Rechtsprechung
OLG Hamm, 27.01.2009 - I-25 U 57/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rückforderung des Honorars für die Prüfung der Jahresabschlüsse wegen Beteiligung des Prüfers an deren Aufstellung
- Judicialis
HGB § 242 Abs. 3; ; HGB § ... 243; ; HGB § 264 Abs. 1; ; HGB §§ 265 ff; ; HGB §§ 275 ff; ; HGB § 284; ; HGB § 316; ; HGB § 319; ; HGB § 319 Abs. 2 Nr. 5; ; HGB § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5; ; HGB § 319 Abs. 3 Nr. 2; ; HGB § 322; ; BGB § 134; ; BGB § 195; ; BGB § 199 Abs. 1; ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; ; BGB § 242; ; BGB § 288 Abs. 1; ; BGB § 291; ; BGB § 398 Satz 2; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.; ; BGB § 611; ; BGB § 670; ; BGB § 675; ; BGB § 677; ; BGB § 683; ; BGB § 817 Satz 2; ; EGHGB § 58 Abs. 4 Satz 2; ; ZPO § 167; ; StBGebV § 4; ; StBGebV § 4 Abs. 1 Satz 1; ; StBGebV § 9; ; StBGebV § 13; ; StBGebV § 13 Nr. 1; ; StBGebV § 13 Nr. 2
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HGB § 319 Abs. 2 Nr. 5 a.F.; HGB § 322
Rückforderung des Honorars für die Prüfung der Jahresabschlüsse wegen Beteiligung des Prüfers an deren Aufstellung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Unzulässige Mitwirkung des Abschlussprüfers
Verfahrensgang
- LG Hagen, 27.09.2006 - 2 O 103/06
- LG Hagen, 09.04.2008 - 2 O 103/06
- OLG Hamm, 27.01.2009 - I-25 U 57/08
Papierfundstellen
- NZG 2009, 1078
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 30.04.1992 - III ZR 151/91
Nichtigkeit des Prüfungsauftrages bei früherer Mitwirkung des Abschlußprüfers
Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2009 - 25 U 57/08
Danach erfasst § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HGB nicht die allgemeine Beratungstätigkeit des Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers und betrifft insbesondere nicht solche Hinweise und Vorschläge des Abschlussprüfers, die nur Ausfluss seiner Prüfungstätigkeit sind (BGHZ 118, 142-150).Zudem scheitern Ansprüche aus den §§ 677, 683, 670 BGB jedenfalls daran, dass die Klägerin eine nach § 319 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 2 HGB verbotene Leistung erbracht hat, die sie nicht den Umständen nach für erforderlich halten durfte (BGHZ 118, 142 - 150).
Denn zwar hat die Zedentin mit dem trotz Verstoß gegen § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HGB wirksamen Testat eine Leistung erlangt; der Wertersatzanspruch ist jedoch ausgeschlossen, weil die Beklagte als Leistende gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat, § 817 Satz 2 BGB (BGHZ 118, 142 - 150).
Dass dem gegen § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HGB verstoßenden Abschlussprüfer ein Honoraranspruch nicht zusteht, obgleich das unzulässige Vorgehen einvernehmlich erfolgte, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 118, 142-150).
- BGH, 21.04.1997 - II ZR 317/95
Unzulässige Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers
Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2009 - 25 U 57/08
Soweit danach vielmehr Art und Umfang der Beratung über deren Zulässigkeit entscheiden (BGHZ 135, 260 - 269), hat das Landgericht jedoch die Grenzen zur unzulässigen Mitwirkung zu weit gezogen.Auf der Grundlage der sog. Allweiler-Entscheidung (BGHZ 135, 260 - 269) hat das Landgericht die Abgrenzung zwischen erlaubter Beratung und untersagter Mitwirkung nach der Funktion der Beratung sowie der Wahrung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfung ausgerichtet.
- BGH, 23.01.2007 - XI ZR 44/06
Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig
Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2009 - 25 U 57/08
Bereicherungsansprüche unterliegen seit dem 1. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB (BGHZ 171, 1, 6). - OLG Brandenburg, 10.07.2001 - 11 U 37/00
Ansprüche eines Steuerberaters in der Gesamtvollstreckung des Mandanten
Auszug aus OLG Hamm, 27.01.2009 - 25 U 57/08
Führt dagegen der Prüfer einen lückenhaften, unvollständigen oder unbrauchbaren Entwurf erst durch seine Beratungsleistungen einem testierbaren Abschluss zu, verliert das Geschehen den Charakter der Prüfung und der Prüfer berät unzulässig (Brandenburgisches OLG, GmbHR 2001, 865-870).
- OLG Köln, 24.02.2011 - 8 U 29/10
Schadensersatzansprüche einer Bank gegen den Prüfer eines Darlehenskunden
Führt ein Prüfer einen lückenhaften, unvollständigen oder unbrauchbaren Entwurf erst durch seine Beratungsleistungen einem testierbaren Abschluss zu, verliert das Geschehen den Charakter der Prüfung und der Prüfer berät unzulässig (vgl. auch OLG Hamm DStR 2009, 1978 f. m. w. Nw.).