknüpfung zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2007, Antartica/HABM - Nasdaq Stock Market [nasdaq], T-47/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:131, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2014, Coca-Cola/HABM - Mitico [Master], T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich sei daran erinnert, dass eine gedankliche Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken in der Vorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise eine wesentliche - implizite - Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2007, nasdaq, T-47/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:131, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2014, Master, T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen (vgl. Urteile vom 10. Mai 2007, nasdaq, T-47/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:131, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2014, Master, T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.12.2014 - T-480/12

    Coca-Cola / OHMI - Mitico (Master)

    Auszug aus EuG, 26.09.2018 - T-62/16
    Daher ist eine wesentliche - implizite - Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine solche gedankliche Verknüpfung zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke vornehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2007, Antartica/HABM - Nasdaq Stock Market [nasdaq], T-47/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:131, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2014, Coca-Cola/HABM - Mitico [Master], T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich sei daran erinnert, dass eine gedankliche Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken in der Vorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise eine wesentliche - implizite - Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2007, nasdaq, T-47/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:131, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2014, Master, T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen (vgl. Urteile vom 10. Mai 2007, nasdaq, T-47/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:131, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Dezember 2014, Master, T-480/12, EU:T:2014:1062, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuG, 26.09.2018 - T-62/16
    Bezüglich der originären Unterscheidungskraft der älteren Marken ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Grad der Unterscheidungskraft einer Marke nach der Rechtsprechung ausschließlich im Hinblick auf die Waren zu beurteilen ist, für die diese Marke eingetragen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C-342/97, EU:C:1999:323, Rn. 22; vgl. auch entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung geht ferner hervor, dass es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke im Hinblick auf die mit ihr gekennzeichneten Waren gleichgültig ist, ob dieselbe Marke in Bezug auf andere Waren als beschreibend angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 77).

  • EuG, 06.07.2012 - T-60/10

    Das Theaterensemble The Royal Shakespeare Company erwirkt die Nichtigerklärung

    Auszug aus EuG, 26.09.2018 - T-62/16
    Aus der Rechtsprechung geht schließlich hervor, dass die Vornahme einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken durch die maßgeblichen Verkehrskreise unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles, wie des Grades der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken, der Art der von diesen Marken betroffenen Waren und Dienstleistungen, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen sowie die betreffenden Verkehrskreise, des Ausmaßes der Bekanntheit der älteren Marke, des Grades der ihr innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft und des Bestehens einer Verwechslungsgefahr für das Publikum, umfassend zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 41 und 42, Beschluss vom 30. April 2009, Japan Tobacco/HABM, C-136/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:282, Rn. 26, und Urteil vom 6. Juli 2012, Jackson International/HABM - Royal Shakespeare [ROYAL SHAKESPEARE], T-60/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:348, Rn. 21).

    Bei der Beurteilung einer gedanklichen Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken verlangt die Rechtsprechung nämlich nicht, den Grad der originären Unterscheidungskraft einer älteren Marke und den Grad der von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft zu berücksichtigen, sondern lediglich einen der beiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation, C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42, Beschluss vom 30. April 2009, Japan Tobacco/HABM, C-136/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:282, Rn. 26, und Urteil vom 6. Juli 2012, ROYAL SHAKESPEARE, T-60/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:348, Rn. 21).

  • EuG, 29.03.2012 - T-369/10

    Apple Corps kann verhindern, dass eine Gemeinschaftsbildmarke, die sich aus dem

    Auszug aus EuG, 26.09.2018 - T-62/16
    Auch wenn sich nicht ausschließen lässt, dass sich die Verkehrskreise, an die sich die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren richten, unter bestimmten Umständen überschneiden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, You-Q/HABM - Apple Corps [BEATLE], T-369/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:177, Rn. 53) und ein Fachpublikum die ältere Marke, die für die breite Öffentlichkeit bestimmte Waren oder Dienstleistungen erfasst, möglicherweise kennt, kann das im Übrigen nicht für den Nachweis genügen, dass dieses Fachpublikum einen Zusammenhang zwischen den einander gegenüberstehenden Marken herstellen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2015, SWATCHBALL, T-71/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:293, Rn. 32).

    Je größer die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der älteren Marke sind, desto eher wird nämlich eine Beeinträchtigung der älteren Marke im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegen (vgl. Urteil vom 29. März 2012, BEATLE, T-369/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:177, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-548/14

    Arnoldo Mondadori Editore / HABM

  • EuG, 14.12.2012 - T-357/11

    Bimbo / OHMI - Grupo Bimbo (GRUPO BIMBO)

  • EuG, 15.03.2006 - T-35/04

    Athinaiki Oikogeniaki Artopoiia / OHMI - Ferrero (FERRÓ) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 02.10.2015 - T-625/13

    The Tea Board / OHMI - Delta Lingerie (Darjeeling collection de lingerie)

  • EuGH, 07.05.2009 - C-398/07

    Waterford Wedgwood / Assembled Investments (Proprietary) und HABM

  • EuGH, 18.07.2013 - C-252/12

    Specsavers International Healthcare u.a. - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • EuG, 03.03.2016 - T-778/14

    Ugly / OHMI - Group Lottuss (COYOTE UGLY)

  • EuG, 28.10.2016 - T-123/15

    Unicorn / EUIPO - Mercilink Equipment Leasing (UNICORN-cerpací stanice)

  • EuG, 27.10.2016 - T-37/16

    Caffè Nero Group / EUIPO (CAFFÈ NERO)

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

  • EuGH, 12.03.2009 - C-320/07

    Antartica / HABM

  • EuG, 06.02.2007 - T-477/04

    Aktieselskabet af 21. november 2001 / OHMI - TDK Kabushiki Kaisha (TDK) -

  • EuG, 27.10.2016 - T-625/15

    Spa Monopole / EUIPO - YTL Hotels & Properties (SPA VILLAGE)

  • EuG, 08.12.2011 - T-586/10

    Aktieselskabet af 21. november 2001 / OHMI - Parfums Givenchy (only givenchy)

  • EuG, 28.02.2024 - T-184/23

    Puma/ EUIPO - Société d'équipements de boulangerie pâtisserie (BERTRAND PUMA La

    Eu égard à l'absence de lien entre les marques en conflit, il n'est pas nécessaire de se prononcer sur le risque de voir l'usage sans juste motif de la marque demandée tirer indûment profit du caractère distinctif ou de la renommée de la marque antérieure ou leur porter préjudice [voir, en ce sens, arrêt du 26 septembre 2018, Puma/EUIPO - Doosan Machine Tools (PUMA), T-62/16, EU:T:2018:604, point 38].
  • EuGH, 01.12.2021 - C-462/21

    Puma/ EUIPO

    Plus précisément, la requérante soutient que le Tribunal aurait dû, en application de sa propre jurisprudence, issue notamment de l'arrêt du 26 septembre 2018, Puma/EUIPO - Doosan Machine Tools (PUMA) (T-62/16, EU:T:2018:604), partir du postulat qu'il peut exister un lien entre les marques appartenant à des marchés distincts.
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