Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1992 - 306/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,21059
Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1992 - 306/88 (https://dejure.org/1992,21059)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.07.1992 - 306/88 (https://dejure.org/1992,21059)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Juli 1992 - 306/88 (https://dejure.org/1992,21059)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,21059) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Rochdale Borough Council gegen Stewart John Anders.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (57)

  • EuGH, 16.12.1992 - C-304/90

    Reading Borough Council / Payless DIY u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1992 - 306/88
    geht, die in anderen Mitgliedstaaten hergestellt oder aus diesen eingeführt wurden? 5. In der Rechtssache C-304/90 geht es um zwanzig Anzeigen des Reading Borough Council (im folgenden: Reading Council) gegen fünf Angeklagte des Ausgangsverfahrens (Payless DIY Ltd, Wickes Building Supplies Ltd, Great Mills [South] Ltd und Homebase Ltd einerseits sowie B & Q pic andererseits; im folgenden: Payless DIY bzw. B & Q) 5, die alle die Öffnung der Läden an Sonntagen für andere als die im Fünften Anhang des Shops Act genannten Verkaufsgeschäfte betreffen.

    4) Hat die Existenz von Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Geschäftstätigkeit an Sonntagen Einfluß auf die Beantwortung einer der obengenannten Fragen? 6. In der jüngsten Rechtssache, C-169/91, stellt das House of Lords eine Reihe von Fragen zur Verdeutlichung des Verhältnisses der Urteile Conforama und Marchandise zum Urteil B & Q. Beklagter des Ausgangsverfahrens ist erneut (wie im Urteil B & Q und nunmehr in der Rechtssache C-304/90) die B & Q pic, einer der größten Betreiber von Heimwerkermärkten und Gartenzentren im Vereinigten Königreich.

    Sowohl Payless DIY (in der Rechtssache C-304/90) als auch B & Q (in der Rechtssache C-169/91) machen geltend, daß zwischen den französischen bzw. belgischen arbeitsrechtlichen Regelungen, um die es in den Rechtssachen Conforama und Marchandise gegangen sei, und der den Gegenstand der Rechtssache B & Q (und auch der vorliegenden Rechtssachen) bildenden britischen Sonntagsregelung unterschieden werden müsse.

    Wie sich insbesondere aus den Vorlagefragen in der Rechtssache C-304/90 ergibt, haben die englischen Gerichte aus dem Urteil B & Q geschlossen, daß jedenfalls die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der britischen Sonntagsregelung ihre Aufgabe ist.

    In der Rechtssache C-304/90: Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die das Öffnen von Geschäften am Sonntag verbieten, verfolgen ein nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigtes Ziel.

    In den Rechtssachen C-304/90 und C-169/91: 1) Es ist grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, anhand der Kriterien, die der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu entnehmen sind, und/oder anhand der Antwort des Gerichtshofes auf eine Vorlagefrage zu beurteilen, ob eine nationale Regelung nach Gemeinschaftsrecht verhältnismäßig ist.

  • EuGH, 14.07.1981 - 155/80

    Oebel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1992 - 306/88
    Beispiele hierfür sind u. a. in den Urteilen Oebel und Cinéthèque zu finden.

    is - Vgl. Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 155/80 (Oebel, Slg. 1981, 1993, Randnr. 4 sowie den Tatbestand des Urteils, a. a. O., 1998, wo die deutsche Regierung dieses zweite Ziel erläutert).

    23 - Hierfür gibt es mittlerweile verschiedene Beispiele: das Urteil Oebel (a. a. O.) und die Urteile vom 31. März 1982 in der Rechtssache 75/81 (Blesgen, Slg. 1982, 1211), vom 25. November 1986 in der Rechtssache 148/85 (Forest, Slg. 1986, 3449), vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-69/88 (Krantz, Slg. 1990, I-583), vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C-23/89 (Quiedynn, Slg. 1990, I-3059) und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-350/89 (Steptonhurst, Slg. 1991, I-2387).

    Im Urteil Oebel, in dem der Gerichtshof die betreffende nationale Regelung als "eine berechtigte wirtschafts- und sozialpolitische Entscheidung" ansah, fügte er unmittelbar hinzu: "die den im allgemeinen Interesse liegenden Zielen des Vertrages entspricht".

    Daß auch nationale Regelungen über die Öffnungszeiten von Geschäften den im allgemeinen Interesse liegenden Zielen des Vertrages entsprechen, erkannte der Gerichtshof im Urteil B & Q unter Bezugnahme auf das Urteil Oebel ausdrücklich an.

  • EuGH, 23.11.1989 - 145/88

    Torfaen Borough Council / B & Q PLC

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.1992 - 306/88
    1 - Urteil vom 23. November 1989 in der Rechtssache C-145/88 (Slg. 1989, 3851).

    1) Ist das Ziel, dem die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dienen, durch die Einzelhandelsgeschäften das Öffnen an Sonntagen für die persönliche Bedienung von Kunden untersagt wird, und das darin besteht, soweit wie möglich sicherzustellen, daß Ladenangestellte an Sonntagen nicht arbeiten müssen, um das zu bewahren, was von vielen als der traditionelle englische Sonntag angesehen wird, im Sinne der Randnummern 12 bis 14 des Urteils vom 23. November 1989 in der Rechtssache C-145/88 (B & Q) nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt? 2) Wie ist bei der vom Gerichtshof in Randnummer 15 des Urteils B & Q behandelten Prüfung (Prüfung der Verhältnismäßigkeit) dieser Rechtsvorschriften vorzugehen:.

    1) Führen die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-312/89 (Conforama) und C-332/89 (Marchandise) dazu, daß das Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag nicht für eine nationale Regelung gilt, die Einzelhändlern verbietet, ihre Geschäftsräume am Sonntag für den Verkauf bestimmter Waren geöffnet zu halten, wie sie etwa in der Rechtssache C-145/88, I-.

    2) Ist es verneinendenfalls auch ohne Beibringung von Beweisen augenfällig, daß die Beschränkungen des gemeinschaftlichen Binnenhandels, die sich aus einer nationalen Regelung der in Frage 1 angesprochenen Art ergeben können, den Rahmen "der einer solchen Regelung eigentümlichen Wirkungen" im Sinne des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-145/88 nicht überschreiten? 3) Aufgrund welcher Kriterien und anhand welchen Beweismaterials muß das nationale Gericht verneinendenfalls die Frage beantworten, ob die Beschränkungen des gemeinschaftlichen Binnenhandels, die sich aus einer nationalen Regelung der in Frage 1 angesprochenen Art ergeben können, den Rahmen "der einer solchen Regelung eigentümlichen Wirkungen" in dem Sinne überschreiten, in dem der Gerichtshof diesen Ausdruck in seinem Urteil in der Rechtssache C-145/88 gebraucht hat?.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht