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   EuGH, 25.07.2018 - C-135/16   

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https://dejure.org/2018,21674
EuGH, 25.07.2018 - C-135/16 (https://dejure.org/2018,21674)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-135/16 (https://dejure.org/2018,21674)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-135/16 (https://dejure.org/2018,21674)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Georgsmarienhütte u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Regelung zur Förderung erneuerbarer Energiequellen und stromintensiver Unternehmen - Beschluss (EU) 2015/1585 - Gültigkeit im Hinblick auf Art. 107 AEUV - Zulässigkeit - Unterbliebene Erhebung einer Nichtigkeitsklage ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Begrenzung der EEG-Umlage als staatliche Beihilfe

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Art. 107, 263 AEUV
    Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens - Georgsmarienhütte u. a. gegen Bundesrepublik Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Regelung zur Förderung erneuerbarer Energiequellen und stromintensiver Unternehmen - Beschluss (EU) 2015/1585 - Gültigkeit im Hinblick auf Art. 107 AEUV - Zulässigkeit - Unterbliebene Erhebung einer Nichtigkeitsklage ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Regelung zur Förderung erneuerbarer Energiequellen und stromintensiver Unternehmen - Beschluss (EU) 2015/1585 - Gültigkeit im Hinblick auf Art. 107 AEUV - Zulässigkeit - Unterbliebene Erhebung einer Nichtigkeitsklage ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Georgsmarienhütte u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Regelung zur Förderung erneuerbarer Energiequellen und stromintensiver Unternehmen - Beschluss (EU) 2015/1585 - Gültigkeit im Hinblick auf Art. 107 AEUV - Zulässigkeit - Unterbliebene Erhebung einer Nichtigkeitsklage ...

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 25.07.2018)

    EEG-Umlage: Weitere Niederlage für Stahlkonzerne

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Energieintensive Unternehmen bekommen nachgezahlte Beiträge zur EEG-Umlage

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Georgsmarienhütte u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Georgsmarienhütte u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Regelung zur Förderung erneuerbarer Energiequellen und stromintensiver Unternehmen - Beschluss (EU) 2015/1585 - Gültigkeit im Hinblick auf Art. 107 AEUV - Zulässigkeit - Unterbliebene Erhebung einer Nichtigkeitsklage ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 1288
  • EuZW 2018, 814
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 05.03.2015 - C-667/13

    Banco Privado Português and Massa Insolvente do Banco Privado Português - Vorlage

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-135/16
    In Rn. 17 jenes Urteils, das in einer dem Ausgangsverfahren ähnlichen Rechtssache erging, entschied der Gerichtshof im Wesentlichen, dass dem Empfänger einer staatlichen Beihilfe, der einen diese Beihilfe betreffenden Kommissionsbeschluss, der unmittelbar nur an den Mitgliedstaat, dem der Beihilfeempfänger angehört, gerichtet war, zweifellos auf der Grundlage des Art. 263 AEUV hätte anfechten können und die in Abs. 6 dieser Bestimmung vorgesehene Ausschlussfrist verstreichen ließ, insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit die Möglichkeit verwehrt ist, die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses vor den innerstaatlichen Gerichten anlässlich einer Klage gegen die nationalen Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses mit Erfolg wieder in Frage zu stellen (vgl. auch Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30, und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 28).

    Der Gerichtshof befand insbesondere, dass dem Beihilfeempfänger in einem solchen Fall sonst die Möglichkeit eingeräumt würde, die Bestandskraft zu umgehen, die einem Beschluss gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit nach Ablauf der Klagefristen zukommen muss (Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30, und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung nicht davon ausgegangen werden, dass der Empfänger einer staatlichen Beihilfe, der innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV festgelegten Frist beim Gericht auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Kommission, mit dem die betreffende Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird, geklagt hat, vorhätte, die Bestandskraft dieses Beschlusses zu umgehen, weil er dessen Gültigkeit auch vor dem vorlegenden Gericht in Frage stellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 29).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-135/16
    Zweitens ist daran zu erinnern, dass andere Personen als die Adressaten eines Beschlusses nur dann geltend machen können, individuell betroffen zu sein, wenn dieser Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, EU:C:2004:240, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In ihrer Eigenschaft als tatsächlich Begünstigte der aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, sind sie individuell betroffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 34, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, EU:C:2004:240, Rn. 39).

  • EuGH, 19.10.2000 - C-15/98

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-135/16
    Somit sind die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens als von dem streitigen Beschluss unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 36, vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C-519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 48 und 49, und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-133/12 P, EU:C:2014:105, Rn. 60 und 61).

    In ihrer Eigenschaft als tatsächlich Begünstigte der aufgrund dieser Regelung gewährten Beihilfe, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, sind sie individuell betroffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 34, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, EU:C:2004:240, Rn. 39).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-519/07

    Kommission / Koninklijke FrieslandCampina - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-135/16
    Somit sind die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens als von dem streitigen Beschluss unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 36, vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C-519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 48 und 49, und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-133/12 P, EU:C:2014:105, Rn. 60 und 61).

    Insbesondere können nach der Rechtsprechung, wenn der angefochtene Rechtsakt eine Gruppe von Personen berührt, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Rechtsakts anhand von den Mitgliedern der Gruppe eigenen Merkmalen feststanden oder feststellbar waren, diese Personen von dem Rechtsakt insoweit individuell betroffen sein, als sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören (Urteil vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C-519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-135/16
    In Rn. 17 jenes Urteils, das in einer dem Ausgangsverfahren ähnlichen Rechtssache erging, entschied der Gerichtshof im Wesentlichen, dass dem Empfänger einer staatlichen Beihilfe, der einen diese Beihilfe betreffenden Kommissionsbeschluss, der unmittelbar nur an den Mitgliedstaat, dem der Beihilfeempfänger angehört, gerichtet war, zweifellos auf der Grundlage des Art. 263 AEUV hätte anfechten können und die in Abs. 6 dieser Bestimmung vorgesehene Ausschlussfrist verstreichen ließ, insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit die Möglichkeit verwehrt ist, die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses vor den innerstaatlichen Gerichten anlässlich einer Klage gegen die nationalen Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses mit Erfolg wieder in Frage zu stellen (vgl. auch Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30, und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 28).

    Der Gerichtshof befand insbesondere, dass dem Beihilfeempfänger in einem solchen Fall sonst die Möglichkeit eingeräumt würde, die Bestandskraft zu umgehen, die einem Beschluss gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit nach Ablauf der Klagefristen zukommen muss (Urteile vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C-239/99, EU:C:2001:101, Rn. 30, und vom 5. März 2015, Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português, C-667/13, EU:C:2015:151, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-135/16
    Zweitens ist daran zu erinnern, dass andere Personen als die Adressaten eines Beschlusses nur dann geltend machen können, individuell betroffen zu sein, wenn dieser Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 238, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-298/00 P, EU:C:2004:240, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-135/16
    Die Rückforderungsverpflichtung, die mit einem Beschluss der Kommission betreffend eine Beihilferegelung auferlegt wird, individualisiert nämlich alle durch die fragliche Regelung Begünstigten hinreichend, da sie bereits vom Erlass dieses Beschlusses an dem Risiko einer Wiedereinziehung der von ihnen empfangenen Vorteile ausgesetzt und damit in ihrer rechtlichen Stellung beeinträchtigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 53 und 56, sowie vom 21. Dezember 2011, A2A/Kommission, C-320/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:858, Rn. 58 und 59).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-133/12

    Stichting Woonlinie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-135/16
    Somit sind die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens als von dem streitigen Beschluss unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission, C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570, Rn. 36, vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C-519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 48 und 49, und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C-133/12 P, EU:C:2014:105, Rn. 60 und 61).
  • EuGH, 14.03.2017 - C-158/14

    Die Aktivitäten der Streitkräfte bei bewaffneten Konflikten im Sinne des

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-135/16
    Im Ausgangsverfahren ist deshalb in Anbetracht der oben in den Rn. 14 bis 19 angestellten Erwägungen zu prüfen, ob die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens ohne jeden Zweifel zu einer Klage beim Gericht auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gemäß Art. 263 AEUV befugt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2017, A u. a., C-158/14, EU:C:2017:202, Rn. 66 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar unabhängig von der Frage, ob sie ihre Klage vor den nationalen Gerichten vor Ablauf der Frist für eine Klage beim Gericht erhoben haben.
  • EuGH, 21.12.2011 - C-320/09

    A2A / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-135/16
    Die Rückforderungsverpflichtung, die mit einem Beschluss der Kommission betreffend eine Beihilferegelung auferlegt wird, individualisiert nämlich alle durch die fragliche Regelung Begünstigten hinreichend, da sie bereits vom Erlass dieses Beschlusses an dem Risiko einer Wiedereinziehung der von ihnen empfangenen Vorteile ausgesetzt und damit in ihrer rechtlichen Stellung beeinträchtigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 53 und 56, sowie vom 21. Dezember 2011, A2A/Kommission, C-320/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:858, Rn. 58 und 59).
  • EuG, 09.06.2015 - T-176/14

    Georgsmarienhütte / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands

  • EuG, 09.06.2015 - T-172/14

    Stahlwerk Bous / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur

  • EuG, 09.06.2015 - T-177/14

    Harz Guss Zorge / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur

  • EuG, 09.06.2015 - T-183/14

    Schmiedag / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen Deutschlands zur

  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

  • EuGH, 29.06.2010 - C-550/09

    und Sicherheitspolitik - Die Beschlüsse des Rates, mit denen die DHKPC vor Juni

  • EuGH, 14.12.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

  • EuGH, 17.02.2011 - C-494/09

    Bolton Alimentari

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

    Mit Entscheidung vom 25. Oktober 2017 hat der Präsident des Gerichtshofs das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache nach Art. 55 Abs. 1 Buchst. b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bis zur Verkündung des Urteils vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:582), ausgesetzt.
  • BAG, 28.07.2021 - 10 AZR 397/20

    Aussetzung - anhängiges Vorabentscheidungsverfahren

    Anderes gilt, wenn es das nationale Gericht unter den gegebenen Umständen für gerechtfertigt hält, dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit des Beschlusses der Kommission vorzulegen (EuGH 25. Juli 2018 - C-135/16 - [Georgsmarienhütte ua.] Rn. 24 mit Bezug auf EuGH 14. Dezember 2000 - C-344/98 - [Masterfoods und HB] Rn. 57; BGH 19. September 2019 - I ZB 6/19 - Rn. 20; vgl. auch Foerster EuZW 2011, 901, 903, der von einer bloßen Sachverhaltsidentität ausgeht) .
  • EuGH, 14.03.2024 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême)

    Demnach folgt, wenn die Entscheidung des bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreits von der Gültigkeit des Beschlusses der Kommission abhängt, aus der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit, dass dieses Gericht, um nicht eine dem Beschluss der Kommission zuwiderlaufende Entscheidung zu erlassen, das Verfahren aussetzen sollte, bis die Unionsgerichte eine endgültige Entscheidung über die Nichtigkeitsklage erlassen haben, es sei denn, es hält es unter den gegebenen Umständen für gerechtfertigt, dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit des Beschlusses der Kommission vorzulegen (Urteil vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.12.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU -

    Jedenfalls kann sich nur derjenige im Rahmen einer Klage vor einem innerstaatlichen Gericht auf die Ungültigkeit von Bestimmungen in einem Unionsrechtsakt, der Grundlage für eine ihm gegenüber ergangene nationale Entscheidung ist, berufen, der auch nach Art. 263 Abs. 4 AEUV fristgerecht eine Nichtigkeitsklage gegen den betreffenden Unionsrechtsakt erhoben hat oder dies deshalb nicht getan hat, weil er nicht ohne jeden Zweifel dazu befugt war (Urteil vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen können andere Personen als die Adressaten eines Beschlusses nur dann geltend machen, individuell betroffen zu sein, wenn der Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (Urteil vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was den Beschluss des SRB vom 20. Mai 2016 betrifft, so kann sich Iccrea Banca, da sie gegen diesen Beschluss keine Nichtigkeitsklage beim Gericht erhoben hat, vor einem nationalen Gericht nicht auf seine Ungültigkeit berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 43).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-524/20

    VÍTKOVICE STEEL - Vorlage zur Vorabentscheidung - System für den Handel mit

    Unter Berufung auf die aus den Urteilen vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), sowie vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:582), hervorgegangene Rechtsprechung macht die tschechische Regierung geltend, dass diese Fragen unzulässig seien, da Vítkovice Steel die Möglichkeit gehabt habe, gegen den Beschluss 2013/448 eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV zu erheben.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung nur derjenige im Rahmen einer Klage vor einem innerstaatlichen Gericht auf die Ungültigkeit von Bestimmungen in einem Unionsrechtsakt, der Grundlage für eine ihm gegenüber ergangene nationale Entscheidung ist, berufen kann, der auch nach Art. 263 Abs. 4 AEUV fristgerecht eine Nichtigkeitsklage gegen den betreffenden Unionsrechtsakt erhoben hat oder dies deshalb nicht getan hat, weil er nicht ohne jeden Zweifel dazu befugt war (Urteil vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demzufolge ist Vítkovice Steel als von diesem Beschluss unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 29 und 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Beschluss hat Vítkovice Steel somit wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aufgrund der Erfordernisse der Rechtssicherheit kann die Bestandskraft dieses Beschlusses im Rahmen des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht demnach nicht mehr in Frage gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf, C-188/92, EU:C:1994:90, Rn. 17 und 18, sowie vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 15).

  • EuG, 28.05.2020 - T-399/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, mit dem die

    Die Nichtigkeitsklage bietet einen Verfahrensrahmen, der namentlich in komplexen Bereichen wie dem des Wettbewerbsrechts für die eingehende und kontradiktorische Prüfung tatsächlicher wie rechtlicher Fragen besonders geeignet ist, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1988, L 319, S. 1) ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 19).
  • BGH, 19.09.2019 - I ZB 6/19

    Gewährung unzulässiger Beihilfen an eine Fluggesellschaft durch den Flughafen

    a) Hängt die Entscheidung in einem bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit von der Gültigkeit eines Beschlusses der Kommission ab, so folgt aus der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit, dass das Gericht, um nicht eine dem Beschluss der Kommission zuwiderlaufende Entscheidung zu erlassen, das Verfahren aussetzen sollte, bis die Unionsgerichte eine endgültige Entscheidung über die Nichtigkeitsklage erlassen haben, es sei denn, das Gericht hält es unter den gegebenen Umständen für gerechtfertigt, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit des Beschlusses der Kommission vorzulegen (EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018 - C-135/16, WuW 2018, 522 Rn. 24 - Georgsmarienhütte u.a., mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - C-394/98, GRUR Int. 2001, 333 Rn. 57 - Masterfoods und HB).
  • EuGH, 17.09.2020 - C-212/19

    Der Gerichtshof, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der

    Das vorlegende Gericht hat nämlich unter Berufung auf die Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), vom 19. Oktober 2000, 1talien und Sardegna Lines/Kommission (C-15/98 und C-105/99, EU:C:2000:570), und vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:582), die Auffassung vertreten, dass diese Gesellschaft als tatsächlich Begünstigte von im Rahmen einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, im Sinne von Art. 263 AEUV unmittelbar und individuell von der streitigen Entscheidung betroffen sei und dass sie, da sie keine Nichtigkeitsklage gegen diese Entscheidung beim Gerichtshof eingelegt habe, ihre Gültigkeit nicht anlässlich eines streitigen Verfahrens, das gegen von den nationalen Behörden getroffene Maßnahmen zur Durchführung gerichtet sei, bestreiten könne.

    Unter Berufung auf die Urteile vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90), und vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:582), macht die Kommission in erster Linie die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens geltend.

    Allerdings kann nach der Rechtsprechung die Frage nach der Gültigkeit nicht von Amts wegen aufgeworfen werden, wenn die Beklagte des Ausgangsverfahrens ohne jeden Zweifel befugt gewesen wäre, die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses zu beantragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 56, vom 8. Juli 2010, Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 19 bis 25, sowie vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Unzuständigkeit des

    34 Urteile TWD Textilwerke Deggendorf, Rn. 17, und vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a. (C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 14).

    37 "So kann sich nur derjenige im Rahmen einer Klage vor einem innerstaatlichen Gericht auf die Ungültigkeit von Bestimmungen in einem Unionsrechtsakt, der Grundlage für eine ihm gegenüber ergangene nationale Entscheidung ist, berufen, der auch nach Art. 263 Abs. 4 AEUV fristgerecht eine Nichtigkeitsklage gegen den betreffenden Unionsrechtsakt erhoben hat oder dies deshalb nicht getan hat, weil er nicht ohne jeden Zweifel dazu befugt war" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, Bolton Alimentari, C-494/09, EU:C:2011:87, Rn. 22 und 23, vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 67, und vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 17).

    38 "Dass eine natürliche oder juristische Person, um die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts in Frage zu stellen, eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV erheben muss, wenn sie ohne jeden Zweifel im Sinne des Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt ist, lässt folglich ihre Möglichkeit unberührt, die Rechtmäßigkeit der nationalen Handlungen zur Durchführung des Unionsrechtsakts vor den zuständigen innerstaatlichen Gerichten in Frage zu stellen" (Urteil vom 25. Juli 2018, Georgsmarienhütte u. a., C-135/16, EU:C:2018:582, Rn. 22).

  • OVG Saarland, 25.10.2023 - 1 A 50/21

    Agrarförderrechtliche Ausgleichszulage für aus naturbedingten Gründen

    [Streinz, AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 288 Rn. 125] Mit Urteil vom 25.7.2018 - C-135/16 - hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass sich im Rahmen einer Klage vor einem innerstaatlichen Gericht nur derjenige auf die Ungültigkeit von Bestimmungen in einem Unionsrechtsakt, der Grundlage für eine ihm gegenüber ergangene nationale Entscheidung ist, berufen kann, der nach Art. 263 Abs. 4 AEUV fristgerecht eine Nichtigkeitsklage gegen den betreffenden Unionsrechtsakt erhoben hat oder eine solche Klage deswegen unterlassen hat, weil er nicht ohne jeden Zweifel dazu befugt war.

    [EuGH, Urteil vom 25.7.2018 - C-135/16 - juris Rn. 17] Das Urteil betraf die Anfechtungsklage eines Unternehmens der Stahlproduktion gegen eine nationale Rückforderung einer Beihilfe.

    [EuGH, Urteil vom 25.7.2018 - C-135/16 - juris Rn. 14 f.].

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.04.2019 - C-251/18

    Trace Sport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik - Antidumpingzölle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-911/19

    Institutionelles Recht

  • EuG, 20.05.2020 - T-526/19

    Das Gericht der EU erklärt die Klagen für unzulässig, die von der Nord Stream AG

  • EuG, 06.10.2021 - T-745/18

    Covestro Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

  • EuG, 06.10.2021 - T-196/19

    AZ / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung Deutschlands zugunsten

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-516/22

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Arrêt de la Cour suprême) -

  • LG Berlin, 03.11.2022 - 67 S 259/21

    Aufhebung einer Verfahrensaussetzung während des noch laufenden Vorlageverfahrens

  • EuG, 06.10.2021 - T-238/19

    Wepa Hygieneprodukte u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung

  • EuG, 15.12.2021 - T-565/19

    Oltchim/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19

    Compagnie des pêches de Saint-Malo

  • EuG, 06.10.2021 - T-233/19

    Infineon Technologies Dresden/ Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 16.03.2022 - T-684/19

    Das Gericht erklärt die Bestimmungen der Verordnung 2017/459 über das Verfahren

  • EuGH, 22.06.2023 - C-268/22

    VITOL

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-22/20

    Kommission/ Schweden (Stations d'épuration)

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