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   EuGH, 07.03.2018 - C-127/16 P   

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EuGH, 07.03.2018 - C-127/16 P (https://dejure.org/2018,4337)
EuGH, Entscheidung vom 07.03.2018 - C-127/16 P (https://dejure.org/2018,4337)
EuGH, Entscheidung vom 07. März 2018 - C-127/16 P (https://dejure.org/2018,4337)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    SNCF Mobilités / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von der Französischen Republik zugunsten von Sernam verwendete Beihilfen - Beihilfe zur Umstrukturierung und Kapitalaufstockung, Garantien und Forderungsverzicht der SNCF zugunsten von Sernam - Entscheidung, mit der die Beihilfen für ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 107
    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von der Französischen Republik zugunsten von Sernam verwendete Beihilfen - Beihilfe zur Umstrukturierung und Kapitalaufstockung, Garantien und Forderungsverzicht der SNCF zugunsten von Sernam - Entscheidung, mit der die Beihilfen für ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Frankreich muss einen Betrag von mehr als 642 Mio. Euro (ohne Zinsen) im Rahmen einer der Gesellschaft Sernam gewährten staatlichen Beihilfe zurückfordern

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    SNCF Mobilités / Kommission

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von der Französischen Republik zugunsten von Sernam verwendete Beihilfen - Beihilfe zur Umstrukturierung und Kapitalaufstockung, Garantien und Forderungsverzicht der SNCF zugunsten von Sernam - Entscheidung, mit der die Beihilfen für ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rückforderung von staatlichen Beihilfen

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Unzulässig gewährte Beihilfen sind zurückzufordern

Besprechungen u.ä.

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Klarstellungen zum Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-277/00

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-127/16
    Außerdem wirft die Rechtsmittelführerin der Kommission im Stadium der Erwiderung vor, sie behaupte, dass die Veräußerung der Aktiva von Sernam "en bloc" bezwecke, deren Geschäftstätigkeit abzubrechen, während die Kommission in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 68 bis 70), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, EU:T:2005:364, Rn. 73), ergangen seien, selbst erklärt habe, dass die Wirkung einer solchen Veräußerung in der Fortführung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens bestanden habe.

    Im Übrigen ist das Vorbringen, mit dem zum einen gerügt wird, der Standpunkt, den die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung vertrete, weiche von dem Standpunkt ab, den sie in den Rechtssachen vertreten habe, in denen die Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 68 bis 70), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, EU:T:2005:364, Rn. 73), ergangen seien, zum anderen aber nicht aufgezeigt wird, wodurch das Gericht bei der Beurteilung des Ziels von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 einen Fehler begangen haben soll, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/ABE, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 69).

    Zudem sei in den Urteilen vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 95), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, EU:T:2005:364, Rn. 73), festgestellt worden, dass der Umstand, dass ein Verkauf nicht sofort vorgenommen worden sei, sondern erst nach fruchtlosen Verhandlungen mit einer anderen Gesellschaft, ein Anhaltspunkt dafür gewesen sei, dass es sich um ein hinreichend offenes und transparentes Verfahren gehandelt habe.

    Jedenfalls ist die Offenheit und Transparenz eines Ausschreibungsverfahrens, wie das Gericht in Rn. 183 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand eines den Umständen der jeweiligen Rechtssache eigenen Bündels von Indizien zu beurteilen (Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 95).

    Unter Bezugnahme auf Rn. 77 des Urteils vom 20. September 2001, Banks (C-390/98, EU:C:2001:456), und Rn. 80 des Urteils vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238), macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass diese Auslegung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entspreche, wonach im Fall des Verkaufs der Aktiva einer durch eine staatliche Beihilfe begünstigten Gesellschaft an einen Dritten zum Marktpreis der Nutzen der Beihilfe in den Marktpreis einbezogen sei, so dass dem Verkäufer der tatsächliche Nutzen der Beihilfe verbleibe.

    Was sodann den Übertragungspreis betrifft, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe in Rn. 255 des angefochtenen Urteils den für die Aktiva von Sernam bezahlten Marktpreis nicht berücksichtigt, obwohl dieses Kriterium u. a. gemäß den Urteilen vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 86), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, EU:T:2005:364, Rn. 97 bis 99), eines der wichtigsten Kriterien für die Feststellung sei, dass keine wirtschaftliche Kontinuität bestehe.

    Insbesondere ist die Frage der Übertragung der Beihilfe unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob sie im Rahmen eines Verkaufs von Gesellschaftsanteilen oder im Rahmen eines Verkaufs der gesamten oder eines Teils der Aktiva stattfindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 78 und 84).

  • EuGH, 05.06.2012 - C-124/10

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-127/16
    Wie das Gericht in Rn. 292 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, hängt die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers letztlich davon ab, ob der betroffene Mitgliedstaat einem ihm gehörenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährt (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 81, und vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 31).

    Ist das Eingreifen des Staates in seiner Eigenschaft als Anteilseigner festgestellt worden und steht somit die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Investors fest, ist sodann festzustellen, ob der einem öffentlichen Unternehmen aus staatlichen Mitteln - in welcher Form auch immer - gewährte wirtschaftliche Vorteil aufgrund seiner Wirkungen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (Urteil vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 89).

    Zudem gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus den Urteilen vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78), und vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 32 bis 37), hervor, dass die Anwendung des genannten Grundsatzes unumgänglich sei und die Kommission dazu verpflichtet sei, bevor sie das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV feststellen könne.

    Insoweit nimmt die Kommission eine Gesamtwürdigung vor, wobei sie neben den vom betroffenen Mitgliedstaat vorgelegten Nachweisen auch jeden anderen im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen hat, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob dieser Mitgliedstaat die in Rede stehende Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner oder in der als Träger öffentlicher Gewalt getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 86, vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 60, und vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Er?'m?±/Kommission, C-357/14 P, EU:C:2015:642, Rn. 102).

  • EuGH, 03.04.2014 - C-224/12

    Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-127/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei diesem Kriterium die Frage seiner Anwendbarkeit von der seiner Anwendung zu unterscheiden ist (vgl. u. a. Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 29 und 33).

    Wie das Gericht in Rn. 292 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, hängt die Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Kapitalgebers letztlich davon ab, ob der betroffene Mitgliedstaat einem ihm gehörenden Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil in seiner Eigenschaft als Anteilseigner und nicht in seiner Eigenschaft als Träger öffentlicher Gewalt gewährt (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 81, und vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 31).

    Zudem gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus den Urteilen vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF (C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 78), und vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep (C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 32 bis 37), hervor, dass die Anwendung des genannten Grundsatzes unumgänglich sei und die Kommission dazu verpflichtet sei, bevor sie das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nach Art. 107 Abs. 1 AEUV feststellen könne.

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das Kriterium des privaten Investors für die Zwecke der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe den Nachweis ermöglicht, ob die vom betroffenen Mitgliedstaat erlassenen Maßnahmen dem Kriterium der wirtschaftlichen Vernünftigkeit folgten, so dass auch ein privater Kapitalgeber in der Lage sein könnte, sie zu akzeptieren (vgl. u. a. Urteil vom 3. April 2014, Kommission/Niederlande und ING Groep, C-224/12 P, EU:C:2014:213, Rn. 36).

  • EuG, 19.10.2005 - T-324/00

    CDA Datenträger Albrechts / Kommission - Staatliche Beihilfen - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-127/16
    Außerdem wirft die Rechtsmittelführerin der Kommission im Stadium der Erwiderung vor, sie behaupte, dass die Veräußerung der Aktiva von Sernam "en bloc" bezwecke, deren Geschäftstätigkeit abzubrechen, während die Kommission in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 68 bis 70), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, EU:T:2005:364, Rn. 73), ergangen seien, selbst erklärt habe, dass die Wirkung einer solchen Veräußerung in der Fortführung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens bestanden habe.

    Im Übrigen ist das Vorbringen, mit dem zum einen gerügt wird, der Standpunkt, den die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung vertrete, weiche von dem Standpunkt ab, den sie in den Rechtssachen vertreten habe, in denen die Urteile vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 68 bis 70), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, EU:T:2005:364, Rn. 73), ergangen seien, zum anderen aber nicht aufgezeigt wird, wodurch das Gericht bei der Beurteilung des Ziels von Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung Sernam 2 einen Fehler begangen haben soll, als unzulässig zurückzuweisen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2016, SV Capital/ABE, C-577/15 P, EU:C:2016:947, Rn. 69).

    Zudem sei in den Urteilen vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 95), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, EU:T:2005:364, Rn. 73), festgestellt worden, dass der Umstand, dass ein Verkauf nicht sofort vorgenommen worden sei, sondern erst nach fruchtlosen Verhandlungen mit einer anderen Gesellschaft, ein Anhaltspunkt dafür gewesen sei, dass es sich um ein hinreichend offenes und transparentes Verfahren gehandelt habe.

    Was sodann den Übertragungspreis betrifft, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe in Rn. 255 des angefochtenen Urteils den für die Aktiva von Sernam bezahlten Marktpreis nicht berücksichtigt, obwohl dieses Kriterium u. a. gemäß den Urteilen vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 86), und vom 19. Oktober 2005, CDA Datenträger Albrechts/Kommission (T-324/00, EU:T:2005:364, Rn. 97 bis 99), eines der wichtigsten Kriterien für die Feststellung sei, dass keine wirtschaftliche Kontinuität bestehe.

  • EuGH, 01.10.2015 - C-357/14

    Electrabel und Dunamenti Erőmű / Kommission

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-127/16
    Sodann kann die von der Kommission in ihren Entscheidungen oder ihren Leitlinien befolgte Praxis, selbst wenn sie das Vorbringen der Rechtsmittelführerin trüge, den Gerichtshof bei seiner Auslegung der Unionsvorschriften jedenfalls nicht binden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Er?'m?±/Kommission, C-357/14 P, EU:C:2015:642, Rn. 68).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Hauptziel der Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe in der Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung besteht, die durch den aufgrund der rechtswidrigen Beihilfe entstandenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (vgl. u. a. Urteil vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Er?'m?±/Kommission, C-357/14 P, EU:C:2015:642, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit nimmt die Kommission eine Gesamtwürdigung vor, wobei sie neben den vom betroffenen Mitgliedstaat vorgelegten Nachweisen auch jeden anderen im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen hat, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob dieser Mitgliedstaat die in Rede stehende Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner oder in der als Träger öffentlicher Gewalt getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 86, vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 60, und vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Er?'m?±/Kommission, C-357/14 P, EU:C:2015:642, Rn. 102).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-127/16
    Was die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers betrifft, ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Marktpreis der höchste Preis, den ein privater Investor unter normalen Wettbewerbsbedingungen für eine Gesellschaft in der Situation, in der sie sich befindet, zu zahlen bereit ist, und kann, wenn die öffentliche Hand ein ihr gehörendes Unternehmen im Wege eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens verkauft, vermutet werden, dass der Marktpreis dem höchsten Angebot entspricht (vgl. u. a. Urteile vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 92 und 94, und vom 16. Juli 2015, BVVG, C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 32).

    Insoweit nimmt die Kommission eine Gesamtwürdigung vor, wobei sie neben den vom betroffenen Mitgliedstaat vorgelegten Nachweisen auch jeden anderen im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen hat, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob dieser Mitgliedstaat die in Rede stehende Maßnahme in seiner Eigenschaft als Anteilseigner oder in der als Träger öffentlicher Gewalt getroffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 86, vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 60, und vom 1. Oktober 2015, Electrabel und Dunamenti Er?'m?±/Kommission, C-357/14 P, EU:C:2015:642, Rn. 102).

  • EuGH, 20.09.2001 - C-390/98

    Banks

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-127/16
    Unter Bezugnahme auf Rn. 77 des Urteils vom 20. September 2001, Banks (C-390/98, EU:C:2001:456), und Rn. 80 des Urteils vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238), macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass diese Auslegung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs entspreche, wonach im Fall des Verkaufs der Aktiva einer durch eine staatliche Beihilfe begünstigten Gesellschaft an einen Dritten zum Marktpreis der Nutzen der Beihilfe in den Marktpreis einbezogen sei, so dass dem Verkäufer der tatsächliche Nutzen der Beihilfe verbleibe.

    Die Wiederherstellung der Situation vor der Zahlung einer rechtswidrigen oder mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe ist für die Erhaltung der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen unbedingt erforderlich (Urteil vom 20. September 2001, Banks, C-390/98, EU:C:2001:456, Rn. 75).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-533/12

    Der Gerichtshof bestätigt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung, mit

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-127/16
    Nach diesem Kriterium sind die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, somit nicht erfüllt, wenn das begünstigte öffentliche Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können (vgl. u. a. Urteil vom 4. September 2014, SNCM und Frankreich/Corsica Ferries France, C-533/12 P und C-536/12 P, EU:C:2014:2142, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Kriterium berücksichtigt zwar die Verpflichtungen, denen die Wirtschaftsteilnehmer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, SNCM und Frankreich/Corsica Ferries France, C-533/12 P und C-536/12 P, EU:C:2014:2142, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-127/16
    Was die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers betrifft, ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Marktpreis der höchste Preis, den ein privater Investor unter normalen Wettbewerbsbedingungen für eine Gesellschaft in der Situation, in der sie sich befindet, zu zahlen bereit ist, und kann, wenn die öffentliche Hand ein ihr gehörendes Unternehmen im Wege eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens verkauft, vermutet werden, dass der Marktpreis dem höchsten Angebot entspricht (vgl. u. a. Urteile vom 24. Oktober 2013, Land Burgenland u. a./Kommission, C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 92 und 94, und vom 16. Juli 2015, BVVG, C-39/14, EU:C:2015:470, Rn. 32).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-164/15

    Der Gerichtshof bestätigt, dass Irland von den Fluggesellschaften, die eine

    Auszug aus EuGH, 07.03.2018 - C-127/16
    (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus und Ryanair Designated Activity, C-164/15 P und C-165/15 P, EU:C:2016:990, Rn. 39).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-328/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 28.01.2003 - C-334/99

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 13.05.2015 - T-511/09

    Das Gericht weist die Klagen der Fluggesellschaft Niki Luftfahrt gegen die

  • EuG, 13.09.2010 - T-415/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen

  • EuG, 11.09.2012 - T-565/08

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der diese

  • EuG, 28.03.2012 - T-123/09

    Das Gericht bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen zwar das

  • EuGH, 24.01.2013 - C-529/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem

  • EuGH, 14.12.2016 - C-577/15

    SV Capital / ABE

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

  • EuGH, 27.09.2017 - C-24/16

    Nintendo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG)

  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H

  • EuGH, 04.04.2017 - C-337/15

    Bürgerbeauftragter / Staelen - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der

  • EuG, 17.12.2015 - T-242/12

    Das Gericht der EU bestätigt, dass die von Frankreich gewährte und von der

  • EuGH, 19.06.1980 - 803/79

    Roudolff

  • EuG, 24.09.2019 - T-121/15

    Fortischem / Kommission

    Die Wiederherstellung der Situation vor der Zahlung einer rechtswidrigen oder mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe ist für die Erhaltung der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen unbedingt erforderlich (vgl. Urteil vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit müssen rechtswidrige Beihilfen von der Gesellschaft zurückgefordert werden, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens fortführt, das von diesen Beihilfen profitiert hat, wenn erwiesen ist, dass dieser Gesellschaft der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt dieser Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verbleibt (vgl. Urteil vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung können bei der Prüfung, ob eine solche wirtschaftliche Kontinuität besteht, folgende Faktoren berücksichtigt werden: der Gegenstand der Übertragung (Aktiva und Passiva, Fortbestand der Belegschaft, gebündelte Aktiva), der Übertragungspreis, die Identität der Aktionäre oder Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, der Zeitpunkt der Übertragung (nach Beginn der Untersuchung, nach Verfahrenseinleitung oder nach der abschließenden Entscheidung) und schließlich die ökonomische Folgerichtigkeit der Transaktion (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2003, 1talien und SIM 2 Multimedia/Kommission, C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252, Rn. 78 letzter Gedankenstrich, vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, EU:C:2018:165" Rn. 108, vom 13. September 2010, Griechenland u. a./Kommission, T-415/05, T-416/05 und T-423/05, EU:T:2010:386" Rn. 135, und vom 28. März 2012, Ryanair/Kommission, T-123/09, EU:T:2012:164" Rn. 155).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

    Insoweit ist hervorzuheben, dass die Wiederherstellung der Situation vor der Zahlung einer rechtswidrigen oder mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe für die Erhaltung der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen der Verträge über staatliche Beihilfen unbedingt erforderlich ist (Urteil vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 19.06.2019 - T-373/15

    Ja zum Nürburgring / Kommission - Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen

    Nach der Rechtsprechung ist die Offenheit und Transparenz eines Ausschreibungsverfahrens anhand eines den Umständen der jeweiligen Rechtssache eigenen Bündels von Indizien zu beurteilen (vgl. Urteil vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-183/17

    International Management Group / Kommission - Rechtsmittel -

    83 Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Oktober 2017, Slowakei/Kommission (C-593/15 P und C-594/15 P, EU:C:2017:800, Rn. 73 und 74), vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission (C-127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 34), und vom 7. Juni 2018, Equipolymers u. a./Rat (C-363/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:402, Rn. 44 bis 46).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-627/18

    Nelson Antunes da Cunha - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Ferner ist hervorzuheben, dass das Hauptziel der Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe in der Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung besteht, die durch den aufgrund der rechtswidrigen Beihilfe entstandenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.12.2021 - T-565/19

    Oltchim/ Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 18.09.2018 - T-93/17

    Duferco Long Products / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlsektor -

    En troisième et dernier lieu, s'agissant de l'allégation de la requérante selon laquelle la décision attaquée serait dépourvue de toute démonstration de l'existence d'un avantage pour elle, alors que, conformément aux principes relatifs à la charge de la preuve dans le secteur des aides d'État, il appartient à la Commission de rapporter la preuve de l'existence d'un tel avantage, il y a simplement lieu de rappeler, pour l'écarter, que la finalité même de l'application du critère de l'investisseur privé, lorsque son applicabilité est établie, présuppose que les mesures prises par l'État en faveur d'une entreprise confèrent un avantage découlant de ressources d'État (voir, en ce sens, arrêt du 7 mars 2018, SNCF Mobilités/Commission, C-127/16 P, EU:C:2018:165, point 139 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-747/21

    Severstal / Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren bestimmter

    19 Vgl. u. a. Urteil vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission (C-127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 14.09.2022 - T-603/19

    Helsingin Bussiliikenne/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Verkehr mit

    Hierzu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen Gesellschaften, die Parteien einer Übertragung von Vermögenswerten sind, nach dem Gegenstand der Übertragung, d. h. den Aktiva und Passiva, dem Fortbestand der Belegschaft, den gebündelten Aktiva, dem Übertragungspreis, der Identität der Aktionäre oder Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, dem Zeitpunkt der Übertragung, d. h. nach Beginn der Untersuchung, der Verfahrenseinleitung oder der abschließenden Entscheidung, und schließlich der ökonomischen Folgerichtigkeit der Transaktion zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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