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   EuGH, 05.11.2019 - C-192/18   

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https://dejure.org/2019,36829
EuGH, 05.11.2019 - C-192/18 (https://dejure.org/2019,36829)
EuGH, Entscheidung vom 05.11.2019 - C-192/18 (https://dejure.org/2019,36829)
EuGH, Entscheidung vom 05. November 2019 - C-192/18 (https://dejure.org/2019,36829)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Polen (Indépendance des juridictions de droit commun)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Grundsätze der Unabsetzbarkeit der Richter und der richterlichen Unabhängigkeit - ...

  • doev.de PDF

    Kommission/Polen - Grundsätze der Unabsetzbarkeit der Richter und der richterlichen Unabhängigkeit; Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter an den polnischen ordentlichen Gerichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Grundsätze der Unabsetzbarkeit der Richter und der richterlichen Unabhängigkeit - Herabsetzung ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Die polnischen Vorschriften über das Ruhestandsalter von Richtern und Staatsanwälten, die im Juli 2017 erlassen wurden, verstoßen gegen das Unionsrecht

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH gibt Kommission im Streit mit Polen recht: Es darf nicht nach Willkür aussehen

  • lto.de (Pressebericht, 30.07.2021)

    Streit mit EU über Justiz: Polen vor dem "Verfassungsduell"

  • datev.de (Kurzinformation)

    Zwangspensionierung von Richtern in Polen verstößt gegen das Unionsrecht

  • welt.de (Pressebericht, 05.11.2019)

    Polens Justizreform verletzt EU-Recht

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission/ Polen (Indépendance des juridictions de droit commun)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Grundsätze der Unabsetzbarkeit der Richter und der richterlichen Unabhängigkeit - ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission / Polen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 527
  • NVwZ 2020, 297
  • EuZW 2020, 166
  • NZA 2020, 165
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 24.06.2019 - C-619/18

    Die polnischen Rechtsvorschriften über die Herabsetzung des Ruhestandsalters für

    Auszug aus EuGH, 05.11.2019 - C-192/18
    Sie begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass sie mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden sei, die u. a. - wie sich aus "Inhalt und Kontext" einiger Abschnitte dieser Schlussanträge und vergleichbarer Abschnitte in den Schlussanträgen, die der Generalanwalt am 11. April 2019 in der Rechtssache Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:325) vorgetragen habe, ergebe - auf einem mutmaßlich falschen Verständnis der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), beruhten.

    Zunächst ist zu beachten, dass Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586" Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 47).

    Die Mitgliedstaaten müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 48).

    Der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 49).

    Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung in "den vom Unionsrecht erfassten Bereichen" Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117" Rn. 29, und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 50).

    Zwar fällt, worauf die Republik Polen hinweist, die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit, doch haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergeben (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, EU:C:2018:117" Rn. 40, und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV u. a. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind und die somit möglicherweise in dieser Eigenschaft über die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts entscheiden, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu gewährleisten, dass die ordentlichen Gerichte in der Lage sind, einen solchen Schutz zu bieten, ist es von grundlegender Bedeutung, dass ihre Unabhängigkeit gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 53, und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 57).

    Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48 und 63, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 58).

    Das Erfordernis richterlicher Unabhängigkeit, dessen Beachtung die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Bezug auf die nationalen Gerichte sichern müssen, die - wie die polnischen ordentlichen Gerichte - über Fragen zu entscheiden haben, die mit der Auslegung und der Anwendung des Unionsrechts verknüpft sind, umfasst zwei Aspekte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 71).

    Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 72).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586" Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 73).

    Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 74).

    Wie sich ebenfalls aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt, erfordert die unerlässliche Freiheit der Richter von jeglichen Interventionen oder jeglichem Druck von außen bestimmte Garantien, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen, wie z. B. die Unabsetzbarkeit (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586" Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 75).

    So ist allgemein anerkannt, dass Richter abberufen werden können, wenn sie wegen Dienstunfähigkeit oder einer schweren Verfehlung nicht mehr zur Ausübung ihres Amtes geeignet sind, wobei angemessene Verfahren einzuhalten sind (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 76).

    Somit bilden Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar sind, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, eine Reihe von Garantien, die wesentlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 67, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 77).

    In Anbetracht der grundlegenden Bedeutung des Grundsatzes der Unabsetzbarkeit ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz nur dann statthaft, wenn sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und im Hinblick auf dieses Ziel verhältnismäßig ist und sofern sie nicht geeignet ist, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Gerichte für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 79).

    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich die von der Kommission insoweit beanstandete Regelung nicht auf das Verfahren zur Ernennung von Bewerbern auf ein Richteramt bezieht, sondern auf die Möglichkeit für amtierende Richter - denen somit die Garantien zugutekommen, die mit der Ausübung des Richteramts untrennbar verknüpft sind -, ihr Amt über das Regelruhestandsalter hinaus weiter auszuüben, und dass diese Regelung somit die Bedingungen für den Verlauf und die Beendigung ihrer Berufslaufbahn betrifft (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 109).

    Auch wenn es allein Sache der Mitgliedstaaten ist, zu entscheiden, ob sie eine solche Verlängerung der Amtszeit eines Richters über das Regelruhestandsalter hinaus zulassen, müssen sie doch, wenn sie sich für ein solches Verfahren entscheiden, dafür Sorge tragen, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung und deren Modalitäten nicht so beschaffen sind, dass sie den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigen (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 110).

    Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass solcher Entscheidungen so beschaffen sind, dass sie bei den Rechtsunterworfenen keine berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betroffenen Richter für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen lassen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 111).

    Die betreffenden Modalitäten müssen somit insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen auszuschließen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 112 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann diese Entscheidung nicht Gegenstand einer Klage sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 114).

    Nach alledem ist festzustellen, dass die dem Justizminister vorliegend eingeräumte Befugnis, zu entscheiden, ob er Richtern der polnischen ordentlichen Gerichte gestattet, ihr Richteramt vom 60. bis zum 70. Lebensjahr, wenn es sich um eine Frau handelt, bzw. vom 65. bis zum 70. Lebensjahr, wenn es sich um einen Mann handelt, weiter auszuüben, geeignet ist, u. a. bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit der betroffenen Richter für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen zu lassen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 118).

    Diese Befugnis verstößt auch gegen den Grundsatz der Unabsetzbarkeit, der untrennbar mit der Unabhängigkeit der Gerichte verknüpft ist (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 96).

    Erstens ist insbesondere in Anbetracht bestimmter vorbereitender Dokumente zu dieser Reform die Kombination der beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Maßnahmen geeignet, bei den Rechtsunterworfenen berechtigte Bedenken des Inhalts zu wecken, dass mit dem neuen System in Wirklichkeit beabsichtigt worden sein könnte, es dem Justizminister zu ermöglichen, bestimmte Gruppen von Richtern an den polnischen ordentlichen Gerichten bei Erreichen des Regelruhestandsalters willkürlich aus dem Dienst zu entfernen und gleichzeitig einen anderen Teil dieser Richter im Amt zu belassen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 85).

    Ferner erfordert die Wiederernennung eines ausscheidenden Richters nach diesem Artikel - ebenso wie dessen erstmalige Ernennung - gegenseitiges Einvernehmen der Regierungen der Mitgliedstaaten, nachdem der in Art. 255 AEUV vorgesehene Ausschuss seine Stellungnahme abgegeben hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 121).

    Die in den Verträgen festgelegten Bedingungen können den Umfang der Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV einhalten müssen, nicht ändern (Urteil vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 122).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 05.11.2019 - C-192/18
    Sie begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass sie mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden sei, die u. a. - wie sich aus "Inhalt und Kontext" einiger Abschnitte dieser Schlussanträge und vergleichbarer Abschnitte in den Schlussanträgen, die der Generalanwalt am 11. April 2019 in der Rechtssache Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:325) vorgetragen habe, ergebe - auf einem mutmaßlich falschen Verständnis der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), beruhten.

    Zunächst ist zu beachten, dass Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586" Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 47).

    Um zu gewährleisten, dass die ordentlichen Gerichte in der Lage sind, einen solchen Schutz zu bieten, ist es von grundlegender Bedeutung, dass ihre Unabhängigkeit gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem "unabhängigen" Gericht gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 53, und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 57).

    Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 48 und 63, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 58).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586" Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 73).

    Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 74).

    Wie sich ebenfalls aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt, erfordert die unerlässliche Freiheit der Richter von jeglichen Interventionen oder jeglichem Druck von außen bestimmte Garantien, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen, wie z. B. die Unabsetzbarkeit (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586" Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 75).

    Somit bilden Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar sind, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, eine Reihe von Garantien, die wesentlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren (Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 67, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 77).

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

    Auszug aus EuGH, 05.11.2019 - C-192/18
    Sie begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass sie mit den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht einverstanden sei, die u. a. - wie sich aus "Inhalt und Kontext" einiger Abschnitte dieser Schlussanträge und vergleichbarer Abschnitte in den Schlussanträgen, die der Generalanwalt am 11. April 2019 in der Rechtssache Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:325) vorgetragen habe, ergebe - auf einem mutmaßlich falschen Verständnis der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), und vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), beruhten.

    Die Kommission vertritt unter Berufung insbesondere auf das Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), die Auffassung, die Republik Polen müsse, damit sie ihrer Verpflichtung aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ein System von Rechtsbehelfen vorzusehen, das einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleiste, nachkomme, u. a. garantieren, dass die nationalen Einrichtungen, die wie die polnischen ordentlichen Gerichte über Fragen zu entscheiden hätten, die die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts beträfen, das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit erfüllten, das zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehöre, wie sich insbesondere aus Art. 47 Abs. 2 der Charta ergebe.

    Die Mitgliedstaaten müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 48).

    Der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, ist nämlich ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 49).

    Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung in "den vom Unionsrecht erfassten Bereichen" Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117" Rn. 29, und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 50).

    Zwar fällt, worauf die Republik Polen hinweist, die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit, doch haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergeben (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, EU:C:2018:117" Rn. 40, und vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 72).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    Auszug aus EuGH, 05.11.2019 - C-192/18
    Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs keine Möglichkeit für die Parteien vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann jedoch gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.11.2001 - C-366/99

    DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN

    Auszug aus EuGH, 05.11.2019 - C-192/18
    Insoweit geht nämlich aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass sich Beamte, für die eine Ruhegehaltsregelung gilt, von den in einem Unternehmen oder in einer Gruppe von Unternehmen, in einem Wirtschaftszweig oder einem Berufs- oder Berufsgruppensektor zusammengefassten Arbeitnehmern nur aufgrund der besonderen Merkmale unterscheiden, die ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Staat oder mit anderen öffentlichen Körperschaften oder Arbeitgebern bestimmen (Urteile vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C-559/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:198, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Gesichtspunkte wirken sich nämlich weder darauf aus, dass - wie in den Rn. 63 bis 65 des vorliegenden Urteils festgestellt - die von den Betreffenden abgeleistete Dienstzeit für die Berechnung der Höhe ihrer Ruhestandsbezüge eine entscheidende Rolle spielt, noch darauf, dass die nach den in Rede stehenden Ruhestandsregelungen gezahlten Ruhestandsbezüge im Wesentlichen von der früheren Beschäftigung der Betroffenen abhängen, was nach der in Rn. 59 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung das entscheidende Kriterium für die Einstufung als "Entgelt" im Sinne von Art. 157 AEUV darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, EU:C:1994:350" Rn. 5 und 46, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648" Rn. 33 bis 35, und vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480" Rn. 45 und 55).

    Denn die von dieser Bestimmung erfassten nationalen Maßnahmen müssen jedenfalls dazu beitragen, Frauen zu helfen, ihr Berufsleben gleichberechtigt im Verhältnis zu Männern zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648" Rn. 64, und vom 13. November 2008, Kommission/Italien, C-46/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:618" Rn. 57).

  • EuGH, 13.11.2008 - C-46/07

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.11.2019 - C-192/18
    Nach dieser Rechtsprechung verstößt die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Alters für die Gewährung von Ruhestandsbezügen, die Entgelt im Sinne von Art. 157 AEUV darstellen, gegen diesen Artikel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 1990, Barber, C-262/88, EU:C:1990:209" Rn. 32, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480" Rn. 53, und vom 13. November 2008, Kommission/Italien, C-46/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:618" Rn. 55).

    Denn die von dieser Bestimmung erfassten nationalen Maßnahmen müssen jedenfalls dazu beitragen, Frauen zu helfen, ihr Berufsleben gleichberechtigt im Verhältnis zu Männern zu führen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648" Rn. 64, und vom 13. November 2008, Kommission/Italien, C-46/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:618" Rn. 57).

    Die Festlegung geschlechtsspezifischer Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand ist jedoch nicht geeignet, Karrierenachteile für Beamtinnen durch Hilfestellung für diese Frauen in ihrem Berufsleben und Abhilfe für die Probleme, auf die sie in ihrer beruflichen Laufbahn stoßen können, auszugleichen (Urteil vom 13. November 2008, Kommission/Italien, C-46/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:618, Rn. 58).

  • EuGH, 12.09.2002 - C-351/00

    Niemi

    Auszug aus EuGH, 05.11.2019 - C-192/18
    Nach den Urteilen [vom 28. September 1994, Beune (C-7/93, EU:C:1994:350), und vom 12. September 2002, Niemi (C-351/00, EU:C:2002:480)] ist diese Bedingung erfüllt, wenn das Rentensystem eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern betrifft und die Leistungen unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängig sind und ihre Höhe aufgrund der letzten Bezüge des Beamten berechnet wird.

    Diese Gesichtspunkte wirken sich nämlich weder darauf aus, dass - wie in den Rn. 63 bis 65 des vorliegenden Urteils festgestellt - die von den Betreffenden abgeleistete Dienstzeit für die Berechnung der Höhe ihrer Ruhestandsbezüge eine entscheidende Rolle spielt, noch darauf, dass die nach den in Rede stehenden Ruhestandsregelungen gezahlten Ruhestandsbezüge im Wesentlichen von der früheren Beschäftigung der Betroffenen abhängen, was nach der in Rn. 59 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung das entscheidende Kriterium für die Einstufung als "Entgelt" im Sinne von Art. 157 AEUV darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, EU:C:1994:350" Rn. 5 und 46, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648" Rn. 33 bis 35, und vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480" Rn. 45 und 55).

    Nach dieser Rechtsprechung verstößt die Festsetzung eines je nach dem Geschlecht unterschiedlichen Alters für die Gewährung von Ruhestandsbezügen, die Entgelt im Sinne von Art. 157 AEUV darstellen, gegen diesen Artikel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 1990, Barber, C-262/88, EU:C:1990:209" Rn. 32, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480" Rn. 53, und vom 13. November 2008, Kommission/Italien, C-46/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:618" Rn. 55).

  • EuGH, 15.01.2019 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 05.11.2019 - C-192/18
    Für die Beurteilung der Frage, ob Ruhestandsbezüge in den Geltungsbereich von Art. 157 AEUV fallen, kann nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut dieses Artikels selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein (Urteil vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In den Geltungsbereich von Art. 157 AEUV fallen nach ständiger Rechtsprechung u. a. Ruhestandsvergütungen, die nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gelten und unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängen und deren Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (Urteil vom 15. Januar 2019, E.B., C-258/17, EU:C:2019:17, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.03.2009 - C-559/07

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 05.11.2019 - C-192/18
    Leistungen eines Ruhegehaltssystems, das im Wesentlichen von der früheren Beschäftigung des Betroffenen abhängt, knüpfen an dessen früheres Entgelt an und fallen unter diese Bestimmung (Urteil vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C-559/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:198, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit geht nämlich aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass sich Beamte, für die eine Ruhegehaltsregelung gilt, von den in einem Unternehmen oder in einer Gruppe von Unternehmen, in einem Wirtschaftszweig oder einem Berufs- oder Berufsgruppensektor zusammengefassten Arbeitnehmern nur aufgrund der besonderen Merkmale unterscheiden, die ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Staat oder mit anderen öffentlichen Körperschaften oder Arbeitgebern bestimmen (Urteile vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C-559/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:198, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    Auszug aus EuGH, 05.11.2019 - C-192/18
    Nach den Urteilen [vom 28. September 1994, Beune (C-7/93, EU:C:1994:350), und vom 12. September 2002, Niemi (C-351/00, EU:C:2002:480)] ist diese Bedingung erfüllt, wenn das Rentensystem eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern betrifft und die Leistungen unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängig sind und ihre Höhe aufgrund der letzten Bezüge des Beamten berechnet wird.

    Diese Gesichtspunkte wirken sich nämlich weder darauf aus, dass - wie in den Rn. 63 bis 65 des vorliegenden Urteils festgestellt - die von den Betreffenden abgeleistete Dienstzeit für die Berechnung der Höhe ihrer Ruhestandsbezüge eine entscheidende Rolle spielt, noch darauf, dass die nach den in Rede stehenden Ruhestandsregelungen gezahlten Ruhestandsbezüge im Wesentlichen von der früheren Beschäftigung der Betroffenen abhängen, was nach der in Rn. 59 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung das entscheidende Kriterium für die Einstufung als "Entgelt" im Sinne von Art. 157 AEUV darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, EU:C:1994:350" Rn. 5 und 46, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648" Rn. 33 bis 35, und vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480" Rn. 45 und 55).

  • EuGH, 06.11.2012 - C-286/12

    Die starke Absenkung des Rentenalters ungarischer Richter stellt eine nicht

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

  • EuGH, 03.09.2014 - C-318/13

    X - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18

    Kommission/ Polen (Indépendance de la Cour suprême) - Vertragsverletzung eines

  • EuGH, 02.03.2021 - C-824/18

    Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein

    19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, überträgt den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteil vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist es, wie in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV vorgesehen, Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, das den Einzelnen die Wahrung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (Urteil vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum sachlichen Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung in "den vom Unionsrecht erfassten Bereichen" Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (Urteil vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit hat jeder Mitgliedstaat gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV u. a. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind und die somit möglicherweise in dieser Eigenschaft über die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts entscheiden, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (Urteil vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, gehört dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Insoweit hat er die Unabhängigkeit eines Gerichts auch daran gemessen, ob es vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit eines Urteils seiner Mitglieder gefährden könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006, Graham J. Wilson gegen Ordre des avocats du barreau de Luxembourg, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51; Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC A/S gegen Erhvervsstyrelse, C-222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30; Urteil vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme gegen Corporació de Salut del Maresme i la Selva, C-203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19; Urteil vom 16. Februar 2017, Ramón Margarit Panicello gegen Pilar Hernández Martínez, C-503/15, EU:C:2017:126, Rn. 37; Urteil vom 14. Juni 2017, 0nline Games Handels GmbH u.a. gegen Landespolizeidirektion Oberösterreich, C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 60 f.; Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses gegen Tribunal de Contas, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 44 f.; Urteil vom 24. Juni 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 72; Urteil vom 5. November 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 109).

    Die Anforderungen des Art. 19 Abs. 2 UAbs. 3 EUV an die richterliche Unabhängigkeit würden bei Disziplinarmaßnahmen allerdings nur gewahrt, wenn das Verfahren die erforderlichen Garantien aufweise, um jegliche Gefahr zu verhindern, dass eine solche Regelung als System zur politischen Kontrolle des Inhalts justitieller Entscheidungen eingesetzt werden könne (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality, C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 67; Urteil vom 24. Juni 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 77; Urteil vom 5. November 2019, Europäische Kommission gegen Republik Polen, C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 114).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

    19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, überträgt den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteile vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf], C-824/18, EU:C:2021:153, Rn. 108).

    Daraus folgt, dass nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Rechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden, wobei klarzustellen ist, dass diese Bestimmung in "den vom Unionsrecht erfassten Bereichen" Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 101 und 103 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 36 und 37, sowie von 18. Mai 2021, Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u. a., C-83/19, C-127/19, C-195/19, C-291/19, C-355/19 und C-397/19, EU:C:2021:393, Rn. 191 und 192).

  • EuGH, 16.02.2022 - C-156/21

    Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist

    Die Einhaltung dieses Erfordernisses kann vom Gerichtshof kontrolliert werden, insbesondere im Rahmen einer von der Kommission nach Art. 258 AEUV erhobenen Vertragsverletzungsklage (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 58 und 59, sowie vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 106 und 107).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Es ist jedoch unstreitig, dass sowohl der Sad Najwy?¼szy (Oberstes Gericht) und insbesondere die zu ihm gehörende Disziplinarkammer als auch die polnischen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein können und dass sie als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sind, so dass sie den Anforderungen an einen wirksamen Rechtsschutz gerecht werden müssen (vgl. Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 56, und vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 104).

    Zwar fällt, worauf die Republik Polen hinweist, die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit, doch haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergeben (Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 102).

  • OLG Karlsruhe, 17.02.2020 - Ausl 301 AR 156/19

    Wegen Justizreform: Oberlandesgericht lehnt Auslieferung nach Polen ab

    Nunmehr hat der EuGH mit Urteil vom 05.11.2019 (C 192/18) nicht nur die Zwangspensionierung von Richtern in Polen für unionsrechtswidrig erklärt, sondern vor allem auch am 19.11.2019 (C 585/18) entschieden, dass das vorlegende Oberste Gericht in Polen selbst klären müsse, ob die dort neu geschaffene Disziplinarkammer unabhängig sei.

    Nunmehr hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 05.11.2019 (EuGH, Urt. 05.11.2019 - C 192/18, abgedruckt bei juris) zunächst die Zwangspensionierung von Richtern in Polen für unionsrechtswidrig erklärt und zudem am 19.11.2019 (EuGH, Urt. v. 19.11.2019 - C 585/18 und C 685/18, abgedruckt bei juris) entschieden, dass Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 dahin auszulegen sei, dass sie dem entgegenstehen, dass Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung des Unionsrechts in die ausschließliche Zuständigkeit einer Einrichtung fallen können, die kein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 der Charta sei.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der

    192 Vgl. Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 59 und 63), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 106), und vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 120).

    Vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 76), und vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 113).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Die Mitgliedstaaten müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies trifft auf die vorlegenden Gerichte zu, die nämlich in ihrer Eigenschaft als polnische ordentliche Gerichte zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein können und als "Gerichte" im Sinne dieses Rechts Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sind, so dass diese Gerichte den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden müssen (Urteil vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 104).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit fällt, die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergeben (Urteil vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen

    Insoweit steht außer Frage, dass ein polnisches Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit wie ein Sad Okregowy (Regionalgericht) zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts berufen sein kann und daher als "Gericht" im Sinne des Unionsrechts Bestandteil des polnischen Rechtsbehelfssystems in den "vom Unionsrecht erfassten Bereichen" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 104, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 55).

    Die unerlässliche Freiheit der Richter von jeglichen Interventionen oder jeglichem Druck von außen erfordert somit insbesondere bestimmte Garantien, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen, wie z. B. die Unabsetzbarkeit (Urteil vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist allgemein anerkannt, dass Richter abberufen werden können, wenn sie wegen Dienstunfähigkeit oder einer schweren Verfehlung nicht zur Fortführung ihres Amtes geeignet sind, wobei angemessene Verfahren einzuhalten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 113 und 115 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe überträgt, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586" Rn. 50, vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531, Rn. 47, und vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 98).

    Insoweit bilden Regeln, die insbesondere festlegen, welche Verhaltensweisen Disziplinarvergehen begründen und welche Sanktionen konkret anwendbar sind, die die Einschaltung einer unabhängigen Instanz gemäß einem Verfahren vorsehen, das die in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte, namentlich die Verteidigungsrechte, in vollem Umfang sicherstellt, und die die Möglichkeit festschreiben, die Entscheidungen der Disziplinarorgane vor Gericht anzufechten, eine Reihe von Garantien, die wesentlich sind, um die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 67, vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit des Obersten Gerichts], C-619/18, EU:C:2019:531" Rn. 77, und vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 114).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz

  • EuGH, 24.09.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • LG Aachen, 06.12.2021 - 330 StVK 1055/21

    Rechtsstaatsprinzip Richterliche Unabhängigkeit Justizsystem Republik Polen Polen

  • EuGH, 16.02.2022 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom)

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-896/19

    Generalanwalt Hogan: Das Unionsrecht steht nationalen Verfassungsbestimmungen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-647/21

    D. K. (Dessaisissement d'un juge) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EGMR, 24.10.2023 - 25226/18

    PAJAK ET AUTRES c. POLOGNE

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19

    Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22

    Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-355/19

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.a. - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-291/19

    SO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über den Beitritt der Republik

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-824/18

    Generalanwalt Tanchev: Das polnische Gesetz, das eingeführt wurde, um die

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-430/21

    Generalanwalt Collins: Das Unionsrecht steht einer nationalen Bestimmung oder

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-157/21

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Art. 151 Abs. 1 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2020 - C-746/18

    Prokuratuur (Conditions d'accès aux données relatives aux communications

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2021 - C-741/19

    République de Moldavie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über die

  • EGMR, 03.02.2022 - 1469/20

    ADVANCE PHARMA SP. Z O.O v. POLAND

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-658/18

    UX (Statut des juges de paix italiens) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-562/21

    DFON

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rahmenbeschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-615/20

    Generalanwalt Collins: Nur ein unabhängiges, unparteiisches und zuvor durch

  • OLG Karlsruhe, 31.10.2018 - Ausl 301 AR 95/18

    Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-216/21

    Generalanwalt Emiliou: Ein Verfahren für die Beförderung von Richtern, das auf

  • EGMR, 29.06.2021 - 26691/18

    BRODA ET BOJARA c. POLOGNE

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-508/19

    Prokurator Generalny (Chambre disciplinaire de la Cour suprême - Nomination)

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