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   Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18   

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Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18 (https://dejure.org/2020,12550)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.05.2020 - C-620/18 (https://dejure.org/2020,12550)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - C-620/18 (https://dejure.org/2020,12550)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Ungarn/ Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2018/957 - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer - Falsche ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn und Polen erhobenen Nichtigkeitsklagen gegen die Richtlinie, die die Rechte entsandter Arbeitnehmer stärkt, abzuweisen

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Binden die Grundfreiheiten den Unionsgesetzgeber?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (50)

  • EuGH, 23.11.1999 - C-369/96

    Arblade

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18
    8 Urteile vom 28. März 1996, Guiot (C-272/94, EU:C:1996:147, im Folgenden: Urteil Guiot, Rn. 10), vom 23. November 1999, Arblade u. a. (C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, im Folgenden: Urteil Arblade u. a., Rn. 33), und vom 15. März 2001, Mazzoleni und ISA (C-165/98, EU:C:2001:162, im Folgenden: Urteil Mazzoleni und ISA, Rn. 22).

    11 Urteile Arblade u. a., Rn. 58 und 59, und Maksimovic u. a., Rn. 31.

    12 Urteile Arblade u. a., Rn. 34 und 35, vom 24. Januar 2002, Portugaia Construções (C-164/99, EU:C:2002:40, im Folgenden: Urteil Portugaia Construções, Rn. 19), und vom 21. September 2006, Kommission/Österreich (C-168/04, EU:C:2006:595, Rn. 37).

    13 Urteil Arblade u. a., Rn. 80. Siehe ferner auch Urteile Mazzoleni und ISA, Rn. 27, vom 25. Oktober 2001, Finalarte u. a. (C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98, EU:C:2001:564, Rn. 33), Portugaia Construções, Rn. 20, und vom 12. Oktober 2004, Wolff & Müller (C-60/03, EU:C:2004:610, im Folgenden: Urteil Wolff & Müller, Rn. 35).

    15 Siehe Urteile Guiot, Rn. 15, und Arblade u. a., Rn. 51.

    80 Urteil Arblade u. a., Rn. 34.

  • EuGH, 07.11.2013 - C-522/12

    Isbir - Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18
    28 Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland (C-341/02, EU:C:2005:220, Rn. 25 bis 43), vom 7. November 2013, Isbir (C-522/12, EU:C:2013:711, im Folgenden: Urteil Isbir, Rn. 39 bis 45), und Sähköalojen ammattiliitto, Rn. 38 bis 70.

    65 Urteil Isbir, Rn. 36 und 37.

    100 "Aus welchen Bestandteilen er sich für die Anwendung dieser Richtlinie zusammensetzt, ist daher im Recht des betreffenden Mitgliedstaats festzulegen, wobei diese Definition, wie sie sich aus den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen oder ihrer Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte ergibt, allerdings nicht zu einer Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten führen darf" (Urteile Sähköalojen ammattiliitto, Rn. 34, und Isbir, Rn. 37).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-64/18

    Maksimovic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18
    Aus jüngerer Zeit siehe Urteile vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, im Folgenden: Urteil Maksimovic u. a., Rn. 30 und 31), und vom 13. November 2018, Cepelnik (C-33/17, EU:C:2018:896, im Folgenden: Urteil Cepelnik, Rn. 37 und 38).

    11 Urteile Arblade u. a., Rn. 58 und 59, und Maksimovic u. a., Rn. 31.

    19 Urteile Maksimovic u. a., Rn. 26, und De Clercq u. a., Rn. 47.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-626/18

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2018/957 -

    Am selben Tag lege ich meine Schlussanträge zu der Parallelklage (C-620/18, Ungarn/Parlament und Rat)(4) vor, die Ungarn aus ähnlichen Gründen gegen diese Richtlinie erhebt.

    Ich verweise auf die Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien 2018/957 und 96/71 in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-620/18.

    An der mündlichen Verhandlung, die am 3. März 2020 gemeinsam mit der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache C-620/18 stattgefunden hat, haben der Rat, das Parlament, die Kommission sowie die polnische, die deutsche, die französische, die schwedische und die niederländische Regierung teilgenommen.

    Was die Prüfung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, den Prozess der Harmonisierung der Richtlinien über im Rahmen länderübergreifender Dienstleistungen entsandte Arbeitnehmer und allgemein die Entwicklung der Rechtsvorschriften der Union für diese Arbeitnehmer betrifft, verweise ich auf die Schlussanträge in der Rechtssache C-620/18(6).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich hinsichtlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Rechtsgrundlagen der Rechtsakte der Union(7) sowie hinsichtlich der Analyse der Ziele, des Inhalts und des Kontexts der Richtlinie 2018/957(8) auf die Schlussanträge in der Rechtssache C-620/18.

    Aus den Gründen, die ich in den Schlussanträgen in der Rechtssache C-620/18(11) darlege, stimme ich auch diesem Argument nicht zu.

    Ich verweise auf die in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-620/18 durchgeführte Analyse dieser Rechtsprechung bezüglich der Kontrolle der Vereinbarkeit der Harmonisierungsrichtlinien mit dem freien Dienstleistungsverkehr durch die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit(12).

    Die Kontrolle der Harmonisierungsrichtlinien (wie u. a. der Richtlinie 2018/957) im Hinblick auf das Primärrecht, d. h. im vorliegenden Fall Art. 56 AEUV, hat gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-620/18(16) aufführe, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.

    Da das Vorbringen im Rahmen dieses Klagegrundes dem in der Rechtssache C-620/18 entspricht, verweise ich auf die Schlussanträge in der Rechtssache C-620/18(35), denen zufolge dieser Klagegrund zurückzuweisen ist.

    4 Im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache C-620/18.

    33 Vgl. Schlussanträge in der Rechtssache C-620/18, Nrn. 191 bis 200.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20

    SC Gruber Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    12 Ich nehme Bezug auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Ungarn/Parlament und Rat (C-620/18, EU:C:2020:392, Nrn. 191 ff.).

    Ich verweise auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Ungarn/Parlament und Rat (C-620/18, EU:C:2020:392) und das in dieser Rechtssache ergangene Urteil vom 8. Dezember 2020 (EU:C:2020:1001).

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